VG Regensburg 8. Kammer, 2025-12-15, RO 8 K 21.2110

RO 8 K 21.2110Administrative Court / Chamber 8Dec 15, 2025

Full text

VG Regensburg 8. Kammer — 2025-12-15 — RO 8 K 21.2110 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-15

Aktenzeichen: RO 8 K 21.2110

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen die Zulassung der Ausweisung eines Baugebiets in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

2 Unter dem 9. Januar 2020 stellte die Beigeladene beim Landratsamt R. (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag nach § 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf ausnahmsweise Zulassung des geplanten Baugebiets „F. …-straße“ im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der L. … Mit Schreiben vom 1. April 2020 nahm das Wasserwirtschaftsamt (WWA) Regensburg hierzu dahingehend Stellung, dass weitere Unterlagen (insbesondere hydraulische Berechnungen, Lageplan und Schnitte des geplanten Retentionsraums sowie eine genauere Erläuterung mit eventueller Berechnung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft) vorzulegen seien.

3 Hierauf brachte die Beigeladene ergänzende Antragsunterlagen mit Datum 11. Dezember 2020 bei. Nach dem zugehörigen Erläuterungsbericht solle das geplante Baugebiet am südöstlichen Rand des Gemeindegebiets auf dem Grundstück Flurnummer 1. … der Gemarkung M. … liegen. Der nördliche Rand des geplanten Baugebiets grenze direkt an die F. …-straße an. Südlich befinde sich in einem Abstand von ca. 40 m bis zu 200 m die L. … Im Randbereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der L. … sei eine Auffüllung der Bauparzellen bis auf Straßenhöhe der anliegenden F. …-straße beabsichtigt. Dadurch entstehe ein hochwasserfreies Areal, welches zukünftig einer Wohnbebauung zugeführt werden solle. Der Retentionsraumausgleich solle ebenfalls auf der Flurnummer 1. … der Gemarkung M. … mittels einer Abgrabung unmittelbar am südöstlichen Rand des Baugebiets umgesetzt werden. Ein entsprechender Bebauungsplan wurde bislang nicht beschlossen.

4 Die Kläger sind Eigentümer des ebenfalls im Bereich des vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiets der L. … liegenden Grundstücks Flurnummer 2. … der Gemarkung M. …, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. Januar 2021 ließen sie gegenüber dem Landratsamt vortragen, dass ihnen aufgrund der Lage ihres Grundstücks in der Hochwassergefahrenfläche hinsichtlich der beantragten wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung ein drittschützendes Recht zustehe.

5 Mit Schreiben vom 15. März 2021 nahm das WWA R. zum Antrag der Beigeladenen Stellung. Zu § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 WHG wurde Folgendes ausgeführt:

  • zu Nr. 3:

Die Bebauung müsse hochwassergeschützt ausgeführt werden. Hierzu sollten nach Angabe der Beigeladenen die derzeit überfluteten Flächen aufgefüllt werden, wodurch die zukünftig bebauten Flächen nicht mehr überflutet würden. Der Wasserspiegel bei „HQ100“ betrage im Planungsbereich 334,47 m+NN. Daher sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Auffüllung bis zur Mindestkote von 334,77 m+NN durchzuführen.

  • zu Nr. 4:

Die vorgelegten hydraulischen Berechnungen bestätigten, dass es durch das zusätzliche Baugebiet zu keiner negativen Beeinflussung des Wasserstandes und des Abflusses komme. Dies liege ursächlich darin, dass es sich beim Planungsgebiet um einen Rückstaubereich handele.

  • zu Nr. 5:

Die vorgelegten Berechnungen zeigten, dass durch das Baugebiet ein Retentionsraum von 315 m3 verloren gehe. Dem stehe ein Volumen von 587 m3 bei der zu schaffenden Abgrabung gegenüber, sodass der Verlust ausgeglichen werde.

  • zu Nr. 6:

Es bestehe kein Hochwasserschutz, sodass dieser Punkt keiner näheren Prüfung bedürfe.

  • zu Nr. 7:

Aus den vorgelegten hydraulischen Berechnungen sei erkennbar, dass keine negative Beeinflussung der Ober- und Unterlieger, ebenso wie der Nachbarschaft stattfinde. Eine Veränderung des Umrisses des Überschwemmungsgebiets und eine Veränderung der Wasserspiegelhöhen finde nur im Planungsbereich (Bauparzellen und Retentionsraum) statt.

  • zu Nrn. 8 und 9:

Die Hochwasservorsorge sei durch die Beigeladene darzulegen. Hierzu seien die zu Nr. 3 genannten Auffüllkoten einzuhalten und die Gebäude bis zu dieser Höhe dicht auszuführen.

6 Zusammenfassend könne aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausnahmsweise ein neues Baugebiet im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet positiv beurteilt werden, da es sich nur um den äußersten Rand des Überschwemmungsgebiets und um einen sog. Rückstaubereich handele. Außerdem sei durch die vorgelegten Berechnungen nachgewiesen, dass es zu keiner negativen Beeinflussung des Wasserstandes und Wasserabflusses komme sowie keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten seien.

7 Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 trug der Bevollmächtigte der Kläger für diese sowie weitere von ihm vertretene Anlieger der F. …-straße gegen eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung insbesondere folgende Einwendungen vor:

  • Die örtlichen Verhältnisse seien dem Wasserwirtschaftsamt offenbar nicht genau bekannt. Bei den Anliegern der F. …-straße lagere Heizöl im Keller. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz hätten die Eigentümer der Bestandsgebäude gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und erführen Einschränkungen und Haftungsrisiken.

  • Mit Errichtung des Baugebiets solle die F. …-straße ausgebaut und erstmalig fertiggestellt werden. Der geplante Verlauf und der neue Ausbauzustand der Straße seien unbekannt. Ohne Kenntnis des Versiegelungsgrades, des Ausbauzustandes und der Höhenlage sei keine abschließende wasserrechtliche Bewertung der Versiegelungs- und Abflusssituation möglich.

  • Es sei – angesichts der Wortwahl im Erläuterungsbericht offenbar auch für dessen Verfasser – überraschend und widersprüchlich, dass das Baugebiet trotz der Lage in einem hochwassersensiblen Bereich keinen Einfluss auf die Hochwassersituation haben solle. Es werde mit Spekulationen, anstatt mit empirischen Beweisen gearbeitet.

  • Nach Beobachtung der Anwohner der F. …-straße habe sich das betroffene Gebiet bei allen Hochwasserfällen der vergangenen Jahrzehnte in Fließrichtung der L. … aus südsüdwestlicher Richtung gefüllt. Es werde nicht erklärt, weshalb nach der Planung die Überschwemmung nunmehr genau entgegengesetzt verlaufen solle.

  • Im geplanten Baugebiet existiere unstreitig ein hoher Grundwasserstand. Es werde keine Aussage dazu getroffen, welche Auswirkungen die Realisierung des geplanten Baugebiets hierauf habe.

  • Das Kanalsystem der Beigeladenen sei bei Gewitter- und Starkregenereignissen bereits jetzt regelmäßig überlastet. Es komme gerade auch im Bereich der K. …-straße, die parallel zur F. …-straße verlaufe, zu Überflutungen. Aufgrund der Hanglage könne derzeit das überschüssige Wasser durchgängig und beinahe ungehindert auf das Grundstück Flurnummer 1. … der Gemarkung M. … abfließen. Bedingt durch die Auffüllung im Bereich des Plangebiets, den erheblichen Ausbau der F. …-straße und die Versiegelung durch die geplante Bebauung gehe die bisherige Überflutungsfläche auf diesem Grundstück verloren und es entstehe aus nördlicher Sicht ein Rückstau. Die Planunterlagen gingen nicht darauf ein, welche Auswirkungen die An- und Unterlieger zu erwarten hätten bei singulären Gewitter- und Starkregenereignissen, bei Überschwemmungssituationen und normalem Regen sowie bei gleichzeitigem Zusammentreffen von Überschwemmungs- und Starkregenereignissen.

  • Entlang der F. …-straße führe ein alter Regenwasserkanal. Es sei nicht klar, welche Auswirkungen sich durch die baulichen Eingriffe insoweit ergäben.

  • Die Beigeladene verfüge nicht über die erforderlichen Duldungs- und Zugangsrechte, um den freien Abfluss aus dem Retentionsraum sicherstellen zu können.

  • Aufgrund des hohen Grundwasserstands im betroffenen Gebiet sei zu befürchten, dass der gesamte Retentionsraum dauerhaft feucht und zum Teil unter Wasser bleibe. Dies könne eine hohe Mückenbelastung für die Nachbarschaft nach sich ziehen.

  • Die Planung der Beigeladenen sei nicht alternativlos.

8 Zu den Einwendungen nahm das WWA R. mit E-Mail vom 17. August 2021 u.a. dahingehend Stellung, dass nach seinem Kenntnisstand der vom neuen Baugebiet betroffene Bereich aus östlicher Richtung geflutet werde, sodass es sich um einen Rückstaubereich handele. Insofern sei das Ergebnis der hydraulischen Berechnung, welches keine negativen Wasserstandsveränderungen für Dritte habe feststellen können, nicht überraschend gewesen. Lediglich der Bereich südlich des Grabens fülle sich aus südwestlicher Richtung. Zu diesem Befund werde auch auf eine grafische Darstellung der Fließgeschwindigkeiten verwiesen. Da Abgrabungen lediglich bis maximal 0,75 m unter GOK stattfänden, sei nicht davon auszugehen, dass Grundwasser aufgeschlossen werde. Das Gefälle der Abgrabungsfläche sei in Richtung des bestehenden Grabens, sodass sich die grundsätzliche Fließrichtung bei einem Hochwasserrückgang nicht verändere.

9 Mit Bescheid vom 22. September 2021, dem Bevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 23. September 2021, erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die wasserrechtliche Genehmigung, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der L. … das Baugebiet „F. …-straße“ auf der Flurnummer 1. … der Gemarkung M. … auszuweisen.

10 Zu den erhobenen Einwendungen der Kläger wurde insbesondere Folgendes angeführt:

  • Es sei nicht nachvollziehbar, was die Heizöllagerung der Nachbarn mit der Ausnahmegenehmigung zu tun haben solle, da diese entweder außerhalb des Überschwemmungsgebiets liege oder laut Prüfung der Sachverständigen hochwassersicher mit einem ausreichenden Abstand errichtet worden sei.

  • Der künftige Ausbau und Verlauf der F. …-straße, die außerhalb des Überschwemmungsgebiets liege, habe sich an den tatsächlichen Gegebenheiten und technischen Richtlinien zu orientieren. Die Straßenentwässerung sei dann in einem gesonderten Verfahren oder verfahrensfrei durchzuführen, was nicht Gegenstand der Ausnahmegenehmigung sei.

  • Eine negative Wasserstandsveränderung für Dritte habe nicht festgestellt werden können. Das Berechnungsergebnis sei laut Gutachter eindeutig und vom Wasserwirtschaftsamt bestätigt worden. Es könne anhand der Pegelpunkte überprüft werden. Die Ausführungen der Kläger hierzu seien spekulativ und entbehrten einer fachlichen Begründung.

  • Das WWA R. bestätige die Aussage des Gutachters, dass es sich bei dem von dem Baugebiet betroffenen Bereich um einen Rückstaubereich handele, der aus östlicher Richtung geflutet werde. Lediglich der Bereich südlich des Grabens fülle sich aus südwestlicher Richtung, was keine Auswirkung auf das Baugebiet habe.

  • Der Grundwasserstand sei nicht Gegenstand der Ausnahmegenehmigung. Er sei jedoch bei der Planung durch die Beigeladene (keine Keller im neuen Baugebiet) berücksichtigt worden. Durch die fehlenden Keller könne es auch keine Verdrängung des Grundwassers geben.

  • Die Überlastung und der Überflutungsschutz des Kanalsystems seien nicht Gegenstand der Ausnahmegenehmigung, sondern müssten bei der Erschließungsplanung des Baugebiets berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Straßenentwässerung und die Niederschlagswasserentsorgung.

  • Die Frage von Duldungs- und Zugangsrechten sei zivilrechtlich zu regeln und nicht Gegenstand der Ausnahmegenehmigung. Gleiches gelte bezüglich des Unterhalts des Retentionsraums.

  • Laut Aussage des WWA R. sei nicht mit einem Aufschluss des Grundwassers zu rechnen. Das Gefälle der Abgrabungsfläche verlaufe in Richtung des bestehenden Grabens, sodass sich die grundsätzliche Fließrichtung beim Hochwasserrückgang nicht verändere und sich auch kein Einstau ergebe. Der Einwand einer Mückenplage sei spekulativ.

  • Die Beigeladene habe dokumentiert, dass es keine alternative Planungsmöglichkeit gebe. Dies sei nachvollziehbar und glaubhaft.

11 Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten gegen den vorgenannten Bescheid Klage erheben lassen.

12 Mit am 29. Dezember 2021 eingegangenem Schriftsatz wurde die Klage „aufgrund der möglichen Einschlägigkeit des § 6 UmwRG einstweilen“ begründet. Hierfür wurden zunächst die im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 31. Mai 2021 vorgebrachten Einwendungen bezogen auf die Thematiken Heizöllagerung, Auswirkungen des Ausbaus der F. …-straße, Einfluss der geplanten Bebauung auf die Hochwassersituation, Fließrichtung bei Hochwasserereignissen, Auswirkungen auf das Kanalsystem und Verfeuchtung des Retentionsraums aufgrund hohen Grundwasserstandes nahezu vollständig wortgleich wiederholt. Darüber hinaus wurde angeführt, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Einigung zwischen den Eigentümern der Flurnummern 3. … und 4. … der Gemarkung M. … und der Beigeladenen bezüglich der Anlegung und Unterhaltung eines Grabens zur Sicherstellung des freien Wasserablaufs vorgelegen habe. Dieser sei jedoch nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zwingende Voraussetzung für die Genehmigung und als Nebenbestimmung ausdrücklich in den Bescheid aufgenommen worden. Es sei unklar, was passiere, wenn eine Einigung mit den Eigentümern nicht zustande komme. Zudem trugen die Kläger umfassend vor, weshalb die Voraussetzung einer fehlenden anderweitigen Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG) nicht vorliege.

13 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 trugen die Kläger erneut ausführlich zu anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung vor. Zudem habe sich die Ausnahmegenehmigung zwischenzeitlich erledigt. Zum einen deshalb, da die Beigeladene derzeit keinen Zugriff auf die fraglichen, in fremdem Eigentum stehenden Flächen habe. Zum anderen existiere das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet nicht mehr, da es mit Bekanntmachung des Landratsamtes vom 23. Oktober 2023 festgesetzt worden sei.

14 Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 brachten die Kläger neben erneuten ausführlichen Darlegungen zur Prüfung einer alternativen Planung Folgendes vor:

  • Sie seien Betreiber von Heizölanlagen. Ihr Grundstück werde bei Überlastung eines bestehenden Entwässerungskanals regelmäßig überflutet. Die Planunterlagen seien nicht ausreichend, um große Schäden an ihrem Eigentum infolge von hundertjährlichem Hochwasser ausschließen zu können.

  • Die Kläger hätten im Jahr 1993 gesehen, dass die L. …aue sich entgegen des hydrologischen Gutachtens in Fließrichtung gefüllt habe. Das Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. Zwischen der L. … und dem Graben auf der Flurnummer 1. … der Gemarkung M. … bestehe mindestens eine Rohrleitung, sodass das geplante Baugebiet nicht nur im Rückstaubereich liegen könne.

  • Vom östlichen Rand des zu schaffenden Retentionsraums müsse das abfließende Wasser über einen Graben und einen Oberflächenkanal 1,4 km zurücklegen, um in die L. … zu gelangen. Der Einlauf des Grabenwassers in den Oberflächenkanal sei nur wenige Meter vom Wohngebäude der Kläger entfernt.

  • Der berechnete Retentionsraum sei nicht funktionsfähig. Das Flussbett der L. … habe sich in den letzten Jahren durch Verschlammung bis zu einem Meter nach oben verlegt, der Grundwasserpegel steige allgemein an. Nach einer Grafik des Niedrigwasser-Informationsdienstes Bayern zum örtlichen Grundwasserstand von September 2023 bis August 2024 sei daher der Retentionsraum die Hälfte der Zeit nicht funktionsfähig gewesen. Eine zweite Grafik zeige, dass Ende 2023/Anfang 2024 der höchste seit Januar 2004 gemessene Grundwasserstand verzeichnet worden sei.

15 Die Kläger beantragen,

1.Die Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 2 WHG des Beklagten vom 22.09.2021, S...51-MÖT-Ausnahme wird aufgehoben.

2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

16 Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

17 Der Beklagte verweist hinsichtlich des zum Verwaltungsverfahren wortgleichen Vorbringens der Kläger im Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 auf die Bescheidsbegründung. Des Weiteren führt er an:

  • Bei Nichtvorliegen privatrechtlicher Vereinbarungen über Grundstücksnutzungen könne die Beigeladene das Vorhaben ggf. nicht weiterverfolgen. Die wasserrechtliche Genehmigung hänge aber nicht vom Vorliegen zivilrechtlicher Verträge ab.

  • Die genaue Betroffenheit der Kläger durch die Ausnahmegenehmigung sei nicht dargelegt worden, zumal das klägerische Grundstück ca. 100 m und durch Grünland getrennt vom geplanten Baugebiet entfernt liege. Eine Verletzung drittschützender Recht sei daher nicht erkennbar.

  • Die Kläger könnten sich mangels drittschützender Wirkung nicht auf ein Fehlen der Voraussetzung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen, was sich auch aus § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG ergebe.

  • Die Ausnahmegenehmigung habe sich durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der L. … nicht erledigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausweisung eines Baugebiets seien in einem vorläufig gesicherten und einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet dieselben. Weder habe sich durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets dessen Umgriff geändert noch bestünden andere Erkenntnisse über Wassertiefe, Fließverhalten o.ä.

18 Die Beigeladene beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

19 Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und legt näher dar, weshalb für die bestehende Planung keine Alternative bestanden habe.

20 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

21 Die zulässige Klage ist unbegründet.

22 1. Die Klage ist zulässig.

23 a. Die der Beigeladenen vom Beklagten nach § 78 Abs. 2 WHG erteilte Ausnahmegenehmigung vom 22. September 2021 stellt (weiterhin) einen tauglichen Klagegegenstand für die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dar.

24 Die Ausnahmegenehmigung, die sich nach Nr. 1.1 des Bescheidstenors auf die Genehmigung der Ausweisung des Baugebiets „F. …-straße“ im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der L. … bezieht, hat sich nicht dadurch i.S.d. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erledigt, dass das Überschwemmungsgebiet mit Überschwemmungsgebietsverordnung vom 18. Oktober 2023 (bekanntgemacht mit dem Amtsblatt Nr. 41-42/2023 des Landkreises Regensburg vom 20. Oktober 2023, Bl. 150 ff. der elektronischen Gerichtsakte) nunmehr endgültig festgesetzt wurde.

25 Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.5.2019 – 3 C 19/17 – juris Rn. 20). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage sein Regelungszweck nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 2 C 1/13 – juris Rn. 14; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 102). Bei einer Änderung der Sachlage, wie sie hier mit der endgültigen Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der L. … vorliegt, kommt es für die Frage des Erledigungseintritts entscheidend darauf an, ob der Verwaltungsakt seinem Sinn nach den Anspruch erhebt, dennoch weiterhin seine Regelungswirkungen zu entfalten oder nicht (vgl. SächsOVG, B.v. 20.2.2013 – 2 A 808/10 – juris Rn. 8; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 249).

26 Demgemäß ist vorliegend keine Erledigung eingetreten. Nach § 78 Abs. 8 WHG gilt für nach § 76 Absatz 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete § 78 Abs. 1 bis 7 WHG entsprechend. Durch diese Regelung werden vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Wege einer gesetzlichen Fiktion in den Wirkungskreis der förmlich durch Rechtsverordnung (§ 76 Abs. 2 WHG) festgesetzten Überschwemmungsgebiete einbezogen (vgl. Schmitt in BeckOK Umweltrecht, 76. Edition, Stand 15.8.2025, § 78 WHG Rn. 111; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 59). Da somit ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet einem endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebiet rechtlich in jeder Hinsicht gleichsteht und sich auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung eines Baugebiets jeweils nach § 78 Abs. 2 WHG richten und daher identisch sind, tritt jedenfalls dann keine Erledigung einer für ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet erteilten Ausnahmegenehmigung ein, wenn das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet mit dem endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Umgriff der betroffenen Örtlichkeit deckungsgleich ist. Es würde eine bloße Förmelei darstellen, wenn für dasselbe Überschwemmungsgebiet unter gleichbleibenden Bedingungen mehrere gleichgerichtete Genehmigungen erteilt werden müssten. Da die Ausweisung eines Baugebiets der Natur der Sache nach auf Dauer angelegt ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende Zulassung in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach der bezweckten Regelung bei einer identischen endgültigen Festsetzung des Überschwemmungsgebiets wegfallen soll. Dass hier das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet mit dem endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der L. … im fraglichen Bereich identisch ist, hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt. Dies ergibt sich so auch aus den den entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen beigefügten Kartenmaterialien (vgl. Seite 122 des Amtsblatts Nr. 23/2014 des Landkreises Regensburg vom 6. Juni 2014, Bl. 129 der elektronischen Gerichtsakte; Seite 11 des Amtsblatts Nr. 21/2019 des Landkreises Regensburg vom 24. Mai 2019, Bl. 142 der elektronischen Gerichtsakte; Übersichtslageplan Nr. 4 und Detailkarte K14 des Amtsblatts Nr. 41-42/2023 des Landkreises Regensburg vom 20. Oktober 2023, Bl. 160 und 167 der elektronischen Gerichtsakte).

27 b. Die Kläger sind klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO.

28 aa. In der hier vorliegenden Drittanfechtungssituation kann die Klage eines Dritten gegen eine erteilte wasserrechtliche Gestattung nicht bereits dann erfolgreich sein, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr führt eine etwaige Rechtswidrigkeit nur dann zu einer Rechtsverletzung des Dritten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und somit zur Aufhebung der Gestattung im Klageverfahren, wenn diese gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz subjektivöffentlicher Rechte des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 25 m.w.N.). Für die Bejahung der im Falle der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die Kläger durch die gegenständliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt werden.

29 bb. Eine Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG kann generell betrachtet von einem Dritten mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.

30 Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 8 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Diese hochwasserrechtlichen Regelungen vermitteln daher Drittschutz.

31 Da es sich bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG aber um einen Kommunalverwaltungsakt handelt, wird zum Teil die Ansicht vertreten, die Zulassung der Ausweisung eines Baugebiets entfalte keine Wirkung über das Verhältnis zwischen Gemeinde und Kommunalaufsicht hinaus. Dritten solle daher gegen die Ausnahmegenehmigung kein isolierter Rechtsbehelf zustehen. Diese könnten allein den zu erlassenden baurechtlichen Plan angreifen, was mit abstrakter (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und inzidenter Normenkontrolle möglich sei, und nur in diesem Rahmen eine Verletzung der ihrem Schutz dienenden hochwasserrechtlichen Vorgaben geltend machen (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, Stand August 2025, § 78 Rn. 37; Czychowski/Reinhardt in dies., WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 28; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 40).

32 In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum festzustellen, dass einer einmal bestandskräftigen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG Tatbestandswirkung zukommt, die einer inzidenten Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2017 – 4 CN 1/16 – juris Rn. 60; OVG RhPf, U.v. 12.4.2011 – 8 C 10056/11 – juris Rn. 67; so auch Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 59; ebenso Czychowski/Reinhardt in dies., WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 14, die sich damit aber in Widerspruch zur von ihnen in Rn. 28 vertretenen Auffassung setzen).

33 Jedenfalls zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) muss es für Dritte aber im Ergebnis möglich sein, die ordnungsgemäße Berücksichtigung ihrer Belange entsprechend des in § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG ausdrücklich normierten Drittschutzes auch gerichtlich überprüfen lassen zu können.

34 Nach der angesprochenen Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (folgend aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 43 BayVwVfG) haben alle öffentlichrechtlichen Rechtsträger, darunter auch die Gerichte, diesen zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Sie haben den Umstand, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist, grundsätzlich als maßgeblich zu akzeptieren‚ ohne seine Rechtmäßigkeit nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen. Eine erneute Inzidentprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren würde diese Bindungswirkung unterlaufen und damit der Bestandskraft die Grundlage entziehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2010 – 1 WB 36/09 – juris Rn. 58; BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 23 ZB 20.858 – juris Rn. 29 und 30 m.w.N.). Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass das Institut der Bestandskraft gerade dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dient (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.9.1995 – 7 B 94.1898 – beckonline), erscheint es daher angezeigt und sachgerecht, dass die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG im Rahmen einer abstrakten oder inzidenten Normenkontrolle gegen einen baurechtlichen Plan nicht durchbrochen wird/werden müsste und Dritte deshalb ihre nach § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG zu beachtenden Belange bereits im Rahmen einer Klage gegen die Ausnahmegenehmigung selbst geltend machen können (vgl. einen Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG ebenfalls für zulässig haltend: VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 27.4.2012 – 4 L 290/12.NW – juris Rn. 26 ff.).

35 cc. Des Weiteren ist für die Zulässigkeit der Klage die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger durch den Bescheid vom 22. September 2021 zu bejahen. Der Einwand des Beklagten, das klägerische Grundstück befinde sich getrennt durch Grünland ca. 100 Meter vom geplanten Baugebiet entfernt, sodass keine nachteiligen Auswirkungen ersichtlich seien, greift nicht durch.

36 Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zu verneinen, wenn subjektive Rechte eines Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner denkbaren Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 24.06.2004 – 4 C 11/03 – juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der Bewertung von Umweltrisiken kann auch Berücksichtigung finden, dass sich hierbei regelmäßig „nur Weniges wirklich nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig“ darstellt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 116).

37 Für den Schutzbereich des § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt, dass dieser solche Dritte umfasst, für die Auswirkungen im Rahmen des Hochwasserabflusses, der durch die geplante Ausweisung eines neuen Baugebiets verändert werden könnte, denkbar erscheinen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 41d). Der so definierte Personenkreis wird durch die Ermittlung der Risikogebiete und der Darstellung in den Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG) eingegrenzt (vgl. Czychowski/Reinhardt in dies., WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 27), wobei der Schutzbereich Dritte, die sich außerhalb eines Überschwemmungsgebiets befinden, nicht mitumfassen kann (vgl. Drost a.a.O. § 78 WHG Rn. 41d).

38 Demgemäß bestand für die Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, da sich ihr Grundstück ebenfalls im vorläufig bzw. nunmehr endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der L. … befindet. Auch nach der „Standortauskunft Wassergefahren“ des UmweltAtlas Bayern (abrufbar unter https://www.umweltatlas.bayern.de) liegt das klägerische Grundstück in einer „Hochwassergefahrenfläche HQ100“ sowie einer „Hochwassergefahrenfläche HQextrem“.

39 2. Die Klage ist in der Sache unbegründet.

40 a. Soweit die Kläger die Thematiken Heizöllagerung in bzw. außerhalb des Überschwemmungsgebiets, mögliche Auswirkungen bei einem Ausbau der F. …-straße, Einfluss der geplanten Bebauung auf die Hochwassersituation, Fließrichtung des Wassers bei Hochwasserereignissen, Auswirkungen auf das Kanalsystem und Verfeuchtung des Retentionsraums (vgl. die Nrn. 4, 5 und 6.3 auf den Seiten 3 bis 10 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 29. Dezember 2021) anführen und die Ansicht vertreten, diese stünden der Erteilung der gegenständlichen Ausnahmegenehmigung entgegen, erfüllt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht die Anforderungen, die § 6 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) an eine ordnungsgemäße Klagebegründung stellt, sodass insoweit eine innerprozessuale Präklusion eingetreten ist.

41 aa. Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat eine Person oder eine Vereinigung i.S.d. § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.v. § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 6 Satz 1 UmwRG). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG), § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (§ 6 Satz 3 UmwRG).

42 Die innerprozessuale Präklusion tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 21 m.w.N.), sie steht nicht zur gerichtlichen Disposition (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 20; B.v. 7.8.2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob sich ggf. andere Verfahrensbeteiligte rügelos auf verspätetes oder unzureichendes klägerisches Vorbringen eingelassen haben.

43 bb. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist auf die vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG anwendbar. Diese stellt einen Verwaltungsakt dar, durch den ein anderes als ein in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2 Buchst. b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts – hier solchen des Wasserhaushaltsgesetzes – zugelassen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).

44 Insbesondere liegt die Zulassung eines Vorhabens i.S.d. genannten Vorschrift vor.

45 Für den Vorhabensbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – jedoch ohne die dort enthaltene Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG – maßgeblich sein. Erfasst sein kann daher insbesondere die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36). Da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG einen weit auszulegenden Auffangtatbestand darstellt, werden von ihr aber letztlich sämtliche Zulassungsentscheidungen erfasst, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind und die nicht bereits in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2 Buchst. b UmwRG genannt sind (vgl. NdsOVG, B.v. 26.6.2020 – 4 ME 97/20 – juris Rn. 13). Auch der Begriff der „Zulassung“ eines Vorhabens ist in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 1 UmwRG Rn. 109). Erfasst werden insbesondere auch Teilgenehmigungen oder Vorbescheide (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2022 – 7 C 7/21 – juris Rn. 19; U.v. 22.6.2023 – 10 C 4/23 – juris Rn. 15; BT-Drs. 18/9526 S. 36) und es ist ausreichend, wenn eine Entscheidung nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2022 a.a.O. Rn. 19). Bei einem Vorhaben, das mehrere selbständige Zulassungsentscheidungen benötigt, fällt jede von ihnen unter den Begriff (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 137).

46 Mit einer Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG festgeschriebene Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten aufgehoben (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2025, § 78 Rn. 45). Sie entfaltet, wie bereits angeführt, Tatbestandswirkung, welche einer späteren Überprüfung im Rahmen einer abstrakten oder inzidenten Normenkontrolle entgegensteht. Mit ihr geht somit eine verbindliche Entscheidung über die in § 78 Abs. 2 WHG geregelten Voraussetzungen einher. In Verbindung mit dem zu erlassenden Bebauungsplan wird daher mit dem in Rede stehenden Vorhaben einer Gestattung der Ausweisung eines Baugebiets – insbesondere bezüglich genehmigungsfreigestellter baulicher Anlagen (Art. 58 der Bayerischen Bauordnung – BayBO) – vergleichbar einer Teilgenehmigung eine abschließende partielle Zulassungsentscheidung getroffen.

47 cc. Für die Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 6 Satz 1 UmwRG ist es notwendig, dass innerhalb der zehnwöchigen Frist vom Kläger substantiiert alle tatsächlichen Gesichtspunkte benannt werden, die aus seiner Sicht die Klage begründen. Nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Klagebegründungsfrist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7/23 – juris Rn. 7; U.v. 21.2.2023 – 4 A 2/22 – juris Rn. 12). Mit der Begründungspflicht geht auch die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll, einher (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 30; B.v. 6.11.2024 – 22 CS 24.925 – juris Rn. 34).

48 Im Falle einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, sodass es nicht genügt, wenn pauschal auf im behördlichen Verfahren vorgebrachte Einwände verwiesen wird oder diese lediglich nochmals wörtlich wiederholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1/21 – juris Rn. 12; B.v. 5.7.2023 – 9 B 7/23 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 12.9.2024 – 8 ZB 23.485 – juris Rn. 17; U.v. 28.5.2025 – 8 A 22.40063 – juris Rn. 36). Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist die erlassene Verwaltungsentscheidung. Entscheidend ist, dass aus der Klagebegründung deutlich wird, worin die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Bedenken bestanden haben und welchen Einwendungen die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Klägers konkret keine Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 a.a.O. Rn. 10; BayVGH, GB.v. 12.9.2024 – 22 A 24.40007 – juris Rn. 19). Demgemäß hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die bloße klägerische Wiederholung „umfangreichen Vortrag[s] aus dem Planfeststellungsverfahren“, der u.a. „umfangreiche naturschutzfachliche Stellungnahmen seines Sachbeistandes“ beinhaltet hatte, als nicht ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16/16 – juris Rn. 2 und 37 zu § 43e Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG).

49 Vorliegend wurden in der Klagebegründung vom 29. Dezember 2021 hinsichtlich der unter Buchst. a. angeführten Thematiken bis auf wenige, vor allem semantische Ausnahmen allein die von den Klägern bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (vgl. Bl. 97 ff. des Verwaltungsvorgangs) vorgetragenen Einwendungen wörtlich wiederholt. Mit den dezidierten Ausführungen des Beklagten dazu, weshalb diese Einwendungen seiner Ansicht nach nicht durchgreifen (vgl. Seite 18 bis 20 des Bescheides vom 22. September 2021), wurde sich nicht auseinandergesetzt, sodass die Klagebegründung insoweit den dargestellten Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG nicht genügt. Die von den Klägern teilweise zu den einzelnen wörtlich wiederholten Punkten unterbreiteten Beweisangebote stellen keine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob für die Klagebegründung – wie wohl nicht selten – überwiegend der Inhalt des Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren relevant sein wird. Denn dies ändert nichts daran, dass dessen Zuordnung zu den Ausführungen und Bewertungen der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung und seiner Begründung geboten ist (vgl. VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3844 – juris Rn. 33). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht haben, die Ausführungen im Bescheid vom 22. September 2021 zu ihren Einwendungen seien defizitär gewesen, sodass deren Wiederholung als ausreichend angesehen worden sei (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls), erfolgte dieses Vorbringen erst nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist und ist damit materiell präkludiert (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2025 – 8 A 22.40063 – juris Rn. 36). Unabhängig davon haben die Kläger nicht dargelegt, unter welchen Aspekten die Ausführungen im Bescheid defizitär sein sollten. Dass die Akzeptierung der bloßen Wiederholung der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren die Ordnungsfunktion des § 6 Satz 1 UmwRG im Ergebnis leer laufen lassen würde, zeigt sich gerade im vorliegenden Verfahren anschaulich daran, dass der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 21. Januar 2022 hinsichtlich der wörtlich wiederholten klägerischen Einwendungen – folgerichtig – wiederum auf seine Ausführungen in der Bescheidsbegründung rückverwiesen hat.

50 dd. Es liegt auch keine Ausnahme von der Präklusionswirkung nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO – Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Kläger – vor. Aufgrund welcher Gesichtspunkte die Kläger die Zurückweisung ihrer Einwendungen im gegenständlichen Bescheid für falsch gehalten haben, lag nicht ohne Weiteres auf der Hand. Hierfür müsste das Gericht die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid zu den jeweiligen klägerischen Einwendungen im Einzelnen prüfen und sodann, ggf. auch unter Auswertung des zugehörigen Verwaltungsvorgangs, nach denkbaren Gesichtspunkten suchen, die das Rechtsschutzbegehren der Kläger stützen könnten. Eine solche Amtsermittlung liefe auf eine Spekulation des Gerichts hinaus, unter welchen konkreten Gesichtspunkten die Kläger sich durch die Verwaltungsentscheidung beschwert fühlen und gegen diese vorgehen wollen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 17; B.v. 7.8.2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK – juris Rn. 57).

51 b. Die von den Klägern fristgerecht und den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG entsprechenden und somit berücksichtigungsfähig vorgebrachten Einwendungen lassen keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte erkennen.

52 aa. Die Berufung darauf, dass für die Beigeladene anstelle einer Ausweisung des Baugebiets „F. …-straße“ an der fraglichen Örtlichkeit andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen würden oder geschaffen werden könnten (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG), kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

53 Bis zum Inkrafttreten des § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG zum 5. Januar 2018 war umstritten, ob Dritte sich unter Berufung auf die materiellen Regelungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes überhaupt gegen die Ausweisung eines neuen Baugebiets in einem Überschwemmungsgebiet wehren können (vgl. z.B. die Darstellung von Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, Vorbemerkungen zu den §§ 72 bis 81 WHG Rn. 54 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Mit der nun geltenden Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG ist geklärt, dass § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG in seinen Nrn. 3 bis 8 drittschützend ist. Die Voraussetzung der Unmöglichkeit der alternativen Siedlungsentwicklung in § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG ist dies damit aber gerade nicht.

54 Vgl. hierzu auch nochmals ausdrücklich Hünnekens in Landmann/Rohmer a.a.O. § 78 Rn. 27:

„Das Berücksichtigungsgebot beschränkt sich allerdings auf diejenigen Ausnahmevoraussetzungen, die unmittelbar und konkret den Hochwasserschutz betreffen. Insbesondere erfasst es nicht die zentrale Ausnahmevoraussetzung der fehlenden anderweitigen Möglichkeit der Siedlungsentwicklung, die damit weiterhin allein öffentlichen Interessen dient.“

55 Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, es könne nicht darauf ankommen, aufgrund welchen Tatbestandsmerkmals des § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG die Ausnahmegenehmigung rechtswidrig sei (Seite 4 des Sitzungsprotokolls), beachten sie nicht, dass eine Drittanfechtungsklage nur bei einer Verletzung von gerade ihnen zustehenden Rechten erfolgreich sein kann (vgl. die Ausführungen unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Urteils).

56 bb. Auch der Einwand, der Beigeladenen fehle es an zivilrechtlichen Zugriffsrechten, um auf den Flurnummern 78 und 109 der Gemarkung M. … entsprechend der Nebenbestimmung in Nr. 1.3.2 des Bescheides einen Graben zur Sicherstellung eines freien Wasserabflusses aus dem zu schaffenden Retentionsraum unterhalten zu können, greift nicht durch.

57 Mit der Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG wird lediglich das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG bestehende Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet aufgehoben. Privatrechtsgestaltende Wirkungen gehen mit ihr mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht einher. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung hat sich daher evtl. erforderliche Zugriffsrechte auf fremde Grundstücke etwa durch eine privatrechtliche Vereinbarung – wie z. B. Kauf, Miete, Pacht oder Bestellung einer Grunddienstbarkeit – zu verschaffen. Ist aber demnach die Frage, ob es der Beigeladenen gestattet ist, die in Rede stehenden Grundstücke nutzen zu dürfen, nicht von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen und verleiht die erteilte Ausnahmegenehmigung der Beigeladenen auch kein entsprechendes Recht, können die Kläger auf Grundlage dieses Gesichtspunkts nicht in ihren Rechten verletzt sein.

58 Soweit die Kläger darauf verweisen, der Beigeladenen fehle mangels privatrechtlicher Zugriffsrechte auf die fraglichen Grundstücke das Sachbescheidungsinteresse für die Ausnahmegenehmigung (Seite 4 des Sitzungsprotokolls), ist festzustellen, dass es sich bei der einer Behörde eröffneten Möglichkeit, einen Genehmigungsantrag ausnahmsweise wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, um eine rein verfahrensrechtliche Befugnis handelt, die nicht mit einer entsprechenden Rechtsposition eines durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten gleichzusetzen ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2010 – 9 B 10.531 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 6.11.2018 – W 4 K 17.1386 – juris Rn. 18 f.).

59 Vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Juli 2025 – 8 A 24.40037 (juris Rn. 44):

„Auf ein fehlendes Sachbescheidungs- oder Feststellungsinteresse kann sich jedoch ein Dritter nicht berufen. Die Rechtsfigur des fehlenden Sachbescheidungsinteresses dient der Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit und hat deshalb allein objektiven Rechtscharakter (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2010 – 9 B 10.531 – BauR 2011, 1644 – juris Rn. 19; B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 11). Eine Behörde ist lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Erlass des beantragten Bescheides allein wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu verweigern. Die (verfahrens-)fehlerhafte Handhabung der einer Behörde insoweit zustehenden Befugnis kann die Kläger deswegen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 – IV C 49.71 – BVerwGE 42, 115 – juris Rn. 14; U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282/295 – juris Rn. 19; U.v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – BVerwGE 82, 61 – juris Rn. 34). Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von einer Befugnis zur Ablehnung eines Antrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2021 – 22 AS 21.40014 – juris Rn. 36; SächsOVG, U.v. 8.11.2018 – 1 A 175/18 – juris Rn. 64).“

60 c. Im Übrigen wäre die Klage auch dann unbegründet, wenn man die unter Buchst. a genannten Einwendungen der Kläger nicht als nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert ansehen würde.

61 aa. Es ist nicht erkennbar, dass es aufgrund der Ausweisung des geplanten Baugebiets zu einer für die Kläger nachteiligen Beeinflussung des Hochwasserabflusses oder der Höhe des Wasserstandes kommen würde (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen gestützten Prognose die Möglichkeit eines Schadens durch abfließendes Hochwasser nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. VG Hannover, U.v. 12.3.2021 – 12 A 285/19 – juris Rn. 50; Schmitt in BeckOK Umweltrecht, 76. Edition, Stand 15.8.2025, § 78 WHG Rn. 47; Czychowski/Reinhardt in dies., WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 18).

62 Zu dieser Frage hatte das WWA R. mit Stellungnahmen vom 15. März 2021 und 17. August 2021 (Bl. 82 f. und 129 f. des Verwaltungsvorgangs) ausgeführt, die von der Beigeladenen im Rahmen der Antragstellung vorgelegten hydraulischen Berechnungen bestätigten, dass keine entsprechenden negativen Einflüsse zu erwarten seien. Dies habe seine Ursache darin, dass sich das Gebiet in einem Rückstaubereich der L. … befinde, was auch anhand ermittelter Fließgeschwindigkeiten bestätigt werde. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des WWA R. nochmals erläutert, dass bei einem Hochwasser das Wasser zunächst überwiegend am Plangebiet vorbeilaufen und dieses erst im Rücklauf aus östlicher Richtung erreichen werde. Das Plangebiet liege daher nicht in der direkten Welle eines eventuellen Hochwassers. Zudem wurde plausibel dargelegt, dass sich an der Einstufung als Rückstaubereich auch dann nichts ändern würde, wenn man – entsprechend der ohne jeglichen Nachweis vorgetragenen Behauptung der Kläger – davon ausginge, dass eine Rohrleitung von der Grundstücksgrenze der Flurnummern 3. … und 4. … der Gemarkung M. … nach Süden hin verlaufe, da diese nicht in der L. … ende und es sich um einen hierzu hinterliegenden Bereich handele.

63 Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes kommt entsprechend seiner Stellung als kraft Gesetzes (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG) vorgesehener wasserwirtschaftlicher Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9; U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 61; U.v. 17.7.2024 – 8 N 22.2471 – juris Rn. 42).

64 Die Bewertung des WWA R. haben die Kläger nicht durch eigenes substantiiertes Vorbringen in Frage gestellt. Weder das im gerichtlichen Verfahren erfolgte schlichte Anzweifeln der Richtigkeit der hydraulischen Berechnungen (vgl. insbesondere Seite 5 f. des Klagebegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2021) noch die nicht näher substantiierte Behauptung, bei einem singulären Hochwasserereignis vor über 30 Jahren sei das Wasser in die gegensätzliche Richtung gelaufen, sind geeignet, die sachverständige und mit wasserwirtschaftlichen Auswertungen (vgl. die Grafik mit Darstellung der Fließgeschwindigkeiten und -richtungen auf Bl. 130 des Verwaltungsvorgangs) unterlegte Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes in Zweifel zu ziehen.

65 bb. Auch eine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WHG) ist nicht ersichtlich.

66 Das WWA R. hat mit Stellungnahme vom 17. August 2021 ausgeführt, dass mit den für die Schaffung des Retentionsraums erforderlichen Abgrabungen kein Grundwasser aufgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung wurde unwidersprochen dargelegt, dass der Retentionsraum über eine Mulde entwässern solle und könne, sodass das Wasser dort nicht stehen bleiben werde. Im Übrigen ist festzustellen, dass eine Vergrößerung des Retentionsraums von derzeit 315 m3 auf 587 m3 beabsichtigt ist.

67 Der mit Daten zum Verlauf des Grundwasserstandes aus den Jahren 2023 und 2024 unterlegte Einwand der Kläger, das Flussbett der L. … habe sich „in den letzten Jahren“ (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2025) bis zu einem Meter nach oben verlegt und der Grundwasserspiegel steige allgemein an, bezieht sich auf Umstände, die zeitlich erst nach dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegen (vgl. VG Trier, U.v. 20.11.2018 – 9 K 2623/18.TR – juris Rn. 30 und VG Hannover, U.v. 12.3.2021 – 12 A 285/19 – juris Rn. 27, jeweils zu § 78 Abs. 5 WHG; vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – juris Rn. 3 m.w.N. und BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 28, jeweils zur Drittanfechtung einer Baugenehmigung).

68 cc. Der Einschätzung des Beklagten, Fragen zur Straßenentwässerung und Niederschlagswasserentsorgung sowie zur Dimensionierung des Kanalsystems seien bei der Erschließungsplanung des Baugebiets zu berücksichtigen, sind die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Insbesondere mit Blick auf § 127 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies nicht zutreffen sollte.

69 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

70 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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