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091 O 4265/24•LG Augsburg 9. Zivilkammer, 2025-08-21, 091 O 4265/24
091 O 4265/24Cantonal CourtAug 21, 2025
In der Kaskoversicherung kann bei einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Restwerts das Angebot aus einer Online-Autobörse als Maßstab für die Beurteilung des Restwerts herangezogen werden, wenn es sich beim Eigentümer des Fahrzeugs um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen (hier: Leasinggesellschaft) handelt, dem die Annahme eines solchen Angebots zumutbar ist. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 091 O 4265/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20.809,24 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht Deckungsansprüche aus einem Kfz Kasko-Versicherungsverhältnis geltend.
2 Der Kläger als Versicherungsnehmer und die Beklagte als Versicherer waren vertraglich über den Kfz – Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verbunden. Versicherungsgegenstand war das zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der … stehende Fahrzeug der Marke VW E2/ID 4 4 Motion Pro mit dem amtlichen Kennz A … Hinsichtlich dieses Fahrzeugs bestand zwischen der … als Leasinggeberin und der Ehefrau des Klägers, Frau … als Leasingnehmerin ein Leasingvertrag mit der Vertragsnummer …. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits liegen hinsichtlich der Kaskoversicherung die AKB 01/2020, teilweise vorgelegt als Anlage K2, zugrunde.
3 Auszugsweise wird dort folgendes geregelt:
„A.2.2. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner mitversicherten Teile, durch die nachfolgenden Ereignisse:
...
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Ereignisse Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Nicht versichert sind Schäden, die der Fahrer wegen eines durch diese Ereignisse veranlassten Verhaltens verursacht hat.“
4 Gemäß A.2.6.1. AKB 01/2020, ist bei einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu ersetzen.
5 Am 10.07.2024 gegen 16.00 Uhr kam es in Murnau zu einem Hagelsturm mit bis zu 5 cm großen Hagelkörnern. Während des Unwetters zertrümmerte der Hagel die Heckscheibe des versicherten Pkws, sodass Regen und Hagel in großen Mengen in den Kofferraum und von dort aus in die elektrischen Anlagen des Pkws eindringen konnten. Der Wassereintritt führte zu einem vollständigen Ausfall der Fahrzeugelektronik, so dass der Pkw nicht mehr fahrfähig war. Weiterhin wurde die Karosserie erheblich beschädigt. An dem versicherten Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Nach der vom Kläger am 11.07.2024 abgesetzten Schadensmeldung veranlasste die Beklagte bei der … eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs, wobei der Elektronikschaden im Innenraum auf Weisung der Beklagten zunächst nicht in die Begutachtung einfließen sollte.
6 Zum Schadenszeitpunkt belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ausweislich des als Anlage B1 und Anlage K 3 vorgelegten … Gutachtens vom 11.10.2024 auf 39.000 € brutto bzw. 32.773,11 € netto. In diesem Gutachten wurde zudem auf ein, bis zum 10.11.2024 gültiges Restwertangebot der litauischen Firma … über 24.763,00 € brutto bzw. 20.809,24 € netto hingewiesen. Mit Schreiben vom 24.10.2024 rechnete die Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens unter Annahme eines Netto-Wiederbeschaffungswertes von 32.773,11 € und eines Restwertes von 20.809,24 € netto gegenüber dem Beklagten ab und überwies den Differenzbetrag von 11.963,87 € an die …. Das entsprechende Abrechnungsschreiben vom 24.10.2024, vorgelegt als Anlage B 3, wurde von der Beklagten unter Beifügung des …-Gutachtens vom 11.10.2024 in Form des als Anlage B4 vorgelegten Schreibens vom 24.10.2024 auch an die … übersandt. Der Kläger ließ die Beklagte zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2024 auffordern, einen weiteren Betrag in Höhe von 20.809,24 € zu bezahlen. Am 11.12.2024 wurde das Fahrzeug von der in … ansässigen Firma … zum Preis von 16.000 € brutto bzw. 13.445,30 € netto aufgekauft und der Erlös an die … ausgekehrt. Am 20.12.2024 einigte sich die … mit Frau … auf eine Aufhebung des Leasingvertrages, wobei eine weitere Zahlung in Höhe von 10.105,75 € durch Frau … an die … vereinbart und geleistet wurde.
7 Der Kläger behauptet, dass sich der Restwert des zerstörten Leasingfahrzeugs entsprechend dem von der Firma … bezahlten Ankaufspreis auf maximal 16.000 € brutto, bzw. 13.445,30 € netto belaufen würde. Der Kläger bestreitet, dass es das, im … Gutachten vom 11.10.2024 aufgeführte Angebot der litauischen Firma … überhaupt gegeben hätte. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass der Gutachter hierbei nicht auf den massiven Elektronikschaden des Fahrzeugs hingewiesen hätte. Immerhin hätte sich das Gutachten selbst gerade nicht auf den Schaden an der Elektronik erstrecken sollen. Selbst wenn ein derartiges Angebot existiert haben sollte, müsste sich der Kläger in rechtlicher Hinsicht hierauf nicht verweisen lassen, da es als über die Internet-Autobörse … erholtes Angebot als weit überhöht und damit als unseriös zu qualifizieren sei. Zudem sei für die Restwertermittlung ausschließlich der regionale Markt heranzuziehen. Als Geschädigtem müsse ihm schließlich auch eine unkomplizierte Schadensbeseitigung ermöglicht werden.
8 Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an Frau …, Ehefrau des Klägers, S.-str. ..., … G. 7.363,86 € sowie 5 % Zinsen über dem Basissatz p. a. hieraus seit dem 29.11.2024 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.295,43 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sowie 5 % Zinsen über dem Basissatz p. a. hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
10 Die Beklagte behauptet, dass das Restwertangebot der … nach ausdrücklichem Hinweis auf die Schäden an der Elektronik des versicherten Fahrzeugs abgegeben worden sei. Der Kontakt zu dieser Firma hätte unkompliziert über einen in ganz Europa tätigen Restwertankäufer über eine Münchener Telefon- und Faxnummer aufgenommen werden können. Bei einem entsprechenden Anruf hätte letztlich nur noch der Abholort des Fahrzeugs mitgeteilt werden müssen. Nachdem das Gutachten einschließlich des Restwertangebots am 24.10.2024 auch an die … übermittelt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger bzw. die … diesbezüglich passiv verhalten hätten. Zur Ermittlung des Restwerts sei somit das Angebot der … heranzuziehen. Die Beklagte sei damit zutreffend von einem Netto-Restwert von 20.809,24 € ausgegangen, sodass der Leistungsanspruch des Klägers durch Auszahlung des Differenzbetrages von 11.963,87 € erloschen sei.
11 Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2025, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
A.
12 Die Klage ist zulässig.
13 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 215 VVG. Die sachliche Zuständigkeit folgt §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
B.
14 Die Klage ist jedoch unbegründet.
15 I. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.363,86 € aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnis geltend machen.
16 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig dass der, bei der Beklagten versicherte Pkw der Marke VW ID 4 anlässlich des Unwetterereignisses vom 10.07.2024 einen Totalschaden erlitten hat. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte in diesem Fall gemäß Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu ersetzen hat.
17 2. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass sich der hier maßgebliche Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt auf 32.773,11 € belief.
18 3. Der hiervon gem. Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 abzuziehende Restwert ist zur Überzeugung des Gerichts vorliegend mit einem Netto-Betrag vom 20.809,24 € anzusetzen.
19 a) Der Restwert ist derjenige Betrag, der dem Geschädigten bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs am Ende verbleibt. Zur Bestimmung des zu erzielenden Erlöses kann daher grundsätzlich ein Angebot eines Ankaufs-Interessenten herangezogen werden.
20 b) In dem, als Anlagen B1 bzw. K3 vorgelegten Privatgutachten der … Automobil GmbH vom 11.10.2024 wird ein, bis zum 10.11.2024 gültiges Angebot der Firma … in Höhe von netto 20.809,24 € aufgeführt.
21 Das Gericht ist nach vollständiger Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung davon überzeugt, dass es dieses Angebot tatsächlich auch gegeben hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass das Gutachten vom 10.11.2024 als Privaturkunde gem. § 416 ZPO nur dahingehend formelle Beweiskraft entfaltet, als dass die im Gutachten enthaltenen Erklärungen vom Aussteller der Urkunde, mithin von Herrn …, abgegeben wurden. Das Gericht erkennt jedoch keinen Grund, weshalb die Erklärung hinsichtlich des Restwertangebots inhaltlich unrichtig sein sollte, zumal der beauftragte Gutachter … schon aus eigenem Interesse heraus keine Veranlassung haben dürfte, unzutreffende Privatgutachten zu erstellen und Restwertangebote zu erfinden. Das Gericht geht daher davon aus, dass das entsprechende Angebot der Firma … tatsächlich in die Internet-Autobörse … eingestellt worden ist.
22 Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der anbietenden Firma … bei Angabe des Angebots auch der Umfang der am versicherten Fahrzeug eingetretenen Schäden bekannt war. Insoweit weist die Klägerseite zwar zutreffend darauf hin, dass das Schadensgutachten vom 11.10.2024 keine Ausführungen zum Elektronikschaden enthält. Ausweislich der als Anlage B5 vorgelegten Stellungnahme vom 21.11.2024 soll allerdings beim Einstellen des Fahrzeugs in die Restwertbörse ein expliziter Hinweis auf den Elektrikschaden erfolgt sein. Konkret soll dort folgende Formulierung verwendet worden sein:
„Weitere Schäden und Differenzen der Ausstattung sind Bieterrisiko!!!!
Das Fahrzeug wurde im unzerlegten Zustand besichtigt, weitere Schäden können nicht ausgeschlossen werden.
Achtung viele Fehler in der Fahrzeugelektrik durch Wassereintritt durch Hagelschaden!!!! Nicht in der Kalkulation enthalten!!!!
Achtung starker Innenraumgeruch durch Feuchtigkeit“
23 Hinsichtlich der Beweiskraft der als Anlage B5 vorgelegten Privaturkunde und der Überzeugungsbildung des Gerichts, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
24 Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein unverbindliches, unseriöses oder gar kriminelles Angebot gehandelt haben könnte sind nicht ersichtlich, zumal der über die Firma … tatsächlich erlöste Verkaufspreis nicht derart eklatant vom angebotenen Ankaufspreis der Firma … abweicht, dass sich auch ohne nähere Erkenntnisse dahingehende Bedenken hätten aufdrängen müssen.
25 c) Das Angebot der Firma … kann in der vorliegenden Fallkonstellation auch als Maßstab für die Beurteilung des Restwerts herangezogen werden.
26 Auch insoweit kann der Klägerseite allerdings zunächst darin Recht gegeben werden, dass ein, mit der Schadensschätzung beauftragter Sachverständiger bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einbeziehen darf, die der Geschädigte auch berücksichtigen müsste, also im Normalfall solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (vgl. hierzu BGH 25.6.19-VI ZR 358/18-; BGH 27.9.2016 – VI ZR 673/15 –; 13.1.09 – VI ZR 205/08). Hierbei ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen. Soweit es sich bei dem geschädigten Eigentümer um einen Verbraucher handeln würde, wären Angebote auf Online-Börsen daher wohl eher nicht berücksichtigungsfähig, da es dem geschädigten Verbraucher möglich sein müsste, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben.
27 Vorliegend handelt es sich in rechtlicher Hinsicht bei der, durch den Hagelschlag geschädigten Person jedoch weder um den Kläger als Versicherungsnehmer, noch um seine Ehefrau als Leasingnehmerin, sondern um die … als Eigentümerin des Fahrzeugs.
28 Die Zurechnung von Kenntnissen der Marktsituation ist in der Rechtsprechung beispielsweise im Fall eines Restwerte-Händlers angenommen worden (OLG Hamburg vom 05.04.2000, Az. 14 U 269/99 = OLG-Report 2001, 4 [5] = BeckRS 2000, 30105550) und kann vorliegend auch bei der …als Leasinggesellschaft, die ihre Fahrzeuge unter Einschaltung der Autohäuser des zur Fahrzeugmarke gehörenden Konzerns verleast, angenommen werden, (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2018; 1 U 55/17 = NJW 2018, 2964). Die … ist ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, welches zur Überzeugung des Gerichts mit dem Automarkt vertraut sein dürfte. Weshalb einem solchen Unternehmen die Annahme eines Angebots aus einer Online-Börse nicht zumutbar sein sollte ist nicht ersichtlich, zumal der … das Gutachten vom 10.11.2024 samt Restwertangebot mit dem als Anlage B4 vorgelegten Schreiben vom 24.10.2024 und damit noch innerhalb offener Angebotsfrist, vorgelegt worden ist. Weshalb sich die … im vorliegenden Fall gleichwohl gegen die Annahme des Angebots entschieden und damit offenbar zum Nachteil ihrer Leasingnehmerin einen weit geringeren Restwert realisiert hat, kann dem Sachvortrag der Klägerseite nicht entnommen werden und wäre letztlich wohl im Verhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers als Leasingnehmerin und der … als Leasinggeberin zu klären.
29 4. Der nach Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 erstattungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich somit auf 11.963,87 € (32.773,11 €-20.809,24 €). Dieser Betrag ist vorprozessual von der Beklagten reguliert worden. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
30 II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
C.
31 I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
32 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
D.
33 Der Streitwert war gem. §§ 40, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3,4 ZPO auf 20.809,24 € festzusetzen.
34 Am 09.12.2024 wurde eine Klage über 20.809,24 € eingereicht. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 wurde diese Klage in Höhe von 16.000 € teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2025 erfolgte nochmals eine Klageänderung, wonach nunmehr 7.363,86 € beansprucht wurden.
35 Gem. § 40 GKG ist für den Zeitpunkt der Wertberechnung der Wert zu Beginn des Rechtszuges, hier also der Eingang der Klage maßgeblich. Später erfolgte Klageänderungen haben auf die Gerichtsgebühren bzw. die entsprechende Wertfestsetzung keinen Einfluss (vgl. BeckOK Kostenrecht 48. Edition, HGK § 40 Rn. 13).
In der Kaskoversicherung kann bei einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Restwerts das Angebot aus einer Online-Autobörse als Maßstab für die Beurteilung des Restwerts herangezogen werden, wenn es sich beim Eigentümer des Fahrzeugs um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen (hier: Leasinggesellschaft) handelt, dem die Annahme eines solchen Angebots zumutbar ist. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Restwertangebot in der Kaskoversicherung bei Leasingfahrzeugen
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