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S 12 BA 15/23•SG Würzburg 12. Kammer, 2023-09-18, S 12 BA 15/23
S 12 BA 15/23Social Insurance Court / Chamber 12Sep 18, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-18
Aktenzeichen: S 12 BA 15/23
Dokumenttyp: GeB
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.539,83 EUR.
1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 11.539,83 EUR aus einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020.
2 Der Kläger betreibt seit 1989 als Einzelunternehmen einen Montagebaubetrieb in A-Stadt und beschäftigte im streitbefangenen Zeitraum zwei festangestellte Mitarbeiter.
3 Der am xx.xx.1975 geborene Beigeladene zu 1), Herr D. (kurz: FB), ist gelernter Schreiner und betreibt seit dem 17.11.2017 als Einzelunternehmer ein Gewerbe für Fensterbau und Einbau von Fensterelementen zunächst in C-Stadt und ab dem 01.11.2021 in D-Stadt (siehe Gewerbeanmeldung, Bl. 47 bis 51 Verwaltungsakte = VA). Er arbeitete in der Vergangenheit einige Jahre als festangestellter Monteur beim Kläger. Nach den Angaben des FB habe man sich ca. fünf Jahre vor der streitgegenständlichen Zeit, wohl 2014/2015, einvernehmlich getrennt. Im Zeitraum von Januar 2016 bis März 2019 war FB dann bei drei verschiedenen Betrieben als Monteur angestellt (siehe Ausdruck, Bl. 32 VA). Aufgrund eines Unfalls habe er dann ca. eineinhalb Jahre keiner Tätigkeit nachgehen können. Ab Mai 2020 nahmen der Kläger und FB wieder Kontakt zueinander auf und begründeten die streitgegenständliche Zusammenarbeit bei Montagearbeiten an Fenstern, Türen und Rollläden.
4 Seit Mai 2020 war FB als Montagearbeiter für den Kläger tätig und stellte für diese Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 insgesamt 21 Rechnungen (Bl. 10, 122-141 VA). Anhand der Jahreskontoauszüge (Bl. 11/149 VA) des Klägers in der Verwaltungsakte können die Zahlungen des Klägers an FB nachvollzogen werden. So hat FB vom Kläger im Zeitraum zwischen dem 26.05.2020 bis 28.12.2020 einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.191,25 EUR (siehe Bl. 11/149 VA) erhalten, während er in dieser Zeit ausweislich der von ihm mit dem Fragebogen übersandten Rechnungen aus Tätigkeiten für andere Auftraggeber nur einmal aus einer Rechnung für Frau M am 11.08.2020 120 EUR erzielte (Rechnung Nr. 19 aus 2020, Bl. 61 VA).
5 Nach den Angaben des FB war mit dem Kläger zunächst ein Stundenlohn in Höhe von 35 bzw. 40 EUR und später mehr vereinbart. Den Rechnungen aus dem Jahr 2020 lag teilweise eine Stundenvergütung von 45 EUR, überwiegend jedoch eine solche von 35 EUR zugrunde. FB hat in Rechnungen an andere Auftraggeber teilweise konkret die ausgeführten Tätigkeiten beschrieben und das eingebaute Material aufgelistet (siehe z.B. Rechnung an Frau V vom 30.10.2019 auf Bl. 64 VA), während hingegen in den an den Kläger gerichteten Rechnungen meist nur die geleisteten Arbeitsstunden und im Betreff allgemeine Bezeichnungen wie zum Beispiel „Baustelle Spessart“ oder „Diverse Baustellen“ ohne nähere Angaben zu den erbrachten Leistungen enthalten sind.
6 Nach den Angaben des Klägers und des FB in der Anhörung, hat FB bei der Zusammenarbeit mit dem Kläger ausschließlich das vom Kläger bestellte und in dessen Lager aufbewahrte Material – vorwiegend Fenster, Rollläden und Türen – eingebaut, während er bei anderen Auftraggebern selbst für die Beschaffung der einzubauenden Fenster- oder Türelemente verantwortlich war. Der Kläger hat die Fenster dann an die jeweilige Baustelle mit seinem Firmenfahrzeug verbracht und dies dem FB mitgeteilt. Nach dem Einbau vor Ort durch FB, wobei er immer alleine und mit seinem eigenen Werkzeug gearbeitet hat, gab dieser dem Kläger teilweise Bescheid, dass der Kläger jetzt die alten Fenster, den Schutt usw. abholen könne oder der Kläger hat aufgrund seiner Erfahrung, wie lange der FB ungefähr für seine Arbeit brauchen wird, dann im Anschluss von alleine auf der Baustelle das Altmaterial abgeholt und auf sein Firmengelände zur Entsorgung in die dort befindlichen Container verbracht. Die Entsorgung und das Material hat der Kläger den Kunden berechnet. FB macht eigene Werbung in Form von Flyern und Visitenkarten für sein Gewerbe, verteilt diese Druckerzeugnisse jedoch nie, wenn er für die Kunden des Klägers tätig ist. FB trägt bei den Kunden des Klägers ein T-Shirt mit seinem Firmenaufdruck. Die beiden Beschäftigten des Klägers tragen die Firmenkleidung des Klägers. FB hat die jetzt ausgeübte Tätigkeit im Betrieb des Klägers erlernt. Die so gestaltete Zusammenarbeit dauert nach wie vor an. Schriftliche Vereinbarungen existieren nicht.
7 Die Beklagte führte ab dem 30.09.2021 beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Der Kläger machte keine Angaben. Der Beigeladene zu 1) äußerte sich im Fragebogen zum sozialversicherungsrechtlichen Status am 31.01.2022 (Bl. 41 ff. VA) und übersandte zudem Rechnungen aus den Jahren 2018 bis 2021 aus der Zusammenarbeit mit anderen Auftraggebern (siehe Bl. 52 bis 68 VA).
8 Nach Anhörung am 22.02.2022 erließ die Beklagte den Betriebsprüfungsbescheid vom 29.04.2022, mit dem sie feststellte, dass der FB ab dem 01.05.2020 hinsichtlich seiner Tätigkeit als Montagearbeiter für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und in allen Zweigen der Versicherungspflicht unterliege. Hinsichtlich der sich im Einzelnen ergebenden Beträge wird auf die Anlage verwiesen. Dort befinden sich die Berechnungen zur Nachforderung für die Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von insgesamt 11.539,83 EUR, wobei Säumniszuschläge nicht erhoben wurden.
9 Der hiergegen am 30.05.2022 eingelegte Widerspruch des Klägers verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch dessen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.09.2022 begründet. Es wurde ausgeführt, dass die Beklagte mit ihrer Einordnung, die willkürlich sei, verkenne, dass FB augenscheinlich Kapitaleinsatz erbringe. Der Einschätzung der Beklagten werde entgegengetreten.
10 Am 27.06.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Voraussetzungen nach § 86a Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Bl. 107 VA).
11 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2023 zurück.
12 Hiergegen richtet sich die am 03.05.2023 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage.
13 Das Gericht hat Herrn FB sowie die B. als Einzugsstelle mit Beiladungsbeschluss vom 14.06.2023 notwendig zum Verfahren beigeladen. Das Gericht hat den Kläger und den Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am 28.07.2023 angehört. Auf die Niederschrift auf Blatt 65 bis 72 der Gerichtsakte wird verwiesen.
14 Zur Begründung der Klage wiederholt der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Vertiefend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte ebensowenig an eine Neubewertung herangehe wie an die nach Meinung der Beklagten vorliegende Unabgrenzbarkeit zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit. Es sei völlig neben der Sache zu behaupten, der Auftragnehmer dürfe weitere Subunternehmer einsetzen, da dies zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Ein Stundenlohn sei bei Beauftragung von Subunternehmern eben gerade nicht verboten und damit möglich. Die Einordung sei somit willkürlich.
15 Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2023 aufzuheben.
16 Die Beklagte stellt unter Verweis auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid den Antrag,
die Klage abzuweisen.
17 Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.
18 Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom 27.06.2023 mitgeteilt, sich der Entscheidung der Beklagten grundsätzlich anzuschließen.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte insbesondere die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 28.07.2023 und auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
I.
20 Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
21 Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.
22 Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zudem am 28.07.2023 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG.
23 Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass FB hinsichtlich seiner Monteurtätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterliegt.
24 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern.
25 Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2023 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.
26 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen, da die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sprechenden Indizien diejenigen für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen.
27 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach setzt die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers voraus. Entscheidendes Kriterium für die Feststellung einer Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung ist folglich die Nichtselbstständigkeit, deren Hauptmerkmal die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber ist.
28 Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az.: B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil vom 11.11.2015, Az.: B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil vom 11.11.2015, Az.: B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, Az.: 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
29 Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 29.07.2015, Az.: B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
30 Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom – wahren und wirksamen – Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, Az.: B 12 R 2/18 R, juris Rn. 14 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az.: B 12 KR 16/13 R).
31 In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass FB bei seinen Monteursarbeiten für den Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Dies ergibt sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mangels schriftlicher Vereinbarungen aus den tatsächlichen Verhältnissen und mündlichen Absprachen wie sie insbesondere anhand der Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Anhörung und im Fragebogen sowie unter Einbeziehung der ausgestellten Rechnungen und Kontoauszüge ermittelt werden konnten.
32 Der Beigeladene zu 1) gab in seiner Anhörung an, seine Monteurtätigkeit damals im Betrieb des Klägers als Angestellter gelernt zu haben. Nachdem das Angestelltenverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich beendet worden war, arbeitete FB im Zeitraum von Januar 2016 bis März 2019 bei drei verschiedenen Betrieben als angestellter Monteur (siehe Ausdruck, Bl. 32 VA). Am 17.11.2017 meldete FB zudem ein Gewerbe für Fensterbau und Einbau von Fensterelementen als Einzelunternehmer an. Im Mai 2020 nahmen der Kläger und FB wieder Kontakt zueinander auf und begründeten die streitgegenständliche Zusammenarbeit hinsichtlich der Montage von Fenstern, Türen und Rollläden. FB schilderte, dass der Kläger jeweils ca. ein bis zwei Wochen vor einem Auftrag bei ihm angerufen und gefragt hat, ob er Zeit habe und den Auftrag machen könne. Er hat dann in seinem Terminkalender geschaut, ob das so passt und dem Kläger telefonisch Rückmeldung gegeben. FB hat einzelne Aufträge ablehnen können, was er in der Vergangenheit auch schon gemacht hat. Der Kläger hat bei Auftragsannahme durch FB dann manchmal selbst mit den Endkunden telefoniert und die Termine für FB vereinbart, manchmal hat der Kläger dem Beigeladenen zu 1) auch die Telefonnummer des Kunden gegeben, so dass er selbst mit dem Kunden eine Zeit für die Montage ausmachen konnte. FB hat immer alleine und mit eigenem Werkzeug, das er selbst auf die Baustelle mitgebracht hat, gearbeitet und dabei ein schwarzes T-Shirt mit seinem Firmenaufdruck getragen. Bei dem Werkzeug handelte es sich insbesondere um Akkuschrauber, einen Bohrhammer, einen Winkelschleifer, eine Flex, eine Bausäge, einen Schlagschrauber und einen Staubsauger. Wenn FB fertig war mit den Arbeiten, hat er den Kläger entweder angerufen oder aber der Kläger kam von selbst auf die Baustelle, um den Schutt abzuholen, weil er wusste, wann FB ungefähr fertig sein würde. FB nutzte für Fahrt zu den Baustellen sein eigenes Fahrzeug. Er schilderte in der Anhörung zwar zunächst ein Fahrzeug der Marke Iveco, räumte dann im Verlauf der Befragung jedoch ein, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich ein Fahrzeug der Marke Smart besaß und sich den „Iveco“ erst später, also nach dem Jahr 2020, gekauft hat. Der Kläger teilte in der Anhörung mit, dass er die benötigten Materialien wie Fenster, Türen usw. auf die Baustelle lieferte und nach Abschluss der Montagearbeiten durch den Beigeladenen zu 1) auf die Baustelle kam und den Abraum sowie die alten Fenster abholte, um diese zur Entsorgung auf sein Firmengelände in die dort befindlichen Container zu verbringen. Der Beigeladene zu 1) war im streitbefangenen Zeitraum bis auf einen Auftrag ausschließlich für den Kläger tätig und erhielt hierfür von diesem zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.191,25 EUR. FB hat eine Haftpflichtversicherung für seine gewerbliche Tätigkeit abgeschlossen und zahlt hierfür jährlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von ca. 1.000 EUR. Zudem unterhält er eine Glasschadenversicherung und wendet hierfür ca. 900 EUR p.a. auf. Einen Haftungsfall oder eine Schlechtleistung hat es in der Zeit seiner Tätigkeit für den Kläger nicht gegeben. FB war bislang noch nicht krank. Er unterhält außerhalb seiner Privaträume keine eigenen Geschäftsräume und beschäftigte im streitbefangenen Zeitraum auch keine eigenen Arbeitnehmer. Er hat dem Kläger seine geleisteten Stunden in Rechnung gestellt, wobei mit dem Kläger ein Stundenlohn von ca. 35 EUR bis 40 EUR vereinbart wurde. FB hat in der Befragung ausgeführt, dass er in der streitgegenständlichen Zeit im Jahr 2020 eine vergleichbare Vergütung vom Kläger erhalten hat wie zu der Zeit seiner Angestelltentätigkeit für den Kläger. Auch hat FB bestätigt, dass seine Tätigkeit für den Kläger im Jahr 2020 die gleiche war wie diejenige als damaliger Angestellter des Klägers.
33 Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des FB für den Kläger überwiegen für das erkennende Gericht die für das Vorliegen von Beschäftigung sprechenden Merkmale. Zwar deuten einige festgestellte Indizien auf Selbstständigkeit hin, die für Beschäftigung sprechenden Merkmale und fehlende ins Gewicht fallende Merkmale für ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) geben im Rahmen der Gesamtabwägung indessen den Ausschlag für das Vorliegen von Beschäftigung.
34 Für Selbstständigkeit sprechen die Freiheiten des Beigeladenen zu 1) bei der Ausübung der Tätigkeit: Er hat alleine gearbeitet und konnte Aufträge ablehnen, was auch tatsächlich vorkam.
35 Auch bei Herabsetzung der Weisungsgebundenheit auf ein äußerst geringes Maß etwa im Falle des leitenden Angestellten, ist dennoch eine fremdbestimmte Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt wird und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmers eingesetzt wird. Eine persönliche Abhängigkeit ist daher stets zu bejahen, wenn der Dienstleistende „in“ einem Betrieb arbeitet, also in den Betrieb eingegliedert ist und als Angehöriger des Betriebes angesehen wird, selbst wenn die Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Ausführung der Arbeit stark eingeschränkt ist. Die Eingliederung in den Betrieb äußert sich hierbei durch die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.06.2019, Az.: B 12 R 2/18 R, juris Rn. 24 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 29.03.1962, Az.: 3 RK 74/57, BSGE 16, 289, 294). Dies war bei FB der Fall. Auch wenn er als Monteur eigenverantwortlich gearbeitet hat, war er dennoch in den Betrieb des Klägers integriert und organisatorisch auf den vom Kläger betreuten Baustellen funktional erkennbar für diesen tätig: Nach außen den anderen Gewerken und auch den Endkunden gegenüber trat FB mit dem Willen des Klägers auf wie die vorherige Terminvereinbarung durch den Kläger mit dem Endkunden, das Verbringung der Materialien und das Abholen des Schutts bzw. teilweise die Abnahme durch den Kläger, zeigen. Letztlich bestimmte der Kläger den Ort und die Art sowie teilweise sogar den Zeitpunkt der von FB zu verrichtenden Arbeiten, denn oftmals stand nur der Kläger in Kontakt zum Bauherrn bzw. Kunden. Er erklärte FB, was dort jeweils zu tun ist und machte teilweise auch die Termine für ihn mit den Kunden aus. FB schilderte nur manchmal die Telefonnummer des Endkunden für eine Terminvereinbarung erhalten zu haben. Auch war FB darauf angewiesen, dass der Kläger vor Ort das benötigte Material z.B. die neuen, einzubauenden Fenster zum Kunden bringt, damit er mit seinen Montagearbeiten beginnen konnte. Auch wenn keine regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeit mit dem Kläger vereinbart war, so gab der Beigeladene zu 1) nach Fertigstellung teilweise dem Kläger Bescheid, damit dieser den Schutt und die alten Fenster abholen und entsorgen konnte, was wiederum Teil der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistung des Klägers war. Der Beigeladene zu 1) hat für die Tätigkeit als Monteur für den Kläger alleine seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Im Fragebogen gab er an, dass er seine Arbeiten persönlich auszuführen hatte, ihm jedoch keine Weisungen erteilt wurden. Am Ende der Tätigkeit auf der Baustelle wurden die Arbeiten des Beigeladenen zu 1) bei „schwierigen Kunden“ vom Kläger abgenommen. FB hat zudem als Angestellter dieselben Arbeiten für den Kläger verrichtet wie in der streitgegenständlichen Zeit und hierfür eine vergleichbare Vergütung erhalten. Seine Arbeit für den Kläger im Jahr 2020 unterscheidet sich auch nicht von derjenigen der beiden Angestellten des Klägers. Etwaige Haftungsrisiken des FB sind für den Fall der Schlechtleistung jedenfalls nicht schriftlich vereinbart worden. Somit bestand ein solches Haftungsrisiko vielmehr für den Kläger gegenüber seinen Kunden. Diese Merkmale sind gewichtige Indizien, die für eine persönliche Abhängigkeit des FB und damit für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
36 Für eine selbstständige Tätigkeit wäre es erforderlich, dass FB ein unternehmerisches Risiko trägt und sich ihm andererseits unternehmerische Chancen bieten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Wagnis, das über dasjenige hinausgeht, kein Arbeitsentgelt zu erwirtschaften, ist FB nicht eingegangen. Er wurde nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. Für den Fall, dass er bei Auftragsmangel kein Einkommen erzielt hätte, wären keine nennenswerten Kosten für eigene betriebliche Investitionen bei ihm angefallen. Er besaß außer wenigen, geringwertigen Werkzeugen keine wesentlichen kapitalaufwendigen Betriebsmittel. FB unterhielt außerhalb seiner Privaträume keine eigenen Betriebsräume und beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter. Sein Fahrzeug der Marke Smart diente nicht speziell der gewerblichen Tätigkeit. Er hat zwar Flyer und Visitenkarten gedruckt, diese jedoch, um Konkurrenz zum Kläger zu vermeiden, nicht für Werbung eingesetzt, wenn er auf Baustellen des Klägers tätig war. Er hatte keine Möglichkeit, seine Gewinnchancen zu verbessern. Zu einem Haftungs- oder Gewährleistungsfall ist es in der Zeit der Tätigkeit für den Kläger nicht gekommen.
37 Ein besonderes Gewinn- oder Verlustrisiko des Beigeladenen zu 1) ist somit nicht erkennbar. Soweit er selbst über eigenes (Klein-)Werkzeug verfügte und Beiträge für die Betriebshaftpflichtversicherung und die Glasschadenversicherung erbrachte, begründet dies noch nicht das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmensrisiko. Dass FB ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte, genügt indessen bei nicht vorhandenem Unternehmerrisiko nicht, um ein wesentliches Indiz für Selbstständigkeit zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1998, Az.: B 12 KR 5/97 R, juris, Rn. 24). Denn die Gewerbeanmeldung beruht ausschließlich auf der jeweiligen Willenserklärung der anmeldenden Person und die entsprechende Bescheinigung der Anmeldung bekundet nur die Tatsache, dass der Betreffende der zuständigen Behörde angezeigt hat, er habe ein Gewerbe aufgenommen (§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung).
38 Dass FB keine Vergütung im Krankheitsfalle und Anspruch auf Urlaub hatte, ist für die Beurteilung der streitgegenständlichen Tätigkeit nicht von Bedeutung. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte machen einen Beschäftigten nicht zum Unternehmer. Sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar (Sächsisches Landessozialgericht – LSG, Urteil vom 22.04.2016, Az.: L 1 KR 228/11). Die Überbürdung sozialer Risiken, abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung, ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 KR 21/07 R). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
39 Dass der Beigeladene zu 1) seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Kläger durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft nur formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Der Höhe nach liegt die nach Stunden erhaltene Vergütung im Jahr 2020 in vergleichbarer Höhe zu dem Arbeitsentgelt, das FB zuvor als Angestellter des Klägers erhalten hatte.
40 Dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum noch für einen anderen Auftraggeber tätig war, ist ein Indiz, das für eine selbstständige Tätigkeit sprechen kann. Im streitbefangenen Zeitraum war er jedoch nahezu ausschließlich mit seiner Arbeitskraft für den Kläger tätig, was auch die eingereichten Rechnungen zeigen. Hinzukommt, dass auch ein abhängig Beschäftigter für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein kann. Nach Maßgabe des allgemeinen Gebots der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 04.11.2009, Az.: B 12 R 7/08 R) ist jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016, Az.: L 5 R 1899/14).
41 Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, der erläuterten Rechtsgrundsätze sowie nach Gewichtung und Abwägung der ermittelten Indizien ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) das Gepräge einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV hat.
42 Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
II.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der beiden Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind vom Kläger nicht zu übernehmen (vgl. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die beiden Beigeladenen haben ihre Kosten selbst zu tragen.
III.
44 Die Streitwertfestsetzung folgt nach Ermessensausübung aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Klage richtet sich gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten in Höhe von 11.539,83 EUR. Danach bestimmt sich die zu berücksichtigende Bedeutung der Sache für den Kläger. Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden.
Versicherungspflicht, Beschäftigungsverhältnis, Unternehmerrisiko, Eingliederung in den Betrieb, persönliche Abhängigkeit, Gesamtabwägung, Kostenentscheidung
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