VGH München 22. Senat, 2023-10-31, 22 ZB 23.1777

22 ZB 23.1777Administrative Court / Division 22Oct 31, 2023

Regest

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 VwGO) gestellt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VGH München 22. Senat — 2023-10-31 — 22 ZB 23.1777 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-31

Aktenzeichen: 22 ZB 23.1777

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2023 – AN 15 K 22.2725 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit Urteil vom 27. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Form der Neustarthilfe 2022 i.H.v. 4.500,00 € gerichtete Klage des Klägers ab.

2 Am 4. Oktober 2023 teilte der anwaltlich nicht vertretene Kläger dem Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich mit, dass er gegen das ihm am 31. August 2023 zugestellte Urteil Berufung einlegen möchte.

3 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 VwGO gestellt worden sei, und Gelegenheit zur Rücknahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Eine solche ging beim Verwaltungsgerichtshof bisher nicht ein.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

5 Der – nach Auslegung als solcher zu verstehender – Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und zudem nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO; vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20) beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Antragsfrist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 2. Oktober 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 VwGO) gestellt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

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Gewährung von Überbrückungshilfe IV

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