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B 4 K 22.434•VG Bayreuth 4. Kammer, 2023-02-24, B 4 K 22.434
B 4 K 22.434Administrative Court / Chamber 4Feb 24, 2023
Die Gewährung eines Härteausgleichs stellt allein auf die Beitragspflicht des Antragstellers ab. Die schuldrechtliche Übernahme dieser Beitragspflicht vermittelt indes keine Antragsbefugnis gem. Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 KAG. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-02-24
Aktenzeichen: B 4 K 22.434
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung eines Härteausgleichs für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, wegen Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags mit Bescheid vom 22.08.2016.
2 Mit Bescheiden vom 22.08.2016 war die … GmbH i. L., vertreten durch den Insolvenzverwalter, von der Stadt … für das Grundstück Fl.- Nr …, Gemarkung …, zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 152.198,52 EUR und in Höhe 28.082,26 EUR verpflichtet worden.
3 Zwischen der Klägerin, die beabsichtigte, das vorgenannte Grundstück zu kaufen, der … GmbH i. L., vertreten durch den Insolvenzverwalter, und der Stadt … wurde zur Abgeltung der ausstehenden Beitragsforderungen am 23.11./29.11/05.12.2016 eine Vereinbarung (Anlage K 2 der Klagebegründung) getroffen: Der Vollzug der Ausbaubeitragsbescheide wird bis zur rechtsgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch ausgesetzt (§ 1 der Vereinbarung). Die Klägerin verpflichtet sich, die festgesetzten Ausbaubeiträge in Höhe von insgesamt 180.280,78 EUR vollständig zu übernehmen und den Verkäufer von der Begleichung der Ausbaubeiträge freizustellen. Gleichzeitig verpflichtet sich bzw. erklärt die Klägerin gegenüber der Stadt …, dass sie für die festgesetzten Ausbaubeiträge gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) haftet und auch gegebenenfalls die Vollstreckung zu dulden habe. Die Stadt … stellt den Verkäufer, die … GmbH i. L., insoweit von der Zahlung der Ausbaubeiträge frei (§ 2 der Vereinbarung). Die Vereinbarungen der §§ 1-3 verlieren ihre Gültigkeit, soweit ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande kommt bzw. das Eigentum an dem Grundstück nicht rechtswirksam im Grundbuch an den Käufer übertragen wird (§ 5 der Vereinbarung).
4 Mit E-Mail vom 24.12.2019 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Härteausgleichs nach Art. 19a Kommunalabgabengesetz (KAG). Ein Feststellungsbescheid für das Jahr 2016 sowie ein Lageplan wurden als Anlagen beigefügt. Im Antrag wurde angegeben, der Straßenausbaubeitrag sei nicht bezahlt, da beim Kauf der Immobilie durch die Klägerin die Berechnungsgrundlage von der Stadt … noch nicht vollständig berechnet worden sei.
5 Die Regierung von …, Geschäftsstelle Härtefallkommission Straßenausbaubeiträge, lehnte mit Bescheid vom 21.03.2022 den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei nicht antragsbefugt gemäß Art. 19a Abs. 7 KAG. Sie sei nicht Adressatin der vorgelegten Bescheide gewesen. Laut Behördenakte wurde der Bescheid am 25.03.2022 zu Post gegeben.
6 Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.04.2022 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und beantragte,
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2022, Az. …, dazu verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Art. 19a KAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
7 Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2022 vorgetragen, der Beklagte habe bei der Ablehnung nicht den vollständigen Sachverhalt berücksichtigt. Die Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Stadt … ergebe sich aus der als Anlage K 2 vorgelegten Vereinbarung zwischen der Stadt …, der … GmbH i. L., vertreten durch den Insolvenzverwalter, und der Klägerin vom 20.11./23.11./05.12.2016. Die bereits festgesetzten Ausbaubeiträge gegen die … GmbH i. L. würden als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, sodass die Ausbaubeitragsbescheide wirtschaftlich betrachtet ohnehin die Klägerin als Käuferin des Grundstücks träfen. Die Ablehnung des Antrags habe sich darauf beschränkt, dass die Klägerin nicht Adressatin des Bescheids gewesen sei. In der Sache selbst sei keinerlei Abwägung über das Vorliegen eines Härtefalles erfolgt. Eine Entscheidung, bei der die Behörde keine Ermessensentscheidung treffe bzw. keine eigenen Ermessenserwägungen anstelle, sei ermessensfehlerhaft. Eine besondere Härte liege vor. Die Klägerin sei durch die genannte Vereinbarung besonders betroffen. Die Beitragsfestsetzung sei zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über das Grundstück noch nicht erfolgt gewesen. Eine Nutzung des erworbenen Gebäudes sei problematisch. Die festgesetzten Straßenausbaubeiträge würden sowohl für die in Liquidation befindliche … GmbH als auch für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellen.
8 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 06.10.2022,
die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG sei unter anderem nur antragsbefugt, gegen wen nach den Bestimmungen des KAG durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung Straßenausbaubeiträge festgesetzt worden seien. Für die Antragsbefugnis komme es somit auf die Festsetzung durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung nach den Bestimmungen des KAG, nicht aber aufgrund einer eventuellen privatrechtlich geregelten Zahlungsverpflichtung, an. Sofern die Begleichung von Beitragsforderungen schuldrechtlich von einer anderen Person als dem Bescheidadressaten übernommen worden sei, liege keine eigenständige Beitragspflicht der übernehmenden Person nach dem KAG vor. Die Beitragspflicht werde vielmehr im Rahmen einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) auf eine andere Person übertragen. Dass die vorliegende Vereinbarung notariell beurkundet worden sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin habe im Antrag angegeben, dass der Kaufvertrag vom 22.08.2016 datiere. Dies werde angezweifelt, da die vorgelegte Vereinbarung in der Präambel und in § 5 lediglich von einer Kaufabsicht ausgehe. Ein Nachweis über die Eigentumsverhältnisse der Klägerin liege dem Beklagten bisher nicht vor. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung erst im Rahmen der Klagebegründung vorgelegt worden sei.
10 Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, die Klägerin habe bei Antragstellung auf die Übernahme der Kosten gemäß Straßenausbausatzung hingewiesen. Der Beklagte habe dies zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt und insbesondere die Klägerin nicht dazu aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
11 Mit Schreiben vom 17.11.2022 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die vorgelegte Vereinbarung zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führe. Auch sei davon auszugehen, dass die Übernahme der gegenüber der … GmbH i. L. festgesetzten Ausbaubeiträge bei der Höhe des Kaufpreises berücksichtigt worden seien, so dass eine ausgleichsfähige Härte nicht vorliege.
12 Mit weiteren Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 29.11.2022 führte dieser im Wesentlichen aus, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stehe die Vereinbarung der Klägerin mit der Stadt … einer Festsetzung der Straßenausbaubeiträge durch Bescheid gleich. Bei der Höhe des Kaufpreises seien die Kosten der Ausbaubeiträge nicht berücksichtigt worden.
13 Der Beklagte trug mit Schriftsatz vom 06.12.2022 vor, der Härtefallkommission komme im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19a Abs. 7 KAG kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu. Aufgrund des von der Klägerin im Antrag vorgetragenen Sachverhalts habe kein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Bei der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung liege keine Vereinbarung im Sinne von Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG vor. Gemeint sei dabei eine Ablösungsvereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 9 KAG. Nur durch eine solche Vereinbarung würden nach den Bestimmungen des KAG Straßenausbaubeiträge festgesetzt werden können. Insbesondere werde bereits in der Präambel der vorgelegten Vereinbarung die Beitragsfestsetzung gegenüber der … GmbH i. L. ausdrücklich bestätigt. Die Vereinbarung enthalte danach Regelungen zur Abwicklung der mit Bescheiden vom 22.08.2016 festgesetzten Beitragsschulden. Anlässlich der Veräußerung des betreffenden Grundstücks seien einvernehmlich die Zahlungsmodalitäten zwischen den drei Parteien geregelt worden. Auf die Leistungen aus dem Härtefallfonds bestehe kein Anspruch, die Klägerin habe nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Antragsparteien. Das Vorgehen im vorliegenden Fall habe der durchgängigen behördlichen Praxis entsprochen.
14 Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung …, im Grundbuch eingetragen, die Auflassung datiert vom 16.12.2016.
15 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
17 Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 I. Die Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.03.2022, mit dem die Gewährung eines Härteausgleichs für einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. 152.198,52 EUR abgelehnt wurde. Die Klageschrift vom 22.04.2022, die auch einen Klageantrag enthält, nimmt ausschließlich auf diesen als Anlage K 1 beigefügten Bescheid Bezug.
19 II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2022, mit dem der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20 Gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist – neben anderen Voraussetzungen – nur derjenige antragsbefugt, gegen den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG muss der Straßenausbaubeitrag durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung „nach den Bestimmungen dieses Gesetzes“, mithin dem KAG, festgesetzt worden sein. Sinn und Zweck dieser Regelung erfordern eine eigenständige Beitragspflicht des Antragstellers. So sollen mit dem Härtefallfonds nach der Zielsetzung des Gesetzgebers Belastungen, die aufgrund der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 01.01.2018 im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 den Beitragspflichtigen entstanden sind, ausgeglichen werden (vgl. LT-Dr. 18/1552, S. 3f.). Ein Vergleich oder eine Vereinbarung in diesem Sinne, mit der eine Beitragspflicht begründet wird, ist damit nur die in Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG geregelte Ablösungsvereinbarung. Mit einem solchen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann anstelle einer späteren Erhebung eines Straßenausbaubeitrags bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine Ablösung des Beitrags vereinbart werden. Der Ablösungsvertrag ist ein Vorfinanzierungsinstrument, welches auf die Tilgung der künftigen gemeindlichen Beitragsforderung zielt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, II. Definition und Form der Ablösung, Rn. 1510 m.w.N.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist eine Ablösungsvereinbarung nur vor Entstehen der Beitragspflicht zulässig.
21 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Antragsbefugnis der Klägerin nicht vor.
22 Es ist unstreitig, dass der Straßenausbaubeitrag gegenüber der Klägerin nicht durch Bescheid festgesetzt wurde. Der von der Klägerin im Antragsverfahren vorgelegte Bescheid vom 22.08.2016, mit dem für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, ein Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden war, war gegenüber der … GmbH i. L., vertreten durch den Insolvenzverwalter, festgesetzt und adressiert worden.
23 Die von der Klägerin – im Klageverfahren – vorgelegte Vereinbarung zwischen der … GmbH i. L., der Stadt … und der Klägerin vom 23.11./29.11/05.12.2016 ist kein Vergleich und keine Vereinbarung i.S.v. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG. Eine Ablösungsvereinbarung gemäß Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, wurde mit Bescheid vom 22.08.2016 der Straßenausbaubeitrag zeitlich vor der Vereinbarung vom 23.11./29.11/05.12.2016 bereits gegenüber der … GmbH i. L. festgesetzt. Beitragspflichtig war nicht die Klägerin, sondern die … GmbH i. L. Dieser Sachverhalt wird auch in der Präambel des Vertrages beschrieben. Die Beitragspflicht war somit – entgegen Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG – im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits entstanden. Entsprechend wurde in § 1 der Vereinbarung der Vollzug dieses Ausbaubeitragsbescheids bis zur rechtsgültigen Eigentumsumschreibung, spätestens bis zum 31.03.2017, ausgesetzt. Die vorliegende Vereinbarung ist somit bereits aus diesem Grund keine Ablösungsvereinbarung und damit keine Vereinbarung „nach den Bestimmungen des KAG“ (Art. 19a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KAG). Dabei kann vorliegend dahinstehen, dass die Klägerin ihre Eigentümerstellung bzgl. des gegenständlichen Grundstücks gegenüber dem Beklagten nicht nachgewiesen hat. In jedem Fall bestehen – wie der Beklagte zutreffend anmerkt – auch Zweifel an dem Vortrag der Klägerin, der Kaufvertrag datiere vom 22.08.2016. So ist nach der Präambel der vorgelegten Vereinbarung, die am 05.12.2016 vollständig unterschrieben war, von einer Kaufabsicht der Klägerin die Rede. Nach § 5 der Vereinbarung verlieren die Vereinbarungen der §§ 1-3 ihre Gültigkeit, soweit ein wirksamer Kaufvertrag nicht zu Stande kommt bzw. das Eigentum an dem Grundstück nicht rechtswirksam im Grundbuch an den Käufer übertragen wird. Die vorgelegte Vereinbarung stellt keine Ablösungsvereinbarung gemäß Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG dar, die eine Beitragspflicht der Klägerin begründet. Vielmehr hat die Klägerin mit der Vereinbarung die Beitragspflichten der … GmbH i. L. gegenüber der Stadt … schuldrechtlich übernommen. Eine schuldrechtliche Übernahme solcher Beitragspflichten vermittelt jedoch – auch im Hinblick auf die gebotene restriktive Handhabung des mit 50 Millionen EUR ausgestatteten Härtefallfonds – keine Antragsbefugnis gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG. Die Antragsbefugnis ist vorliegend nicht gegeben.
24 Aus den gleichen Erwägungen führt auch der Umstand, dass das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, für die Beitragspflichten als öffentliche Last haftet, zu keiner anderen Beurteilung. Die Frage, ob eine Antragsbefugnis für die Gewährung eines Härteausgleichs vorliegt, stellt – wie oben ausgeführt – allein auf die Beitragspflicht des Antragstellers ab, die vorliegend nicht gegeben ist.
25 Unerheblich ist auch, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vereinbarung der Klägerin mit der Stadt … einer Festsetzung der Straßenausbaubeiträge durch Bescheid gleichkommt. Eine Antragsbefugnis liegt aus rechtlichen Gründen nicht vor, eine wirtschaftliche Betrachtung findet nicht statt. Im Übrigen ist – auch wenn die Klägerin dies bestreitet – davon auszugehen, dass die Übernahme der festgesetzten Straßenausbaubeiträge durch die Klägerin bei der Höhe des Kaufpreises für das Grundstück Berücksichtigung gefunden hat.
26 Für Ermessenserwägungen ist kein Raum. Zwar handelt es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs gemäß Art. 19a Abs. 8 Satz 1 KAG um eine freiwillige Leistung, auf die gemäß Art. 19a Abs. 8 Satz 2 KAG kein Rechtsanspruch besteht. Ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht jedoch nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 19a KAG. Diese sind vorliegend nicht gegeben, da die Antragsbefugnis der Klägerin gemäß Art. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nicht besteht.
27 III. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Gewährung eines Härteausgleichs stellt allein auf die Beitragspflicht des Antragstellers ab. Die schuldrechtliche Übernahme dieser Beitragspflicht vermittelt indes keine Antragsbefugnis gem. Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 KAG. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Antragsbefugnis bei schuldrechtlicher Übernahme der Beitragsforderung
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