LG München II 10. Zivilkammer, 2025-07-04, 10 O 4704/23 Ver

10 O 4704/23 VerCantonal CourtJul 4, 2025

Regest

Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus der privaten Unfallversicherung besteht nicht, wenn die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der bedingungsgemäßen Frist nach dem Unfall erfolgt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG München II 10. Zivilkammer — 2025-07-04 — 10 O 4704/23 Ver — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-04

Aktenzeichen: 10 O 4704/23 Ver

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 245.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung.

2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … eine private Unfallversicherung. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt 100.000,00 €. Es gilt jedoch eine Progression mit 500 %; bei Vollinvalidität beträgt die Versicherungssumme 500.000,00 €, bei beispielsweise einer 70prozentigen Invalidität 245.000,00 €.

3 Als Versicherungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart sind die KT2015U (vgl. zu deren Einzelheiten die Anlage K2).

4 Gem. Nr. 3.1.2 Kt2015U gilt Folgendes:

„Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität

Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall

-eingetreten und

-von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.“

5 Am 08.04.2020 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Die Fragen, inwieweit er hierbei Verletzungen erlitten hat und ob eine unfallbedingte Invalidität eingetreten ist, sind zwischen den Parteien streitig.

6 Mit von ihm am 22.04.2020 ausgefüllter „Unfall-Schadensanzeige“ (vgl. Anlage K18) zeigte der Kläger den Unfall gegenüber der Beklagten an.

7 Mit Schreiben vom 06.05.2020 (vgl. Anlage B 1) teilte die Beklagte dem Kläger u.a. Folgendes mit:

„Sollten wegen des Unfalls Dauerschäden bleiben, können Sie Leistungen für lnvalidität beanspruchen. Bitte beachten Sie folgende Fristen:

Die Invalidität muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall eingetreten sein. Sie müssen Ihren Anspruch innerhalb dieser Frist ärztlich feststellen lassen und bei uns geltend machen.

Bitte lassen Sie sich deshalb eine Invalidität vom behandelnden Arzt bescheinigen. Informieren Sie uns innerhalb der Fristen. Wenn Sie diese Fristen versäumen, können wir keine Leistung zahlen.“

8 Mit Schreiben vom 10.08.2021 (vgl. Anlage K20) teilte die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen Folgendes mit:

„Wenn Sie möchten, dass wir Leistungen für Invalidität zahlen, beachten Sie bitte folgende Fristen:

-Die Invalidität muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall eingetreten sein.

-Innerhalb dieser Zeit muss ein Arzt außerdem schriftlich festgestellt haben, dass ein Dauerschaden bleibt.

-Sie müssen den Anspruch innerhalb von 2 Jahren bei uns anmelden.

Bitte lassen Sie sich deshalb eine Invalidität ärztlich bescheinigen und informieren Sie uns rechtzeitig darüber. Sie können dazu den beiliegenden „Schlussbericht“ nutzen.“

9 Mit von ihm am 09.10.2021 ausgefülltem Formular (vgl. Anlage K19) machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität geltend.

10 Mit Schreiben vom 21.10.2022 (vgl. Anlage B 2) teilte die Beklagte dem Kläger imWesentlichen Folgendes mit:

„Leider können wir Ihnen für die Folgen des Unfalles keine Invaliditätsleistung zahlen. Es besteht kein Anspruch darauf. Denn eine Leistung für Invalidität ist an Fristen gebunden.

Wir haben vertraglich folgende Fristen vereinbart:

-Die Invalidität muss innerhalb von zwei Jahren noch dem Unfall eingetreten sein.

-Innerhalb dieser Zeit muss ein Arzt außerdem schriftlich festgestellt haben, dass ein Dauerschaden bleibt.

-Der Anspruch muss innerhalb von zwei Jahren bei uns angemeldet werden. Mindestens eine dieser Voraussetzungen ist in Ihrem Fall nicht erfüllt.

Wir verzichten einstweilen auf eine Prüfung der formellen Voraussetzungen eines etwaigen Invaliditätsanspruches. Im Falle eines Rechtsstreites behalten wir uns mögliche Einwendungen vor.

Bitte schicken Sie uns einen ärztlichen Nachweis über eine andauernde Invalidität. Verwenden Sie dazu bitte den beiliegenden Vordruck „Schlussbericht“.

Sollten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass keine andauernde Invalidität vorliegt.“

11 Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung erfolgte dann mit am 31.01.2023 von Herrn Dr. med. … ausgefülltem „Schlussbericht Teil 2 – Angaben des behandelnden Arztes“ (vgl. Anlage K21).

12 Mit Schreiben vom 06.09.2023 (vgl. Anlage K24) lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung ab, ein unfallbedingter Dauerschaden sei auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet nicht nachgewiesen.

13 Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Ansicht, unfallbedingt sei bei ihm eine 70prozentige Invalidität eingetreten, so dass er gegen die Beklagte Anspruch aus der privaten Unfallversicherung i.H.v. 245.000,00 € habe.

14 Dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung erst am 31.01.2023 erfolgte, sei unschädlich, weil die Beklagte ihrer Hinweispflicht gem. § 186 S. 1 VVG nicht nachgekommen sei.

15 Der Hinweis im o.g. Schreiben vom 06.05.2020 sei unzureichend. Er sei vom Aufbau her undeutlich. Zudem werde nicht erläutert, was unter einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu verstehen ist. Auch fehle der erforderliche Hinweis auf die in Nr. 3.1.2 KT2015U vorgesehene Schriftform der ärztlichen Invaliditätsfeststellung.

16 Ebenfalls unzureichend sei der Hinweis im o.g. Schreiben vom 10.08.2021. Dort fehle es nämlich an einer Erläuterung der schwerwiegenden Rechtsfolgen einer nicht fristgerecht erfolgten ärztlichen Invaliditätsfeststellung.

17 Unabhängig davon sei es der Beklagten auch gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. So habe die Beklagte den Kläger über einen langen Zeitraum hinweg in Sicherheit gewogen und sich auch nach der zwischenzeitlich abgelaufenen Invaliditätsfeststellungsfrist nach wie vor mit der Frage beschäftigt, ob bei dem Kläger eine unfallbedingte Invalidität eingetreten ist. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 09.07.2024 (Bl. 72/74 d.A.), 18.10.2024 (Bl. 91/92 d.A.), 09.04.2025 (Bl. 114/122 d.A.) und 13.06.2025 (Bl. 139/141 d.A.) Bezug genommen.

18 Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2023 zu bezahlen.

19 Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

20 Die Beklagte vertritt im Wesentlichen die Ansicht, unabhängig davon, dass der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität bestritten werde, habe der Kläger gegen die Beklagte bereits deswegen keine Ansprüche, weil er die Invaliditätsfeststellungsfrist versäumt habe. Beide o.g. Hinweise seien ausreichend i.S.d. § 186 S.1 VVG.

21 Der Beklagten sei es auch keineswegs gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen Fristablauf zu berufen. Dem Fristablauf liege nämlich kein kausales Handeln der Beklagten zu Grunde. Im Übrigen könne der Kläger der Beklagten ihr kulantes Verhalten nicht zum Vorwurf machen.

22 Mit Beschluss der 10. Zivilkammer vom 20.03.2025 ist der Rechtsstreit gemäß § 348 a I ZPO auf den Einzelrichter übertragen worden.

23 Am 12.03.2025 ist eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 99/102 d.A.) Bezug genommen.

24 Mit Einverständnis der Parteien ist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist der 13.06.2025 bestimmt worden.

25 Beweis ist nicht erhoben worden.

26 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die ausgetauschten Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

27 Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

28 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 245.000,00 € (nebst Zinsen).

29 Dahingestellt bleiben kann, ob es beim Kläger – und ggf. in welchem Umfang – zum Eintritt einer unfallbedingten Invalidität gekommen ist.

30 1. Ein solcher Anspruch besteht nämlich bereits deswegen nicht, weil der Kläger die von ihm gem. Nr. 3.1.2 Kt2015U zu wahrende Invaliditätsfeststellungsfrist versäumt hat. Gem. Nr. 3.1.2 Kt2015U hätte die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden müssen. Der Unfall ereignete sich am 08.04.2020. Mit dem 08.04.2022 lief die Frist mithin ab. Erst am 31.01.2023 erfolgte die ärztliche Invaliditätsfeststellung.

31 2. Die Beklagte kann sich gem. § 186 S. 1, S. 2 VVG auch auf dieses Versäumnis berufen. Sie hat nämlich den Kläger i.S.d. § 186 S. 1 VVG in Textform auf die einzuhaltende Invaliditätsfeststellungsfrist hingewiesen, und dies sogar zweimal, nämlich sowohl mit dem o.g. Schreiben vom 06.05.2020 als auch mit dem o.g. vom 10.08.2021.

32 Dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung im Falle der Beanspruchung von Leistungen aus der Unfallversicherung erforderlich ist, war auch bereits dem o.g. Hinweis vom 06.05.2020 hinreichend deutlich zu entnehmen. Zwar ging es in diesem Schreiben zunächst um Krankenhaustagegeld. Dann wurde jedoch das Thema explizit auf „Dauerschäden“ und „Leistungen für Invalidität“ gelenkt.

33 Auch wurde in beiden o.g. Hinweisen jeweils auf die zu beachtende Schriftform der ärztlichen Invaliditätsfeststellung hingewiesen. Ein solcher Hinweis erfolgte im o.g. Hinweis vom 10.08.2021 explizit (“(…) muss ein Arzt außerdem schriftlich festgestellt haben (…)“; vgl. Anlage K20). Aber auch bereits dem o.g. Hinweis vom 06.05.2020 war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es einer Bescheinigung bedarf (“bitte lassen Sie sich deshalb eine Invalidität vom behandelnden Arzt bescheinigen“ vgl. Anlage B 1).

34 Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob § 186 S. 1 VVG – über seinen Wortlaut hinaus – eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Fristversäumnis überhaupt verlangt. Denn eine solche Belehrung ist in jedem dieser beiden Hinweise erfolgt.

35 So heißt es im o.g. Hinweis vom 06.05.2020 (vgl. Anlage B 1): „(…) Sie müssen Ihren Anspruch innerhalb dieser Frist ärztlich feststellen lassen und bei uns geltend machen. (…) Wenn Sie diese Fristen versäumen, können wir keine Leistung zahlen. (…)“

36 Im o.g. Hinweis vom 10.08.2021 wiederum heißt es (vgl. Anlage K20): „(…) Wenn Sie möchten, dass wir Leistungen für Invalidität zahlen, beachten Sie bitte folgende Fristen: (…) Innerhalb dieser Zeit muss ein Arzt außerdem schriftlich festgestellt haben, dass ein Dauerschaden bleibt. (…)“

37 Es wurde also jeweils deutlich gemacht, dass bei Fristversäumnis kein Anspruch besteht.

38 Im Übrigen wurden die beiden o.g. Hinweise jeweils auch rechtzeitig erteilt. § 186 S. 1 VVG macht diesbezüglich keine konkreten Vorgaben. Auf der Hand liegt jedoch, dass ein solcher erst nach Fristablauf erteilter Hinweis ins Leere und damit dem Gesetzeszweck zuwider liefe. Es ist mithin zu verlangen, dass der Hinweis noch so rechtzeitig erfolgt, dass darauf reagiert und die fristgerechte Beschaffung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung in zumutbarer Weise möglich ist.

39 Nachdem die Frist hier erst mit dem 08.04.2022 ablief, die Hinweise aber bereits mit Schreiben vom 06.05.2020 bzw. 10.08.2021 erteilt wurden, wäre es für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen, sich um die Wahrung der Frist zu kümmern.

40 3. Es ist der Beklagten schließlich auch nicht etwa gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen.

41 So ist zu unterscheiden zwischen Ereignissen vor Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist (08.04.2022) und Ereignissen danach. Letztere (vgl. insbesondere den klägerischen Sachvortrag ab S. 4 unten des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 09.04.2025 = Bl. 117 ff d.A.) können für das Fristversäumnis bereits denklogisch nicht kausal sein. So konnte beispielsweise eine von der Beklagten zu Gunsten des Sohnes des Klägers mit Schreiben vom 12.11.2022 eingeräumte Fristverlängerung (vgl. Anlage K43) bereits deswegen kein – rechtlich relevantes – Vertrauen in eine auch zu Gunsten des Klägers eingeräumte Fristverlängerung wecken, weil die für ihn geltende Frist ohnehin bereits mit dem 08.04.2022 abgelaufen war.

42 Angemerkt sei, dass die Beklagte mit ihrem o.g. Schreiben vom 21.10.2022 auch explizit darauf hingewiesen hatte, dass sie nur noch aus Kulanz weiter tätig ist und dass sie sich im Falle eines Rechtsstreits (sic!) mögliche Einwendungen vorbehalte.

43 Aber auch aus dem (streitigen) klägerische Sachvortrag bzgl. eines Telefonats zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn …, vom 18.11.2021 (vgl. S. 4 des o.g. Schriftsatzes) lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss ziehen, dem Kläger sei trotz des anders lautenden Inhalts der o.g. Hinweise vom 06.05.2020 und 10.08.2021 signalisiert worden, auf die Wahrung der Invaliditätsfeststellungsfrist komme es ohnehin nicht an. Zwar soll der Zeuge … dem Kläger dabei nicht auf die zu wahrende Invaliditätsfeststellungsfrist hingewiesen, sondern einfach nur mitgeteilt haben, er müsse sich keine Sorgen machen. Eines solchen – abermaligen – Hinweises bedurfte es aber auch nicht. Hätte die Beklagte auf die Einhaltung der Frist verzichten wollen, hätte sie dies unmissverständlich erklären müssen.

II.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.

III.

45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

IV.

46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 I, 48 I 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Leitsatz

Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus der privaten Unfallversicherung besteht nicht, wenn die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der bedingungsgemäßen Frist nach dem Unfall erfolgt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Hinweis nach § 186 VVG muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Versicherungsnehmer noch innerhalb der Frist, auf die hingewiesen worden ist, das Erforderliche in zumutbarer Weise veranlassen kann. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

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Anspruch auf Invaliditätsleistung und Hinweispflicht des Unfallversicherers

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