AG Augsburg Vollstreckungsgericht, 2022-05-27, 01 M 6340/21

01 M 6340/21Court of First InstanceMay 27, 2022

Full text

AG Augsburg Vollstreckungsgericht — 2022-05-27 — 01 M 6340/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-27

Aktenzeichen: 01 M 6340/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1 Die Erinnerung ist unbegründet.

2 Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.

3 Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.

4 Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.

5 Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7 Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.

titelzeile

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