VGH M�nchen 20. Senat, 2023-06-18, 20 N 21.3086

20 N 21.3086Administrative Court / Division 20Jun 18, 2023

Regest

Hat ein Einrichtungstr�ger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt �ber wirksames Herstellungsbeitragsatzungsrecht verf�gt, kommt alleine der Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung in Betracht, nicht dagegen der Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung und einer Verbesserungsbeitragssatzung.

Full text

VGH M�nchen 20. Senat — 2023-06-18 — 20 N 21.3086 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-18

Aktenzeichen: 20 N 21.3086

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Antragsgegners (BGS/WAS) vom 10. Dezember 2020 in Gestalt der Satzung zur �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 16. M�rz 2021 und der Satzung zur 2. �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung vom 22. Juli 2021 wird f�r unwirksam erkl�rt.

II. Der Antragsgegner tr�gt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 1. Mit seinem Normenkontrollantrag nach ��47 VwGO begehrt der Antragsteller, die Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Antragsgegners (BGS-WAS) vom 10. Dezember 2020 in Gestalt der Satzung zur �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 16. M�rz 2021 und der Satzung zur 2. �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung vom 22. Juli 2021, f�r unwirksam zu erkl�ren. Der Antragsteller ist Eigent�mer eines Grundst�cks im Geltungsbereich der BGS-WAS.

2 2. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollm�chtigten vom 15. Dezember 2021 einen Antrag nach ��47 Abs. 1 VwGO gestellt und zuletzt beantragt,

3 die Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Antragsgegners (BGS/WAS) vom 10. Dezember 2020 in Gestalt der Satzung zur �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 16. M�rz 2021 und der Satzung zur 2. �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung vom 22. Juli 2021, f�r unwirksam zu erkl�ren.

4 Der Antragsteller sei antragsbefugt, weil es nicht ausgeschlossen sei, dass er beitragsausl�sende Ma�nahmen wie Bauvorhaben, Nutzungs�nderungen von Geb�udeteilen zu einer bedarfsausl�senden Nutzung oder die Installation von tats�chlichen Anschl�ssen durchf�hre, die zu einer Veranlagung nach der derzeit g�ltigen BGS-WAS f�hren k�nnten. Konkret beabsichtige der Antragsteller die Errichtung eines Milchviehlaufstalles auf einem Grundst�ck im Au�enbereich, das im vom Antragsgegner versorgten Gebiet liege. Eine entsprechende Baugenehmigung sei bereits erteilt worden.

5 Der Antrag sei auch begr�ndet. Der Beschluss der BGS-WAS und der Beschluss der Verbesserungsbeitragssatzung (VBS) seien am gleichen Tag erfolgt, in der gleichen Verbandssitzung, sodass beide Satzungen als Einheit gesehen werden m�ssten. Um den Grundsatz zu erf�llen, dass vor der Entstehung des Verbesserungsbeitrages, zuvor f�r die verbesserte Einrichtung auch aufgrund von g�ltigem Herstellungsbeitragsrecht Herstellungsbeitr�ge entstanden sind, sei es erforderlich, dass ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen dem Erlass der Herstellungsbeitragssatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung bestehe.

6 Mit Blick auf den in � 5 der streitgegenst�ndlichen Satzung normierten Beitragsma�stab sei die Regelung hinsichtlich der Erfassung von Au�enbereichsgrundst�cken zu unbestimmt. Die wesentliche Einschr�nkung, dass bei Au�enbereichsgrundst�cken nur die Fl�che, die im Umgriff der vorhandenen Bebauung liege, heranzuziehen sei, m�sse sich aus der Satzung selbst ergeben. Dies sei nicht der Fall.

7 Ausgehend von der Globalberechnung seien bisherige Beitragseing�nge i.H.v. 2.525.584,00 Euro in Abzug gebracht worden. Gehe man davon aus, dass erstmalig mit der streitgegenst�ndlichen BGS-WAS ein wirksames Herstellungsbeitragsrecht habe geschaffen werden sollen, h�tte es mit Blick auf die vorherige Beitragserhebung einer Entscheidung bedurft, ob die damals erf�llten Tatbest�nde als abgegolten gelten sollten.

8 Selbst wenn man die bisherigen Beitragszahlungen ber�cksichtige, sei aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns eine Beitragsunterdeckung herbeigef�hrt worden. Die in der Globalkalkulation angegebene geringe bisherige Beitragsdeckungsquote von 39,6% lasse sich auf das (bewusste) Unterlassen des Antragsgegners zur�ckf�hren, beitragspflichtige Fl�chen zu veranlagen. Zudem seien weitere Beispiele bekannt, in denen keine Veranlagung erfolgt sei.

9 Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Im vorliegenden Fall sei der technische Abschluss der vorliegenden Verbesserungsma�nahme noch nicht erfolgt. Die entsprechende Veranlagung von Au�enbereichsgrundst�cken nach Ma�gabe der einschl�gigen Rechtsprechung sei ohne Weiteres �ber die Regelungen der �� 2 und 5 der BGS-WAS vom 10. Dezember 2020 gedeckt. Das Satzungsrecht k�nne selbstverst�ndlich nur grunds�tzliche Regelungen f�r die Beitragserhebung treffen und keine Detailregelungen zur Verf�gung stellen, die jeden Einzelfall erfassten. Dies erst recht nicht bei der individuell auch unter Ber�cksichtigung des Anschlussbedarfs zu ermittelnden Umgriffsfl�che bei grunds�tzlich unbebaubaren und damit nicht beitragspflichtigen Au�enbereichsgrundst�cken. Hinsichtlich solcher Einzelf�lle sei das Satzungsrecht nach Ma�gabe beitragsrechtlicher Grunds�tze, vor allem einer vorteilsbezogenen Beitragserhebung auslegungsf�hig. Die BGS-WAS vom 10. Dezember 2020 habe das bisherige nichtige Satzungsrecht ersetzt. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung f�r eine �bergangsregelung f�r Altanschlie�er, vor allem wenn der bisherige Beitragsma�stab nicht ge�ndert werde. Auch der Vorhalt einer „bewusst unterlassenen Grundst�cksveranlagung“ sei zur�ckzuweisen.

12 Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 wurde das Verfahren gegen den Geb�hrenteil der BGS-WAS abgetrennt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der m�ndlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

13 Der Normenkontrollantrag ist zul�ssig und begr�ndet.

14 1. Der Normenkontrollantrag ist zul�ssig. Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt wurde und diese Festsetzung bestandskr�ftig ist, war lediglich zweifelhaft, ob der Antragsteller �ber ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Unwirksamkeitserkl�rung der streitgegenst�ndlichen Herstellungsbeitragssatzung verf�gt. Denn ob ein Antragsteller ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r einen Normenkontrollantrag gegen eine Beitragssatzung hat, wenn er, wie hier, einen aufgrund der Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen und den Beitrag gezahlt hat, h�ngt von den weiteren Umst�nden des Falles ab (BVerwG, B. v. 11.10.2016 – 3 BN 1.15 – juris Rn 4). Hier ist ein Rechtsschutzbed�rfnis des Antragstellers aber zu bejahen, weil er nachvollziehbar dargelegt hat, dass es in der Zukunft zu weiteren Beitragsfestsetzungen nach Art. 5 Abs. 2a KAG i.V.m. � 5 BGS-WAS (2020) kommen kann.

15 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begr�ndet, weil der Beitragsteil der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung des Antragsgegners (BGS/WAS) vom 10. Dezember 2020 in Gestalt der Satzung zur �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 16. M�rz 2021 und der Satzung zur 2. �nderung der Beitrags- und Geb�hrensatzung vom 22. Juli 2021 unwirksam ist.

16 a) Denn der Antragsgegner verf�gte bisher �ber kein wirksames Abgabenrecht f�r die Erhebung von Beitr�gen zur Wasserversorgungseinrichtung und konnte auch mit Erlass der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung jeweils vom 10. Dezember 2020 erstmals wirksames Satzungsrecht f�r die Erhebung von Herstellungsbeitr�gen und von Verbesserungsbeitr�gen nicht begr�nden. Die BGS-WAS vom 10. Dezember 2020 sieht Beitragss�tze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsma�nahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschlie�er verteilt werden sollte. Aufgrund bisher fehlender g�ltiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsma�nahme aber als weiterer Investitionsaufwand f�r die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes dar. Diese weiteren Investitionskosten und die bisher angefallenen Investitionskosten h�tten als Gesamtinvestitionsaufwand f�r die Wasserversorgungseinrichtung der Kalkulation f�r eine insgesamt neu zu erlassende, erstmals g�ltige Herstellungsbeitragssatzung zugrunde gelegt werden m�ssen mit der Folge, dass alle erschlossenen Grundst�cke mit neu kalkulierten (erh�hten) Herstellungsbeitr�gen heranzuziehen w�ren, Altanschlie�er jedoch unter Anrechnung tats�chlich geleisteter Beitragszahlungen oder unter Ber�cksichtigung einer angemessenen anderweitigen �bergangsregelung (BayVGH, B. v. 29.1.2018 – 20 CS 17.1824 – juris Rn 20; U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris, U. v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – BeckRS 2007, 29336; U. v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – juris).

17 b) Wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeitr�gen hatte der Antragsgegner vor Erlass der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung jeweils vom 10. Dezember 2020 nicht geschaffen. Soweit punktuell �nderungssatzungen erlassen wurden, waren diese nicht in der Lage nichtige Satzungen zu heilen, vielmehr w�re ein Neuerlass der jeweils gesamten Satzung erforderlich gewesen (BayVGH, U. v. 18. 2. 1999 – 23 B 97.2971 – juris m.w.N.).

18 aa) Durch die Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserversorgung vom 12. M�rz 1965 hatte der Beklagte kein g�ltiges Satzungsrecht bewirkt. Der in ihr enthaltene Ma�stab des Rohrnetzkostenbeitrags war grunds�tzlich nicht geeignet, den durch den Beitrag abzugeltenden Vorteil sachgerecht auf die Grundst�cke im Beitragsgebiet zu verteilen (BayVGH, B. v. 17.5.2006 – 23 CS 06.928 – juris). Die konkrete Ausgestaltung der damaligen Satzungsregelung mit einer Kombination aus einem Grundbeitrag und einem flexiblen personen- und viehabh�ngigen Beitrag entspricht nicht dem im Beitragsrecht aufgrund des Gleichbehandlungssatzes allgemein g�ltigen �quivalenzprinzips.

19 bb) Die Satzung vom 21. Februar 1968 enthielt auch einen Rohrnetzkostenbeitrag und ist ebenfalls wegen des Versto�es gegen das �quivalenzprinzip unwirksam. Die Kombination von einheitlichem Grundbeitrag und variablem Zuschlag f�r Einwohner und je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfl�che ist nicht vorteilsgerecht. Bereits dieser Befund f�hrt zur Unwirksamkeit des gesamten Beitragsteils, so dass es auf etwaige weitere Satzungsm�ngel nicht mehr ankommt.

20 cc) Der Beitragsteil der Beitragssatzung vom 20. September 1975 war unwirksam, weil er in � 5 Abs. 2 mit der Ankn�pfung an Geschosse eine unwirksame „Nebengeb�uderegelung“ enthielt (BayVGH, U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 52; B.v. 17.5. 2006 – 23 CS 06.928 – juris). Dies f�hrt zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils.

21 dd) Die Beitragssatzung vom 7. November 2002 enthielt in � 5 Abs. 1 Satz 2 eine unzul�ssige Fl�chenbegrenzungsregelung. Danach wurde bei Grundst�cken im unbeplanten Bereich die Grundst�cksfl�che auf das F�nffache der beitragspflichtigen Geschossfl�che begrenzt, mindestens jedoch 2500 m�. Diese Regelung bedeutet jedoch, dass bei unbebauten Grundst�cken mangels Geschossfl�che keine Fl�chenbegrenzung stattfindet. Die Vorschrift verstie� gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Satz 5 KAG a.F. i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz.

22 � 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist keine eindeutige Regelung, da sie ausdr�cklich nicht zwischen bebauten und unbebauten Grundst�cken unterscheidet. Die Auslegung der Regelungen anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ergibt nach �berzeugung des Senats aber, dass nur bebaute Grundst�cke eine Fl�chenbegrenzung erhalten sollen und f�r unbebaute Grundst�cke keine Regelung getroffen wurde. Diese Regelungsl�cke kann ohne den ausdr�cklich erkl�rten Willen des Satzungsgebers nicht geschlossen werden und f�hrt deshalb zu einer Ungleichbehandlung.

23 Ma�gebend f�r die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 – BVerfGE 110, 226). F�r die Erfassung des objektiven Willens des Normgebers sind alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, das hei�t die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung. Diese Methoden erg�nzen sich gegenseitig, wobei keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Dieser ergibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umst�nden wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedr�ckte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfG, B.v. 26.8.2014 – 2 BvR 2172/13 – juris).

24 Ausgehend davon spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift daf�r, dass die Regelung nur f�r bebaute Grundst�cke gelten soll, denn � 5 Abs. 1 Satz 2 stellt ausdr�cklich auf die beitragspflichtige Geschossfl�che ab, welche nach � 5 Abs. 1 Satz 1 als Geschossfl�che der vorhandenen Geb�ude definiert ist. Ein R�ckgriff auf die Regelung des � 5 Abs. 3 oder 4 f�r unbebaute Grundst�cke verbietet sich schon aufgrund der systematischen Stellung des � 5 Abs. 1 Satz 2. Die Satzungsbestimmung entsprach zwar Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG in der Fassung des Gesetzes zur �nderung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1063), wonach „bei �bergro�en Grundst�cken in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundst�cksfl�che auf ein bestimmtes Vielfaches der beitragspflichtigen Geschossfl�che vorzunehmen” war. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum 1. Januar 2003 (� 16 Abs. 1) galt jedoch bereits Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Satz 5 KAG – zwischenzeitlich Satz 6 (Gesetz zur �nderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25.7.2002 GVBl S. 322) -: „F�r �bergro�e Grundst�cke in unbeplanten Gebieten ist in der Beitragssatzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundst�cksfl�che vorzunehmen”. Diese Regelung ist eindeutig und verlangt auch eine Fl�chenbegrenzung f�r unbebaute Grundst�cke im Innenbereich.

25 Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber entgegen der Gesetzeslage keine Fl�chenbegrenzung f�r �bergro�e, unbebaute Grundst�cke vorsehen wollte, so dass insoweit eine planwidrige Regelungsl�cke besteht. Diese Regelungsl�cke kann jedoch nicht im Wege einer analogen Anwendung des � 5 Abs. 1 Satz 2 geschlossen werden, weil es sich bei den 2500 m� ausdr�cklich um eine Mindestfl�che und nicht um eine H�chstfl�che handelt. Eine „gesetzeskonforme Auslegung“ dahingehend, bei unbebauten Grundst�cken grunds�tzlich von der Mindestfl�che auszugehen (so der 23. Senat in seinem Beschluss im Rahmen des vorl�ufigen Rechtsschutzes vom 22.8.2006 – 23 CS 06.1903 – BeckRS 2009, 40393), scheitert daran, dass dies nicht die einzig m�gliche Methode der Fl�chenbegrenzung ist. In Betracht k�me insoweit auch eine prozentuale Beschr�nkung unter Einbeziehung einer Mindestfl�che und �hnliches. Aufgrund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) ist es den Gerichten aber jedenfalls dann untersagt, durch richterliche Rechtsfortbildung Satzungsl�cken zu schlie�en, wenn es mehrere zul�ssige Regelungsm�glichkeiten gibt. Vielmehr ist in solchen F�llen allein der Satzungsgeber der Exekutive im Rahmen seines Ermessens berufen und aufgerufen, etwaige L�cken zu schlie�en, was hier nicht erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass � 5 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS (2002) wegen Versto�es gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Satz 5 KAG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist, welches auch zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles der Satzung f�hrt.

26 ee) Die Beitragssatzung zur Wasserabgabesatzung vom 3. Dezember 2013 (BGS-WAS 2013) war ebenfalls nichtig, weil sie in � 5 Abs. 6 i.V.m. � 6 Abs. 3 einen Nacherhebungstatbestand enthielt, der gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Auspr�gung der Belastungsvorhersehbarkeit und -klarheit verstie�.

27 Nach � 5 Abs. 6 sollte bei einem Grundst�ck, f�r das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil f�r den Grundst�ckanschluss im �ffentlichen Stra�engrund geleistet worden ist, im Fall einer nachtr�glichen Bebauung f�r die bereits veranlagten Grundst�cks- und Geschossfl�chen ein zus�tzlicher Beitrag entsprechend der in � 6 Abs. 3 (pro m� Geschossfl�che 2,55 Euro) bestimmten Abstufung erhoben werden. Diese Regelung entspricht dem Muster einer Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Dezember 2008, Az. IB4-1521.1-166 (AllMBl. S. 824; https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV152977-1#BayVwV152977-8). Hintergrund der Regelung ist u.a. die Rechtsprechung des 23. Senats, wonach abgestufte Beitragss�tze auf Grund der �nderung der Finanzierung der Grundst�cksanschl�sse mit Art. 9 Abs. 1 KAG (Gesetz v. 28.12.1992, GVBl S. 775, der am 1.1.1993 in Kraft getreten und innerhalb einer �bergangsfrist bis 1.1.1997 umzusetzen war) erforderlich werden sollten. Diese Problematik stellte sich, wenn die Bebauung eines zuvor bereits beitragspflichtigen Grundst�cks erst nach Anpassung der Abgabesatzung an die neue Rechtslage erfolgt, oder wenn nach diesem Zeitpunkt beitragsrechtlich relevante Grundst�cks- oder Geschossfl�chenvergr��erungen vorgenommen werden (U. v. 14.2.1995 – 23 B 92.1426 – GK 1995 Rn. 249; U. v. 5.12.2002 – 23 B 02.2252 – GK 2003, Rn. 112 – BayVBl. 2003, 566). Sie sollen jedoch nur dann erforderlich sein, wenn Altanschlie�er, die die Kosten f�r ihre Grundst�cksanschl�sse nach fr�herem Recht in voller H�he zu tragen hatten, nunmehr im Falle einer Nacherhebung von (Teil-)Beitr�gen mit einem Beitragssatz belastet w�rden, dessen H�he sich in nicht unerheblichem Umfang aus den Kosten der Grundst�cksanschl�sse f�r Neuanschlie�er bestimmt (BayVGH, U. v. 23. 11. 2004 – 23 N 04.1292 – GK 2005 Rn. 154). Dies f�hrt zu reduzierten Beitragss�tzen f�r Altanschlie�er, welche den Aufwand f�r den Grundst�cksanschluss im vollem Umfang getragen haben (� 6 Abs. 2 BGS-WAS 2013), was nicht zu beanstanden ist, weil lediglich Altanschlie�er bevorzugt werden und hierf�r ein sachlicher Grund vorhanden ist.

28 Anders ist die Regelung des � 6 Abs. 3 BGS-WAS 2013 zu bewerten, welcher auf den Zusatz zu � 5 der Mustersatzung des Innenministeriums beruht. Dort hei�t es hierzu: „Bei Grundst�cken, f�r die ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil f�r den Grundst�cksanschluss im �ffentlichen Stra�engrund geleistet worden ist, kann es umgekehrt zielf�hrend sein, in der Satzung einen Nacherhebungstatbestand vorzusehen (vgl. Anmerkung 6 zu Alternative 1 zu � 5). Eine solche satzungsrechtliche Bestimmung wird in Abs. 3 vorgeschlagen. Damit wird der Beitragssatz f�r den beim Ma�stab „tats�chliche Geschossfl�che“ in � 5 Abs. 6 bzw. beim Ma�stab „zul�ssige Geschossfl�che“ in � 5 Abs. 9 letzter Spiegelstrich vorgesehenen Nacherhebungsfall festgesetzt.“ Es sollen also diejenigen Grundst�ckseigent�mer belastet werden, die sp�testens vor dem 1. Januar 1997 den Herstellungsbeitrag bezahlt haben, jedoch weder eine Kostenerstattung noch einen Beitragsanteil f�r den Grundst�cksanschluss im �ffentlichen Stra�engrund geleistet haben.

29 Eine solche Regelung verst��t jedoch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Auspr�gung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet dazu, sicherzustellen, dass Beitr�ge, die einen einmaligen Ausgleich f�r die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, unabh�ngig von einem Vertrauen des Vorteilsempf�ngers und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden k�nnen. Die vorgenannten Grunds�tze gelten f�r alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt (BVerwG, B.v. 6.9.2018 – 9 C 5.17 – NVwZ-RR 2019, 386). Durch die Regelung des � 6 Abs. 3 BGS-WAS wird an die Vorteilslage des erstmaligen Anschlusses der betroffenen Grundst�cke angekn�pft und zeitlich theoretisch unbegrenzt, bis zu einer nachtr�glichen Bebauung, hinausgeschoben. Dies ist mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht vereinbar. Eine Beitragserhebung verstie�e dar�ber hinaus in der Regel auch gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) KAG.

30 Des Weiteren setzt die Erhebung eines zus�tzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG voraus, dass sich nachtr�glich die f�r die Beitragsbemessung ma�geblichen Umst�nde �ndern und sich dadurch der Vorteil erh�ht. Hier wird jedoch an eine Vorteilslage angekn�pft, die im Zusammenhang mit der erstmaligen Erschlie�ung eines Grundst�cks durch die Einrichtung steht, aber erst anl�sslich einer nachtr�glichen Bebauung abgerechnet werden soll. Dies widerspricht Art. 5 Abs. 2a KAG, weil hinsichtlich des zus�tzlichen Beitrags nach � 6 Abs. 3 BGS-WAS keine Erh�hung des Vorteils eingetreten ist, denn der Vorteil war bereits vor der nachtr�glichen Bebauung vorhanden.

31 Grunds�tzlich f�hrt die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift zu deren Ung�ltigkeit. Betrifft die Rechtswidrigkeit jedoch nur einen Teil der durch die Norm getroffenen Regelungen, kommt eine Teilnichtigkeit in Betracht. Sie setzt voraus, dass die verbleibende Regelung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit). Dar�ber hinaus muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen sein, dass die Norm auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden w�re (Grundsatz des mutma�lichen Willens des Normgebers; zu beiden Voraussetzungen vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1978 – 7 C 44.76 – Buchholz 401.69 Wohnungsbauabgaben Nr. 4 S. 15 und v. 26.6.2014 – 3 CN 1.13 – BVerwGE 150, 129 Rn. 44). Zwar ist die Regelung �ber den Beitragsma�stab und den Beitragssatz grunds�tzlich teilbar. Es bestehen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Zweckverbandsversammlung des Antragsgegners die BGS-WAS auch ohne die �� 5 Abs. 6, 6 Abs. 3 BGS-WAS (2013) erlassen h�tte. Hierbei muss zum einen ber�cksichtigt werden, dass diese Regelungen in der amtlichen Mustersatzung ohnehin nur vorgeschlagen wurden, um die erheblichen kalkulatorischen Auswirkungen der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen �nderung des Rechts der Grundst�cksanschlusskosten aufzuarbeiten, wenn die Rechtslage bei der Finanzierung von Grundst�cksanschl�ssen eine Beitragsabstufung gebietet; also hat die Zweckverbandsversammlung beim Erlass der angegriffenen Satzung hier offenbar einen konkreten Handlungsbedarf gesehen, der nicht au�er Acht gelassen werden kann. Zum anderen muss in die Beurteilung Ausschlag gebend einbezogen werden, dass der Antragsgegner nach eigenem Bekunden keine Kalkulationen durchgef�hrt hat und auch keine Unterlagen hierzu vorhanden sind. Durch das Fehlen einer Beitragskalkulation kann der mutma�liche Wille des Satzungsgebers im Hinblick auf die Ausgestaltung des Beitragsma�stabs grunds�tzlich aber nicht ermittelt werden, so dass es bei dem Grundsatz der Gesamtnichtigkeit der Norm verbleibt.

32 c) Nachdem der Antragsgegner somit vor dem Inkrafttreten der Beitrags- und Geb�hrensatzung zur Wasserabgabesatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung jeweils vom 10. Dezember 2020 �ber keine wirksame Herstellungsbeitragssatzung verf�gte, konnte er mit dem Erlass dieser Satzungen kein wirksames Satzungsrecht begr�nden. Aufgrund bisher fehlender g�ltiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsma�nahme aber als weiterer Investitionsaufwand f�r die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar. Diese weiteren Investitionskosten und die bisher angefallenen Investitionskosten h�tten als Gesamtinvestitionsaufwand f�r die Wasserversorgungseinrichtung der Kalkulation f�r eine insgesamt neu zu erlassende, erstmals g�ltige Herstellungsbeitragssatzung zugrunde gelegt werden m�ssen, was aber bei Erlass der angegriffenen Satzung unterblieben ist.

33 3. Der Antragsgegner tr�gt gem�� ��154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf ��167 VwGO i.V.m. �� 708 ff. ZPO.

34 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

kurztext-land

Revision zugelassen

Leitsatz

Hat ein Einrichtungstr�ger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt �ber wirksames Herstellungsbeitragsatzungsrecht verf�gt, kommt alleine der Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung in Betracht, nicht dagegen der Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung und einer Verbesserungsbeitragssatzung.

Leitsatz

Die nach Art. 5 Abs. KAG erforderliche Fl�chenbegrenzungsregelung erfordert eine ausdr�ckliche Regelung des Satzungsgebers auch f�r unbebaute Grundst�cke. Die in der Rechtsprechung des 23. Senats (Beschluss vom 22.8.2006 – 23 CS 06.1903 – BeckRS 2009, 40393) vorgenommene „gesetzeskonforme Auslegung“, dass auch ohne ausdr�ckliche Satzungsregelung bei einem unbebauten �bergro�en Grundst�ck pauschal die jeweilige Mindestfl�che zugrunde zu legen ist, wird nicht aufrechterhalten.

Leitsatz

Ein Nacherhebungstatbestand im Falle einer nachtr�glichen Bebauung bei Grundst�cken, f�r die ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil f�r den Grundst�cksanschluss im �ffentlichen Stra�engrund geleistet worden ist, verst��t regelm��ig gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit sowie gegen Art. 5 Abs. 2a KAG.

Leitsatz

Sind einzelne Regelungen des Beitragsma�stabes unwirksam, so f�hrt eine fehlende Beitragskalkulation in der Regel zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung.

titelzeile

Herstellungsbeitragssatzung und Verbesserungsbeitragssatzung bei nichtigen fr�heren Herstellungsbeitragssatzungen, Rohrnetzkostenbeitrag, Fl�chenbegrenzung f�r �bergro�e, unbebaute Grundst�cke, Nacherhebungstatbestand der Mustersatzung des StMI bei Grundst�cken, f�r die ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil f�r den Grundst�cksanschluss im �ffentlichen Stra�engrund geleistet worden ist, Gegriffene Beitragss�tze, Fehlende Beitragskalkulation

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