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58 Gs 2602/26•AG Nürnberg Ermittlungsrichter, 2026-03-03, 58 Gs 2602/26
58 Gs 2602/26Court of First InstanceMar 3, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: 58 Gs 2602/26
Dokumenttyp: Beschluss
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf Unterlagen als Beweismittel, die Zeiten vor und nach dem Tatzeitraum betreffen, sofern daraus Tathergang und Tatumfang, Geldherkunft und Geldverwendung sowie Vermögensentwicklung für die strafbefangenen Zeiträume ersichtlich sind.
A.
1 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Tatverdacht:
I. Geschäftsmodell der Unternehmensgruppe
2 Die Beschuldigten betreiben von Nürnberg aus gemeinschaftlich eine Unternehmensgruppe, mit der sie durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland steuerpflichtige Umsätze und Einkünfte erzielen. Das Geschäftsmodell der Beschuldigten ist neben der Vermittlung von Krediten zur Umschuldung von Verbrauchern im Kern auf die Vermittlung von Finanzsanierungsleistungen und den Vertrieb von Finanzsanierungskonzepten an überschuldete Verbraucher in Deutschland ausgerichtet. Das Handeln der einzelnen Unternehmen ist aufeinander abgestimmt: Arbeitsteilig werden innerhalb der Unternehmensgruppe kreditinteressierte Verbraucher angeworben, vermittelt, zur Finanzsanierung beraten und Forderungen gegen diese per Inkasso geltend gemacht.
3 Das Geschäftsmodell der Beschuldigten ist unter vereinfachter Betrachtung zweistufig aufgebaut:
4 Auf der ersten Stufe vermitteln sogenannte Vermittlungsunternehmen kreditinteressierten Verbrauchern gegen Entgelt Verträge über Finanzsanierungsleistungen mit weiteren Unternehmen der Unternehmensgruppe. Auf der zweiten Stufe werden den kreditinteressierten Verbrauchern sodann keine Kredite, sondern kostenpflichtige Finanzsanierungskonzepte verkauft, die Hilfestellungen zum Schuldenabbau geben sollen. Die für die jeweiligen Dienstleistungen geschuldete Vergütung wird auf erster Stufe per Nachnahme durch die D AG und auf zweiter Stufe durch Rechnungsstellung gegenüber den Verbrauchern erhoben. Bei Nichtzahlung der Verbraucher wird das unternehmensgruppeninterne Inkassounternehmen aktiv und treibt die Forderungen bei.
II. Steuerung der Unternehmensgruppe aus dem Inland
5 Formell ist die Unternehmensgruppe international aufgestellt mit Unternehmenssitzen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Großbritannien. Tatsächlich steuern die Beschuldigten sämtliche der in das Geschäftsmodell der Beschuldigten involvierten, eng verzahnten und aufeinander abgestimmten Unternehmen zentral aus Nürnberg und Umgebung und ergreifen dort alle für das operative Geschäft und die Leitung dieser Unternehmen erforderlichen Maßnahmen.
6 Der zentrale Ort der Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe befindet sich am Sitz der V GmbH (im Folgenden: V) in der in Nürnberg. Diese steht im Mittelpunkt des von den Beschuldigten betriebenen Geschäftsmodells. Die V bietet den weiteren Unternehmen der Gruppe umfangreiche zentrale Dienste an: Sie verwaltet die für die Vermittlung und den Vertrieb von Finanzierungskonzepten unverzichtbaren Internetauftritte der involvierten Unternehmen, stellt die notwendige IT-Infrastruktur und Software zur Verfügung, verarbeitet eingehende Datensätze, beschäftigt zahlreiche Mitarbeiter, unter anderem für die telefonische Unterstützung der Kunden, und unterhält eine Druck- und Versandstraße für die Vertragsdokumente.
7 Bei den auf der ersten und zweiten Stufe des Geschäftsmodells eingesetzten Vermittlungs- und Finanzsanierungsunternehmen handelt es sich hingegen um reine Domizilgesellschaften, die keine eigenen Betriebsstätten unterhalten und – wie von den Beschuldigten beabsichtigt – vornehmlich zur Verschleierung der Geschäftsaktivität im Inland gegenüber Kunden und Fiskus dienen.
8 Jedenfalls die mit der Vermittlung der Finanzsanierungen betrauten Unternehmen der ersten Stufe erzielen steuerpflichtige Umsätze und Gewinne in Deutschland, da sich hier der Ort der Geschäftsleitung befindet und die Vermittlungsleistung gegenüber deutschen Verbrauchern erbracht wird.
III. Involvierte Unternehmen
9 Die im Mittelpunkt der Unternehmensgruppe stehende V wird von den Beschuldigten W und V als Geschäftsführer geleitet (SB Firmenstammblätter Bl. 243 f.)
10 Bei den Unternehmen der ersten Stufe handelt es sich um die Gesellschaften C AG (vormals firmierend unter M AG und T AG, gegründet am , HR-Nr.: , im Folgenden: M), die Y AG (gegründet am , Löschung am , HR-Nr.: , im Folgenden: Y) und die S AG (gegründet am , HR-Nr.: , im Folgenden: S), deren eingetragener Sitz sich jeweils in der Schweiz befindet.
11 Diese Unternehmen der ersten Stufe waren nicht gleichzeitig, sondern zeitlich aufeinanderfolgend zur Vermittlung von Finanzsanierungsverträgen mit Unternehmen der zweiten Stufe aktiv, wobei zunächst die M , dann die Y und schließlich die S zum Einsatz kam.
12 Der Beschuldigte M ist seit Gründung der Y und S deren Verwaltungsrat. Zudem war der Beschuldigte M bis zum Verwaltungsrat der M , die seit diesem Tag vom Beschuldigten D als Verwaltungsrat geführt wird. Die M firmiert mittlerweile unter dem Namen C AG (SB Firmenstammblätter Bl. 21 ff., 157 ff., 276 ff.).
13 Auf der zweiten Stufe des Geschäftsmodells treten unter anderem die Unternehmen GmbH mit Sitz in Österreich, die F Systems Ltd., P Ltd. und H Ltd., jeweils mit Sitz in Großbritannien sowie die O gesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland und die E sp.z.o.o. mit Sitz in Polen in Erscheinung. Die Beschuldigten sind an diesen Gesellschaften zwar nicht unmittelbar beteiligt, nehmen aber mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf deren Geschäftsaktivitäten.
14 Am Sitz der V in 9..0427 Nürnberg befinden sich zudem die zur Unternehmensgruppe gehörende S GmbH (im Folgenden: S), die der Beitreibung von Forderungen gegenüber Verbrauchern dient und deren (Mit-)Geschäftsführer der Beschuldigte W ist, sowie die C AG (im Folgenden: C), die an kreditwürdige Verbraucher Kredite vermittelt und deren Geschäftsführer der Beschuldigte D ist (SB Firmenstammblätter Bl. 3 ff., 149).
IV. Steuerstraftaten
15 Der Tatverdacht der Steuerhinterziehung bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten betreffend die Unternehmen der ersten Stufe.
16 Die Unternehmen der ersten Stufe M , Y und S erzielten jedenfalls seit 2014 im Inland durch die entgeltliche Vermittlung von Verträgen über Finanzierungen steuerpflichtige Einkünfte und Gewinne, da sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung dieser Unternehmen am Sitz der V in Nürnberg befindet. Für die Umsätze der vorgenannten Unternehmen gilt dies bereits unabhängig vom tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung, da jedenfalls die auf erster Stufe vermittelte Leistung in Form der Finanzsanierung von den Unternehmen zweiter Stufe in Deutschland gegenüber deutschen Verbrauchern erbracht wurde und damit im Inland umsatzsteuerpflichtig ist.
17 Wie die Beschuldigten M und D wussten, waren sie als zeitlich aufeinanderfolgende Verwaltungsräte der M – der Beschuldigte M für die Jahre 2014 bis 2017 und der Beschuldigte D für die (Voranmeldungs-) Zeiträume 2017 bis 2024 – verpflichtet, innerhalb der für die Veranlagungszeiträume geltenden Erklärungsfristen für die Gesellschaft Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
18 Zudem war der Beschuldigte M – wie er wusste – als alleiniger Verwaltungsrat der Y und S im Tatzeitraum verpflichtet, innerhalb der für die Veranlagungszeiträume geltenden Erklärungsfristen für diese Gesellschaften Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Steuerart und -zeitraum
Fristablauf
Allgemeiner Abschluss der Veranlagungsarbeiten Finanzamt Fürth
zu Gunsten der Unternehmen
KSt 2014
31.05.2015
31.07.2016
M
KSt 2015
31.05.2016
31.07.2017
M
KSt 2016
31.05.2017
31.07.2018
M
KSt 2017
31.05.2018
31.08.2019
M , Y
KSt 2018
31.07.2019
31.08.2020
M , Y
KSt 2019
31.07.2020
30.11.2021
M , Y , S
KSt 2020
31.10.2021
28.02.2023
M , Y , S
KSt 2021
31.10.2022
29.02.2024
M , Y , S
KSt 2022
30.09.2023
31.03.2025
M , S
GewSt 2014
31.05.2015
31.10.2016
M
GewSt 2015
31.05.2016
31.10.2017
M
GewSt 2016
31.05.2017
31.10.2018
M
GewSt 2017
31.05.2018
30.11.2019
M , Y
GewSt 2018
31.07.2019
30.11.2020
M , Y
GewSt 2019
31.07.2020
28.02.2021
M , Y , S
GewSt 2020
31.10.2021
31.05.2023
M , Y , S
GewSt 2021
31.10.2022
31.05.2024
M , Y , S
GewSt 2022
30.09.2023
30.06.2025
M , S
USt 2014
31.05.2015
M
USt 2015
31.05.2016
M
USt 2016
31.05.2017
M
USt 2017
31.05.2018
M , Y
USt 2018
31.07.2019
M , Y
USt 2019
31.07.2020
M , Y , S
USt 2020
31.10.2021
M , Y , S
USt 2021
31.10.2022
M , Y , S
USt 2022
30.09.2023
M , S
USt 2023
31.08.2024
M , S
USt-VA 01/2024
12.02.2024
M , S
USt-VA 02/2024
11.03.2024
M , S
USt-VA 03/2024
10.04.2024
M , S
USt-VA 04/2024
10.05.2024
M , S
USt-VA 05/2024
10.06.2024
M , S
USt-VA 06/2024
10.07.2024
M , S
USt-VA 07/2024
12.08.2024
M , S
USt-VA 08/2024
10.09.2024
M , S
USt-VA 09/2024
10.10.2024
M , S
USt-VA 10/2024
11.11.2024
M , S
USt-VA 11/2024
10.12.2024
M , S
USt-VA 12/2024
10.01.2025
M , S
19 Dennoch gaben die Beschuldigten M und D in der Absicht, Steuern zu sparen, mindestens seit 2014 weder innerhalb der für die Veranlagungszeiträume geltenden Erklärungsfristen noch in der Folgezeit Steuererklärungen ab.
20 Der Beschuldigte M bewirkte hierdurch, dass Umsatzsteuer jedenfalls für die (Voranmeldungs-) Zeiträume 2017 bis 2024 und Körperschaft- und Gewerbesteuer jedenfalls für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2022 betreffend die Y und S in noch zu ermittelnder Höhe, jedoch jeweils mindestens in Höhe von 50.000 €, nicht festgesetzt wurde. Zudem bewirkte der Beschuldigte M , dass Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer betreffend die M für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 in noch zu ermittelnder Höhe, jedoch jeweils mindestens in Höhe von 50.000 €, nicht festgesetzt wurde.
21 Der Beschuldigte D bewirkte hierdurch, dass Umsatzsteuer jedenfalls für die (Voranmeldungs-) Zeiträume 2017 bis 2024 und Körperschaft- und Gewerbesteuer jedenfalls für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2022 betreffend die M in noch zu ermittelnder Höhe, jedoch jeweils mindestens in Höhe von 50.000 €, nicht festgesetzt wurde.
22 Hierdurch hinterzog der Beschuldigte M mindestens für die Jahre 2014 bis 2024 Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuern zu Gunsten der Y und S sowie für die Jahre 2014 bis 2017 Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuern zu Gunsten der M in noch zu ermittelnder Höhe. Der Beschuldigte D hinterzog mindestens für die Jahre 2017 bis 2024 Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuern zu Gunsten der M in noch zu ermittelnder Höhe.
V. Hilfeleistung der weiteren Beschuldigten
23 Die Beschuldigten W und V leisteten den Beschuldigten M und D ihrer vorgefassten Absicht entsprechend zu deren Taten Hilfe, indem sie sich in verschiedenen Funktionen arbeitsteilig an der Durchführung des oben beschriebenen Geschäftsmodells beteiligten und dadurch dem Beschuldigten M ermöglichten, durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen im Inland Steuern zu hinterziehen.
24 Die Beschuldigten wussten dabei, dass das Geschäftsmodell sowie der mehrstufige Aufbau der Unternehmensgruppe nicht nur auf die Vermittlung und den Vertrieb von Finanzdienstleistungen an deutsche Verbraucher, sondern auch auf die Verschleierung der von den Unternehmen erster Stufe erzielten inländischen Umsätze, Einkünfte und Gewinne und die Nichtabgabe der erforderlichen Steuererklärungen durch den Beschuldigten M ausgerichtet ist.
25 Dennoch beteiligten sie sich als Geschäftsführer der in die Unternehmensgruppe involvierten Unternehmen arbeitsteilig am operativen Geschäft und waren eng in die Abläufe des Geschäftsmodells eingebunden. Wie die Beschuldigten dabei wussten, waren sämtliche der unmittelbar oder mittelbar beteiligten Unternehmen und damit auch ihre Tatbeiträge für die Umsetzung des Geschäftsmodells und die damit verbundene Hinterziehung der geschuldeten Steuern unverzichtbar.
26 Dies ist für den Beschuldigten M strafbar als Steuerhinterziehung in einer noch unbekannten Zahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a GewStG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; § 53 Abs. 1 StGB.
27 Dies ist für den Beschuldigten D strafbar als Steuerhinterziehung in einer noch unbekannten Zahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a GewStG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; § 53 Abs. 1 StGB.
28 Dies ist für den Beschuldigten W strafbar als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einer noch unbekannten Zahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a GewStG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; §§ 27 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB.
29 Dies ist für den Beschuldigten V strafbar als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einer noch unbekannten Zahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a GewStG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; §§ 27 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB.
B.
30 Der Tatverdacht folgt aus den bisherigen Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Bayreuth, niedergelegt im Verdachtsprüfungsvermerk vom 16.06.2025 (EA Sonderband Personenakten M Bl. 1 ff.; die Verdachtsprüfungsvermerke für die weiteren Beschuldigten sind parallel aufgebaut und zu Beginn der jeweiligen Personenakte abgelegt).
31 Demnach betreiben die Beschuldigten mittels der oben genannten Unternehmen ein mehrstufiges, aufeinander abgestimmtes und eng verzahntes Geschäftsmodell. Dem Tatverdacht nach erfolgt die Leitung der involvierten Unternehmen wie auch das operative Geschäft dieser Unternehmen einheitlich und zentral vom Sitz der V in der , Nürnberg aus. Dort erzielten die M , die Y und die S in den oben genannten Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze und Gewinne, die gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt wurden.
32 Der Tatverdacht resultiert zunächst aus den Feststellungen, die das Zentralfinanzamt Nürnberg im Rahmen der Außenprüfung der V , der C , der S und der F gesellschaft mbH betreffend die Prüfungszeiträume 2015 bis 2017 traf (EA Sonderband Personenakten M Bl. 44 ff. mit weiteren Nachweisen für die nachfolgenden Verdachtsmomente; der Bericht über die Außenprüfung bei der V vom 19.06.2023 ist in der EA ab Bl. 297 ff. abgelegt). Demnach wird von Nürnberg aus unter anderem die für das Geschäftsmodell unverzichtbare Internetwerbung geschaltet, die Domains der beteiligten Unternehmen verwaltet und die Druck- und Versandstraße für die notwendigen Vertragsdokumente betrieben. Anhaltspunkte traten zutage, dass es sich bei mehreren Unternehmen mit angeblichem Sitz in Großbritannien oder Österreich, die auf der zweiten Stufe der Finanzsanierung tätig werden, um reine Briefkastenfirmen handelt, die tatsächlich von Nürnberg aus geleitet werden. Die V verfügt über die für die Verarbeitung großer Datenmengen erforderliche IT-Infrastruktur, während die M über keine nennenswerten Sachanlagen verfügt. Der Beschuldigte M_ , der im Zeitraum vom 30.05.2014 bis 07.03.2018 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der M war, machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2018 Fahrtkosten geltend, die darauf hindeuten, dass er seine tägliche Arbeit von Nürnberg aus verrichtete.
33 Weitere Verdachtsmomente folgen aus einer Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalts Dr. O vom 21.08.2023, die dieser für die V in Replik auf den Betriebsprüfungsbericht vom 19.06.2023 abgab (EA Bl. 203 ff.). Darin führt er zu den Hintergründen der Gründung der M aus, dass die Zwischenschaltung des Schweizer Unternehmens in die Vermarktungskette dazu diente, Rechtsstreitigkeiten mit enttäuschten Kunden zu vermeiden, „weil es für Rechtsstreitigkeiten gegenüber einer im Ausland ansässigen Gesellschaft keine Prozesskostenhilfe“ gebe (EA Bl. 206). Dies legt den Verdacht nahe, dass eine ernsthafte Verlagerung der unternehmerischen Aktivitäten von Nürnberg in die Schweiz weder beabsichtigt war noch tatsächlich durchgeführt worden ist. Weiterhin gibt Herr Rechtsanwalt Dr. O an, dass die M die Kundendaten automatisiert auf in Zürich befindlichen Servern verarbeitete. Auch dies erscheint angesichts der geringen Serverkosten, die laut vorgelegter Rechnungen lediglich 16,99 € pro Monat betragen (EA Bl. 222 ff.), nicht glaubhaft und indiziert, dass die Datenverarbeitung zentral in Nürnberg erfolgt.
34 Weiterhin deutet der beschränkte Personaleinsatz in der Schweiz darauf hin, dass die Schweizer Unternehmen der ersten Stufe des Geschäftsmodells neben der Verringerung von Prozessrisiken nur zur Verschleierung der eigentlichen Wertschöpfung in Deutschland gegründet worden sind. Laut Gewinnermittlung der M für die Jahre 2014 bis 2017 sind jährliche Lohn- und Gehaltsaufwendungen von maximal 27.400 CHF angefallen (EA Bl. 245 ff.). Einzig bekannter Mitarbeiter ist Herrn J , ein Schweizer Staatsbürger, der in allen dreien Schweizer Gesellschaften der ersten Stufe als Direktor angestellt war (EA Sonderband Personenakten M Bl. 37 ff. m.w.N.). Verdächtig ist hierbei zum einen, dass die 4 ½-Zimmerwohnung des Herrn J in /Schweiz, die er sich mit Herrn W im Zeitraum 30.05.2014 bis 07.03.2018 teilte, zugleich der Sitz der M gewesen sein soll (EA Bl. 218). Zum 07.03.2018 verlagerte die M ihren Sitz an eine bekannte Massendomiziladresse (EA Sonderband Personenakten M Bl. 47). Auffällig ist zum anderen, dass Herr J ausweislich eines von ihm selbst verfassten Tätigkeitsberichts vom 27.10.2022 nur einen begrenzten Aufgabenbereich bei der M inne hatte (EA Bl. 236). Details zu seiner dortigen Tätigkeit konnte er nicht nennen.
35 Für eine rein innerdeutsche Geschäftstätigkeit der Schweizer Unternehmen spricht weiterhin, dass das Geschäftsmodell der Vermittlung und des Anbietens von Finanzsanierung offensichtlich auf das Anwerben deutscher Verbraucher ausgerichtet ist. Hierfür spricht zunächst, dass die zur Kundenakquise genutzten Webseiten in der Regel über die Länderendung .de verfügen (EA Sonderband Personenakten M Bl. 27 ff.), obwohl die zunächst aktiven Finanzsanierungsvermittler angeblich in der Schweiz ansässig sind. Teils weisen die Webseiten sogar einen lokalen Bezug zu Nürnberg auf (z.B. www.noricus .de, www.noricus .de). Auch die vorgenannte Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Dr. O lässt den indirekten Rückschluss zu, dass es deutschstämmige Kunden sind, vor deren Klagen man sich über die Zwischenschaltung Schweizer Kapitalgesellschaften schützen möchte. Die vorliegenden Strafanzeigen stammen ebenfalls von deutschen Kunden (EA Sonderband Kreditvermittlungsbetrug Bl. 1 ff.).
36 Laut Informationszentrale für steuerliche Angelegenheiten beim Bundeszentralamt für Steuern bestehen darüber hinaus verschiedene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Schweizer Unternehmen der ersten Stufe um inaktive Briefkastenfirmen handelt (EA Bl. 623 ff.).
37 Der Verdacht, dass die Beschuldigten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verwirklichten, folgt aus den bereits bekannten Zahlungen der D AG an die M und Y (EA Sonderband Personenakten M Bl. 41 ff., 69 f. m.w.N.). Demnach flossen den Unternehmen im Zeitraum 30.03.2015 bis 21.07.2020 Vermittlungsentgelte in Höhe von insgesamt mehr als 8,7 Mio. € zu. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die Folgejahre schätzungsweise ein Zufluss von Vermittlungsentgelten von mehr als 2 Mio. € (brutto).
38 Der Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung der Beschuldigten W und V ergibt sich aus deren Rollen in der Unternehmensgruppe und des damit verbundenen Einflusses auf die Umsetzung und Durchführung des von den involvierten Unternehmen betriebenen Geschäftsmodells. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Beschuldigten und der engen Verzahnung der beteiligten Unternehmen wussten die vorgenannten Beschuldigten, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet und dass sich die vermittelten Finanzsanierungsleistungen an deutsche Verbraucher richten, mithin im Inland steuerpflichtige Umsätze, Einkünfte und Gewinne generiert werden. Wegen der engen Verzahnung der Unternehmensgruppe hatten die Beschuldigten W und V zwangsläufig auch Einblick in die die Buchhaltung und Finanzen der Schweizer Domizilgesellschaften der ersten Stufe. Verdachtsbegründend wirkt hier auch, dass das Geschäftsmodell der Unternehmensgruppe nach der Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. O vom 21.08.2023 nicht von Anfang an auf die Zwischenschaltung Schweizer Gesellschaften ausgerichtet war. Vielmehr handelte es sich hierbei – wie oben beschrieben – um eine erst nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit getroffene unternehmerische Entscheidung des Beschuldigten M , an der die weiteren Beschuldigten aufgrund ihrer Stellung in der Unternehmensgruppe entweder selbst beteiligt waren oder von der sie samt der damit verbundenen steuerlichen Folgen jedenfalls wussten (EA Bl. 203 ff.).
C.
39 Die Durchsuchung rechtfertigt sich nach den §§ 102, 105 StPO als Durchsuchung beim Beschuldigten.
40 Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg – Ermittlungsrichter vom 05.09.2025 (Gz. 58 Gs 10774/25) durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden.
41 Die angeordnete Maßnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig.
42 Soweit auf Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch in Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten.
43 Die vorherige Anhörung unterblieb, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden (§ 33 Abs. 4 StPO).
Steuerhinterziehung, Geschäftsleitung im Inland, Briefkastengesellschaften, Finanzdienstleistungen, Verschleierung von Umsätzen, Durchsuchung
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