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21 O 337/24•LG Weiden 2. Zivilkammer, 2025-12-08, 21 O 337/24
21 O 337/24Cantonal Court / Civil Chamber IIDec 8, 2025
Bei einem Wechsel einer Gebäudeversicherung obliegt es dem dazu beauftragten Makler, sich die notwendige Kenntnis von der Vertragshistorie zur Beantwortung der Antragsfragen beim Vorversicherer oder durch Befragung des Versicherungsnehmers zu verschaffen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-12-08
Aktenzeichen: 21 O 337/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten als seiner Versicherungsmaklerin Schadenersatz nach Anfechtung/Rücktritt von einer von der Beklagten vermittelten Wohngebäudeversicherung durch den Versicherer.
2 Der Kläger beauftragte die Beklagte noch im Jahr … unter Erteilung einer Maklervollmacht mit der Umdeckung unter anderem einer Wohngebäudeversicherung für das Anwesen B.-straße ..., P..., wobei die Gespräche hierzu mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten Sx... und teilweise auch mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten geführt wurden.
3 Für das Anwesen bestanden zu diesem Zeitpunkt Wohngebäudeversicherungen bei der W... A. Versicherungs AG … (nachfolgend: …) und der Versicherungskammer B.... Bei der Versicherungskammer B... waren in den Jahren 2017 bis 2019 drei Sturm- bzw. … Hagelschäden mit einem Volumen von 303,58 €, € und 1.597,78 € gemeldet worden.
4 Die Beklagte beantragte im Rahmen der ihr erteilten … Vollmacht bei der „…“, einem Assekuradeur der A. Versicherungs AG, für das vorgenannte Anwesen in eine Wohngebäudeversicherung „Allsafe … domo“, wobei im vom zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen P., gestellten Antrag als Vorversicherung die … angegeben, Vorschäden in den letzten 5 Jahren jedoch verneint wurden. Der Antrag wurde mit Versicherungsschein vom ... bei vereinbarten Versicherungsbeginn am … unverändert angenommen. Bei Kenntnis der Vorschäden wäre der Versicherungsvertrag unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von ... € entsprechend policiert worden.
5 Im August … meldete der Kläger bei der „K... und M... Gruppe“ einen Rohrbruchschaden im versicherten Gebäude vom 03.08.2021 sowie einen … „Hochwasserschaden“ aus dem Zeitraum vom bis 29.06.2021. Der Assekuradeur trat in die Leistungsprüfung ein und erfuhr durch Auskunft der Versicherungskammer B... vom 30.08.2021 von den Vorschäden am versicherten Anwesen. Mit Schreiben vom 09.09.2021 erklärte er in Vollmacht der … den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung an.
6 Der Kläger erhielt mit diesem Schreiben erstmals Kenntnis davon, dass die Vorschäden beim Versicherungsantrag nicht angegeben waren. Der Erklärung der Vertragsbeendigung wurde deshalb mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2021 widersprochen. Der Assekuradeur leitete den Vorgang an den Risikoträger weiter. Die A. Versicherungs AG teilte mit Schreiben vom ... mit, dass sie im Hinblick auf die Erklärung des Assekuradeurs ... vom ... leistungsfrei sei.
7 Der Kläger wandte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom … an die Beklagte und bat um Übersendung der dortigen Unterlagen zur Antragstellung. Die Beklagte ... übersandte mit Mail vom ... den Versicherungsantrag und bestritt, die Vorschäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen zu haben. Mit weiteren Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom ... bezifferte der Kläger seinen Schaden der durch Berufen des Versicherers auf Leistungsfreiheit entstanden sei, auf ... €. Mit Mail vom … bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Einschaltung deren Haftpflichtversicherung, eine weitere Rückmeldung erfolgte trotz mehrmaliger Monierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht.
8 Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden diesem auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von ... € und einer 1,3 Geschäftsgebühr samt Auslagenpauschale ... € brutto in Rechnung gestellt.
9 Der Kläger trägt vor, Eigentümer des versicherten Anwesens zu sein. Es sei unrichtig, dass er im Rahmen der Gespräche mit Vertretern der Beklagten behauptet habe, dass am zu versichernden Anwesen keine Vorschäden bei Versicherern gemeldet worden seien. Die Vorschäden seien im Rahmen der Gespräche thematisiert worden. Den Vertretern der Beklagten seien auch zwei Ordner mit den Unterlagen zu den bestehenden Gebäudeversicherungen übergeben worden, die auch die Korrespondenz zu den Vorschäden enthielten.
10 Der Kläger behauptet, dass es am … zu einem Rohrbruch im versicherten Anwesen kam und dort infolge von Hochwassers in der zweiten Junihälfte Nässeschäden vorhanden waren, die Versicherungsfälle in der vereinbarten Allgefahrendeckung dargestellt hätten und daher bei Fortbestand des Vertrages „...“ zu regulieren gewesen wären. Dies sei nicht erfolgt, da der Vertrag vom Assekuradeur mit Vollmacht der ... rückwirkend beendet worden sei. Der Kläger trägt vor, dass bei Fortbestand der Versicherung ein Schaden von … € zu regulieren gewesen wäre, der sich aus den Materialkosten zur Wiederherstellung des Anwesens, Arbeitsleistungen von ihm und seiner Familie und einem Nutzungsausfall für die dem Sohn überlassene Wohnung im Anwesen zusammensetzte.
11 Der Kläger ist der Meinung, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht eingreife, er als Versicherungsnehmer und Inhaber der Versicherungspolice zur Geltendmachung eines an ihn zu zahlenden Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung berechtigt gewesen sei und ihm die Beklagte deshalb in entsprechender Höhe schadenersatzpflichtig sei.
12 Der Kläger beantragt mit der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am … zugestellten Anspruchsbegründung:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.215,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2024 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2024 zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
14 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger alleiniger Eigentümer des Anwesens ... sei. Bei bestehendem Miteigentum folge daraus, dass anteilig nur Zahlung an den Miteigentümer gefordert werden könne.
15 Die Beklagte trägt vor, dass ihrem mit der Antragstellung befassten Mitarbeiter ... vom mit den Gesprächen mit dem Kläger ... betrauten weiteren Mitarbeiter mitgeteilt worden sei, dass nach Angabe des Klägers es in beiden Gebäudeversicherungen keine Vorschäden in den letzten 5 Jahren gegeben hätte, weswegen die entsprechende Antragsfrage mit „nein“ beantwortet werden könne. Vom Kläger sei zunächst nur der Versicherungsvertrag bei der ... übergeben worden. Dort sei hinsichtlich Vorschäden mit negativem Ergebnis nachgefragt worden. Erst danach und als auch der Versicherungsantrag bereits vorbereitet gewesen sei, habe der Kläger den Versicherungsschein für die … übergeben. In den vom Kläger übergebenen Unterlagen habe sich keine Korrespondenz zu Vorschäden befunden. Vor dem Hintergrund der negativen Auskunft des Klägers ... zu Vorschäden sei dann bei der keine erneute Anfrage gestellt worden. Von den nun eingewanderten Vorschäden habe die Beklagte erst nach der Anfechtung durch den Versicherer erfahren. Bei Kenntnis von den Vorschäden wäre nach dem vorgesehenen Betriebsablauf eine Risikoanfrage bei der Versicherung erfolgt.
16 Die Beklagte bestreitet, dass die ... Vollmacht zur Ausübung der ... im Schreiben vom ... erklärten Gestaltungsrechte hatte. Sie bestreitet weiter, die vom Kläger behaupteten Versicherungsfälle ..., eine daraus resultierende Leistungspflicht der ..., und den vom Kläger behaupteten Schaden.
17 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
18 Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger einen Schaden nicht schlüssig vorgetragen habe, da der aus seiner Sicht erfolgreich angefochtene Versicherungsvertrag nicht Grundlage einer Schadensberechnung sein könne. Im Übrigen fehle es auch an der Schadenskausalität, da die vom Versicherer erklärten Gestaltungsrechte aus rechtlichen Gründen nicht durchgegriffen.
19 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
20 Der Kläger hat am … gegen die Beklagte einen Mahnbescheid in Höhe von … € beantragt, der am … erlassen worden ist und der Beklagten am … zugestellt worden ist. Gegen den Mahnbescheid ist seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am … Widerspruch erhoben worden, was dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ... am selben Tag mitgeteilt worden ist. Am ... ist der weitere Gerichtskostenvorschuss einbezahlt worden und die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Weiden i.d.OPf. beantragt worden.
21 Diese ist am … beim Landgericht Weiden i.d.OPf. eingegangen.
22 Die Entscheidung des Rechtsstreits ist mit Beschluss vom dem Einzelrichter … übertragen worden. Am ... ist mündlich zur Sache verhandelt worden. Der Kläger und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten sind informatorischen angehört worden, außerdem sind die Zeugen …, ... und … uneidlich einvernommen worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen.
23 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
24 Dem Kläger steht ein allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommender Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu (I.). Damit scheidet auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus (II.).
I.
25 Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, der hier nicht von § 63 VVG als lex specialis verdrängt wird, wegen der unterbliebenen Angabe von Vorschäden im durch die Beklagte gestellten Versicherungsantrag nicht zu.
26 1. Zwischen den Parteien ist konkludent ein Versicherungsmaklervertrag zustande gekommen, da der Kläger als Versicherungsnehmer die Beklagte als Versicherungsvermittlerin, die erkennbar nicht von einem Versicherer betraut ist, beauftragt hat, für ihn als Vertragspartner tätig zu werden und ihm einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz nachzuweisen und zu vermitteln (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 11 U 94/18 –, juris Rn. 51). Dies wird durch die Unterzeichnung einer Maklervollmacht seitens des Klägers bestätigt.
27 2. Die §§ 60 ff., 63 VVG sind anwendbar auf Pflichtverletzung des Maklers bei einer Vertragsanbahnung, während sonstige Pflichtverletzungen, etwa bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls, ihre Grundlage in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB haben (BGH, Urt. v. 30. 11. 2017 – I ZR 143/16 –, juris Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn die geltend gemachte Pflichtverletzung – wie hier – im Zusammenhang mit der für den Versicherungsnehmer übernommenen Antragstellung steht (OLG München Endurteil v. 9.3.2011 – 20 U 1643/09, BeckRS 2012, 4097 Rn. 27).
28 3. Die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er ist als sein Interessen- und – wie hier mit entsprechender Vollmacht – Abschlussvertreter anzusehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 –, juris Rn. 25). Dieser Pflicht kann der Versicherungsmakler nur nachkommen, wenn er die Grundlagen zur Beantwortung von Antragsfragen beim Versicherungsnehmer ermittelt und das daraus resultierende Ergebnis im Antrag zutreffend umsetzt. Grundsätzlich muss dabei der den Schadensersatz begehrende Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 –, juris Rn. 15).
29 Frägt ein Gebäudeversicherer nach Vorschäden kann der Versicherungsmakler sich die notwendige Kenntnis zur Beantwortung der Frage durch entsprechende Anfrage bei einem Vorversicherer oder durch Befragung des Versicherungsnehmers verschaffen. Die Pflicht zur weiteren Aufklärung und Nachfrage endet allerdings dort, wo dem Makler die tatsächlichen Umstände durch für ihn nicht erkennbare unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers, die auch nicht auf eine dem Makler erkennbare Unsicherheit bei der Beantwortung zurückzuführen sind, verborgen bleiben (BeckOK VVG/Gansel/Huth, 29. Ed. 20.10.2025, VVG § 63 Rn. 32 mwN).
30 Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten, die sich insoweit das Ausfüllen des Antragsformulars … durch den Zeugen nach § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen muss, vor.
31 3.1. Der Zeuge hat die Vorschäden im Bereich der Wohngebäudeversicherung in den letzten fünf Jahren im Versicherungsantrag nicht angegeben.
32 3.2. Dies beruhte auf einer unzureichenden Grundlagenermittlung der Beklagten.
33 Die Möglichkeit der Anfrage bei den Vorversicherern hat die Beklagte nicht ausgeschöpft, da eine Anfrage bei der vor Antragstellung als Vorversicherer bekannten … unterblieben ist.
34 Die Kammer ist nach dem Beweismaß des § 286 ZPO, der einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, verlangt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, juris, Rn. 17), auch davon überzeugt, dass die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht durch Aufklärung beim Kläger insoweit nicht ausreichend nachgekommen ist. Zwar lässt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Anzahl und der Inhalt der geführten Gespräche nicht mehr sicher rekonstruieren, die Kammer schließt jedoch aus, dass der Kläger hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung das Vorliegen von Vorschäden verneint hat.
35 Der Kläger und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, der allerdings nicht bei allen Gesprächen dabei war, konnten sich nicht erinnern, dass Vorschäden überhaupt besprochen wurden, obwohl dies vom Kläger schriftsätzlich noch vorgetragen war. Die Zeugen … und … berichteten über Gespräche zu Vorschäden im Sinne eines noch abzuwickelnden Schadens. Eine entsprechende Erklärung des Klägers zu fehlenden Vorschäden haben sie nicht bestätigt. Nach dem Eindruck der Kammer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, hätte dieser eine entsprechende Frage nicht beantwortet, sondern auf seine Frau verwiesen, da er sich offensichtlich mit Versicherungsfragen allenfalls am Rande befasst.
36 4. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen, da aus den unter Ziffer 3.2. dargelegten Gründen nicht nachgewiesen ist, dass sie ihre Aufklärungspflichten bei unstreitig unrichtiger Beantwortung der Antragsfrage erfüllt hat.
37 5. Der Kläger konnte jedoch einen kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückgehenden Schaden nicht nachweisen, obwohl die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei ihm liegt, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (st, Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2012 – VI ZR 381/11 –, BeckRS 2013, 689 Rn. 10).
38 5.1. Als Schaden kommt nur die dem Kläger bei Leistungsfreiheit des Versicherers wegen wirksamer Vertragsbeendigung entgangene Versicherungsleistung in Betracht (OLG München Endurteil v. 9.3.2011 – 20 U 1643/09 –, BeckRS 2012, 4097 Rn. 56), während die unterbliebene klageweise Geltendmachung einer Versicherungsleistung der Beklagten nicht zuzurechnen ist.
39 Ein dadurch entstandener Schaden liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
40 5.2. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger … Täuschung mit Schreiben vom nach § 22 VVG iVm §§ 123, 142 Abs. 1 BGB leistungsfrei geworden ist.
41 5.2.1. Übernimmt ein Makler – wie hier – für den Versicherungsnehmer die Antragstellung für einen Versicherungsvertrag, ist er nicht Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB und eine arglistige Täuschung des Versicherungsmaklers dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 4.3.2020 – I-20 U 3/20, BeckRS 2020, 15384 mwN).
42 5.2.2. Eine objektive Täuschungshandlung der Beklagten liegt vor, da der Zeuge im Versicherungsantrag die Frage nach Vorschäden im Bereich der Wohngebäudeversicherung im versicherten Anwesen objektiv unrichtig mit „nein“ beantwortet hat.
43 5.2.3. Die Kammer ist nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. oben unter 3.2.) jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte und hier der Zeuge , auf den es gem. § 166 BGB ankommt (OLG München Endurteil v. 9.3.2011 – 20 U 1643/09, BeckRS 2012, 4097 Rn. 41), arglistig gehandelt hat.
44 5.2.3.1. Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2005 – 12 U 391/04 –, juris).
45 Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Will eine Partei den ihr nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Antragsteller habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Antragsteller eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 – IV ZR 103/06 –, juris). Den äußeren Tatbestand seines Vortrags hat er auch zu beweisen (Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 22 Rn. 11).
46 5.2.3.2. Die Beklagte trägt als plausible Erklärung für die objektive Falschangabe im Versicherungsantrag vor, dass ihr mit der Antragstellung befasster Mitarbeiter keine Kenntnis von den Vorschäden hatte. Diesem sei vom mit den Gesprächen mit dem Kläger betrauten weiteren Mitarbeiter mitgeteilt worden sei, dass nach Angabe des Klägers es in beiden Gebäudeversicherungen keine Vorschäden in den letzten 5 Jahren gegeben hätte, weswegen die entsprechende Antragsfrage mit „nein“ beantwortet werden könne. Vom Kläger sei zunächst nur der Versicherungsvertrag bei der übergeben worden. Dort sei hinsichtlich Vorschäden mit negativem Ergebnis nachgefragt worden.
47 Erst danach und als auch der Versicherungsantrag bereits vorbereitet gewesen sei, habe der Kläger den Versicherungsschein für die … übergeben. In den vom Kläger übergebenen Unterlagen habe sich keine Korrespondenz zu Vorschäden befunden. Vor dem Hintergrund der negativen Auskunft des Klägers zu Vorschäden sei dann bei der … keine erneute Anfrage gestellt worden.
48 Von den nun eingewanderten Vorschäden habe die Beklagte erst nach der Anfechtung durch den Versicherer erfahren. Bei Kenntnis von den Vorschäden wäre nach dem vorgesehenen Betriebsablauf eine Risikoanfrage bei der Versicherung erfolgt.
49 Der Zeuge … hat diesen Sachvortrag in seiner Aussage vor der Kammer mit der Einschränkung bestätigt, … dass der Mitarbeiter sich bei der Verneinung von Vorschäden nicht auf Angaben des Klägers bezogen hat.
50 Die Angaben des Zeugen … sind glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten und die Person, die den Versicherungsantrag falsch ausgefüllt hat, ein zumindest mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Aussage weist jedoch ausreichende Realkennzeichen auf, die für eine Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen. So hat der Zeuge Erinnerungslücken eingeräumt. Er konnte auf Nachfrage der Kammer seine Angaben, zum Beispiel zum zeitlichen Ablauf, schlüssig präzisieren. Die Angaben stimmen, abgesehen von der Frage, ob der Zeuge auch vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten Unterlagen erhalten hat, überein mit den Ausführungen zum Ablauf in der E-Mail … der Beklagten vom (Anlage K 12). Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben des Zeugen zu den bei ihm angelangten Unterlagen in Teilen abweicht von den Angaben der Zeugen S. und B. K2... Insofern ist jedoch zu beachten, dass die Angaben der vorgenannten Zeugen und auch die Angaben des Klägers in seiner Anhörung so inkonsistent sind, dass sich daraus der Inhalt der geführten Gespräche und der Umfang der übergebenen Unterlagen nicht sicher rekonstruieren lässt.
51 5.2.3.3. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Indizien verbleiben bei der Kammer Zweifel an einem vorsätzlichen und arglistigen Handeln … des Zeugen . Nach seinen glaubhaften Angaben hatte der Zeuge im Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis von den Vorschäden. Die Verneinung … der Vorschäden erfolgte auch nicht ins … Blaue hinein, da bei der eine Anfrage hierzu erfolgt ist und der Mitarbeiter dem Zeugen auf Nachfrage das Fehlen von Vorschäden bestätigte. Die Vorschäden waren im Übrigen so gering, dass es, wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist, nicht zu einer Vertragsablehnung durch den Versicherer gekommen wäre. Insoweit ist das Provisionsinteresse der Beklagten kein tragender Gesichtspunkt für die Bejahung von Arglist.
52 5.3. Ebenso wenig konnte der Kläger eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 S. 1 VVG nachweisen.
53 5.3.1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Angabe der Vorschäden den Vertrag zu anderen Bedingungen trotzdem abgeschlossen hätte. Damit ist ein Rücktritt des Versicherers bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ausgeschlossen. § 19 Abs. 3 VVG schließt einen Rücktritt bei einfacher Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht aus.
54 5.3.2. Bei der damit verbleibenden Rücktrittsmöglichkeit wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht wird der Vorsatz des Versicherungsnehmers nach der Formulierung des § 19 Abs. 3 S. 1 VVG vermutet (Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 19 Rn. 102).
55 Der Kläger hat jedoch im Rahmen des ihm obliegenden Schadensnachweises weder dargelegt noch nachgewiesen, dass ihm eine Widerlegung dieser Vermutung nicht gelungen wäre. Für eine Widerlegbarkeit der Vermutung spricht, dass sich aus der … glaubhaften Aussage des Zeugen allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf ableiten lässt.
56 5.3.3. Der Kläger hat außerdem nicht dazu vorgetragen, dass der Versicherungsmakler bei der Antragstellung nach § 19 Abs. 5 VVG belehrt wurde. Ein Fehlen der Belehrung lässt das Rücktrittsrecht auch bei Antragstellung durch einen Makler entfallen (OLG Hamm Urt. v. 3.11.2010 – I-20 U 38/10, BeckRS 2010, 30577).
57 Weiter hat der Kläger nicht dazu vorgetragen, dass auch bei unterstellt wirksamen Rücktritt es nicht an einer Kausalität der Anzeigepflichtverletzung für den Versicherungsfall fehlt, deren Fehlen nach § 21 Abs. 2 S. 1 VVG ausnahmsweise die Leistungsfreiheit entfallen lässt, was bei verschwiegenen Vorschäden nahe liegt (vgl. hierzu: Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 21 Rn. 31).
II.
58 Auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.
59 Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht als Schadenersatzanspruch bei Verzug des Schuldners (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB) oder nach einer zu einem Schaden führenden Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), soweit die Beauftragung des Rechtsanwalts gem. § 249 BGB aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Hunecke, NJW 2015, 3745).
60 Eine zu einem Schaden führenden Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) liegt aus den unter I. genannten Gründen nicht vor.
61 Mangels bestehender Hauptforderung scheidet auch ein Verzug der Beklagten aus.
III.
62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 u. 2 ZPO.
63 Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO.
Bei einem Wechsel einer Gebäudeversicherung obliegt es dem dazu beauftragten Makler, sich die notwendige Kenntnis von der Vertragshistorie zur Beantwortung der Antragsfragen beim Vorversicherer oder durch Befragung des Versicherungsnehmers zu verschaffen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Übernimmt ein Makler für den Versicherungsnehmer die Antragstellung für einen Versicherungsvertrag, ist er nicht Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB und eine arglistige Täuschung des Versicherers durch den Makler wird dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2020, 15384). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Bei einem Wechsel einer Gebäudeversicherung obliegt es dem dazu beauftragten Makler, sich die notwendige Kenntnis von der Vertragshistorie zur Beantwortung der Antragsfragen beim Vorversicherer oder durch Befragung des Versicherungsnehmers zu verschaffen. (redaktioneller Leitsatz)
Übernimmt ein Makler für den Versicherungsnehmer die Antragstellung für einen Versicherungsvertrag, ist er nicht Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB und eine arglistige Täuschung des Versicherers durch den Makler wird dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. (Leitsätze der BeckRS-Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Maklerpflichten bei Wechsel einer Wohngebäudeversicherung
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