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1542 IN 2272/16•AG München, 2024-12-27, 1542 IN 2272/16
1542 IN 2272/16Court of First InstanceDec 27, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-27
Aktenzeichen: 1542 IN 2272/16
Dokumenttyp: Beschluss
Die mit Beschluss vom 06.12.2016 angekündigte Restschuldbefreiung wird auf Antrag der Insolvenzgläubigerinnen ... versagt.
Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 1.700.000,00 festgesetzt.
I.
1 Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.12.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
2 Der Schuldner hat am 29.09.2016 die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
3 Mit Beschluss vom 06.12.2016 hat das Amtsgericht München festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
4 Die Insolvensgläubigerinnen ... haben mit Schreiben vom 04.03. 2022 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und glaubhaft gemacht, dass gesetzliche Versagungsgründe vorliegen.
5 Die Insolvenzgläubiger, der Schuldner und der Insolvenzverwalter wurden gehört.
II.
6 Die gerichtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass die geltend gemachten Gründe vorliegen und eine Restschuldbefreiung daher gemäß §§ 290 Absatz 1 Nr. 4 und 5 InsO zu versagen ist.
7 II.1.1. Gemäß § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung auf entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers hin zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.
8 Eine Verschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners grob unangemessen und wirtschaftlich nicht begründet erscheinen. Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (BGH, IX ZB 169/10, NZI 2011, 641). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann darüber hinaus gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (vgl. BGH, IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10).
9 Auch Luxusgeschenke oder großzügige Schenkungen an Familienangehörige fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Norm. Es kommt nicht darauf an, ob die Gewährung solcher Geschenke anfechtbar ist oder nicht. Dagegen erfasst § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO keine Schenkung, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Zu berücksichtigen sind dabei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen. Unter die Anstandspflicht fallen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, insbesondere Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke. Abzustellen ist auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter. Auch die schenkweise Weggabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kann als Verschwendung in Betracht kommen. Letztlich kommt es darauf an, ob die Handlungen des Schuldners im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners wirtschaftlich noch sinnvoll und nachvollziehbar sind (BGH NZI 2006, 712). Dies ist zB nicht der Fall, wenn der Schuldner es ablehnt, in eine wesentlich günstigere als die von ihm bewohnte Wohnung umzuziehen. Denn auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen luxuriöseren Lebensstils kann als Vermögensverschwendung angesehen werden (BGH NZI 2005, 233; Sternal in Uhlenbruck, 15. Aufl., § 290 Rn. 72 m.w.N.).
10 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hat der Schuldner die Voraussetzungen der Vermögensverschwendung und der damit verbundenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erfüllt.
11 Unstreitig hat der Schuldner am 24.11.2025 einen notariellen Kaufvertrag über den Verkauf seiner Privatvilla ... mit seinem Freund und langjährigen Geschäftspartner ... abgeschlossen und darin einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt € 1,6 Mio. vereinbart, der in zwei Raten gezahlt werden sollte. Es ist auch unstreitig geblieben, dass für diese Immobilie ein wesentlich höherer Wert angemessen gewesen wäre; der Insolvenzverwalter hat diesen aufgrund der ihm erteilten Auskünfte mit ca. € 2,3 Mio. angesetzt. Soweit der Schuldner hat vortragen lassen, dass das Grundstück zum Verkaufszeitpunkt mit einer Grundschuld in Höhe von € 1,5 Mio. belastet gewesen war, die vom Käufer übernommen worden sei, so ist die letzte Behauptung nicht zutreffend. Im Kaufvertrag wurde unter § 3 geregelt, dass das Grundstück lastenfrei zu liefern ist. Für die vom Schuldner behauptete Übernahme der Grundschuld und der mit ihr verbundenen Verbindlichkeiten durch den Käufer zusätzlich zum Kaufpreis ergeben sich keine Anhaltspunkte oder Belege. Damit ist jedoch der Insolvenzschuldner seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der bestriitenen Behauptung, dass die Grundschuld wertmindernd zu berücksichtigen sei, nicht nachgekommen. Die bloße Behauptung ist insoweit nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Schuldner auch keine konkreten Auskünfte zum Verbleib des Kaufpreises erteilt; ein Zufluss des Kaufpreises zum Vermögen des Schuldners konnte nicht festgestellt werden. Soweit der Schuldner eine Quittung für den Erhalt der ersten Rate vorgelegt hat, kommt dieser keine maßgebliche Beweiswirkung zu.
12 Der Schuldner hat damit – ohne dass hierfür ein zwingender wirtschaftlicher Grund vorgetragen und belegt worden ist – das Hausgrundstück erheblich unter dem Marktwert verkauft. Dies hat zweifelsfrei zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger geführt, da das Hausgrundstück damit dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden ist. Damit hat das Verhalten des Schuldners zweifelsohne die an die Gläubiger auszuschüttende Quote vermindert (AG Göttingen, ZInsO 2014, 2340).
13 Auch die subjektive Voraussetzung, dass dem Schuldner Vorsatz, jedenfalls aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist vorliegend erfüllt. Vorsatz ist gegeben mit dem Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestands des Versagungsgrundes. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (BGHZ 10, 16). Dabei muss er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH, ZInsO 2006, 371).
14 Da der Schuldner – auch das blieb unstreitig – bereits im Herbst 2015 wusste, dass er nicht mehr zahlungsfähig war und sich die Schutzbehauptung des Schuldners hinsichtlich der Übernahme der Grundschuld als Wertminderungsfaktor als unzutreffend erwiesen hat, bestehen auch hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung des vorsätzlichen Handelns, jedenfalls aber der groben Fahrlässigkeit des Schuldners seitens des Gerichts keinerlei Zweifel. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des ebenso unstreitigen Umstands, dass der Schuldner über den Verbleib der behaupteten Kaufpreiszahlung keinerlei Angaben gemacht hat.
15 II.1.2. Der Tatbestand des § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO ist zur Überzeugung des Gerichts auch durch die Veräußerung des Bürogebäudes ... mit notariellem Kaufvertrag vom 15.12.2015 an einen Geschäftspartner für einen Kaufpreis von € 850.000,00 erfüllt. Auch hier lag der Kaufpreis deutlich unter dem unstreitigen Marktwert der Immobilie, der sich auf ca. € 1,2 – 1,3 Mio. belief. Soweit der Schuldner insoweit lapidar vorträgt, das Gebäude habe einen Wasserschaden gehabt, der einen Mängelbeseitigungs- und Sanierungsaufwand von 500.000,00 bis € 600.000,00 bedeutet habe, der vom Grundstückswert abzuziehen sei, so bleibt er auch für diese Behauptung sowohl jeglichen konkreten Vortrag als auch Belege schuldig. Bei tatsächlichem Vorliegen eines Wasserschadens dieser Dimension, ist es – gerade weil die Immobilie verkauft worden ist – schlicht lebensfremd anzunehmen, dass Unterlagen, die diesen Schaden belegen könnten, vom Schuldner nicht hätten vorgelegt werden können. Auch insoweit liegt somit mit der deutlich, nämlich in Höhe von mindestens € 350.000,00 unter dem Marktwert liegenden Veräußerung der Immobilie ein Geschäft vor, durch welches der Schuldner die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig herbeigeführt hat.
16 II.1.3. Der Restschuldbefreiungsversagungsgrund des § 290 Absatz 2 Nr. 4 InsO wurde daneben auch durch den Verkauf des Olivenhains ... mit Vertrag vom 23.12.2015 zu einem Kaufpreis von € 3.600,00 an seinen Freund und Geschäftspartner ... erfüllt, der diesen bereits am 05.01.2016 für einen Kaufpreis von € 4.500,00 an die Tochter des Schuldners weiterverkauft hat, die diesen wiederum bereits am 18.02.2016 für einen Kaufpreis von € 75.000,00 weiterveräußerte. Der Marktwert des Grundstücks lag mithin zur Überzeugung des Gerichts aufgrund dieser unstreitigen Tatsachen ca. € 70.000,00 über dem Verkaufspreis des Schuldners an seinen Geschäftspartner. Selbst wenn ein besonders Verhandlungsgeschick der Tochter und weitere theoretische Kaufpreiserhöhungsfaktoren berücksichtigt werden und der Marktwert so sicherheitshalber lediglich mit der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises angesetzt wird, liegt der Veräußerungspreis des Schuldners immer noch bei lediglich 10% des Marktwertes. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer II.1.1. Bezug genommen und verwiesen. Der Schuldner veräußerte auch mit dem Olivenhain ... ohne zwingenden Grund eine weitere Immobilie deutlich und zweifelsfrei unter dem Marktwert und hat damit vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
17 II.1.4. Auch durch die unstreitige Zahlung des Schuldners in Höhe von € 80.000,00 an die Ehefrau des Schuldners am 21.12.2025 hat der Schuldner zur Überzeugung des Gerichts Vermögen verschwendet und damit die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig beeinträchtigt. Nach Auffassung des Gerichts kann hier offen bleiben, ob es sich bei dieser Zahlung von € 80.000,00 um eine Nachzahlung oder Vorauszahlung von Unterhalt an die Ehefrau gehandelt hat. Es kann auch ohne Weiteres als wahr unterstellt werden, dass der Schuldner ehemals sehr wohlhabend war und einen weit überdurchschnittlichen Lebensstandard hatte, der selbstverständlich seinerzeit auch seiner Frau zustand. Allerdings stand – und auch das ist unstreitig – zum Zeitpunkt der Barüberweisung am 21.12.2015 für den Schuldner zweifelsfrei fest, dass sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits seit Herbst 2015 drastisch verschlechtert hatten und er nicht mehr in der Lage und damit auch nicht mehr verpflichtet war, Unterhaltsleistungen in dieser Größenordnung zu bezahlen – weder als Nachzahlung für 2015 noch als Vorauszahlung auf 2016. Es handelt sich – auch und gerade unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Schuldners – bei der Barüberweisung von € 80.000,00 am 21.12.2015 nicht um eine Schenkung, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde; dies zumal die Ehefrau für das Jahr 2015 bereits ... erhalten hatte und Unterhaltsvorauszahlungen für ein ganzes Jahr weder erforderlich noch üblich oder angemessen sind. Dass der Schuldner zu einer Unterhaltsleitung in Höhe von € 80.000,00 gegenüber seiner Ehefrau rechtlich verpflichtet gewesen wäre, hat der Schuldner weder konkret vorgetragen noch Beweise vorgelegt.
18 Durch die Barüberweisung der € 80.000,00 wurde auch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer II.1.1. Bezug genommen und verwiesen. Es lag auch insoweit eine tatbestandsmäßige, jedenfalls grob fahrlässige Vermögensverschwendung durch den Schuldner vor, durch die eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung eingetreten ist.
19 II.1.5. Zuletzt zeigt insbesondere die Gesamtbetrachtung der drei Grundstücksverkäufe und der hohen Barüberweisung und der enge zeitliche Rahmen für diese vier Geschäfte, die alle innerhalb von weniger als einem Monat, nämlich zwischen dem 24.11.2015 und dem 23.12.2015 getätigt wurden, dass der Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Weise dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat. Durch die Veräußerung der Grundstücke unter dem Verkehrswert sowie die Barüberweisung an die Ehefrau, für die weder eine rechtliche Pflicht dargetan und bewiesen wurde und für darüber hinaus auch keine sittliche Pflicht bestanden hat, hat der Schuldner den Tatbestand der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vermögensverschwendung erfüllt, was zur Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat.
20 II.2. Daneben ist vorliegend auch der Restschuldbefreiungsversagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO erfüllt.
21 Der Schuldner hat nach Überzeugung des Gerichts seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzverordnung grob fahrlässig verletzt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
22 Nach § 97 InsO muss der Schuldner dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Treuhänder, dem Gläubigerausschuss und, auf gerichtliche Anordnung, der Gläubigerversammlung Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH, ZInsO 2012, 751). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, a.a.O.).
23 Der Schuldner hat jedoch seit Eröffnung des Verfahrens seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten allenfalls teilweise und keinesfalls entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung erfüllt. Zur Begründung wird auf die jeweiligen Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinen elf Zwischenberichten und seinen Stellungnahmen Bezug genommen und verwiesen. Lediglich exemplarisch werden folgende Zwischenberichts- und Stellungnahmezitate genannt: „Ein ausführliches Antwortschreiben erhielt ich erst nach mehrfacher Erinnerung und Nachfrage“ (Zwischenbericht vom 10.06.2021, S. 2); „Der Verbleib der entsprechenden Zahlungseingänge bzw. die Verwendung der Mittel ist mir bislang unbekannt“ (ebenda, S. 5); „Ein Nachweis über die entsprechende Mittelverwendung liegt mir trotz erneuter Aufforderung im Auskunftsersuchen im März 2018 nach wie vor nicht vor“ (ebenda, S. 6); „“…wobei der Verbleib einzelner Vermögenswerte bzw. vielmehr der aus deren Veräußerung realisierten Erlöse bis zuletzt nicht aufklärbar war“ (Stellungnahme vom 12.12.2022, S. 3); „Im Verfahrensverlauf habe ich insoweit – wie in meiner Berichterstattung dargestellt – den Schuldner um umfassende Auskünfte gebeten, wobei der Schuldner die entsprechenden Auskünfte nur zum Teil erteilt hat“ (ebenda, S. 4); „Wenngleich der Schuldner in der Tat bei weitem nicht alle relevanten Vorgänge aufgeklärt hat und er in vielen Fällen den Verbleib von Vermögenswerten und Erlösen aus deren Verwertung nicht mehr aufklären konnte…“(ebenda, S. 17).
24 Aus diesen lediglich exemplarischen Zitaten zusammen mit der Gesamtschau der Berichte und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters steht außer Frage, dass der Insolvenzschuldner mitnichten von sich aus, ohne besondere Nachfrage, die Umstände offengelegt hat, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. Dies gilt exemplarisch und insbesondere hinsichtlich des Verbleibs der Veräußerungserlöse für die Immobilie ... mit einem Kaufpreis von € 1,6 Mio. Selbstverständlich und offensichtlich ist der Verbleib dieses Geldes für das Insolvenzverfahren von Bedeutung, so dass konkrete und belegte Auskünfte – ohne Nachfrage des Insolvenzverwalters – erwartet und verlangt werden dürfen. Es mag eingeräumt werden, dass sich die Auskunftslage durch die Belegenheit von Vermögensgegenständen in der Türkei schwieriger dargestellt hat; allerdings sind vom Schuldner auch entsprechende Anstrengungen zu erwarten. Dass diese unternommen worden sind, ist nicht vorgetragen und belegt worden. Allerdings hat der Schuldner ja auch bereits zu den in Deutschland belegenen Vermögensgegenständen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
25 Damit liegt jedenfalls ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß des Schuldners hinsichtlich seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und damit ein weiterer Versagungsgrund vor. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (BGH NZI 2006, 299). Nachdem der Schuldner seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz vielfacher Aufforderungen durch den Insolvenzverwalter keine umfassenden Auskünfte erteilt hat, hat er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt.
26 Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch verhältnismäßig, da es sich um einen erheblichen und nachhaltigen Pflichtverstoß des Schuldners handelt.
27 Da mithin die den Versagungsanträgen zugrundeliegenden Tatsachen allesamt zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind die Anträge begründet und die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO zu versagen, § 290 InsO.
III.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ff ZPO.
IV.
29 Der Gegenstandswert war nach dem wirtschaftlichen Wert der Forderung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten künftiger Beitreibung festzusetzen.
Vermögensverschwendung, Gläubigerbeeinträchtigung, Luxusgeschenke, Auskunftspflichtverletzung, Pflichtverstoß, Restschuldbefreiungsversagung
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