LG Augsburg 12. Zivilkammer, 2023-03-20, 125 O 2241/21

125 O 2241/21Cantonal CourtMar 20, 2023

Full text

LG Augsburg 12. Zivilkammer — 2023-03-20 — 125 O 2241/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-20

Aktenzeichen: 125 O 2241/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

  1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt

„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."

heißen:

„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."

  1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt

„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."

heißen:

„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“

Gründe

1 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.

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Berichtigungsbeschluss

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