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W 3 K 23.1421•VG Würzburg 3. Kammer, 2026-03-26, W 3 K 23.1421
W 3 K 23.1421Administrative Court / Chamber 3Mar 26, 2026
Das AFBG hat spezifische Fälle der Aufhebung und Rückforderung von Förderleistungen geschaffen, die in ihren Anwendungsbereichen als leges speciales die Anwendung der §§ 44–48 iVm § 50 SGB X ausschließen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: W 3 K 23.1421
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2023 wird insoweit aufgehoben, als er die mit Bescheid vom 9.9.2021 in der Fassung des Bescheids vom 8.4.2022 festgesetzte Förderung für den Maßnahmebeitrag aufhebt, soweit er einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.447,00 EUR, hiervon 1.223,50 EUR als Zuschuss und 1.223,50 EUR als Darlehensanspruch übersteigt, soweit er eine Rückforderung in Höhe von 326,00 EUR festsetzt und soweit er eine Aufrechnung in Höhe von 130,00 EUR ausspricht.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
I.
1 Die Klägerin hat vom Beklagten Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten. Die Parteien streiten um die Rückforderung bereits ausgezahlter Fördergelder.
2 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag am 6. September 2021 beim Beklagten Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Ausbildung zur geprüften Industriefachwirtin (IHK) bei der Bildungsakademie G. … (Bildungsträger) im Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022. Dem Antrag war die Rechnung der Bildungsakademie G. … vom 16. August 2021 über einen Betrag von 3.359,00 EUR, zahlbar bis zum 4. Dezember 2021, beigefügt. Eine entsprechende Angabe machte die Bildungsakademie G. … im am 16. August 2021 unterschriebenen Formblatt B als Nachweis für den Beklagten.
3 Mit Bescheid vom 9. September 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur Industriekauffrau (IHK) von Oktober 2021 bis September 2022 in Höhe von 3.359,00 EUR, hiervon 1.679,50 EUR als Zuschuss und 1.679,50 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass die Klägerin jeweils zum 1. April 2022 und zum 30. September 2022 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt. Zudem wurde auf § 9a Abs. 1 und § 7 AFBG hingewiesen.
4 Am 15. Oktober 2021 überwies die Klägerin die gesamten Ausbildungskosten in Höhe von 3.359,00 EUR an die Bildungsakademie G. … Mit Schreiben vom 23. März 2022 übermittelte die Klägerin dem Beklagten die Rechnung der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg vom 16. Februar 2022 über eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR. Mit Bescheid vom 8. April 2022 änderte der Beklagte den Bescheid vom 9. September 2021 dahingehend, dass für die Ausbildung nunmehr eine Förderung in Höhe von 3.539,00 EUR, hiervon 1.769,50 EUR als Zuschuss und 1.769,50 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bewilligt wurde.
5 Mit Mail vom 22. Juni 2022 sowie mit Schreiben vom 22. Juni 2022 informierte die Bildungsakademie G. … die Klägerin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bildungsakademie G. … und über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht Dortmund. Es seien keine ausreichenden liquiden Mittel mehr vorhanden, so dass die Fortsetzung der Lehrveranstaltungen nicht möglich sei. Hieraus ergäben sich wegen gegebenenfalls geleisteter Vorauszahlungen Rückzahlungsansprüche der Klägerin, die als Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO einzustufen seien.
6 Mit Mail vom 23. Juni 2022 informierte die Klägerin den Beklagten über diesen Sachverhalt und teilte mit, es sei nun im Selbststudium eine Vorbereitung auf die Prüfung vorgesehen.
7 Mit Formblatt F teilte die Bildungsakademie G. … am 7. Juli 2022 mit, die Klägerin habe im Maßnahmeabschnitt Wirtschaftsbezogene Qualifikationen an 216 von 216 Präsenzstunden teilgenommen, im Maßnahmeabschnitt Handlungsspezifische Qualifikationen an 80 von 90 Präsenzstunden. Die Klägerin habe die Maßnahme aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Einstellung des Tagesgeschäfts zum 22. Juni 2022 beendet. Für den Unterricht seien bis zum Abbruch der Maßnahme Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.474,00 EUR fällig geworden.
8 Mit Mail vom 29. Juli 2022 forderte die Klägerin die Bildungsakademie G. … dazu auf, ihr 912,00 EUR zurückzuerstatten.
9 Mit Schreiben vom 25. August 2022 meldete die Klägerin eine Forderung in Höhe von 912,00 EUR gegen die Bildungsakademie G. … im Insolvenzverfahren an.
10 Am 15. November 2022 übermittelte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg über eine Prüfungsgebühr in Höhe von 260,00 EUR.
11 Mit Bescheid vom 28. November 2022 bewilligte der Beklagte unter insoweitiger Aufhebung früherer Bescheide, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.887,00 EUR, hiervon 1.443,50 EUR als Zuschuss und 1.443,50 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau, und forderte von der Klägerin 326,00 EUR zurück. Der Gesamtbetrag von 2.887,00 EUR setzt sich hierbei aus 2.447,00 EUR, 180,00 EUR und 260,00 EUR zusammen. Dies wurde damit begründet, mit Bescheid vom 9. September 2021 sei der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von 3.359,00 EUR bewilligt worden. Durch den vorzeitigen Abbruch der Maßnahme seien beim Bildungsträger nur reduzierte Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.447,00 EUR fällig geworden. Diese Förderleistungen könnten bis zum Abbruch der Maßnahme belassen werden, da die Klägerin gemäß § 9a AFBG regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe und weil dem Abbruch ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 AFBG zur Seite stehe. Die zu viel bezahlten Lehrgangsgebühren in Höhe von 456,00 EUR (Zuschuss-Anteil) seien nach § 25 Nr. 2 AFBG zu erstatten. Hiervon sei der Zuschuss-Anteil der gleichzeitig mit diesem Bescheid bewilligten Prüfungsgebühr abzuziehen. Hieraus ergebe sich der Erstattungsbetrag in Höhe von 326,00 EUR. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Dezember 2022 zugestellt.
12 Am 22. Dezember 2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2022 und begründete ihn damit, die Beendigung der Maßnahme habe nicht ihrer Kontrolle unterlegen. Sie habe an der Prüfung zum Industriefachwirt teilgenommen, was deutlich mache, dass sie die Maßnahme nicht aus eigenem Willen vorzeitig beendet habe. Sie habe die Prüfung bestanden.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2023 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück und begründete dies mit § 25 AFBG. Das vorzeitige Ende der Maßnahme sowie die damit verbundene Kostenminderung sei ein maßgeblicher Umstand für die Leistungsgewährung. Da sich die tatsächlich angefallenen Kosten des Bildungsträgers nun lediglich auf 2.474,00 EUR beliefen, sei die bereits gewährte Förderleistung neu zu berechnen gewesen und zu viel geleistete Förderleistungen seien zurückzufordern gewesen. Die Vorschrift des § 25 AFBG sei keine Ermessensvorschrift. Der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme habe keine Relevanz für die Förderentscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 15. September 2023 zugestellt.
II.
14 Am 9. Oktober 2023 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren Klage erheben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 b e a n t r a g e n:
15 Der Bescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2023 wird insoweit aufgehoben, als er die mit Bescheid vom 9. September 2021 in der Fassung des Bescheids vom 8. April 2022 festgesetzte Förderung für den Maßnahmebeitrag aufhebt, soweit sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.447,00 EUR, hiervon 1.223,50 EUR als Zuschuss und 1.223,50 EUR als Darlehensanspruch übersteigt, soweit er eine Rückforderung in Höhe von 326,00 EUR festsetzt und soweit er eine Aufrechnung in Höhe von 130,00 EUR ausspricht.
16 Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe nach der Insolvenz des Bildungsträgers die Ausbildung im Selbststudium fortgesetzt und erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Einstellung des Lehrbetriebes infolge Insolvenz nicht um einen wichtigen Abbruchgrund der Maßnahme i.S. des § 7 Abs. 1 AFBG. Der Bildungsträger habe lediglich erklärt, seine Leistungspflicht aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen zu können. Die Klägerin habe die Maßnahme nicht abgebrochen, sondern erfolgreich fortgeführt und abgeschlossen. Der Insolvenzverwalter habe am 3. August 2022 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliege. Das Vermögen des insolventen Bildungsträgers reiche nicht einmal zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Widersprochen werden müsse der Ansicht des Beklagten, es lägen maßgebliche Umstände im Sinne von § 25 Satz 1 AFBG vor, nämlich das vorzeitige Ende der Maßnahme und die damit verbundene Reduzierung der Kursgebühren. Unstreitig habe die Klägerin die Rechnung des Bildungsträgers über 3.359,00 EUR beglichen und sie könne nicht auch nur mit einer teilweisen Erstattung rechnen. Die Kosten für die Lehrveranstaltung hätten sich damit nicht geändert. Damit liege auch keine Änderung eines Umstandes vor, der für die Berechnung des Maßnahmebeitrags maßgeblich sein könne.
17 Der Beklagte b e a n t r a g t e,
die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Förderung beim Bildungsträger sei aus wichtigem Grund gemäß § 7 Abs. 1 AFBG mit Bescheid vom 28. November 2022 eingestellt und die zu viel bezahlte Förderung in Höhe von 326,00 EUR zurückgefordert worden. Bei der Einstellung des Lehrbetriebes aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele es sich um einen wichtigen Abbruchgrund der Maßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 AFBG. Dadurch seien lediglich reduzierte Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.447,00 EUR fällig geworden, die der Klägerin aufgrund der regelmäßigen Teilnahme gemäß § 9a AFBG belassen werden könnten, da dem Abbruch ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 AFBG zur Seite gestanden habe. Die darüber hinaus zu viel bezahlten Lehrgangsgebühren seien gemäß § 25 Nr. 2 AFBG zu erstatten. Nach Abzug der gleichzeitig mit Bescheid vom 28. November 2022 bewilligten Prüfungsgebühren errechne sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 326,00 EUR. Die ausbleibende Rückerstattung des Teilbetrages durch die Bildungsakademie G. … aufgrund der Insolvenz berühre ausschließlich den privatrechtlichen Vertrag zwischen Bildungsträger und Klägerin und habe keine Auswirkung im Förderrecht. Der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme habe keine Relevanz für die getroffene Entscheidung.
19 Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
20 Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 9. September 2021 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2022 Ausbildungsförderung in Höhe von 3.539,00 EUR bewilligt, hiervon 3.359,00 EUR als Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangsgebühren bei der Bildungsakademie G. … sowie 180,00 EUR als Maßnahmebeitrag zu den Prüfungsgebühren, Prüfung Teil 1 der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg (jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Diese Regelungen greift die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht an.
21 Mit Bescheid vom 28. November 2022 hat der Beklagte den Bescheid vom 9. September 2021 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2022 geändert und den Maßnahmebeitrag für die Lehrgangsgebühren bei der Bildungsakademie G. … anstelle von zuvor 3.539,00 EUR auf nun 2.447,00 EUR festgesetzt (jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau) und ihn damit um 912,00 EUR (jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau) reduziert. Zugleich hat er neu einen Maßnahmebeitrag zur Förderung der Prüfungsgebühren, Prüfung Teil 2 der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg in Höhe von 260,00 EUR bewilligt (jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Darüber hinaus hat der Beklagte im Bescheid vom 28. November 2022 eine Erstattung in Höhe von 456,00 EUR geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um den Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag für die Lehrgangsgebühren der Bildungsakademie G. …, soweit dieser Maßnahmebeitrag reduziert worden ist.
22 Mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung dieses Zuschusses zum Maßnahmebeitrag hat der Beklagte der Sache nach gemäß § 15 AFBG gegen den Anspruch auf den Zuschussanteil des neu bewilligten und noch nicht ausgezahlten Maßnahmebeitrags zur Prüfungsgebühr Teil 2 der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg (130,00 EUR) aufgerechnet und darüber hinaus 326,00 EUR zurückgefordert.
23 Die Klägerin wendet sich gegen die Regelungen im Bescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2023 insoweit, als hiermit der im Bescheid vom 9. September 2021 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2022 bewilligte Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangsgebühren bei der Bildungsakademie G. … von 3.359,00 EUR auf 2.447,00 EUR reduziert worden ist, soweit eine Aufrechnung in Höhe von 130,00 EUR ausgesprochen worden ist und soweit 326,00 EUR zurückgefordert werden. Demgegenüber greift die Klägerin die Bewilligung eines Maßnahmebeitrags zu den Prüfungsgebühren Teil 2 der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, die im Bescheid vom 28. November 2022 geregelt worden ist, nicht an.
24 Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Regelungen im Bescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2023 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Dies ergibt sich daraus, dass für die angegriffenen Regelungen keine tragende Rechtsgrundlage existiert. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25 Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG), neu gefasst durch Gesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I, 236), zuletzt geändert durch Art. 15 Gesetz vom 17. Juli 2023 (BGBl. I, Nr. 191) regelt in § 16 und in § 25 Erstattungspflichten des Maßnahmeteilnehmers hinsichtlich bereits bewilligter und ausgezahlter Förderleistungen. Zudem regelt § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattungspflicht für den Fall, dass aufgrund eines Verwaltungsakts eine Leistung erbracht worden ist und der diesbezügliche Verwaltungsakt nach § 44 bis § 48 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist. Keine dieser Rechtsvorschriften bildet eine tragfähige Grundlage für die im vorliegenden Verfahren angegriffenen Regelungen.
26 1. § 50 SGB X i.V.m. § 44 bis § 48 SGB X ist auf den vorliegenden Fall originär nicht anwendbar. Denn nach § 27a AFBG ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch nur anzuwenden, soweit das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Innerhalb des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber spezifische Fälle der Aufhebung und Rückforderung von Förderleistungen geschaffen, die in die Systematik des Gesetzes eingebettet sind. Damit schließen sie in ihren Anwendungsbereichen als leges speciales gegenüber den allgemeinen Widerrufs-, Rücknahme- und Aufhebungstatbeständen die Anwendung der §§ 44 SGB X aus (vgl. hierzu BT-Drs. 13/3698, S. 20; Kuznik in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB besonderer Teil, Stand: 8.4.2026, § 16 Rn. 25). Dies wird auch dadurch deutlich, dass § 16 AFBG in seinem Abs. 1 lediglich unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der §§ 44 bis 50 SGB X hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages gestattet und damit im Umkehrschluss die allgemeine Anwendung dieser Vorschriften ausschließt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen in § 25 Satz 3 AFBG, wonach im Rahmen der Änderung eines Bescheides aufgrund veränderter Umstände § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Veränderung der Verhältnisse) keine Anwendung findet und sich Erstattungen aufgrund einer Änderung des Bescheides gemäß § 25 AFBG nach § 50 SGB X richten.
27 2. Auch § 25 AFBG ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beklagten im Bescheid vom 28. November 2022 und der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 13. September 2023 nicht anwendbar. Diese Vorschrift wird durch die Existenz von § 16 AFGB, der hinsichtlich seines Anwendungsbereichs lex specialis ist, ausgeschlossen.
28 Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird u.a. nach § 25 Satz 1 Nr. 2 AFBG der Bescheid zu Ungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert, wenn diese Änderung u.a. zu einer Minderung des Maßnahmebeitrags um wenigstens 10,00 EUR führt. Der Begriff der „maßgeblichen Umstände“ ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Er erfasst jede Tatsache, die nach den rechtlichen Vorschriften für die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde und der Höhe nach bedeutsam ist (OVG NRW, U.v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 – juris Rn. 107).
29 Unter den so verstandenen Begriff der „maßgeblichen Umstände“ in § 25 AFBG fallen somit auch die in § 16 AFBG geregelten Sachverhalte. Damit umfasst der Tatbestand des § 25 AFBG vollumfänglich auch die Tatbestände des § 16 AFBG, ohne dass letztere Vorschrift ein weiteres zusätzliches Tatbestandsmerkmal enthielte.
30 Im Ansatz ist davon auszugehen, dass zwei Rechtsnormen, die wie § 16 AFBG und § 25 AFBG im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung beanspruchen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (BGH, B.v. 12.4.1954 – GSZ 1/54 – BGHZ 13, 88 – juris Rn. 18). In zwei Konstellationen kann jedoch die eine Rechtsnorm die andere verdrängen und allein zur Anwendung kommen. Zum einen handelt es sich um Fälle, in welchen die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffes hinzufügt, in denen also das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt (lex specialis derogat legi generali). Zum anderen handelt es sich um Fälle, in denen das Zurücktreten der einen Norm gegenüber der anderen Norm aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl folgt (BVerwG, U.v. 25.6.2015 – 5 C 15/14 – BVerwGE 152, 264 – juris Rn. 14).
31 Letzteres ist hier der Fall. Den Regelungen des § 16 AFBG ist im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers zu entnehmen, dass diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 25 AFBG verdrängt.
32 Bereits die Urfassung des § 16 AFBG (in der Fassung vom 23.4.1996, BGBl. I, S. 623), die eine Erstattung der Leistung von Förderung vorsah für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorlagen, für den sie bezahlt worden waren, weil der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist, war als Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Bestimmungen zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte konzipiert. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Gesetzentwurf (BT-Drs. 13/3698, S. 20; vgl. hierzu ausführlich auch BayVGH, B.v. 7.6.2010 – 12 ZB 99.2635 – juris Rn. 7).
33 Auch die Erwägungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 494/15) zur Änderung des § 16 AFBG in der Fassung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I Nr. 15, S. 585) machen deutlich, dass § 16 AFBG eine Sonderregelung darstellt, die gegenüber dem Anwendungsbereich des § 25 AFBG den Maßnahmeteilnehmer privilegieren soll. Mit der Gesetzesänderung sollten mögliche Hemmschwellen Fortbildungsinteressierter bei der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, der Vereinbarkeit von Fortbildung, Beruf und Familie oder der Finanzierung abgebaut werden (BT-Drs. 494/15, S. 1). Speziell die Neufassung des § 16 AFBG hatte zum Ziel, eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei unregelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme zu schaffen, um die erhebliche Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung zu beseitigen. Insbesondere erhielt § 16 Abs. 3 AFBG eine Regelung zur einheitlichen Rechtsanwendung für den Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund. Darüber hinaus enthält die Regelung in Abs. 4 nach dem Willen des Gesetzgebers einen „Warnschuss“ für den Fall, dass in einem ersten Teilnahmenachweis während der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird. Durch eine derartige Vorwarnung sollte einem unregelmäßig Teilnehmenden die mögliche Rückforderung vor Augen geführt werden, ohne dass sofort zurückgefordert wird. Die Regelung in Abs. 5 der Vorschrift, in welcher hinsichtlich möglicher Erstattungen auf Maßnahmeabschnitte abgestellt wird, hatte nach dem Willen des Gesetzgebers zudem den Zweck, die Hemmschwelle für die Aufnahme einer Aufstiegsfortbildung zu senken.
34 Diese Sonderregelungen, insbesondere Privilegierungen, verlören ihren Sinn, würden sie durch die Anwendung von § 25 AFBG konterkariert, denn über § 25 AFBG wäre es möglich, jegliche dieser Sonderregelungen bzw. Privilegierungen ins Leere laufen zu lassen. Wollte man § 25 AFBG anwenden, würde nämlich jegliche Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung des Maßnahmebeitrags entgegen den einschränkenden Vorgaben des § 16 AFBG ermöglicht werden (OVG NRW, U.v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 – juris Rn. 115 ff.; Kuznik in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB Sozialrecht besonderer Teil, Stand: 8.4.2026, § 16 AFBG Rn. 27).
35 Damit ist § 25 AFBG nach dem Willen des Gesetzgebers für die Bereiche ausgeschlossen, die den Tatbeständen des § 16 AFBG unterfallen.
36 3. § 16 Abs. 1 AFBG kann keine Rechtsgrundlage für die angegriffenen Regelungen bilden, weil diese Vorschrift lediglich Regelungen zum Unterhaltsbeitrag enthält, nicht jedoch zum im vorliegenden Fall in Streit stehenden Maßnahmebeitrag.
37 4. Auch § 16 Abs. 2 AFBG trägt die angegriffenen Regelungen nicht.
38 Insoweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorhalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist nach § 16 Abs. 2 AFGB der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.
39 Zwar enthält der Bescheid vom 9. September 2021 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2022 einen Vorbehalt, der jedoch nicht greift.
40 Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut: „Dieser Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass Sie jeweils zu den folgenden Terminen einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme einbringen (§ 9a ABFG): 30.9.2022.“ „Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70% der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.“
41 Dieser Vorbehalt greift deshalb nicht, weil die Klägerin im Sinne der Vorschrift regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen und diese Teilnahme nachgewiesen hat.
42 Bei der Beantwortung der Frage nach der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ist auf die vom Bildungsträger tatsächlich angebotenen Präsenzstunden bzw. Leistungskontrollen abzustellen, nicht jedoch auf die bei Bewilligung des Maßnahmebeitrags geplanten. Dies ergibt sich daraus, dass die Regelungen den Maßnahmeteilnehmer dazu anhalten sollen, seine Pflicht zur Teilnahme zu erfüllen. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber in § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG mit der 70%-Regelung gesetzlich pauschalisiert. Dem hat er einerseits das Interesse an einer vollständigen Teilnahme als Grundlage für die Förderung zugrunde gelegt. Andererseits hat er die Notwendigkeit für eine zielorientierte und effektive Förderung gesehen, die die Lebensumstände der (typischen) Geförderten förderrechtlich ernst nimmt. Nach den Erwägungen im Gesetzentwurf stehen die Geförderten „mitten im Leben.“ Sie müssen oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren. Dies führt – so der Gesetzentwurf – zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit oder durch Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten. Durch eine Pauschalisierung wollte der Gesetzgeber solchen Konstellationen zur Sicherung des Fortbildungsziels bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwands angemessen Rechnung tragen (BT-Drs. 18/7055, S. 38).
43 Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG allein die Pflichten und Belange des Maßnahmeteilnehmers im Blick hatte und dessen umfängliche Teilnahmepflicht an der Fortbildungsmaßnahme pauschalierend zu seinen Gunsten regeln wollte. Nicht dagegen wollte der Gesetzgeber dem Maßnahmeteilnehmer das Risiko des Ausfalls von Unterricht im Verantwortungsbereich des Bildungsträgers überbürden.
44 Hieraus ergibt sich, dass im Rahmen des § 16 Abs. 2 AFBG in Verbindung mit § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG in Zusammenhang mit dem genannten Vorbehalt auf die tatsächlich angebotenen Präsenzstunden bzw. Leistungskontrollen abzustellen ist.
45 Auf dieser Grundlage hat die Klägerin an insgesamt 296 von 306 angebotenen Präsenzstunden teilgenommen. Dies ergibt sich aus dem Teilnahmenachweis (Formblatt F) der Bildungsakademie G. … vom 5. Juli 2022. Damit hat sie an mehr als 70% der Präsenzstunden (§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG) teilgenommen und der im Bescheid vom 9. September 2021 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2022 enthaltene Vorbehalt greift nicht.
46 5. Der Beklagte kann die angegriffenen Regelungen nicht auf § 16 Abs. 3 AFBG stützen.
47 Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist nach Satz 1 der Vorschrift der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltene Leistung zu erstatten.
48 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG sind nicht gegeben. Denn die Klägerin hat mit Formblatt F der Bildungsakademie G. … vom 7. Juli 2022 die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachgewiesen. Im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG Geltung finden müssen.
49 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG liegen nicht vor. Hat hiernach der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.
50 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Bildungsmaßnahme nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG „abgebrochen“.
51 Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die ein aktives Handeln des Maßnahmeteilnehmers, nämlich die Beendigung der Bildungsmaßnahme aus eigenem Willensentschluss, vorsieht. Dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zwischen einem teilnehmerseitigen Maßnahmeabbruch und einer trägerseitigen Beendigung der Maßnahme differenziert, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 AFBG. Denn nach dieser Vorschrift endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. Diese Differenzierung macht deutlich, dass ein Abbruch im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG dann nicht vorliegt, wenn die Beendigung der Maßnahme allein vom Bildungsträger ausgeht.
52 Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3698, S. 16), dass ein Abbruch der Maßnahme dann vorliegt, wenn der Teilnehmer nach eigener Erklärung sein Fortbildungsziel aufgibt. Auch dies macht deutlich, dass ein Abbruch der Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG eine eigenständige Willensbildung des Maßnahmeteilnehmers hierzu voraussetzt.
53 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte die angegriffenen Regelungen nicht auf § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG stützen kann, weil die Klägerin die Fortbildungsmaßnahme nicht selbst im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG „abgebrochen“ hat. Vielmehr lag die Beendigung der Fortbildungsmaßnahme allein in der Insolvenz des Bildungsträgers und dessen Unfähigkeit, die Bildungsmaßnahme fortzuführen, begründet.
54 6. Der Beklagte kann die angegriffenen Regelungen auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG stützen. Zwar ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG auf Fälle wie den vorliegenden analog anwendbar; allerdings sind im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen der in analoger Form angewendeten Vorschrift nicht gegeben.
55 a) § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist auf den Fall einer Insolvenz des Bildungsträgers vor Abschluss der Fortbildungsmaßnahme analog anwendbar.
56 Es liegt eine Regelungslücke vor. Der Wortlaut der Vorschrift passt, wie oben dargestellt, nicht auf den Fall einer vorzeitigen trägerseitigen Beendigung der Maßnahme ohne realistische Aussicht auf eine erfolgreiche Durchsetzung von Erstattungsansprüchen des Maßnahmeteilnehmers gegenüber den Bildungsträger. Denn der „Abbruch“ der Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG muss auf einer eigenständigen Willensentscheidung des Maßnahmeteilnehmers beruhen (vgl. oben). Auch eröffnen weder § 25 AFBG noch § 27a AFBG i.V.m. §§ 44 ff. SGB X die Möglichkeit, einen Maßnahmebeitrag bei unverschuldeter vorzeitiger Beendigung der Maßnahme zurückzufordern, sodass eine Regelungslücke im Rahmen des § 16 AFBG anzunehmen ist. Ausweislich der Gesetzeshistorie ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeführt worden, um sicherzustellen, dass dem Maßnahmeteilnehmer die Förderleistungen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in dem bereits fällig gewordenen Umfang belassen werden, weil der Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme in der Regel die Lehrgangsgebühren nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und in den Fällen des Abbruchs aus wichtigem Grund der Abbruch in der Regel unverschuldet erfolgt. Dies soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch gelten für den Fall, dass der entsprechende Unterricht noch nicht stattgefunden hat (vgl. BT-Drs. 19/15273, S. 32). Trotz der systematischen Stellung in § 16 Abs. 3 AFBG, der in seinem ersten Satz die Aufhebung und Rückforderung von Förderleistungen bei nicht regelmäßiger Teilnahme regelt, wird aus diesem Sinn und Zweck der Regelung des Satz 2 deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG eine generelle Privilegierung des Teilnehmers erreichen wollte, der unverschuldet gezwungen ist, eine Maßnahme vorzeitig zu beenden und bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat und dem im Regelfall nicht die Lehrgangsgebühren vom Fortbildungsträger erstattet werden (ausführlich dazu weiter unten). Der Vorschrift kommt daher für diesen Bereich wie bereits ausgeführt eine verdrängende Wirkung zu.
57 Diese Regelungslücke ist planwidrig, da die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst sein sollten (zu dieser Voraussetzung der analogen Anwendung einer Vorschrift: BVerwG, U.v. 14.12.2017 – 4 C 6/16 – juris Rn. 15; U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris Rn. 19).
58 § 16 AFBG in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung (BGBl. I/2011, S. 2592) regelte die Problematik der Rechtsfolgen fehlerhaft nicht berücksichtigten Einkommens des Maßnahmeteilnehmers und die Leistung der Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
59 Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 5, 1186) neu gefasst; sie ist zum 1. April 2016 mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten:
„Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen.“
60 In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 449/15, S. 43 ff.) heißt es:
„Zudem fehlt bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit auch des Vollzugs geführt. Diese Zersplitterung wird insbesondere durch die Neufassung der Abs. 3 und 4 mit einer präzisen Regelung beseitigt.“
„Der neu gefasste Abs. 3 regelt die Aufhebung des Bescheids und die Erstattung der Förderung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) nicht nachgewiesen wird und diese auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden kann.“
„Der zweite Halbsatz regelt zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung eine Ausnahme hiervon nunmehr unmittelbar im Gesetz: Bei einem Abbruch aus wichtigem Grund verkürzt sich der relevante Zeitraum für die regelmäßige Teilnahme auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des erklärten Abbruchs.“
61 Dem lag das Ziel zugrunde, durch Leistungsverbesserungen, durch die Erweiterung der Fördermöglichkeiten und durch strukturelle Modernisierungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz berufliche Aufstiegsfortbildungen noch attraktiver zu machen. Mögliche Hemmschwellen Fortbildungsinteressierter bei der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, der Vereinbarung von Fortbildung, Beruf und Familie oder der Finanzierung sollten abgebaut werden. So sollten noch mehr Menschen für anspruchsvolle Aufstiegsfortbildungen im Dualen System beruflicher Bildung gewonnen werden (BT-Drs. 449/15, S. 1).
62 Aufgrund von Unklarheiten der Regelung hinsichtlich der Quotelung der Lehrgangsgebühren auf die Monate bis zum Abbruch erfolgte am 31. Mai und am 1. Juni 2017 eine Besprechung der Obersten Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Hierbei wurde festgelegt, dass nach § 16 Abs. 3 AFBG bei einem Abbruch aus wichtigem Grund und einer bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme die Förderung der Lehrgangsgebühren nicht nur anteilig für die Kalendermonate, die bis zum Abbruch absolviert worden sind, sondern im bereits auf Basis des Unterrichtsvertrages zwischen Teilnehmer und Anbieter fällig gewordenen Umfang zu belassen ist.
63 Dem lag folgende Erwägung zugrunde: „Nach § 16 Abs. 3 wird von der Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen, wenn der Abbruch aus wichtigem Grund erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt die regelmäßige Teilnahme nachgewiesen wird. Mit Einführung dieser Spezialregelung durch das 3. AFBG-ÄndG sollten mögliche Hemmschwellen Fortbildungsinteressierter abgebaut werden, die dadurch entstehen, dass im Bewusstsein eine Erstattungspflicht bei Abbruch wegen Krankheit von einer Fortbildung abgesehen wird. Da dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin die Lehrgangsgebühren in der Regel in einem solchen Fall nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und in diesen Fällen aus wichtigem Grund und daher regelmäßig unverschuldet ein Abbruch erfolgt, sind bewusst von dieser Regelung auch bereits fällig gewordene Lehrgangsentgelte erfasst, auch wenn der entsprechende Unterricht noch nicht stattgefunden hat“ (Ergebnisprotokoll der OBLAFBG-Sitzung am 31.5. und 1.6.2017 in Hannover mit Nachtrag, Stand: 25.8.2017).
64 Mit Gesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I, S. 1936) erhielt § 16 Abs. 3 AFBG folgende Fassung:
„Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.“
65 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründet dies wie folgt:
„Die Änderung berücksichtigt die Vollzugspraxis. Da der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme in der Regel die Lehrgangsgebühren nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und in den Fällen des Abbruchs aus wichtigem Grund der Abbruch in der Regel unverschuldet erfolgt, stellt Abs. 3 klar, dass der oder dem Teilnehmenden die Förderleistungen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in dem bereits fällig gewordenen Umfang zu belassen sind. Eine lediglich anteilige Berechnung für die Kalendermonate, die bis zum Abbruch absolviert worden sind, erfolgt nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass der entsprechende Unterricht noch nicht stattgefunden hat“ (BT-Drs. 19/15273, S. 32).
66 Den Gesetzesbegründungen und Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Fortbildungsmöglichkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz so attraktiv wie möglich gestaltet werden sollten. Diesem Ziel entsprang die Privilegierung derjenigen Fortbildungsteilnehmer, die eine Maßnahme aus wichtigem Grund abbrechen. Leitend für die Privilegierung war die Erkenntnis, dass den Teilnehmer kein Verschulden an der vorzeitigen Beendigung der Maßnahme trifft und dass er in der Regel keine Erstattung von bereits bezahlten Lehrgangsgebühren durch den Fortbildungsträger erhält.
67 Diese beiden Aspekte beanspruchen nicht nur in gleicher Weise, sondern sogar in gesteigertem Maße Geltung, wenn die Maßnahme vor ihrem planmäßigen Ende ohne Zutun des Teilnehmers wegen eingetretener Insolvenz des Bildungsträgers endet und der Teilnehmer eine anteilige Erstattung von bereits für die gesamte Maßnahmedauer geleisteten Lehrgangsgebühren nicht zu erwarten hat (OVG NW, U.v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 – juris Rn. 59).
68 Zwar besteht in derartigen Fällen der Insolvenz des Maßnahmeträgers die zumindest theoretische Möglichkeit einer Erstattung der Lehrgangsgebühren für die aufgrund der Insolvenz entfallenden Lehrgangsteile; allerdings gehören die Rückforderungsansprüche der Maßnahmeteilnehmer zu den Insolvenzforderungen nach § 38 Insolvenzordnung (InsO). Die Insolvenzgläubiger dieser Insolvenzforderungen sind nachrangig nach den Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen (§ 53 InsO), so dass in derartigen Fällen in der Regel keine Erstattung aus der Insolvenzmasse zu erwarten ist (vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, U.v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 – juris Rn. 62 ff.).
69 Dies korrespondiert mit der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass bei einem Abbruch der Maßnahme durch den Maßnahmeteilnehmer aus wichtigem Grund die Lehrgangsgebühren ebenfalls „in der Regel“ nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden.
70 Das weitere Motiv des Gesetzgebers, den Maßnahmeteilnehmer bei einem Abbruch der Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund ohne Verschulden zu privilegieren, ist ebenfalls auf den Fall der Insolvenzsituation übertragbar. An einer derartigen Insolvenz trägt der Maßnahmeteilnehmer erst recht kein Verschulden.
71 All dies macht deutlich, dass die festgestellte Regelungslücke planwidrig ist, denn der Gesetzgeber wollte die Aufstiegsfortbildungsförderung umfassend attraktiv machen und Risiken für den Maßnahmeteilnehmer, an denen er kein Verschulden trägt, minimieren. Nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderungen sollten alle derartigen Fälle erfasst sein und nicht lediglich Fälle, in denen der Maßnahmeteilnehmer aus eigenem Willensentschluss ohne Verschulden die Maßnahme abbricht. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bewusst ein in unsicheren wirtschaftlichen Zeiten erhebliches Risiko für den Maßnahmeteilnehmer, aufgrund einer Insolvenz des Bildungsträgers in Schwierigkeiten zu kommen, in Kauf genommen. Dies würde jedoch seinem Ziel, die Ausbildungsfortbildungsförderung attraktiver machen, zuwiderlaufen.
72 Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, wäre ihm diese planwidrige Regelungslücke bewusst gewesen, eine dem § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG inhaltsgleiche Regelung getroffen hätte, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlass des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG. Denn die Überbürdung des Insolvenzrisikos auf den Maßnahmeteilnehmer entspricht gerade nicht dem vom Gesetzgeber verfolgten oben dargestellten Ziel der Gesetzesänderung zu § 16 Abs. 3 AFBG. Damit ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG auf den Fall der Insolvenz des Maßnahmeträgers analog anwendbar.
73 b) Allerdings kann der Beklagte die angegriffenen Regelungen nicht auf § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG in analoger Anwendung stützen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
74 Die Klägerin hat die Maßnahme ohne jegliches Eigenverschulden nicht zu Ende führen können, denn aufgrund der Insolvenz konnte der Bildungsträger die Unterrichtsstunden ab dem 22. Juni 2022 nicht mehr anbieten. Die Klägerin hat bis zur Beendigung der Maßnahme regelmäßig an den Unterrichtsstunden teilgenommen. Dies ergibt sich aus dem Formblatt G der Bildungsakademie G. … vom 7. Juli 2022, wonach die Klägerin an insgesamt 296 von 306 angeboten Präsenzstunden teilgenommen hat, also an mehr als 70 Prozent gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG.
75 Damit ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und die Klägerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Allerdings waren die Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits zur Gänze fällig geworden.
76 Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bildungsakademie G. …, Stand: 1. November 2018, Ziffer 7 Abs. 3 ist die Kursgebühr bei Zustandekommen des Vertrages fällig. Gemäß Ziffer 7 Abs. 4 sind unabhängig hiervon sämtliche Zahlungen bei Verbrauchern spätestens zwei Monate nach Kursbeginn ohne jeden Abzug und unabhängig von Leistungen Dritter (z.B. Arbeitsamt, Arbeitgeber, Aufstiegs-BAföG) an den Veranstalter fällig, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf.
77 Auf dieser Grundlage hat die Bildungsakademie G. … die Rechnung vom 16. August 2021 zum 4. Dezember 2021 zur Gänze über 3.359,00 EUR fällig gestellt. Gleiches ergibt sich aus dem von der Bildungsakademie G. … am 16. August 2022 ausgefüllten und unterschriebenen Formblatt B. Die Klägerin hat die in Rechnung gestellten Lehrgangsgebühren in voller Höhe am 15. Oktober 2021 an die Bildungsakademie G. … überwiesen. Da somit die Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme am 22. Juni 2022 zur Gänze fällig gewesen waren und von der Klägerin beglichen worden waren, bildet § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG auch in analoger Anwendung keine Rechtsgrundlage für die angegriffenen Regelungen.
78 7. Weitere Rechtsgrundlagen, die die angegriffenen Regelungen tragen könnten, sind weder von der Beklagtenseite vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Dies würde im Übrigen selbst dann auch mit Blick auf die Regelung des § 25 AFBG gelten, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Anwendbarkeit des § 25 Satz 1 Nr. 2 AFBG ausgehen würde. Denn dessen Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand zuungunsten des Teilnehmers geändert hat und diese Änderung zu einer Minderung des Maßnahmebeitrags um wenigstens 10 Euro führt. Maßnahmebeitrag ist der Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG), der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) umfasst. Solange und soweit – wie hier – der Klägerin diese im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits vollständig fällig gewordenen und an den Fortbildungsträger gezahlten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nicht tatsächlich zurückgezahlt wurden, haben sich die tatsächlich anfallenden bzw. angefallenen Kosten der Lehrveranstaltung entgegen der Auffassung des Beklagten indes (noch) nicht reduziert.
79 Damit erweisen sich die angegriffenen Regelungen im Bescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2023 mangels einschlägiger Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit war der Bescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2023 im angegriffenen Umfang aufzuheben.
80 Die Kostenregelung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Das AFBG hat spezifische Fälle der Aufhebung und Rückforderung von Förderleistungen geschaffen, die in ihren Anwendungsbereichen als leges speciales die Anwendung der §§ 44–48 iVm § 50 SGB X ausschließen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
§ 25 AFBG ist im Anwendungsbereich des § 16 AFBG ausgeschlossen, so dass Rückforderungen von Maßnahmebeiträgen bei vorzeitiger Beendigung der Fortbildungsmaßnahme durch Insolvenz des Bildungsträgers nicht nach § 25 AFBG zulässig sind. (Rn. 27 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
§ 16 Abs. 3 S. 2 AFBG ist auf Fälle der Insolvenz des Bildungsträgers analog anwendbar. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn die Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung bereits vollständig fällig und gezahlt waren. (Rn. 54 – 77) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung bei Insolvenz des Bildungsträgers nach Zahlung der Lehrgangsgebühren
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