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11 O 7178/24•LG Nürnberg-Fürth 11. Zivilkammer, 2025-09-11, 11 O 7178/24
11 O 7178/24Cantonal CourtSep 11, 2025
Sehen die Bedingungen einer Lebensversicherung mit einer Pflegerenten-Option einen Anspruch des Versicherungsnehmers darauf vor, dass ein Pflegerentenversicherungsvertrag (ohne erneute Gesundheitsprüfung) dahingehend geschlossen wird, dass zum einen die Einmalauszahlung aus der Rentenversicherung als Einmalbeitrag eingezahlt wird und zum anderen die Aufstockung auf eine monatliche Rente von 2.000 EUR möglich ist, mit der Option, monatlich hierfür Beiträge zu zahlen, und unterbreitet der Versicherer nach Ausübung der Option mit Blick auf eine bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit kein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Pflegerentenversicherung, ist der Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre eine solche Versicherung wie vom Versicherungsnehmer gewünscht zustande gekommen. (Rn. 31 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-09-11
Aktenzeichen: 11 O 7178/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 39.725,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.291,60 € seit 24.12.2024 und aus 14.434 € seit 29.04.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.501,19 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 28.02.2025 auf 25.291,60 € und im Anschluss daran auf 39.734,60 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag.
2 Zwischen dem am ...2023 verstorbenen Vater des Klägers, Herr … (VN) und der …, welche mittlerweile von der Beklagten übernommen wurde, bestand mit Vertragsbeginn 01.05.2010 ein Rentenversicherungsvertrag unter der Vertragsnummer …. Ablauf des Vertrages sollte der 01.05.2022 sein.
3 Vereinbart war eine Pflegerenten-Option nach dem Tarif PFO 09 mit Versicherungsbeginn der selbständigen Pflegerentenversicherung bei Ausübung dieser Option am 01.05.2022 und versicherbarer monatlicher Pflegerente von höchstens 2.000 €. (Anlage K1). Die maßgeblichen Regelungen der besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 (Anlage K2) lauten wie folgt:
„§ 1 Welche Option haben Sie?
(1) Zu dem im Versicherungsschein festgelegten Termin können Sie für die versicherte Person eine zu diesem Termin beginnende, dann von uns angebotene sofort beginnende Pflegerentenversicherung bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höhe abschließen. Maßgeblich ist der dann für die Pflege Renten-Option gültige Pflegerententarif. Die spätere Annahme durch uns als Versicherer erfolgt unabhängig von dem zum festgelegten Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand der versicherten Personen und ist insoweit garantiert.
(2) Wenn Sie die Option ausüben, müssen Sie für den Abschluss der sofort beginnenden Pflege Rentenversicherung einen Einmalbetrag entrichten. Haben Sie die Option zu einer Rentenversicherung erworben und verwenden Sie die gesamte Kapitalzahlung im Rahmen des Kapitalwahlrechts dieser Rentenversicherung für den Einmalbetrag, so können Sie den Versicherungsschutz zusätzlich durch laufende monatliche Zuzahlungen bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe aufstocken, sofern sie während der bisherigen Vertragslaufzeit aus der Hauptversicherung kein Guthaben entnommen haben.
(…) § 3 Wann und wie können Sie diese Option ausüben?
Diese Option können Sie frühestens 6 Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin und spätestens zu diesem Termin ausüben. Die Option müssen sie durch schriftliche Erklärung ausüben. Für den Ausübungszeitpunkt ist der Zugang ihrer Erklärung bei uns maßgeblich.
Bei der nach der Pflegerentenoption abzuschließenden Pflegerentenversicherung wäre versicherungsvertraglich nach den nunmehr dort geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbstständige Pflegerentenversicherung der Tarifgruppe SPS 17 zum Leistungsumfang vereinbart worden, dass im Falle einer Pflegebedürftigkeit der Versicherungsnehmer von der laufenden Beitragszahlungspflicht befreit würde.“
4 Mit Schreiben vom 17.08.2021 (Anlage K4) informierte die Beklagte den Versicherungsnehmer über das anstehende Ende der Aufschubzeit. Im Hinblick auf die Pflegerentenoption enthielt das Schreiben folgenden Hinweis:
„Ihr Vertrag enthält eine Pfiegerentenoption, die zum Rentenbeginn endet. Wenn Sie die Option wahrnehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Berater damit eine eigenständige Pflegerente ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden kann.“
5 Ab dem 22.08.2021 teilten der Versicherungsnehmer, der Kläger und der Klägervertreter durch wiederholte Schreiben zunächst an den Versicherungsvermittler und dann an die Beklagte mit, dass die Pflegerentenoption ausgeübt werden solle, dies unter Einzahlung des sich aus der Rentenversicherung ergebenden Auszahlungsbetrags als Einmalbetrag in die Pflegerentenversicherung sowie unter Aufstockung der versicherten Pflegerente auf 2.000 € durch die Option „monatliche Zuzahlung“.
6 Die Beklagte reagierte auf diese Schreiben teilweise nicht, übersandte dann verschiedene Angebote zur Ausübung der Pflegerentenoption, wobei diese Anträge für die Variante der monatlichen Zuzahlungen jeweils die Erklärung des Versicherungsnehmers enthielten, nicht bereits pflegebedürftig zu sein. Alternativ wurde eine Einmalzuzahlung angeboten. Tatsächlich war der Versicherungsnehmer bereits pflegebedürftig und wünschte keine Einmalzuzahlung, weshalb die Anträge nicht unterzeichnet und dies bei der Beklagten moniert wurden.
7 Mit Schreiben des Klägervertreters vom 13.04.2022 wurde die Ausübung des Optionsrechts erneut bekräftigt (K7).
8 Mit Schreiben vom 25.08.2022 (Anlage K 16) teilte die Beklagte mit, ein Angebot gemäß § 1 Abs. 2 der besonderen Bedingungen für die Tarifgruppe PFO 09 erstellen zu wollen, die vollständige Kapitalleistung werde als Einmalbetrag genutzt und die Leistung durch monatliche Zuzahlungen aufgestockt. Aus technischen Gründen sei die Übersendung dieses Angebots noch nicht möglich, man werde im Oktober darauf zurückkommen. Ebenfalls unter dem 25.08.2022 übersandte die Beklagte einen „Antrag auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit“, welchen der Versicherungsnehmer ausfüllte und zurücksandte.
9 Die Beklagte buchte auch nach Ablauf der Versicherungsdauer im Jahr 2022 450 € vom Konto des Klägers ab.
10 Mit E-Mail vom 22.12.2022 übersandte die Beklagte erneut 3 Angebote, wobei das Angebot zur Aufstockung auf die maximale Rentenhöhe von 2000 € durch monatliche Beiträge erneut die Voraussetzung enthielt, dass der VN zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht pflegebedürftig sei.
11 Der VN war jedenfalls seit 01.05.2022 bis zu seinem Tod in Pflegestufe 3 pflegebedürftig.
12 Der Kläger behauptet, er sei Alleinerbe nach seinem Vater.
13 Der Kläger hat zunächst Zahlung eines Gesamtbetrages von 25.291,60 € nebst Zinsen sowie Freistellung von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung beantragt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass die Zahlung weiterer 14.443 € nebst Zinsen beantragt wird.
14 Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Pflegerentenleistungen für den Zeitraum Mai 2022 bis inklusive Dezember 2023 in Höhe von mtl. 2.000,00 €, abzüglich eines Monatsbeitrages von 721,70 € und abzgl. tatsächlich gezahlter Leistungen in Höhe von 724,40 € zuzüglich nicht zurückerstatteter 450,00 €, mithin insgesamt 25.291,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
II. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Pflegerentenleistungen für den Zeitraum Mai 2022 bis inklusive Dezember 2023 in Höhe von mtl. 389,11 €, abzüglich tatsächlich gezahlter Leistungen in Höhe von 724,40 € zuzüglich nicht zurückerstatteter 450,00 €, mithin insgesamt 7.507,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Beklagte hat den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.501,19 EUR freizustellen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger weitere 14.443,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte behauptet, der Versicherungsantrag enthalte den Hinweis, dass bei Einlösung der Pflegerentenoption der Pflegerentenversicherung die zum Optionstermin geltenden Bedingungen und Beiträge unterlegt werden.
17 Die Beklagte meint, da die Pflegerentenoption nicht abschließend eingelöst worden sei, bestehe auch kein vertraglicher Anspruch auf Erbringung monatlicher Pflegerentenleistungen. Ein Vertragsschluss könne auch nicht im Nachgang fingiert werden.
18 Im Falle einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit hätte aufgrund der dann zu vereinbarenden Beitragsfreiheit auch nicht die Möglichkeit bestanden, einen Anschlussvertrag dergestalt zu schließen, dass neben der verwendeten Kapitalzahlung aus der Rentenversicherung noch rein hypothetische Beiträge gezahlt werden, um die monatlichen Pflegerentenleistungen auf 2000 € aufzustocken. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse begreiflich sein, dass bei einer derartigen Vertragsgestaltung durch den Versicherer ein Risiko übernommen werde, welches nicht durch eine Prämie gedeckt sei.
19 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
20 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
21 Die Klage ist zulässig und nahezu vollumfänglich begründet
A.
22 Die Klage ist zulässig. Das Landgericht … ist sachlich gemäß § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 215 Abs. 1 VVG zuständig. Die Klageerweiterung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
B.
23 Die Klage ist nahezu vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 39.725,60 €, nebst Zinsen. Darüberhinaus hat er Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
24 I. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Ausweislich des als Anlage K 27 vorgelegten europäischen Nachlasszeugnisses ist der Kläger Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, des Versicherungsnehmers, und damit Inhaber der vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, § 1922 Abs. 1 BGB.
25 II. Der Kläger hat gemäß § § 280 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 39.275,60 €. Die Beklagte hat ihre versicherungsvertragliche Verpflichtung zur Abgabe eines annahmefähigen Angebots zum Abschluss eine Pflegerentenversicherung verletzt und hat dem Kläger den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
26 1. Zunächst ist der Versicherungsvertrag nicht durch eine Kündigung beendet. Soweit die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung erklärt, ihr sei per Webformular eine Kündigung zugegangen und diesbezüglich einen Screenshot vorlegt, sind diesem Screenshot die Personalien, Adresse Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse einer völlig anderen Person sowie deren Anliegen den Vertrag möglichst schnell kündigen zu wollen, zu entnehmen. Ein irgendwie gearteter Bezug zum Kläger bzw. zum Versicherungsnehmer ist über die teilweise übereinstimmende Versicherungsnummer hinaus, bei welcher es sich um einen einfachen Schreibfehler handeln kann, nicht ersichtlich. Inwieweit der Kläger diesbezüglich für Aufklärung sorgen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Weshalb die Beklagte bei der Übersendung eines Webformulars durch eine Frau …, die weder Versicherungsnehmer noch bezugsberechtigte Person ist – ohne weitere Prüfung – überhaupt eine Kündigung des Versicherungsvertrages des Versicherungsnehmers … annimmt, hat sie ebenfalls nicht aufgeklärt.
27 2. Ein vertraglicher Leistungsanspruch auf die geltend gemachten Rentenzahlungen besteht nicht, da der Pflegerentenversicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist.
28 § 1 (1) der besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 ist nicht bereits als bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB zu verstehen, da dieses noch nicht annahmefähig ist. Aus dem Wortlaut „(…) können Sie für die versicherte Person eine zu diesem Termin beginnende, dann von uns angebotene sofort beginnende Pflegerentenversicherung bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höhe abschließen“ ist vielmehr zu entnehmen, dass die Regelung als vertragliche Verpflichtung ein solches Angebot abzugeben, zu verstehen ist, §§ 133,157 BGB.
29 Gleichzeitig kann dahinstehen, ob die Schreiben des Versicherungsnehmers, des Klägers und des Klägervertreters die Anforderungen an ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB erfüllen, da jedenfalls keine Annahme der Beklagten vorliegt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung liegt nicht vor.
30 Aus dem Wortlaut von § 1 (1) der besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 ergibt sich auch keine vorweggenommene Annahme. Die Formulierung „Die spätere Annahme durch uns als Versicherer erfolgt unabhängig von dem zum festgelegten Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand der versicherten Personen und ist insoweit garantiert.“ist ebenfalls als vertragliche Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Annahmeerklärung zu verstehen.
31 3. Diese eben dargelegte Vertragspflicht hat die Beklagte jedoch verletzt, sodass sie den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen und den Kläger so zu stellen hat, als wäre der Pflegenrentenvertrag wie gewünscht zustande gekommen, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
32 a) Der VN hatte auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen einen Anspruch darauf, dass ein Pflegerentenversicherungsvertrag dahingehend geschlossen wird, dass zum einen die Einmalauszahlung aus der Rentenversicherung als Einmalbeitrag eingezahlt wird und zum anderen die Aufstockung auf eine monatliche Rente von 2.000,00 € möglich ist, mit der Option, monatlich hierfür Beiträge zu zahlen.
33 aa) Eine schriftliche Erklärung des VN zur Ausübung der Option im Sinne des § 3 besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 liegt vor. Der VN hat die Ausübung des Optionsrechts wiederholt erklärt. Jedenfalls mit Schreiben des Klägervertreters vom 13.04.2022 (K7) wurde die Ausübung des Optionsrechts auch im Zeitraum von 6 Monaten vor dem Optionstermin erklärt.
34 bb) Wie bereits oben dargelegt, ist den besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 eine Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, ein Angebot des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Pflegerentenversicherung zum Optionstermin anzunehmen. Diese Verpflichtung ist ausweislich der Bedingungen ausdrücklich unabhängig von einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit und ist bedingungsgemäß dergestalt formuliert, dass die Beklagte eine entsprechende Pflegerentenversicherung anzubieten hat.
35 Diese Verpflichtung bestand auch im Hinblick auf die vom Versicherungsnehmer gewünschte Ausgestaltung des Vertrages unter Erbringung einer Einmalzahlung und monatlicher Zuzahlungen zur Aufstockung der vereinbarten Rente zum Höchstbetrag von 2.000 €. Der von der Beklagten nunmehr vorgebrachte Vorbehalt der Unmöglichkeit der Vereinbarung einer monatlichen Zuzahlung bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit kann weder dem Versicherungsvertrag noch den vorgelegten Versicherungsbedingungen entnommen werden. Vielmehr enthält § 1 Abs. 2 der besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 die Regelung, dass bei Ausübung der Option ein Einmalbetrag zu entrichten sei – was zwischen den Parteien nicht im Streit ist – und darüber hinaus die Möglichkeit den Versicherungsschutz zusätzlich durch laufende monatliche Zuzahlungen bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe aufzustocken, sofern während der bisherigen Vertragslaufzeit aus der Hauptversicherung kein Guthaben entnommen wurde (was hier nicht erfolgt ist). Eine weitere Einschränkung – über die nicht erfolgte Entnahme von Guthaben aus dem Hauptvertrag hinaus – ist ausdrücklich nicht, insbesondere auch nicht für den Fall bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, vorgenommen. Darüber hinaus regelt § 1 Abs. 3 der besonderen Bedingungen für die Option auf späteren Abschluss einer selbstständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 die Voraussetzungen der Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr, wonach die versicherte Person zum Optionstermin noch nicht pflegebedürftig sein darf. Der Fall bereits bestehender Pflegebedürftigkeit zum Optionstermin wurde damit erkennbar gesehen und abschließend geregelt.
36 Der Wortlaut der Bedingungen ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Vereinbarung monatlicher Zuzahlungen eindeutig und einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf den Fall bereits bestehende Pflegebedürftigkeit nicht zugänglich.
37 Soweit die Beklagte anführt, die Möglichkeit der Vereinbarung einer monatlichen Zuzahlung sei aber bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen, weil nach den zum Optionstermin geltenden Bedingungen für die Pflegerentenversicherung eine Beitragsbefreiung zu vereinbaren wäre, kann dies nicht verfangen. Bei den nunmehr geltenden Bedingungen für die Pflegerentenversicherung handelt es sich um nach Vertragsschluss der ursprünglichen Rentenversicherung entstandene Umstände, die keine einschränkende Auslegung des ursprünglichen Versicherungsvertrages ermöglichen. Dementsprechend kann auch – wie von der Beklagten behauptet – unterstellt werden, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag darauf hingewiesen wurde, dass die zum Optionstermin maßgeblichen Bedingungen gelten. Die Gestaltung dieser Bedingungen liegt in der Hand der Beklagten und diese dürfte als Versicherungsunternehmen gehalten sein, ihr Bedingungswerk an den bereits bestehenden Vertragsbestand (auch den übernommenen) derart anzupassen, dass die von ihr vereinbarten Versicherungsleistungen auch dem gedeckten Risiko entsprechen. Dies ist entgegen ihrer Auffassung nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers und ermöglicht insbesondere keine Verkürzung bereits entstandener versicherungsvertraglicher Ansprüche.
38 Auch das Argument der Beklagten, angesichts der zu vereinbarenden Beitragsbefreiung sei die gewünschte monatliche Zuzahlung von vornherein unmöglich, verfängt nicht. Der Versicherungsnehmer hat zunächst Anspruch auf Vereinbarung der bedingungsgemäß ermöglichten monatliche Zuzahlung. Sehen die (aktuellen) Bedingungen der Beklagten für die Pflegerentenversicherungen sodann im Fall der Pflegebedürftigkeit die Beitragsbefreiung vor, ist dies eine von der Beklagten zu erbringende Versicherungsleistung und stellt nicht die Unmöglichkeit der vereinbarten Zuzahlung dar.
39 b) Die Beklagte hat entgegen ihrer dahingehenden Verpflichtung dem Versicherungsnehmer weder ein annahmefähiges Angebot mit den von Ihnen gewünschten Rahmenbedingungen übersandt noch ein solches Angebot des Versicherungsnehmers angenommen. Damit hat sie ihre versicherungsvertragliche Verpflichtung verletzt. Diese Pflichtverletzung hat sich auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S.2 BGB. Den Entlastungsbeweis hat sie nicht angetreten.
40 c) Der Schaden des VN besteht in Höhe der monatlichen Rente von 2.000 € für den Zeitraum 01.05.2022 bis zu seinem Tod im Dezember 2023, § 249 Abs. 1 BGB. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre der vom VN gewünschte Versicherungsvertrag über die Pflegerente zustande gekommen. Da der VN bereits zum Optionstermin 01.05.2022 bis zu seinem Tod pflegebedürftig war, hätte er vertragsgemäß Anspruch auf Zahlung der Monatsrente sowie Beitragsbefreiung gehabt. Der Kläger hat somit Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der vollen Monatsrente in Höhe von 2.000 € für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2023, mithin 20 Monate, insgesamt 40.000 €. Die monatlichen Zuzahlungen sind angesichts der zu versichernden Beitragsbefreiung nicht in Abzug zu bringen.
41 In Abzug zu bringen sind bereits geleistete 724,40 €, sodass sich der Gesamtschadensersatzanspruch auf 39.275,60 € beläuft.
42 III. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Rückerstattung ohne Rechtsgrund eingezogener 450 € aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB.
43 Es errechnet sich ein Gesamtanspruch von 39.725,60 €. Soweit der Kläger mit der Klageerweiterung weitere 9 €, d.h. insgesamt 14.443 € beansprucht, dürfte ein „Zahlendreher“ vorliegen, die monatlichen Zuzahlungen von 721,70 € für 20 Monate entsprechen einem Gesamtbetrag von 14.434 €.
44 IV. Da bereits der Hauptantrag in vollem Umfang erfolgreich ist, kommt es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.
45 V. Der Zinsanpruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.291,60 €, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin 1.501,19 €, § 286 Abs.1 BGB.
C.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Zuvielforderung von 9 € ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Sehen die Bedingungen einer Lebensversicherung mit einer Pflegerenten-Option einen Anspruch des Versicherungsnehmers darauf vor, dass ein Pflegerentenversicherungsvertrag (ohne erneute Gesundheitsprüfung) dahingehend geschlossen wird, dass zum einen die Einmalauszahlung aus der Rentenversicherung als Einmalbeitrag eingezahlt wird und zum anderen die Aufstockung auf eine monatliche Rente von 2.000 EUR möglich ist, mit der Option, monatlich hierfür Beiträge zu zahlen, und unterbreitet der Versicherer nach Ausübung der Option mit Blick auf eine bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit kein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Pflegerentenversicherung, ist der Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre eine solche Versicherung wie vom Versicherungsnehmer gewünscht zustande gekommen. (Rn. 31 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Lebensversicherung mit Pflegerenten-Option
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