AG Augsburg, 2024-10-29, 17 C 1564/24

17 C 1564/24Court of First InstanceOct 29, 2024

Regest

Zahlt die Partei trotz Mahnung nicht, ist sie bei Klageerhebung in Verzug und hat entgegen § 93 ZPO dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

AG Augsburg — 2024-10-29 — 17 C 1564/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 17 C 1564/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird au… festgesetzt.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.

2 Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.

3 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

4 Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.

5 Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.

Leitsatz

Zahlt die Partei trotz Mahnung nicht, ist sie bei Klageerhebung in Verzug und hat entgegen § 93 ZPO dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Anlass zur Klageerhebung iSd § 93 ZPO

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