VG München 30. Kammer, 2025-09-10, M 30 M 25.5855

M 30 M 25.5855Administrative Court / Chamber 30Sep 10, 2025

Full text

VG München 30. Kammer — 2025-09-10 — M 30 M 25.5855 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: M 30 M 25.5855

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich als Erinnerungsführer gegen die auf dem vorläufigen Streitwertbeschluss vom 1. Juli 2025 beruhende Kostenrechnung vom 3. Juli 2025.

2 Der Erinnerungsführer hat am 23. Juni 2025 Klage (M 30 K 25.3771) zum Verwaltungsgericht München erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass seine ladungsfähige Adresse in der Schweiz ist. Durch Beschluss der damaligen Berichterstatterin vom 1. Juli 2025 wurde der Streitwert in diesem Verfahren vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Daraufhin wurde dem Erinnerungsführer durch Kostenrechnung vom 3. Juli 2025 (Buchungskennzeichen …*) für die Gerichtskosten ein Betrag von 511,50 Euro in Rechnung gestellt.

3 Am *. September 2025 hat der Erinnerungsführer per E-Mail einen „Widerspruch/Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid“ (M 30 M 25.5652) vom 24. August 2025 übermittelt. In seiner Übersendungs-E-Mail wies er darauf hin, dass das handschriftlich unterschriebene Original auf dem Postweg zugestellt werde. Mit Beschluss vom 3. September 2025 hat die Einzelrichterin die Beschwerde verworfen, weil sie schon nicht formgerecht eingereicht worden sei. Eine Übersendung einer einfach signierten Datei mittels einfacher E-Mail genüge dem Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 5 Satz 1, Satz 3 GKG nicht.

4 Am 5. September 2025 ist der streitgegenständliche, handschriftlich unterschriebene Rechtsbehelf mit Datum 24. August 2025 per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der „Streitwertbeschluss vom 3. Juli 2025“ sei jedenfalls so lange nicht wirksam, so lange keine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden habe. Zur Höhe sei anzumerken, dass die Klage allein aufgrund von einigen Pflichtverletzungen Münchner Gerichte überhaupt erst alternativlos geworden sei. Den Kläger als Opfer dieser Pflichtverletzungen nunmehr mit einem hohen Streitwert abzustrafen sei dann doch schon unverständlich. Er beantrage eine ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses durch das deutsche Konsulat.

5 Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und diesen dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 30 K 25.3771 und M 30 K 25.5652 sowie M 30 M 25.5855 ergänzend Bezug genommen.

II.

7 1. Der im wohlverstandenen Interesse des Erinnerungsführers als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 3. Juli 2025 verstandene Rechtsbehelf ist durch die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG -i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO zurückzuweisen, weil die auf dem vorläufigen, unanfechtbaren Streitwertbeschluss vom 1. Juli 2025 beruhende Kostenrechnung vom 3. Juli 2025 rechtmäßig ist.

8 1.1 Der Rechtsbehelf ist zulässig. Insbesondere ist er formgerecht eingereicht, § 66 Abs. 5 Satz 1, Satz 3 GKG. Das am 5. September 2025 postalisch eingegangene, auf dem 24. August 2025 datierte Schriftstück trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers.

9 1.2 Jedoch bestehen gegen den Kostenansatz weder dem Grunde (2.2) noch der Höhe nach (2.3) Bedenken.

10 2.1 Der Kostenansatz, § 19 Abs. 1 GKG, vom 3. Juli 2025, für den als Justizverwaltungsakt (BVerwG, B.v.2.3.2020 – 6 KSt 1/20 – BeckRS Rn. 5) vorliegend das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG), ist dem Erinnerungsführer wirksam bekannt gegeben worden. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Erinnerungsführer hat insoweit selbst vorgetragen, von der Kostenrechnung vom 3. Juli 2025 am 16. August 2025 Kenntnis erhalten zu haben. Ein Zustellungserfordernis besteht für den Kostenansatz nicht.

11 2.2 Durch das Gericht wird nach Klageeinreichung ein vorläufiger Streitwert festgesetzt. Dieser ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar und bildet die Grundlage für die zu erhebenden (Gerichts-)Kosten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG). Es handelt sich dabei um eine Kostenvorschusspflicht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass für das Verfahren M 30 K 25.3771 basierend auf der vorläufigen Streitwertfestsetzung (Beschluss vom 1. Juli 2025) Gerichtsgebühren im Wege eines Kostenvorschusses erhoben werden.

12 2.3 Die Höhe der Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (sog. Streitwert, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 GKG). Bei einem (Regel-)Streitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG), wie er durch Beschluss vom 1. Juli 2025 festgesetzt wurde, beträgt die einfache Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 170,50 EUR. Die Erhebung einer 3-fachen Gebühr folgt bei einem Hauptsacheverfahren im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht aus Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG. Die beanstandete Kostenrechnung vom 3. Juli 2025 weist die Gerichtskosten damit zu Recht mit einer Höhe von 511,50 EUR aus.

13 3. Von einer Entscheidung über die Kostentragung des Erinnerungsverfahrens wurde aus Billigkeitsgründen abgesehen. Hätte das Gericht bis zum – erst erheblich nach Datierung erfolgten – Eingang des Schreibens vom 24. August 2025 am 5. September 2025 für die Entscheidung abgewartet, wären die Kosten für ein zweites Erinnerungsverfahren nicht angefallen (vgl. § 21 GKG). Beim Antragsgegner sind keine Kosten angefallen.

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Erinnerung gegen Kostenrechnung, Vorläufiger Streitwert

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