VGH München 1. Senat, 2022-10-21, 1 CS 22.1920

1 CS 22.1920Administrative Court / Division 1Oct 21, 2022

Regest

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wird mit nicht nachvollziehbaren tatsächlichen Ausführungen (hier zur Situierung der Zufahrt der Tiefgarage) nicht aufgezeigt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VGH München 1. Senat — 2022-10-21 — 1 CS 22.1920 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-21

Aktenzeichen: 1 CS 22.1920

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2020 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. Juni 2021 für den Abbruch der Bestandsgebäude und den Neubau eines fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung T. …, sowie für die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. …

2 Die Antragsteller sind Eigentümer des südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks FlNr. …

3 Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans „Altstadtkern - Vergnügungsstätten“, der ein Mischgebiet festsetzt.

4 Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung Klage und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

5 Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen, weiter. Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

6 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

7 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

8 Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachbarklage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, sodass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen nachrangig ist.

9 Das Beschwerdevorbringen zeigt einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht auf. Die Ausführungen, wonach sich von der Tiefgarage unzumutbare Beeinträchtigungen ergäben, insbesondere aufgrund der Situierung der Zufahrt der Tiefgarage, sind nicht nachvollziehbar. Die oberirdische Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich an der Nordostseite des Vorhabens zur M. … straße in einer Entfernung von ca. 38 m zum Grundstück der Antragsteller. Dabei wirkt der Baukörper des Vorhabens zudem abschirmend gegenüber dem Grundstück der Antragsteller.

10 Soweit die Antragsteller die Nichteinhaltung der Abstandsflächen rügen, fehlt es der Beschwerdebegründung an einer hinreichenden Darlegung. Der Verweis hierzu auf Balkone oder Austritte genügt nicht. Im Übrigen wurden in der Genehmigung Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abweichungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.

11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wird mit nicht nachvollziehbaren tatsächlichen Ausführungen (hier zur Situierung der Zufahrt der Tiefgarage) nicht aufgezeigt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Wohn- und Geschäftshaus

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