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14 HK O 13846/21•LG München I 14. Kammer, 2025-09-25, 14 HK O 13846/21
14 HK O 13846/21Cantonal Court / Chamber 14Sep 25, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-25
Aktenzeichen: 14 HK O 13846/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass, um dazu vorzutragen, ob sich aus dem nach Abschluss des 8. Nachtrags ergebenden Schriftverkehr ergibt, dass beide Seiten den 8. Nachtrag als den Nachrang aufhebend begriffen haben, wird abgelehnt.
1 Die Parteien streiten – nach während des Verfahrens erfolgtem Beschluss über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der vormaligen Beklagten und hiernach erfolgter Klageänderung – über die Feststellung einer klägerischen Forderung zur Anmeldung zur Insolvenztabelle.
2 Die Klägerin ist ein im … tätiges Unternehmen. Sie wurde … gegründet. Die vormalige Beklagte wurde am … gegründet. Bei der Gründung übernahmen die Klägerin und Frau … Geschäftsanteile zu je …, mithin je … der Geschäftsanteile (vgl. Anlage …).
3 Im Dezember … trat Frau … Geschäftsanteile ab (Bl. 5).
§ 4 der Satzung der Beklagten lautet auszugsweise (vgl. Anlage K4):
„2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum … kündigen. Die Kündigung ist durch Einschreiben gegenüber der Gesellschaft zu erklären.
Durch die Kündigung wird die Gesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst, sondern nach Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
Der kündigende Gesellschafter ist verpflichtet, nach Wahl der Gesellschafterversammlung seinen Anteil an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten oder die Einziehung des Anteils zu dulden. Bei der Beschlussfassung hierüber hat er kein Stimmrecht.
Kommt ein Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des kündigenden Gesellschafters oder darüber, dass dieser Anteil abzutreten ist, nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zustande, so wird die Gesellschaft aufgelöst.
Der kündigende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß näherer Maßgabe in § 12 Abs. 2.“
4 Mit Schreiben vom … kündigte die Klägerin ihre Beteiligung an der Beklagten zum … (vgl. Schreiben …).
5 Mit Vereinbarung vom … gewährte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von bis zu …, das die Beklagte in Teilbeträgen abrufen konnte. Es war spätestens zum … in voller Höhe nebst Zinsen zur Rückzahlung fällig. Mit mehreren Nachtragsvereinbarungen wurde das abrufbare Darlehen unter Verlängerung der Rückzahlungsfrist auf … auf insgesamt bis zu … erhöht.
6 In dem 5. Nachtrag heißt es auszugsweise (vgl. Anlagenkonvolut K7):
„Die Darlehensvereinbarung …, der 1. NT vom … der 2. NT vom …, der 3. NT vom … und der 4. NT vom … werden wie folgt angepasst und abgeändert:
(…)
Der Darlehensgeber tritt mit dieser Vereinbarung mit sämtlichen Ansprüchen aus dem in § 1 aufgeführten Darlehen gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 der Insolvenzordnung (InsO) im Rang hinter sämtliche Forderungen bzw. Ansprüchen anderer Gläubiger der Gesellschaft hiermit zurück. Ein Verzicht auf die Darlehensforderung ist damit nicht verbunden.
Dieser Rangrücktritt erfolgt in der Weise, dass Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur nachrangig nach sämtlichen anderen Gläubigern im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 InsO, mithin im Rang de § 39 Abs. 2 InsO aus sonstigem freien Vermögen, künftigen Jahresüberschüssen oder aus einem Liquidationsüberschuss verlangt werden können.
Die weiteren Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag vom … bleiben unberührt.
Der Darlehensnehmer kann das Darlehen jederzeit ganz oder in Teilbeträgen entsprechend seiner Liquiditätslage zurückführen. Teilrückzahlungen erfolgen in runden Beträgen. Insgesamt wird der (Rest-) Darlehensbetrag spätestens zum … inklusive Zinsen zur Rückzahlung fällig.
Im Übrigen bleibt die Darlehensvereinbarung vom … unverändert bestehen.
(…)“
7 Nachträge 6 und 7 stimmen mit dem 5. Nachtrag unter Anpassung der Eingangsklausel und der Darlehenssumme in Ziffer 1. – überein (vgl. Anlagenkonvolut K7).
8 Im 8. Nachtrag vom … heißt es (Anlage K7):
1.„Der Darlehensvertrag läuft bis zum …. Sämtliche Forderungen aus dem Darlehensvertrag werden erst mit diesem Tag zur Rückzahlung fällig.
2.Die weitere Beanspruchung bzw. Auszahlung des Darlehens ist ausgeschlossen.
3.Die weiteren Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag vom … bleiben unberührt.
Im Übrigen bleibt der Darlehensvertrag vom … unverändert bestehen.
(…)“
9 Für die Beklagte unterzeichnete (auch) Frau … die Vereinbarungen.
10 Unstreitig ist aus den Darlehen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von jedenfalls … noch offen (…).
11 Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung bis … auf (Schreiben …). Eine Zahlung unterblieb. Die Beklagte bestritt die Forderung vorgerichtlich dem Grunde und der Höhe nach.
12 Am … stellte Herr … als GF der Beklagten (wobei die Parteien anderweitig über die Abberufung von Geschäftsführern, u.a. des Herrn …, stritten) Insolvenzantrag, der am … bei Gericht einging (Bl. …). Auf diesen Antrag hin wurde festgestellt, dass die Beklagte nicht insolvenzreif sei. Die Antragsrücknahme wurde empfohlen (Bl. …, Gutachten BFH23). Das Verfahren wurde eröffnungslos beendet (Bl. …, Beschluss BFH24).
13 In einem Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin, Antrag eingereicht am …, betreffend eine Sperrung eines Kontos der Beklagten infolge des Insolvenzantrags, ließ die Beklagte durch Frau … vortragen, sie verfüge über hinreichende Liquidität, um kurzfristig fälligen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, und es sei genug Vermögen vorhanden, um sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten tilgen zu können (Bl. …, Schriftsatz K…).
14 Am … stellte Frau … Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (Bl. …). Mit Beschluss vom … wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt (Bl. …). Mit Schriftsatz vom … beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens und stellte ihre Anträge unter Klageerweiterung um (Bl. …).
15 Die Klägerin meldete ihre Forderung mit Schriftsatz vom … zur Tabelle an (Anlage …). Der Beklagte bestritt die Forderung endgültig (…).
16 Die Klägerin trägt vor,
die Rückzahlung sei zum … fällig geworden; eine Verlängerung zum … habe es nicht gegeben (Bl. ….). Insgesamt habe sich die offene Forderung zu diesem Stichtag auf … € belaufen; konkret: … plus Zinsen i.H.v. … (Bl. …). Einige von der Beklagtenseite vorgetragene Zahlungen in Höhe von … seien in ihrer Aufstellung bereits berücksichtigt. Im Übrigen bestünden keine Teilrückzahlungen (Bl. …), auch keine indirekten Zahlungen: hier sei es um gesonderte Leistungen der Klägerin an die Beklagte gegangen, die die Beklagte bezahlt habe (Bl. … Zeugen …, Rechnungen …. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche bestünden nicht; vorsorglich erhebt die Klägerin teils die Einrede der Verjährung (Bl. ….). Sie seien in den entsprechenden Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen (Bl. …).
17 Eine Treuwidrigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen (Bl. …), ebenso wenig eine Schädigungsabsicht (Bl. ….).
18 Grund für die Vereinbarung des 8. Nachtrags sei die Bestimmung der Endfälligkeit des Darlehensbetrags zum … und die Aufhebung des Rangrücktritts gewesen. Dies müsse den Parteien bei Abschluss des 8. Nachtrags bewusst und deren Absicht gewesen sein, weil sie anderenfalls einen Rangrücktritt aufgenommen hätten (Bl. … Partei …). Einen weiteren Rangrücktritt im Jahresabschluss zum … habe die Klägerin nicht erklärt, sie habe sich hier auf den 5. Nachtrag bezogen (Bl. …).
19 In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, ein vertraglich vereinbarter Rangrücktritt bestehe nicht. Ein solcher sei zwar in den Nachträgen 5 bis 7 vereinbart. In Nachtrag Nr. 8, in dem die Fälligkeit des Darlehens festgelegt wurde, sei ein Rangrücktritt indes nicht vereinbart (Bl. ….). Im Übrigen sei es der Beklagtenseite nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Rangrücktritt zu berufen, weil die Beklagte in dem eV-Verfahren vor dem LG Berlin die Insolvenzreife unter Behauptung, alle Verbindlichkeiten erfüllen zu können, bestritt (Bl. …). Der Rangrücktritt sei jedenfalls am … abgelaufen (Bl. …).
20 Ein gesetzlicher Rangrücktritt bestehe ebenso wenig: hierfür sei Voraussetzung, dass ein Ausscheiden im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach Antragstellung erfolge (Bl. 405, unter Bezugnahme auf BGH II ZR 6/11). Die Beklagte selbst gehe von einem Ausscheiden der Klägerin weit vor Beginn der Jahresfrist aus. Wenngleich das Ausscheiden der Klägerin materiellrechtlich noch nicht geklärt sei, werde die Klägerin seit … nicht mehr in der Gesellschafterliste (K…) aufgeführt. Aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG folge insoweit eine unwiderlegliche Vermutung dahingehend, dass nur noch der neu eingetragene Gesellschafter Inhaber des Geschäftsanteils sei (Bl. …). Aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH folge demnach, dass der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft mit Veröffentlichung der Gesellschafterliste als ausgeschieden gelte (Bl. …).
21 Sie sei nicht aufgrund der erklärten Kündigung aus der Beklagten ausgeschieden, weil die Kündigung noch nicht durch Beschluss umgesetzt worden sei (Bl. …
22 Am … stellte Frau … Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (Bl. …). Mit Beschluss vom … wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt (Bl. …). Mit Schriftsatz vom … beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens und stellte ihre Anträge unter Klageerweiterung um (Bl. …).
23 Die Klägerin beantragte zunächst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von … nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen, sobald und soweit die Beklagte dazu aus sonstigem freiem Vermögen und/oder künftigen Jahresüberschüssen und/oder aus einem Liquidationsüberschuss in der Lage ist.
24 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte änderte sie ihre Anträge und beantragte (Bl. …):
I. Die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens in Höhe von … € wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zur lfd. Nr. 5 festgestellt.
II. Die Forderungen der Klägerin für erbrachte Dienstleistungen und auf Auslagenersatz in Höhe von insgesamt … werden zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zur lfd. Nr. … festgestellt.
25 Antrag II. nahm sie mit Schriftsatz vom … zurück (Bl. …).
26 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
27 Die Beklagte trägt vor,
die Klägerin ermittle die zurückzuzahlende Darlehensforderung der Höhe nach unzutreffend (Bl. … Aufstellung BHF4, Bl. … ff. auch zu Zahlungen der Beklagten). Sie ließ anschließend die Darlehensvalutierung vollumfänglich bestreiten (Bl. …), und/oder den Abruf der Valutierung (Bl. 216/217). Sie stellte hernach in der Sitzung vom … einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von … € dem Grunde nach unstreitig (Bl. …), ohne dabei Einwendungen gegen die Forderung etwa zum Rangrücktritt aufzugeben.
28 Bezüglich der Darlehensforderung der Klägerin bestehe ein Rangrücktritt. Das folge aus den Nachträgen Nr. 5 bis Nr. 7. Soweit in Nr. 8 ein Rangrücktritt nicht fortgeschrieben wurde, habe damit aus Sicht der Beklagten keine Änderung der Rechtslage einhergehen sollen (Bl. …, Partei …). Eine „einfache“ Aufhebung des Rangrücktritts sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es hätten die in BFH16 und die auf Bl. … benannten Gläubiger bestanden, deren Mitwirkung bei der Aufhebung des Rangrücktritts erforderlich gewesen wäre (Bl. …).
29 Schon zum Geltungszeitraum der Nachträge Nr. 2 bis 4 habe die Beklagte einen Rangrücktritt abgegeben (Bl. …, Jahresabschluss in Anlage …, Zeugen …).
30 Des Weiteren sei die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nie aus der vormaligen Beklagten ausgeschieden. Nach der Auffassung der Klägerin sei der Einziehungsbeschluss unwirksam (Bl. … Schriftsatz vom …
31 Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit
-einer Gegenforderung über … € (Verzicht auf Ausbildungskostenerstattung), …
-einer Gegenforderung über mindestens den Forderungsbetrag der Klägerin (existenzvernichtender Eingriff), …
-einer Gegenforderung über … € aus „internen Verrechnungen“, Bl. …
-einer Gegenforderung über … € aus Teilrückzahlungen auf das Darlehen, Bl. …
-einer Gegenforderung über … € aus IT-Kosten, Bl. …
-einer Gegenforderung über … € wegen Büroausstattung der Beklagten, Bl. …
-einer Gegenforderung über … € wegen Ausgleichszahlung für den Aufbau der gemeinsamen Marke „…“, Bl. …
32 Die Darlehensfälligstellung sei mit Schädigungsabsicht erfolgt (Bl. ….) und sei treuwidrig (…). Auch der von Herrn … gestellte Insolvenzantrag sei mit Schädigungsabsicht erfolgt und diene insolvenzfremden Zwecken (Bl. …. Darüber hinaus habe die Klägerin sich gegenüber Kunden rufschädigend verhalten und eine Kontosperrung eingeleitet (Bl. … ff.).
33 Das Darlehen sei bis zum … verlängert worden (Bl. … E-Mail BHF6).
34 Die sofortige Rückzahlung würde zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenzreife führen (Bl. …). Da die Klägerin eine Insolvenzreife seit Mai … behaupte (vgl. Klage S. …), seien die Voraussetzungen der Rückzahlung des Darlehens nicht gegeben (Bl. 3).
35 Die Klägerin sei zum … aus der Beklagten ausgeschieden (Bl. …).
36 In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, das Darlehen unterliege einem Rangrücktritt. Da die Klägerin nach eigener Auffassung nicht wirksam als Gesellschafterin ausgeschieden sei, greife § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Des Weitere bestehe der vertraglich vereinbarte Rangrücktritt.
37 Darüber hinaus habe das Gesellschafterdarlehen nach dem Willen der Parteien nur bei entsprechender Liquidität der Beklagten zurückgeführt werden sollen (…).
38 Die Kündigung des Darlehens sei grundlos während der Vertragslaufzeit erfolgt und stelle einen Bruch der Finanzierungszusage sowie der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin dar (Bl. ….). Die Klägerin versuche, über die Kündigung andere Zwecke durchzusetzen (Bl. …. Die Klägerin begehe einen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Bl. …). Insbesondere mit Blick auf die klägerseits behauptete Insolvenzreife seit Mai … verbiete sich eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens (Bl. …). Das Verhalten der Klägerin stelle auch einen existenzvernichtenden Eingriff dar. Insoweit stünde der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in mindestens gleicher Höhe gegenüber (…).
39 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
40 Die Klage ist zulässig.
B.
41 Sie ist aber unbegründet. Die Klägerin hat wegen der Nachrangigkeit ihrer Forderungen keinen Anspruch auf Feststellung zur Tabelle.
42 I. Unstreitig steht der Klägerin eine Darlehensforderung in Höhe von … € zu.
43 II. Diese ist indes nachrangig und daher nicht zur Tabelle anzumelden.
44 1. Forderungen, die von Gesetzes wegen (§ 39 InsO) oder aufgrund einer Vereinbarung nachrangig sind, sind nur anzumelden, wenn eine besondere Aufforderung durch das Gericht ergangen ist, § 174 Abs. 3 InsO. Ist eine Bedienung der nachrangigen Forderungen möglich, hat das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anmeldung für Forderungen im Rang nach den Forderungen nach § 39 Abs. 1 aufzufordern. Wird vom Gläubiger eine nachrangige Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet, ohne dass das Insolvenzgericht nach § 174 Abs. 3 dazu aufgefordert hatte, so ist diese Anmeldung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, als unzulässig zurückzuweisen. Meldet ein Gläubiger eine nachrangige Insolvenzforderung mit der Begründung an, es handele sich um eine Insolvenzforderung gem. § 38, so ist die Anmeldung zwar zulässig, aber unbegründet und vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin zu bestreiten (Braun/Bäuerle InsO § 39 Rn. 2 m.w.Nachw.).
45 2. Die Anmeldung zur Tabelle als (nicht nachrangige) Forderung war unbegründet und wurde daher zu Recht bestritten. Denn die Forderung ist nachrangig.
46 a) Es kann dahinstehen, ob sich eine Nachrangigkeit aus § 39 InsO ergibt.
47 b) Die Nachrangigkeit folgt jedenfalls aus der Vereinbarung zwischen den Parteien.
48 aa) Die auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, §§ 133, 157 BGB.
49 bb) Die Parteien haben einen Nachrang für das klägerische Darlehen vereinbart.
50 Die Parteien haben unstreitig in den 5. bis 7. Nachtrag (bei …) einen Rangrücktritt aufgenommen. Durch die entsprechenden Nachträge wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag ausweislich der Eingangsformel der Nachträge abgeändert. Der Darlehensvertrag war daher nach Verständnis nach dem objektiven Empfängerhorizont insgesamt mit einem Rangrücktritt versehen.
51 Aus dem Umstand, dass der 8. Nachtrag vom … einen Rangrücktritt nicht adressiert, folgt nicht, dass der Rangrücktritt nicht mehr gelten sollte, er mithin „wegvereinbart“ war. Der 8. Nachtrag befasst sich nach Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont mit dem Rangrücktritt schlicht nicht, sondern verlängert die – nach dem vorherigen 7. Nachtrag am … also am Tag des Abschlusses des 8. Nachtrags auslaufende – Rückzahlungsfrist auf den … und schließt eine weitere Auszahlung des gewährten Kreditrahmens aus. Im Übrigen sollen ausweislich Nr. 3 des Nachtrags die weiteren Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag vom … unverändert bestehen bleiben. Da diese durch die Nachträge Nr. 5 bis 7 dahingehend abgeändert worden war, dass ein Rangrücktritt gelten sollte, wurde der Rangrücktritt durch die Bezugnahme auf den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht „wegvereinbart“. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass in dem 8. Nachtrag der Rangrücktritt, anders als in den vorhergehenden Nachträgen, nicht adressiert ist. Anders als in den vorhergehenden Nachträgen wurde jedoch auch die Darlehenssumme nicht erhöht, so dass für sich gesehen kein Anlass für eine Klarstellung bestand, dass auch für den weiteren Nachtrag der Rangrücktritt gelten sollte. Aus dem Umstand, dass der 8. Nachtrag eine Fälligkeit (erst) zum … vorsah, folgt ebenfalls nicht, dass der Nachrang nicht mehr gelten oder zum … aufgehoben sein sollte. Die vorhergehenden Nachträge sahen neben den Rangrücktrittsvereinbarungen ebenfalls Fälligkeitsvereinbarungen vor.
52 Soweit die Klägerin vorträgt, Grund für die Vereinbarung des 8. Nachtrags sei die Bestimmung der Endfälligkeit des Darlehensbetrags zum … und die Aufhebung des Rangrücktritts gewesen; dies müsse den Parteien bei Abschluss des 8. Nachtrags bewusst und deren Absicht gewesen sein, weil sie anderenfalls einen Rangrücktritt aufgenommen hätten (Bl. 185, 189, Partei …), ergibt sich nach dem – nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen – objektiven Empfängerhorizont die Zielsetzung einer Aufhebung des Rangrücktritts nicht aus dem 8. Nachtrag. Das Gericht war nicht gehalten, Herrn … und Herrn … zu der Frage der Absicht der Parteien zu hören. Maßgeblich ist nicht, was die Klägerin subjektiv erklären wollte, sondern was sich ihrer Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont entnehmen ließ. Dass über die Aufhebung des Nachrangs gesprochen worden sei, behauptet die Klägerin nicht. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Abschluss des 8. Nachtrags eine Verlängerung des Darlehensvertrags anstrebte, folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend, dass der Nachrang durch den 8. Nachtrag aufgehoben werden sollte (zu der Diskussion in der Sitzung).
53 cc) Der Nachrang ist auch als qualifizierter Rangrücktritt im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO zu verstehen.
54 (1) Soll eine Rangrücktrittsvereinbarung die Vermeidung einer Insolvenz sicherstellen, muss sie sowohl vor als nach Verfahrenseröffnung ausschließen, dass eine Darlehensforderung als Verbindlichkeit in die Bilanz aufgenommen wird. Der Regelungsbereich einer Rangrücktrittsvereinbarung muss sich auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung erstrecken. Ein Rangrücktritt ist als rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot dahingehend auszugestalten, dass die Forderung des Gläubigers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) befriedigt werden darf (BGH BeckRS 2015, 05006, Rn. 16 ff. m.w.Nachw., in Rn. 18 ff. zu dem Fortbestand dieser Anforderungen nach dem MoMiG). In Streit stehende Vertragsklauseln sind auszulegen und daraufhin zu untersuchen, ob mit ihnen ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden sollte (BGH BeckRS 2015, 05006, Rn. 20 ff.).
55 (2) Aus den hier in Streit stehenden Vereinbarungen wird deutlich, dass ein Rangrücktritt nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten Gläubigern verfolgt werden sollte. Die Parteien nahmen auf § 19 Abs. 2 und § 39 Abs. 1, Abs. 2 InsO explizit Bezug. Das kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass ein den Voraussetzungen der § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 2 InsO genügender Rangrücktritt erklärt werden sollte, der mithin – auch ohne explizite Klarstellung – vor und nach Insolvenzeröffnung gelten sollte.
56 dd) Der Klägerin war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, um dazu vorzutragen, ob sich aus dem nach Abschluss des 8. Nachtrags ergebenden Schriftverkehr ergibt, dass beide Seiten den 8. Nachtrag als den Nachrang aufhebend begriffen haben. Die Parteien streiten seit Anbeginn dieses Rechtsstreits über die Frage, ob in dem 8. Nachtrag der Nachrang aufgehoben wurde. Die Klägerin hätte somit den von ihr selbst vorgelegten Schriftverkehr schon weit vor der Sitzung am … daraufhin untersuchen können, ob sich hieraus Anhaltspunkte für ein gemeinsames Verständnis der Parteien für den Sinngehalt des 8. Nachtrags ergeben, und hierzu im Vorfeld der Sitzung vorzutragen. Ein anderes folgt nicht daraus, dass die Klägerin nach Anwaltswechsel Akteneinsicht nahm, indes nicht alle Anlagen ausgedruckt waren. Denn es handelte sich um Unterlagen der Klägerin.
57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
58 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Rangrücktritt, Nachrangige Forderung, Darlehensvertrag, Vertragsauslegung, Insolvenzforderung, Tabellenerklärung, Unbegründete Klage
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