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19 C 1973/21•AG Augsburg, 2021-12-15, 19 C 1973/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 19 C 1973/21
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2021 wird auf Antrag der beklagten Partei im Tenor in Ziffer 2 wie folgt abgeändert aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers:
„2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“
1 Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus dem Tenor des Urteils in Ziffer 1 und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin weit überwiegend unterliegt und das Gericht deshalb ihr gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegen wollte.
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