LG München I 37. Zivilkammer, 2025-10-14, 37 O 8548/25

37 O 8548/25Cantonal CourtOct 14, 2025

Regest

Bei dem Angebot von Ziegenmilch-Seife in einem Online-Shop ist der Grundpreis nach § 4 PAngV anzugeben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG München I 37. Zivilkammer — 2025-10-14 — 37 O 8548/25 — Teilanerkenntnis- und Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-14

Aktenzeichen: 37 O 8548/25

Dokumenttyp: Teilanerkenntnis- und Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatz für das Produkt „… Ziegenmilch-Seife“ mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch, wenn dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage K4 ersichtlich.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2025 zu zahlen.

  3. Die Widerklage wird abgewiesen.

  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.080,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Unlauterkeit von Produktwerbung sowie die Zahlung von Aufwendungsersatz aufgrund wettbewerbsrechtlicher Abmahnung.

2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren Mitgliedern zählt eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben (vgl. Anlagen K2 und K3). Die Klägerin ist in die Liste gem. § 8b Abs. 2 UWG eingetragen (vgl. Anlage K1). Im Jahr 2023 beliefen sich die durch Abmahnungen bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers auf 392.594,95 €, wobei insgesamt 1.234 Abmahnung ausgesprochen wurden.

3 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich Kosmetik mit Sitz in M..

4 Die Beklagte warb in ihrem im Internet auf der Verkaufsplattform Amazon unterhaltenen Online-shop unter der URL „…“ unter anderem für das Produkt „… Ziegenmilch-Seife“. Hierbei gab sie lediglich den Stückpreis an, unterließ es jedoch, den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (vgl. Anlage K4).

5 Mit Schreiben vom 05.05.2025 mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieses Wettbewerbsverstoßes ab und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 15.05.2025 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Abmahnkosten auf (vgl. Anlage K5).

6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2025 lehnte die Beklagte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten ab (vgl. Anlage K6). Zugleich machte sie einen Gegenanspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50 € geltend.

7 Der Kläger ist der Auffassung, die fehlende Angabe des sog. Grundpreises je Mengeneinheit im Rahmen des Angebots der Beklagten auf der Verkaufsplattform Amazon stelle einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Form der Informationspflichtverletzung dar. Aufgrund dieses Wettbewerbsverstoßes könne er Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach zum Zwecke der Abmahnung für erforderlich halten durfte. Unter Zugrundelegung der Kostenermittlung für Abmahnung im Jahr 2023 sei eine abgerundete Abmahnkostenpauschale in Höhe von 300,00 €, zuzüglich Umsatzsteuer, anzusetzen.

8 Da die Abmahnung berechtigterweise erfolgt sei, stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wie von dieser vorprozessual geltend gemacht.

9 Der Kläger beantragt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatz für das Produkt „… Ziegenmilch-Seife“ mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch, wenn dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage K4 ersichtlich.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2025 zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 540,50 EUR zusteht.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte ist der Auffassung, das außergerichtliche klägerische Abmahnschreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) habe nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprochen, weshalb ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht in Betracht komme. Insbesondere sei in dem Schreiben das der Beklagten vorgeworfene Verhalten nicht so hinreichend bezeichnet gewesen, dass der Beklagten hierdurch eine sachliche Prüfung und adäquate Reaktion möglich gewesen sei. So habe etwa die Angabe der konkreten ASIN, ein Link zum streitgegenständlichen Angebot sowie ein Ausdruck des behaupteten Verstoßes gefehlt. Vor diesem Hintergrund ist auch die negative Feststellungsklage unbegründet.

12 Mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 05.08.2025 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Produktwerbung ohne Angabe des Grundpreises unter Ziffer I. an und beantragte gleichzeitig, die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da die Beklagte selbst keine Veranlassung zur Klage gegeben hätte.

13 Zugleich begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage Zahlung von Aufwendungsersatz wegen unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung.

14 Die Beklagte und Widerklägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der klägerseits erfolgten Abmahnung vom 05.05.2025, die den gesetzlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht entsprochen habe und demnach unberechtigt sei, ein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 540,50 € zu. Darüber hinaus ergebe sich ein entsprechender Anspruch aufgrund einer vorliegenden unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

15 Widerklagend beantragt die Beklagte,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 540,50 EUR nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2025 zu zahlen.

16 Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

17 Erwidernd zur Widerklage meint der Kläger und Widerbeklagte, das Abmahnschreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) habe den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprochen, da es insbesondere hinreichend bestimmt gewesen sei. So habe das Schreiben neben der Angabe der konkreten URL des Links zur beanstandeten Produktseite auch die vollständige Bezeichnung des eigenen Produkts der Beklagten, einschließlich weiterer Angaben zum Preis und Gewicht, enthalten. Bereits anhand dieser Informationen sei der Beklagten eine zweifelsfreie Identifikation des betroffenen Produkts sowie der diesbezüglichen Werbung möglich gewesen.

18 Vor dem Hintergrund der beklagtenseits erhobenen Widerklage erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.08.2025 die Erledigung des Antrags unter Ziffer III. hinsichtlich der zunächst begehrten Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen mangels Feststellungsinteresses.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

21 Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich insbesondere aufgrund der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung der zu prüfenden Klageanträge.

22 1. Das angerufene Gericht ist gemäß § 14 Abs. 1 UWG sachlich und nach § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UWG örtlich zuständig und damit entscheidungsbefugt.

23 2. Die maßgeblichen Klageanträge sind auch jeweils ausreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

24 3. Der Kläger ist darüber hinaus prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II.

25 Es liegt eine gemäß § 260 ZPO zulässige objektive Klagehäufung vor, da für sämtliche geltend gemachten Ansprüche das Landgericht München I zuständig und dieselbe Prozessart einschlägig ist.

III.

26 Die Klage erweist sich, soweit nicht bereits anerkannt bzw. für erledigt erklärt, als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die erfolgte Abmahnung in Höhe von 357,00 € zu.

27 1. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Hiernach kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

28 a) Vorliegend erfolgte die Abmahnung vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) berechtigterweise und entsprach zudem den gesetzlichen Anforderungen.

29 aa) Die streitgegenständliche Abmahnung war berechtigt. Dem Kläger standen Abwehransprüche nach dem UWG bezogen auf die abgemahnte Produktwerbung zu. Diesbezüglich lag ein gemäß §§ 8, 3 Abs. 1, 5a, 5b UWG zu unterlassender Wettbewerbsverstoß vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19).

30 Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu zählt nach § 5b Abs. 1 UWG insbesondere auch die Angabe zum Preis (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 26.10.2016 – C-611/14). Dies wird ebenfalls aus der Vorschrift des § 4 PAngV ersichtlich. Hiernach hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Die Beklagte hat im Rahmen der Produktbewerbung auf der Verkaufsplattform Amazon lediglich den Stückpreis in Höhe von 16,90 € angegeben, unterließ es jedoch, daneben auch den Grundpreis, angegeben in Kilo bzw. Liter, anzugeben. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich, da der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

31 bb) Auch entsprach die Abmahnung vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG.

32 Hiernach müssen in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden (1.) der Name oder die Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, (2.) die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, (3.) ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, (4.) die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, und (5.) in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

33 Vorliegend wurden in dem Abmahnschreiben unstreitig die erforderlichen Angaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UWG angegeben, während § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG vorliegend nicht einschlägig ist. Darüber hinaus ist auch die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG gewahrt. So wurde die Rechtsverletzung in dem Abmahnschreiben hinreichend bezeichnet, unter Angabe der tatsächlichen Umstände.

34 Durch die Abmahnung soll der Unterlassungsgläubiger in die Lage versetzt werden, den geltend gemachten Verstoß zu erkennen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11). Da es eine vorprozessuale Handlung ist, gilt nicht der strenge Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht demnach aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 205/20). Dafür muss der Abgemahnte nachvollziehen können, welchen konkreten Sachverhalt die abmahnende Person als Verletzungshandlung begreift und welche rechtliche Grundlage das Unterlassungsbegehren stützt. Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 30.11.2015 – 12 O 46/15 KfH).

35 Aus der Abmahnung muss sich für den Abgemahnten folglich klar ergeben, welcher konkrete Sachverhalt dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zugrunde liegt. Zur hinreichend konkreten Darlegung des den Unterlassungsanspruch begründenden Sachverhalts müssen jedoch nicht alle Einzelheiten des Wettbewerbsverstoßes angegeben und auch keine Beweismittel benannt werden (vgl. KG, Beschluss vom 04.01.1983 – 5 W 5541/82). Dem entspricht die in dem Schreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) enthaltene Darlegung hinsichtlich des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes. Dem Schreiben ist der Abdruck eines konkreten Links zur Produktwerbung zu entnehmen. Bei Aufrufen der Webseite wird ersichtlich, dass alleiniger Verkäufer des streitgegenständlichen Produkts auf der Verkaufsplattform Amazon die Beklagte selbst ist (vgl. auch Anlage K4). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass ein Link in abrufbarer Form übermittelt wird; vielmehr genügt die Darstellung in einem Dokument, die eine händische Eingabe und somit eine Überprüfbarkeit ermöglicht. Allein aufgrund der Einbettung des direkt zum beworbenen Produkt führenden Links wurde der Beklagten eine zweifelsfreie Identifizierung des ihr vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes ermöglicht. Nicht erforderlich ist die Beigabe eines Ausdrucks der beanstandeten Werbung, zumal die Angabe der URL des Links direkt zur Produktseite führt. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) sowohl das betroffene Produkt konkret bezeichnet, als auch weitere Angaben, etwa zum Preis getätigt. Zudem wird aus der URL des zur Verfügung gestellten Links die sog. ASIN des betroffenen Produkts, vorliegend „…“ ersichtlich.

36 Hinsichtlich der Angabe der rechtlichen Grundlage, auf die das Unterlassungsbegehren gestützt wird, müssen die Ausführungen in der Abmahnung nicht in jeder Hinsicht zutreffend sein, damit die Abmahnung berechtigt ist. Auch muss die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht die ex-akten Konturen des Unterlassungsanspruchs wiedergeben. Allerdings muss der Abgemahnte anhand der rechtlichen Ausführungen erkennen können, woran die abmahnende Partei in rechtlicher Hinsicht konkret Anstoß nimmt. Auch diesem Erfordernis wird die Abmahnung vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) gerecht. Zwar führt der Kläger eine falsche Anspruchsgrundlage an, doch wird aufgrund der Ausführungen deutlich, dass die Verletzungshandlung in einem Unterlassen der Angabe des Grundpreises begründet ist. Für die Beklagte war demnach auch ersichtlich, woran der Kläger als abmahnende Partei konkret Anstoß nimmt.

37 Nach alledem entsprach das Abmahnschreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) den gesetzlichen Anforderungen und war berechtigt.

38 b) Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

39 aa) Der Kläger ist aufgrund der ihm nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zustehenden Prozessbefugnis gehalten, die erste Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe selbst vorzunehmen (vgl. Ottofülling, in: MüKoUWG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 13). Insoweit ist ihm wegen der ihm selbst entstandenen Eigenkosten ein Erstattungsanspruch zuzubilligen (vgl. BGH Urteil vom 04.10.1990 – I ZR 39/89; BGH, Urteil vom 26.09.1991 – I ZR 149/89; BGH, Versäumnisurteil vom 15. 10. 1969 – I ZR 3/68; BGH, Urteil vom 12-04-1984 – I ZR 45/82).

40 bb) Die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 357,00 € bestehen auch der Höhe nach. Zwischen den Parteien blieb die Berechnungsgrundlage, wie sie auch im Rahmen des Abmahnschreibens vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) zugrunde gelegt wurde, unstreitig. Dem Klägervortrag zufolge sind für das Jahr 2023 Kosten in Höhe von 392.594,95 € anzusetzen, die durch Abmahnungen bedingt sind. Aufgrund der klägerseits vorgetragenen 1.234 erfolgten Abmahnungen im Jahr 2023 ergibt sich ein Betrag pro Abmahnung in Höhe von 318,15 €. Anhand dieser Kostenermittlung setzte der Kläger den abgerundeten Teilbetrag in Höhe von 300,00 € als Kostenpauschale an, wobei sich der Gesamtbetrag, einschließlich der zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, auf insgesamt 357,00 € beläuft.

41 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

42 Die Widerklage ist zulässig.

1.Das angerufene Gericht ist gemäß § 14 Abs. 1 UWG sachlich und nach § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UWG örtlich zuständig und damit entscheidungsbefugt.

2.Unabhängig von dem Streit, ob bei einer Widerklage die Konnexität i. S. d. § 33 Abs. 1 ZPO eine besondere Prozessvoraussetzung darstellt, ist diese zu bejahen.

3.Die Widerklage ist nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

V.

43 Die Widerklage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beklagten und Widerklägerin steht gegen den Kläger und Widerbeklagten kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für erforderliche Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen aufgrund unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zu.

1.Die Abmahnung vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) erweist sich, wie oben dargelegt, als berechtigt. Insbesondere entspricht sie, wie aufgezeigt, den in § 13 Abs. 2 UWG genannten Anforderungen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG scheidet demnach aus.

2.Auch ein Erstattungsanspruch nach § 678 BGB aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet vorliegend aus. Zwar kann ein derartiger Anspruch im Falle einer unberechtigterweise erfolgten Abmahnung grundsätzlich bestehen (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 89). Doch fehlt es vorliegend, wie oben dargelegt, bereits an der Voraussetzung einer unberechtigten Abmahnung.

VI.

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

45 Eine Anwendung des § 93 ZPO infolge des sofortigen Anerkenntnisses durch die Beklagte im Hinblick auf den Antrag unter Ziffer I. scheidet vorliegend aus. Die Beklagte hat vorliegend Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung ist dann gegeben, wenn das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn – ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden – gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen würde (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 93 Rn. 3). So fehlt beispielsweise die Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sich die Beklagte gegen einen unschlüssig begründeten Anspruch wendet (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 93 Rn. 6.42; Schulz, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 93 Rn. 8). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. So war das klägerische Abmahnschreiben vom 05.05.2025, wie oben dargelegt, hinreichend bestimmt, so dass der Beklagten die Identifizierung des abgemahnten Wettbewerbsverstoßes ohne Weiteres möglich war. Erst infolge der Zurückweisung der vorgerichtlichen Abmahnung durch die Beklagte sah sich der Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gezwungen.

VII.

46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VIII.

47 Der Streitwert wurde gemäß §§ 3, 4, 5 ZPO aufgrund der Angaben der Parteien geschätzt.

Leitsatz

Bei dem Angebot von Ziegenmilch-Seife in einem Online-Shop ist der Grundpreis nach § 4 PAngV anzugeben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine hinreichende Bezeichnung der Rechtsverletzung im Rahmen eines Abmahnschreibens (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG) bei einem gerügten Verstoß gegen die PAngV liegt vor, wenn ein (nicht abrufbarer) Link zu der vermeintlich rechtsverletzenden Seite des Online-Shops angegeben wird, auch wenn das konkrete Angebot nicht in gedruckter Form beigefügt wird. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

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Grundpreisangabe im Fernabsatz und Anforderungen an die Abmahnung

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