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19 CS 24.823•VGH München 19. Senat, 2024-07-19, 19 CS 24.823
19 CS 24.823Administrative Court / Division 19Jul 19, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 19 CS 24.823
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.
1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.881) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.
2 Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Unbegründete Beschwerde – keine Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren
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