projects
24 CS 25.30549•VGH München 24. Senat, 2025-07-10, 24 CS 25.30549
24 CS 25.30549Administrative Court / Division 24Jul 10, 2025
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 24 CS 25.30549
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.
2 Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.