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12 UF 1289/21 e•OLG München 12. Zivilsenat, 2024-08-23, 12 UF 1289/21 e
12 UF 1289/21 eSupreme Court / Civil Chamber 12Aug 23, 2024
Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente stellt eine auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 12 UF 1289/21 e
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Unter I. Absatz 2
Über den abgetrennten Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 20.12.1991 entschieden.
Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. J., geb. …1981 stammt aus einer früheren Beziehung der verstorbenen früheren Ehefrau.
Unter I. S. 3 muss es heißen:
Die Anrechte der Beteiligten ergaben Ausgleichswerte wie folgt:
Zudem ist einzufügen nach 52%.:
Die absolute Änderung beträgt 58,4 – 122,45 = 64,05 DM oder 32,75 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG bei Ehezeitende von 32,90 DM oder 16,82 Euro, so dass die Voraussetzungen des § 225 Abs1 FamFG erfüllt waren. S. 8 in Absatz 2 wird entsprechend ergänzt:
Die absolute und die relative Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 1, Abs. 3 FamFG sind vorliegend erreicht.
Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente stellt eine auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Berichtigungsbeschluss
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