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12 CE 25.1055•VGH München 12. Senat, 2025-06-06, 12 CE 25.1055
12 CE 25.1055Administrative Court / Division 12Jun 6, 2025
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt wurde. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-06-06
Aktenzeichen: 12 CE 25.1055
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
1 Die Beschwerde, mit der die Antragsteller sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2025 wenden und ihr Begehren weiterverfolgen, die unmittelbare Zuweisung einer Sozialwohnung bzw. ihre Benennung (Registrierung) für eine öffentlich geförderte Wohnung zu erwirken, ist bereits unzulässig, weil sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde. Auf den beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltenden Vertretungszwang sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungder Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.
2 Die Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt wurde. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
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