AG Nürnberg, 2025-08-29, III 15/25

III 15/25Court of First InstanceAug 29, 2025

Full text

AG Nürnberg — 2025-08-29 — III 15/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-29

Aktenzeichen: III 15/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Sache wird zur Berichtigung des Geburtenregisters mit den Register-Nr. G …/2016 in eigener Zuständigkeit an das Standesamt N. abgegeben.

  2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.

1 Im Geburtenregister des Standesamtes N. ist zu dem Betroffenen zu 1, dem gemeinsamen Kind der Betroffenen zu 2 und zu 3, unter der Registernummer G …/2016 – soweit hier relevant – seit 26.04. 2016 das Folgende eingetragen:

Mutter:

Familienname A. T., Identität nicht nachgewiesen

Vorname(n) S.

2 Mit gemeinsamen Schreiben vom 21.03.2025 beantragten die Betroffenen zu 2 und 3 im Hinblick auf einen für die Betroffene zu 2 vorliegenden äthiopischen Reisepass, der am 07.12.2022 ausgestellt worden war, die genannte Eintragung dahingehend zu ändern, dass der Zusatz „Identität/Namensführung nicht nachgewiesen“ gestrichen wird.

3 Der Berichtigungsantrag vom 21.03.2025 wurde von der Standesamtsaufsicht mit Schreiben vom 15.07.2025 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Zuvor war die Standesamtsaufsicht mit Schreiben vom 12.11.2024 vom Standesamt um Stellungnahme gebeten worden, ob „in Abweichung zu § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 PStG das sog. ‚Münchener Modell‘ zur Berichtigung bzw. zur Folgebeurkundung bzgl. der Streichung des einschränkenden Zusatzes (Identität nicht nachgewiesen) bei der Mutter Anwendung finden“ könne.

4 Nach dem Standesamt und der Standesamtsaufsicht bestehen „aufgrund des nachweislich echten Reisepasses und der Übereinstimmung der Angaben mit den bisher geführten Personalien (…) keine Zweifel an der Identität der Mutter“. Die Standesamtsaufsicht ist jedoch der Auffassung, dass eine Berichtigung durch das Standesamt in eigener Zuständigkeit ausscheide, weil neben dem Pass keine weitere Personenstandsurkunde vorgelegt worden sei und eine Berichtigung wegen § 47 Abs. 1 Satz 3 PStV auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG nur zulässig sei, wenn zuvor – anders als im vorliegenden Fall – die zuständige Ausländerbehörde beteiligt worden sei und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt habe. Aufgrund dessen bat die Standesamtsaufsicht mit Schreiben vom 29.07.2025 das Gericht erneut, über den Berichtigungsantrag nach § 48 PStG zu entscheiden.

5 Auf Hinweis des Gerichts zum äthiopischen Namensrecht änderten die Betroffenen ihren Antrag mit Schreiben vom 20.08.2025 dahingehend ab, dass als Familienname der Mutter „S. A. T. (Namenskette)“ einzutragen sei, die Eintragung zum Vornamen entfalle und der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ gestrichen werde.

II.

6 1. Als Folge der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG für eine Berichtigungsanordnung durch das Gericht nicht gegeben. Die Sache ist deshalb zur Berichtigung an das Standesamt abzugeben. Eine Ablehnung des Antrags der Betroffenen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Standesamt vor einer Befassung des Gerichts zunächst zu prüfen hat, ob es nicht selbst zur Berichtigung befugt ist. Dies ist dem Hinweis in § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG auf die Berichtigungsmöglichkeit nach § 47 PStG zu entnehmen (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/ Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 6). Unabhängig davon kann es den Betroffenen zu 2 und zu 3 nicht zum Nachteil gereichen, dass die Standesamtsaufsicht zu Unrecht die Berichtigungsbefugnis des Standesamtes ablehnt.

7 a. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gericht auch bei einer rechtsfehlerhaften Ablehnung der eigenen Berichtigungsbefugnis durch das Standesamt auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 48 Abs. 2 PStG über einen Berichtigungsantrag in der Sache selbst zu entscheiden hat (so: OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24 –, bislang unveröffentlicht), kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall hat allein die Standesamtsaufsicht die Berichtigungsbefugnis des Standesamtes verneint und den Antrag der Betroffenen zu 2 und zu 3 – ohne einen eigenen Berichtigungsantrag zu stellen – dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

8 b. Eine Möglichkeit der Standesamtsaufsicht, im Fall eines Zweifels an der Berichtigungsbefugnis des Standesamtes das Gericht anzurufen, besteht und bestand nicht.

9 Soweit dieser Weg durch § 47 Abs. 2 Satz 2 PerStdG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung im Übrigen auch nur dem Standesbeamten eröffnet war, ist er mit der Reform des Personenstandsgesetzes entfallen. Angesichts dessen spielt es keine Rolle, ob das Gericht nach der früheren Rechtslage – auch wenn es die Zweifel des Standesbeamten an seiner eigenen Zuständigkeit zur Berichtigung eines Personenstandsbucheintrages für unbegründet hielt – auf die Vorlegung der Sache durch den Standesbeamten hin auch ohne förmlichen Antrag eine sachlich berechtigte Berichtigung anzuordnen hatte (so: BayObLG, Beschluss vom 03.06.1966 – Breg 2 Z 9/66 –, abgedruckt in StAZ 1966, 316).

10 Und die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG betrifft – abgesehen davon, dass die Regelung wiederum nur dem Standesamt eine Befugnis einräumt – nur rechtliche und tatsächliche Zweifel, also gerade nicht die aufgehobene Möglichkeit der Vorlage aufgrund eines verfahrensrechtlichen Zweifels, ob eine erforderliche Amtshandlung der gerichtlichen Anordnung bedarf oder vom Standesamt eigenständig vorgenommen werden kann (hierzu: Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/ Lammers, PStG, 6. Aufl., § 49 Rn. 18).

11 c. Der Standesamtsaufsicht über eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 PStG die Möglichkeit zu eröffnen, bei der eigenen Ablehnung einer Berichtigungsbefugnis des Standesamtes das Gericht anzurufen, um eine gerichtliche Entscheidung in der Sache über einen (fremden) Antrag herbeizuführen, dafür besteht mangels Regelungslücke kein Raum. Denn die Standesamtsaufsicht kann bei einem negativen Kompetenzkonflikt mit dem Gericht in Bezug auf die Berichtigungsbefugnis gemäß § 48 Abs. 2 PStG ganz einfach einen eigenen Berichtigungsantrag stellen. Auf einen solchen Antrag hin hat das Gericht zu prüfen, ob ein Fall gerichtsfreier Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten vorliegt; ist diese Frage zu bejahen, ist das Gericht nicht befugt, seinerseits die Berichtigung anzuordnen (BGH, Beschluss vom 10.06.1981 – IVb ZB 785/80 –, juris 14, abgedruckt in StAZ 1981, 320, zu einem Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsicht aufgrund des mit § 48 Abs. 2 PStG inhaltsgleichen § 47 Abs. 2 PerStG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung; ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.1966 – 66 Wx 11/66 –, abgedruckt in StAZ 1966, 289; dahingehend auch: OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1967 – 2 Wx 17/67 –, abgedruckt in OLGZ 1967, 493). Ein Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsicht wird in diesem Fall also abzulehnen sein.

12 Zwar mag es sein, dass eine solche Entscheidung das Standesamt nicht zu einer gerichtsfreien Berichtigung verpflichtet. Das rechtfertigt indes keine analoge Anwendung der Vorschrift. Denn eine Analogie kann zu keinem anderen Ergebnis führen als die unmittelbare Anwendung.

13 2. Das Standesamt ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG zur beantragten Berichtigung befugt.

14 a. Dem Standesamt liegt ein gültiger äthiopischer Reisepass der Betroffenen zu 2 vor. Als Dokument ihres Heimatstaates, das zum Grenzübertritt berechtigt, unterfällt ein solcher Nationalpass dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 20, abgedruckt in StAZ 2024, 311; Beschluss vom 18.12.2024 – 11 Wx 1071/24 –, juris Rn. 37; OLG München, Beschluss vom 29.07.2021 – 31 Wx 229/18 –, juris Rn. 4, abgedruckt in StAZ 2021, 342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2024 – 19 W 28/24 –, juris Rn. 25; dahingehend auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22 –, juris Rn. 7, abgedruckt in StAZ 2023, 24). Das Ausweispapier wurde einer Überprüfung unterzogen und für echt befunden. Fälschungsmerkmale wurden nicht festgestellt.

15 b. Die Bestimmung in § 47 Abs. 1 Satz 3 PStV, wonach eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates nur zulässig sein soll, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat, vermag es nicht, die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG einzuschränken (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24 –, bislang unveröffentlicht). Dies ergibt sich bereits aus der

16 Normenhierarchie. Nicht alles Recht hat den gleichen Rang. Das Verhältnis von Gesetz und Rechtsverordnung klärt Art. 80 Abs. 1 GG: Die Exekutive hat ein Verordnungsrecht nur, wenn das Gesetz es einräumt und inhaltlich ausgestaltet. Demgemäß kann die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes keine Anforderungen definieren, die das Personenstandsgesetz nicht vorsieht.

17 Und deshalb kann § 33 PStV als die rangniedere Vorschrift auch keine Mitwirkungs- und Nachweispflichten statuieren, die das Personenstandsgesetz in den §§ 9, 10 nicht regelt. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen daher alleine die in § 9 und § 10 PStG niedergelegte Richtschnur der erforderlichen Angaben und erforderlichen Nachweise und nicht die Aufzählung in § 33 PStV (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2023 – 3 Wx 62/22 –, juris Rn. 34, abgedruckt in StAZ 2023, 345; im Ergebnis ebenso: Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 1/23 –, juris Rn. 9, abgedruckt in StAZ 2024, 13).

18 c. Zwar mag § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG dem Dokument des Heimatstaates keine formelle Beweiskraft oder auch nur eine Richtigkeitsvermutung zuweisen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22 –, juris Rn. 8, abgedruckt in StAZ 2023, 243). Diese ergibt sich indes aus der Funktion eines Nationalpasses. Denn die Identität und die Staatsangehörigkeit einer Person werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 13, abgedruckt in StAZ 2022, 237). So ermöglicht ein echter Nationalpass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1/03 –, juris Rn. 24, abgedruckt in BVerwGE 120, 206). Dementsprechend wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG ausgeführt (und zwar ohne, dass eine weitere Differenzierung nach dem ausstellenden Staat vorgenommen oder eine Bestätigung durch Ausländerbehörde vorausgesetzt wird), die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Herkunftsstaat biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt sei (BT-Drs. 19/24226, Seite 84).

19 d. Dass ein echter Nationalpass den (widerlegbaren) Nachweis der Identität ermöglicht, gilt grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 19, abgedruckt in StAZ 2022, 237). Deren Beweiswirkung wird daher nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung infrage gestellt, dass in dem Heimatland des Betroffenen kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 21, abgedruckt in StAZ 2024, 311; OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2017 – 15 W 317/16 –, juris Rn. 6, abgedruckt in StAZ 2018, 123; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 – 3 Wx 145/18 –, juris Rn. 35, abgedruckt in StAZ 2021, 84; Hanseatische OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 1/23 –, juris Rn. 7, abgedruckt in StAZ 2024, 13).

20 Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung deshalb nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 19, abgedruckt in StAZ 2022, 237). Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, welche die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 21 m. w. N., abgedruckt in StAZ 2024, 311).

21 Im vorliegenden Fall führen weder das Standesamt noch die Standesamtsaufsicht irgendwelche Gründe an, die gegen eine Überzeugungsbildung anhand des Reisepasses der Betroffenen zu 2 sprechen könnten. Im Gegenteil: Die Identität der Betroffenen zu 2 wird als nachgewiesen angesehen.

22 3. Die Eintragung kann entsprechend dem geänderten Antrag erfolgen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Grundlage für eine Antragsablehnung durch das Gericht besteht.

23 a. Dafür, dass die Betroffene zu 2 die Stellung eines Flüchtlings im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GFK hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB in der bis 30.04.2025 geltenden Fassung, die hier gemäß Art. 229 § 67 Abs. 8 EGBGB anzuwenden ist, unterliegt ihr Name daher dem Recht des Staates, dem es angehört, mithin dem Recht von Äthiopien.

24 b. Einen Familiennamen im Sinne des deutschen Namensrechts kennt das gelebte äthiopische Recht nicht. Der Versuch des Gesetzgebers einen solchen einzuführen ist gescheitert. Äthiopier und Äthiopierinnen führen in der Rechtswirklichkeit eine Namenskette (AG Rottweil, Beschluss vom 30.09.2002 – 4 GRI 12/99 –, juris Rn. 5; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 47 EGBGB Rn. 5), die unter anderem aus einem Eigennamen besteht, der gleichzeitig in der Funktion eines Vornamens wie eines Nachnamens nach westlichem Verständnis verwendet wird und mit dem der Namensträger gleichermaßen im privaten wie im amtlichen Verkehr angeredet wird (Nelle in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Kap. III. A. 8.). Dieser „Rufname“ kann dabei aus einem oder mehreren Vornamen bestehen. Dem bzw. den Eigennamen wird als zweiter Name der Kette der (Eigen-)Name des Vaters nachgestellt und – zur Erleichterung der Identifizierung (Hausmann in Staudinger, BGB [2024], Art. 47 Rn. 67) – als dritter Name der (Eigen-)Name des Großvaters (vgl. auch den Internetauftritt der deutschen Botschaft Addis Abeba unter „Service“/„Familienangelegenheiten“/„Namensrecht in Äthiopien“). Der Name des Vaters ist Pflicht, der des Großvaters jedoch nicht (Stamm, StAZ 1999, 209, 212; Hausmann in Staudinger, BGB [2024], Art. 47 Rn. 67). Die dem Eigennamen hinzugefügten Namen haben dabei nicht die Funktion eines westlichen Familiennamens (Nelle in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien Kap. III. A. 8. Namensrecht). Dementsprechend führt das Bundesministerium des Inneren zum äthiopischen Namensrecht aus (siehe: Personenstandsrecht – Familienname des Kindes nach ausländischem Recht): „Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält einen von den Eltern gemeinsam zu bestimmenden Eigennamen, den Eigennamen des Vaters und den Eigennamen des Großvaters. Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält grundsätzlich durch die Erklärung der Mutter einen Eigennamen. Des Weiteren erhält es gewohnheitsrechtlich - ebenfalls durch Erklärung der Mutter – die beiden weiteren Namensbestandteile von seinem Großvater mütterlicherseits.“

25 Soweit in einem äthiopischen Nationalpass der Großvatersname als „surname“ eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass dies allein passrechtlichen Erwägungen geschuldet ist, um den Pass an den international üblichen Standard der Eintragungen anzupassen. Dementsprechend führt die deutsche Botschaft Addis Abeba im Rahmen ihres Internetauftritts aus: „Insbesondere machen wir darauf aufmerksam, dass es sich bei dem in äthiopischen Pässen als Nachname (‚surname‘) eingetragenen Namen nicht um einen Familiennamen handelt, sondern trotz der irreführenden Bezeichnung um den Großvatersnamen. Die Klassifizierung in Vor- und Nachnamen im äthiopischen Reisepass ist namensrechtlich nicht relevant.“

26 c. Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen. Namen und Namensbestandteile sollen dabei unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform – hier also richtig als Namenskette – bezeichnet werden, § 23 Abs. 2 und 3 PStV. Weil im Fall einer Namenskette nach äthiopischen Recht der Name des Vaters – und auch des Großvaters – das für den Familiennamen typische Abstammungsverhältnis zum Ausdruck bringt, hat diese nicht insgesamt die Funktion eines Vornamens. Sie ist vielmehr mit dem Hinweis „Namenskette“ als Nachname einzutragen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2024 – 11 W 2656/18 –, juris Rn. 47, abgedruckt in FamRZ 2024, 1473, zum Namensrecht von Eritrea).

III.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Standesämter und Aufsichtsbehörden sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von Gerichtskosten befreit. Und eine Kostenerhebung bei den Antragstellenden wäre im Hinblick darauf unbillig, dass eine Behandlung der Angelegenheit ohne Befassung des Gerichts geboten gewesen wäre.

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