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1 F 286/21•AG Neustadt a.d. Aisch Richter am Amtsgericht, 2022-01-03, 1 F 286/21
1 F 286/21Court of First InstanceJan 3, 2022
Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren, in dem die Vaterschaft festgestellt wird, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-01-03
Aktenzeichen: 1 F 286/21
Dokumenttyp: Endbeschluss
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….
Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.
1 Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.
2 Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.
3 Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.
4 Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.
5 Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.
6 Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.
7 Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.
8 Kosten und Nebenentscheidungen
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
10 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.
Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren, in dem die Vaterschaft festgestellt wird, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren
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