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7 VI 724/22•AG Traunstein Abteilung für Nachlasssachen, 2023-11-21, 7 VI 724/22
7 VI 724/22Court of First InstanceNov 21, 2023
Es ist möglich, im Nichtabhilfebeschluss auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses zu verweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte enthält, mit denen sich die Ausgangsentscheidung nicht auseinandergesetzt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 7 VI 724/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 21.04.2023 (BI. 98/102 d. A.) wird nicht abgeholfen.
1 Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
2 Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift (BI. 104 ff., 124 ff. d.A.) rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.
Es ist möglich, im Nichtabhilfebeschluss auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses zu verweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte enthält, mit denen sich die Ausgangsentscheidung nicht auseinandergesetzt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Begründungsumfang bei einem Nichtabhilfebeschluss im Erbscheinsverfahren
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