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1 F 1079/21•AG Landshut, 2021-10-22, 1 F 1079/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-22
Aktenzeichen: 1 F 1079/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
1 Die Frage, ob Zeugnisse übersandt werden müssen, wurde im Verfahren 1 F 860/21 ausführlich diskutiert und mit Beschluss vom 1.10.2021 ausdrücklich der Ergänzungspflegerin überlassen, ob und welche Zeugnisse der Mutter übersandt werden.
2 Der Ergänzungspflegerin wurde eine Frist für den ersten Bericht bis zum 1.11.20121 gesetzt.
3 Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
4 Es besteht daher für den vorliegenden Antrag kein Rechtschutzbedürfnis, er ist unzulässig.
5 Der Antragstellerin kann zugemutet werden, den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin abzuwarten. Gegebenenfalls sind dort alle gewünschten Informationen enthalten.
6 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 FamGKG.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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