projects
M 30 S 25.5159•VG München 30. Kammer, 2025-10-15, M 30 S 25.5159
M 30 S 25.5159Administrative Court / Chamber 30Oct 15, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-15
Aktenzeichen: M 30 S 25.5159
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht M. … verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts M. … vorbehalten.
I.
1 Am ... August 2025 hat der Antragsteller per Email beim Verwaltungsgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein ihm gegenüber am ... August 2025 von Mitarbeitern der DB Sicherheit GmbH ausgesprochenes Hausverbot für das öffentliche Gelände des Bahnhofs Flughafen M. … gestellt. Das Bahnverbot müsse im Kontext des bereits bestehenden Flughafenverbots betrachtet werden, welches in einem separaten Verfahren vor diesem Gericht angefochten werde. Die wiederholte Verhängung von Mobilitätsverboten ohne Rechtsgrundlage oder Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle einen Amtsmissbrauch dar und verstoße gegen das Übermaßverbot. Die Maßnahmen würden den Antragsteller gravierend und irreversibel in seiner bundesweiten Mobilität, gesellschaftlichen Teilhabe und dem Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen einschränken. Ohne einstweiligen Rechtsschutz würden diese rechtswidrigen Einschränkungen bis zu zwei Jahre andauern.
2 Er beantragt daher wörtlich die sofortige Aussetzung und Untersagung der Vollziehung des am ... August 2025 mündlich ausgesprochenen zweijährigen bundesweiten Bahnverbots.
3 Nachdem der Antrag zunächst der DB Regio AG zugestellt worden war, teilte die DB I. AG mit Schreiben vom … September 2025 mit, dass die vorliegende Verwaltungsstreitsache zuständigkeitshalber von der DB Regio AG an die DB I. AG weitergeleitet wurde. Die DB I. AG sei für den Betrieb der Stationen zuständig, wobei die Ausübung des Hausrechtes auf den Stationen der DB AG durch die DB Sicherheit GmbH Namens und im Auftrag der DB I. AG durchgeführt werde. Daraufhin erfolgte gerichtsseitig eine Rubrumsanpassung.
4 Die DB I. AG teilte zudem mit, dass dem Antragsteller auf Anforderung der Bundespolizei Flughafen M. von der DB Sicherheit GmbH ein Hausverbot am ... August 2025 für die Station M. Flughafen für 24 Monate, gültig bis zum ... August 2027, ausgestellt worden sei. Grund für die Erstellung des Hausverbotes sei der Missbrauch von Ausstattungsgegenständen (Nothilfeeinrichtung) gewesen. Weiter wurde das diesbezügliche Protokoll übermittelt, welches bei der Ausfertigung des Hausverbotes durch die DB Sicherheit GmbH erstellt wurde. Ausweislich eines dortigen Vermerks hat der Antragsteller die Annahme des schriftlichen Hausverbots verweigert.
5 Mit gerichtlichen Schreiben vom … August 2025 bzw. … September 2025 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung angehört. Eine Äußerung der Beteiligten erfolgte nicht.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
7 Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Amtsgericht M. … zu verweisen.
8 Das Gericht hat seine Zuständigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen zu prüfen und ggf. das Verfahren zu verweisen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 23.6.2014 – 9 CE 14.937 – juris Rn 4).
9 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
10 Den Angaben der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass diese von ihrem privatrechtlichen Hausrecht durch ein Hausverbot Gebrauch gemacht hat. Denn vorliegend ist die Nutzung der S-Bahn M. … privatrechtlich ausgestaltet.
11 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Vorliegen eines privatrechtlichen Hausverbots und damit die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist, wenn das Hausverbot flankierend, etwa zu einer zugleich ergangenen Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erlassen wurde (VGH Baden-Württemberg, B.v. 31.5.1994 – 9 S 1126/94 –, juris Rn. 2). In vergleichbarer Weise ist bei einem privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis eines Kindergartens ein Hausverbot im Einklang mit dem zivilrechtlich ausgestalteten Zutrittsrecht als dem Privatrecht unterworfen angesehen worden (vgl. BVerwG, B.v. 10.07.1986 – 7 B 27/86 –, juris Rn. 3). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nach der äußeren Erscheinungsform ein privatrechtliches Hausverbot gewollt (auf die äußere Erscheinungsform abstellend vgl. BVerwG, B.v. 10.07.1986 – 7 B 27/86 –, juris Rn. 3). So ist dem Hausverbot auch keine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 VwGO beigefügt.
12 Die Ausübung des Hausrechts mag zwar durch die öffentlich-rechtliche Zweckbindung in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit des Bahnverkehrs und der dazu gehörenden Bahninfrastruktur gewissen Beschränkungen unterliegen (vgl. u.a. Hanseat. OLG Hamburg, B.v. 3.12.2004 – II-143/04 – 1 Ss 216/14 –, juris; siehe insoweit auch die zitierten Ausführungen der DB Sicherheit GmbH in dem Hausverbot selbst, wonach der Antragsteller zum Zwecke einer Reise den Bahnhof betreten könne). Das streitgegenständliche Hausverbot bleibt dabei jedoch privatrechtlicher Natur (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 47. EL 2025, § 40 Rn. 331 – beckonline; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 40 Rn. 389 und Rn. 462- beckonline; Hanseat. OLG Hamburg, a.a.O.; Kunz, BayVBl. 1983, S. 424 ff. (428)). Somit handelt es sich vorliegend um eine privatrechtliche und der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnete Streitigkeit (VG München, B.v. 25.9.2018 – M 30 E 18.4000 –, juris).
13 Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nicht eröffnet und das Verfahren an das vielmehr gemäß § 23 GVG, § 12, 17 ZPO zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
14 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts M. … vorbehalten.
Verweisung, auch im Verfahren nach § 123 VwGO, Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, Privatrechtliches Hausverbot, Bahnhof, Hausverbot, Privatrechtliches Hausrecht, Zuständigkeitsprüfung, Mobilitätsverbot, Amtsmissbrauch, Übermaßverbot
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.