VG Ansbach 2. Kammer, 2025-04-02, AN 2 E 24.10089

AN 2 E 24.10089Administrative Court / Chamber 2Apr 2, 2025

Full text

VG Ansbach 2. Kammer — 2025-04-02 — AN 2 E 24.10089 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-02

Aktenzeichen: AN 2 E 24.10089

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2024/2025 an der … (künftig: …*).

2 Mit Satzung vom 27. Juni 2024 (künftig: Zulassungszahlsatzung) setzte die … die Zulassungszahlen im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2024/2025 auf 55 und für das Sommersemester 2025 auf 54 Studienplätze fest.

3 Die Antragstellerseite hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

4 Zur Begründung führt sie sinngemäß im Kern aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

5 Die Antragstellerseite beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, zu erkennen:

6 Der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, den/die Antragsteller/in nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Zahnmedizin 1. FS WiSe 2024/2025 nach den Rechtsverhältnissen des WiSe 2024/2025, evtl. beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, zu beteiligen und für den Fall, dass einer der zu verlosenden Studienplätze auf ihn/sie entfällt, vorläufig zum Studium im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WiSe 2024/2025 zuzulassen,

hilfsweise der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, dem/der Antragsteller/in einen Studienplatz -Studiengang Zahnmedizin, evtl. beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, vorläufig zuzuteilen.

7 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8 Die … teilt mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 sinngemäß folgende Kapazitätsauslastung für das Wintersemester 2024/2025 zum 14. Oktober 2024 mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)

Studierende (mit beurlaubten Studierenden)

1

55

58

58

2

53

58

58

3

53

58

58

4

51

53

53

5

51

54

55

6

49

52

52

7

49

43

43

8

47

47

47

9

47

51

51

10

45

47

47

insgesamt

500

521

522

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der … für das Studienjahr 2024/2025 vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen, Bezug genommen.

II.

10 1. Der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

11 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten liegt im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2024/2025 vor.

12 a) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum 1. November 2023 bis 28. Februar 2025, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 14. August 2024. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Wintersemester 2024/2025 am 15. Juli 2024 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerseite hier die Zulassung zum Wintersemester 2024/2025 begehrt, sodass jeweils auf die am 15. Juli 2024 – Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Wintersemester – gültigen Gesetzesfassungen abzustellen ist.

13 Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelt § 45 Abs. 2 AVBayHIG, dass diese mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 44 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2025, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die … hat auf Nachfrage glaubhaft erklärt, eine solche Leitlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses im innerkapazitären Vergabeverfahren am 15. Juli 2024 noch nicht erlassen zu haben, sodass es bei der Anwendbarkeit der Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung verbleibt.

14 b) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot der Lehreinheit zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die gemäß § 45 Abs. 2 AVBayHIG mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getretene LUFV verweist, dürfte der Verordnungsgeber die HZV wohl lediglich versehentlich nicht aktualisiert haben. Entsprechend sind im Wege der Auslegung – sofern der Verweis als unschädliche Falschbezeichnung verstanden wird –, jedenfalls aber im Wege der Analogie die für die Lehrverpflichtungen an Hochschulen einschlägigen Vorschriften der AVBayHIG anzuwenden, bzw. hier mangels erlassener Leitlinien über § 44 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die LUFV.

15 aa) Auf dieser Grundlage ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – ein Lehrangebot in Höhe von 474 SWS wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt zu Grunde zu legen.

Anzahl der Stellen

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der

SWS

3

W3

9

27

1

W3

7

7

4

W2

9

36

32

A13 a.Z.

5

160

7

A13

9

63

7

A14

9

63

1

A14 a.Z.

7

7

5

A15

9

45

1

A15

0

0

2

A16

9

18

1

E13

9

9

6

E13

5

30

1

E15

9

9

insgesamt: 71

insgesamt: 474

16 bb) Gegenüber dem vorangegangen Studienjahr liegt eine Steigerung um 5 SWS vor, die auf einer neu geschaffenen A13 a.Z.-Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS beruht.

17 cc) Hinsichtlich einer A13-Stelle, die mit einem Mitarbeiter besetzt ist, der über die …, nicht aber die deutsche Approbation verfügt, jedoch aufgrund Habilitation vom 16. Januar 2020 nunmehr über die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere Zahnerhaltung, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde“ verfügt, ist der Antragsgegner zwischenzeitlich der Rechtsauffassung der Kammer mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 (vgl. etwa B.v. 25.2.2021 – AN 2 E 20.10171 – BeckRS 2021, 6458) gefolgt und hat entgegen der ursprünglichen Nullfestsetzung im Wintersemester 2020/2021 nunmehr in nicht zu beanstandender Weise eine Lehrverpflichtung von 9 SWS angesetzt.

18 dd) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Nichteinbeziehung einer A15-Stelle in die Kapazitätsberechnung. Hinsichtlich dieser Stelle gilt die Begründung der Vorjahre (vgl. insbesondere VG Ansbach, B.v. 2.2.2006 – AN 16 E 05.10459 – juris). Denn hierbei handelt es sich – wie die … bereits in der Vergangenheit glaubhaft vorgetragen hat – um eine der aus den Vorjahren bekannten A14-Stellen, die derzeit werkstoffwissenschaftlich ohne Funktion in der zahnärztlichen Ausbildung besetzt ist und lediglich in eine A15-Stelle umgewandelt wurde. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet damit weiterhin keinen Bedenken. So ist es Universitäten grundsätzlich erlaubt, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Zwar ist auch im Rahmen der Auslegung kapazitätsbestimmender Normen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu beachten. So ist etwa für den Fall von Stellenkürzungen anerkannt, dass insoweit seitens der Hochschulverwaltung nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe erforderlich ist, sondern darüber hinaus nachvollziehbare kapazitätsrechtliche Einzelabwägungen zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – juris). Hier sind aber keine Umstände ersichtlich, die den Antragsgegner für das aktuelle Studienjahr zu einer Neubewertung oder neuen Abwägung hätten veranlassen müssen. Insbesondere ist keine Stellenkürzung o.Ä. ersichtlich.

19 ee) Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Stelle von 9 SWS auf 7 SWS. Denn die Stelleninhaberin ist nach dem glaubhaften Vorbringen der … als Studienfachberaterin tätig, sodass die Reduktion der Lehrverpflichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 11 LUFV zulässig ist.

20 ff) Weiter besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Kapazitätsunterlagen hinaus weitere Informationen oder gar etwaige Arbeitsverträge bzw. Einweisungsverfügungen anzufordern. Denn die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die* … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen.

21 gg) Etwaige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder der Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden ist (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 20123, 58943 Rn. 10). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

22 hh) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Zahnmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektivöffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).

23 ii) Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß dem zum 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) bzw. nunmehr gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayHIG studienbeitragsfrei. Im Übrigen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektivöffentliches Recht begründen.

24 c) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a HZV ist dabei für die stationäre Krankenversorgung ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV für die ambulante Krankenversorgung ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den pauschalierten Abzug in Höhe von 30% bestehen nicht. Zwar mag eine Schnittmenge zwischen Krankenversorgung und der damit verwobenen Weiterbildung bestehen. Diese kann aber praktikabel nicht empirisch, sondern nur normativ bestimmt werden, wobei der Normgeber den Bedenken der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (mit einem Abzug in Höhe von 36%) bereits Rechnung getragen hat (so zum Ganzen und ausführlicher BayVGH, B.v. 14.4.2003 – 7 CE 02.10256 – juris Rn. 7).

25 aa) Aus der oben wiedergegebenen tabellarischen Aufstellung von Stellen samt zugehöriger Lehrverpflichtungen ergibt sich, dass sich die durchschnittliche Lehrverpflichtung pro Stelle für das Studienjahr 2024/2025 auf 6,6761 SWS beläuft (474 SWS / 71 Stellen).

26 bb) Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist ausweislich der Kapazitätsunterlagen von 18,67 tagesbelegten, nicht privat genutzten Betten auszugehen. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Abzug hinsichtlich stationärer Krankenversorgung:

18,67 tagesbelegte Betten / 7,2 = 2,5931 Stellen

Abzug hinsichtlich ambulanter Krankenversorgung:

71 Stellen + 3 Stellen = 74 Stellen (bei den genannten 3 Stellen handelt es sich um Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind)

74 Stellen – 2,5931 Stellen = 71,4069 Stellen

30% von 71,4069 Stellen = 21,4221 Stellen

Summe der Abzüge 24,0152 Stellen

Summe der Abzüge nach Reduktion um 3 Stellen, die

ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind: 21,0152 Stellen

27 cc) Danach verteilt sich das gesamte Lehrangebot auf 49,9848 Stellen (71 Stellen – 21,0152 Stellen), so dass sich nach Multiplikation mit der errechneten durchschnittlichen Lehrverpflichtung pro Stelle von 6,6761 SWS insgesamt ein Lehrangebot von 333,7035 SWS ergibt (49,9848 Stellen x 6,6761 SWS/Stelle).

28 d) Das bislang ermittelte Lehrangebot erhöht sich um die Lehrleistung im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Diese beläuft sich ausweislich der Kapazitätsunterlagen auf 14 SWS, sodass sich ein Lehrangebot von 347,7035 SWS ergibt (333,7035 SWS + 14 SWS).

29 e) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) wird dieses Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 695,4070 SWS (347,7035 SWS x 2).

30 f) Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist wiederum nach dem in Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den (gemittelten) Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 6,9836 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des bezeichneten Studiengangs von 99,5772 Studienplätzen zu ermitteln (695,4070 SWS / 6,9836 SWS).

31 aa) Der von der …berechnete, gemittelte Curriculareigenanteil von 6,9836 SWS ist kapazitätsgünstig und verletzt entsprechend keine Rechte der Antragsteller. Zwar hat die … erstmals für das Studienjahr 2024/2025 insbesondere im Studiengang Zahnmedizin – an sich kapazitätsungünstig – Gruppengrößen von 300 auf 150 bzw. von 600 auf 150 abgesenkt. Insoweit sind allerdings Vorlesungen betroffen, die von den Lehreinheiten Physik, Chemie, Biologie und Vorklinik angeboten werden. Dagegen erfolgte keine Absenkung von Gruppengrößen betreffend Lehrveranstaltungen, die von der Lehreinheit Zahnmedizin angeboten werden. Insoweit ist es – auch im Vergleich zum Vorjahr – zu keinen Veränderungen gekommen. Hinzu kommt, dass die … für den Studiengang Zahnmedizin einen Curricularanteil von 11,0992 SWS errechnet hat, der den von § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV geforderten Curricularnormwert von 8,86 SWS übersteigt. Entsprechend hat die … – strukturell zutreffend – die von den einzelnen Lehreinheiten im Studiengang Zahnmedizin angebotene Lehre jeweils durch Multiplikation mit dem Skalierungsfaktor 0,7983 abgesenkt, um den von der HZV vorgesehenen Curricularnormwert einzuhalten (11,0992 SWS x 0,7983 = 8,8605 SWS). Würde nun vorliegend die erfolgte Absenkung der Gruppengrößen ggf. korrigiert werden, hätte dies zunächst zur Folge, dass auch der von der … berechnete Curricularanteil von 11,0992 SWS sinken würde. Dies wiederum würde zu einem größeren Skalierungsfaktor führen, da aufgrund niedrigeren Curricularanteils eine geringere Skalierung erforderlich ist, um wiederum den Curricularnormwert von 8,86 SWS zu erreichen. Anschaulich wird dies, sofern zu Argumentationszwecken eine Fallgestaltung betrachtet wird, in der sich der errechnete Curricularanteil genau auf den Curricularnormwert von 8,86 SWS beläuft. Insoweit wäre kein Skalierungsfaktor erforderlich bzw. würde sich dieser auf 1 belaufen. Hieraus ist ersichtlich, dass eine Verringerung des errechneten Curricularanteils mit einer Erhöhung des Skalierungsfaktors (gegen 1) einhergeht. Entsprechend würde hier eine Korrektur der abgesenkten Gruppengrößen – wie dargelegt – zu einer Verringerung des Curricularanteils führen, was wiederum mit einem größeren Skalierungsfaktor einherginge. Da vorliegend aber der Curriculareigentanteil – also die Summe der Lehre, die von der Lehreinheit Zahnmedizin erbracht wird, unverändert geblieben ist, würde ein größerer Skalierungsfaktor kapazitätsungünstig zu einem höheren Curriculareigenanteil führen.

32 bb) Die … hat auch zutreffend auf einen gemittelten Curriculareigenanteil abgestellt. In diesem Zusammenhang hat sie erklärt, aufgrund der Neufassung der Zahnärztlichen Approbationsordnung werde für die Übergangszeit ein gemittelter Curricularanteil aus alter und neuer Approbationsordnung verwendet. Hieraus ergibt sich zutreffend, dass in der Zeit des Übergangs von alter zu neuer Approbationsordnung – wobei Studierende erstmals im Studienjahr 2021/2022 ihr Studium nach der neuen Approbationsordnung aufnahmen – auch auf einen gemittelten Curriculareigenanteil abzustellen ist, der zeitanteilig sowohl den alten als auch den neuen Curriculeigenanteil berücksichtigt. Auch das Ergebnis des seitens der … vorgenommenen, rechnerischen Ausgleichs überzeugt. Denn die … hat im Ergebnis den neuen Curriculareigenanteil von 7,2803 SWS vierfach und den alten Curriculareigenanteil von 5,7968 SWS einfach gewichtet, um auf dieser Grundlage das arithmetische Mittel von 6,9836 SWS zu errechnen ([7,2803 SWS x 4 + 5,7968 SWS x 1] / 5). Dies bildet die Lehrnachfrage während der Übergangszeit von alter zur neuer Approbationsordnung zutreffend ab, da die aktuelle Kapazitätsberechnung den Zeitraum eines Jahres erfasst (bzw. 2 Semester), sich das gesamte Zahnmedizinstudium auf fünf Jahre (bzw. 10 Semester) erstreckt und die neue Approbationsordnung erstmals im Studienjahr 2021/2022 Anwendung gefunden hat, also in den fünf zurückliegenden Studienjahren der neue Curriculareigenanteil für vier Studienjahre einschlägig war, während dies für den alten Curriculareigenanteil für ein Jahr der Fall war. Im Übrigen ist rechtlich maßgeblich, dass mit Blick auf den rechnerischen Ausgleich sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 7,8 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 HZV a.F. bzw. 8,86 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV für den Studiengang Zahnmedizin entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Auch ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12).

33 cc) Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 LUFV bzw. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 1 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.

34 g) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die* …hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).

35 Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9153. Für das Studienjahr 2024/2025 ergeben sich somit (gerundet) 109 Studienplätze (99,5772 Studienplätze / 0,9153 = 108,7919 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2024/2025 und das Sommersemester 2025 und unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung des Antragsgegners, dass bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Wintersemester 2024/2025 55 Studienplätze (109 Studienplätze / 2 – aufgerundet).

36 h) Danach ist die Kapazität von 55 Studienplätzen im Wintersemester 2024/2025 für das 1. Fachsemester erschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 waren zum 14. Oktober 2024 im 1. Fachsemester insgesamt 58 Studierende immatrikuliert, wobei weitere 3 Studienplätze noch mit internationalen Bewerbern zu besetzen gewesen seien.

37 Auch kann die vorliegende Überbuchung um allenfalls 6 Studienplätze dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit Blick auf die Überbuchung in geringem Umfang ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der Kapazität der … bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch auf überbuchte Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich des Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.

38 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2024/2025 am 14. Oktober 2024 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. So bezieht sich die Mitteilung der … über die Auslastung im Wintersemester 2024/2025 vom 22. Oktober 2024 auf den Stand zum Vorlesungsbeginn am 14. Oktober 2024. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).

39 Auch die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet für das Studium der Zahnmedizin aus. Denn im Studiengang Zahnmedizin besteht im Unterschied zur Humanmedizin keine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 27; B.v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16). Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsauslastungszahlen keine Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums. Im Übrigen wären Engpässe aufgrund klinischer Behandlungseinheiten nach § 54 HZV zu berücksichtigen (BayVGH B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16) und könnten sich deswegen allenfalls kapazitätsmindernd auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris). Eine solche Kapazitätsminderung ist hier aber seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht.

40 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

41 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 Streitwertkatalog. Da es in den Risikobereich der Antragstellerseite fällt, sofern sie ggf. mehrfach Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium betreffend verschiedene Universitäten gestellt haben sollte, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt keine Absenkung des Streitwerts veranlasst (BayVGH, B.v. 25.5.2005 – 7 C 05.10472 – BeckRS 2005, 39363). Soweit lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

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Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der ... im 1. Fachsemester (Wintersemester 2024/2025)

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