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043 T 2183/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-22, 043 T 2183/22
043 T 2183/22Cantonal Court / Civil Chamber IVDec 22, 2022
Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-12-22
Aktenzeichen: 043 T 2183/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.
1 Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
2 Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
3 Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.
5 Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.
6 Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
Kosten: § 97 ZPO
Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Missbräuchliches Ablehnungsgesuch
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