OLG M�nchen 12. Senat, 2021-02-18, 12 UF 294/20

12 UF 294/20Supreme Court / Division 12Feb 18, 2021

Regest

In einer Ehe- und Verbundsache darf das Verfahren nur unter besonderen Voraussetzungen an das Gericht des ersten Rechtszugs zur�ckverwiesen werden, insbesondere dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufw�ndige Beweisaufnahme n�tig ist. Grunds�tzlich hat das Beschwerdegericht jedoch die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG M�nchen 12. Senat — 2021-02-18 — 12 UF 294/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 12 UF 294/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - M�nchen vom 30.01.2020 in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich bei Scheidung findet nicht statt; Ausgleichsanspr�che nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

  1. Im �brigen wird die Beschwerde des Antragstellers zur�ckgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 114.410,95 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdef�hrer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - M�nchen vom 30.01.2020, mit dem die Ehescheidung ausgesprochen wurde (Ziffer 1) und zu Lasten des Beschwerdef�hrers von der Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgr�nden gem�� � 27 VersAusglG abgesehen wurde (Ziffer 2).

2 1. Antragsteller und Antragsgegnerin haben am 11.11.2006 die Ehe geschlossen und leben seit 01.12.2013 getrennt. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter … geboren am … hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt und zu der der Antragsteller seit Januar 2017 keinen Kontakt mehr hat. Beide Ehegatten haben die Scheidung beantragt. Der zuerst eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers vom 19.11.2014 wurde am 27.11.2014 zugestellt.

3 Im Scheidungsverbund wurden zun�chst auch die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich gef�hrt. Der Antrag des Antragstellers auf Auskunft und Belegvorlage zum nachehelichen Unterhalt wurde durch Teilvers�umnisbeschluss vom 11.04.2018 zur�ckgewiesen. Die Folgesache G�terrecht wurde durch Beschluss vom 28.10.2019 auf einvernehmlichen Antrag der Beteiligten vom Verbund abgetrennt.

4 Nach den in der Folgesache Versorgungsausgleich eingeholten Ausk�nften steht fest, dass beide Ehegatten nicht �ber gesetzliche Anwartschaften in der Deutschen Rentenversicherung verf�gen.

5 Die Antragsgegnerin ist �rztin und hat Anrechte bei der Bayerischen �rzteversorgung. Die in der Ehezeit (01.11.2006 bis 31.10.2014) eingezahlten Beitr�ge in H�he von insgesamt 173.031,20 € entsprechen 33,8405 Versorgungspunkten. Der Ausgleichswert bel�uft sich somit auf 16,9203 Versorgungspunkte bzw. einen korrespondierenden Kapitalwert von 94.009,19 €. Der Ehezeitanteil entspricht zum Ehezeitende am 31.10.2014 insgesamt (d.h. errechnet aus 33,8405 Versorgungspunkten) einem Rentenbetrag von monatlich 1.187,97 €. Auf die aktuelle Auskunft der Bayerischen �rzteversorgung vom 03.09.2020 (Bl. 537) wird Bezug genommen.

6 Der Antragsteller hat schweizerische Rentenanrechte erworben. Aus einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben der schweizerischen ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) vom 03.06.2020 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.09.2020, Bl. 538) ergibt sich eine vorl�ufige Altersrente von monatlich 1.065 CHF ab 01.03.2034. Der Ehezeitanteil wurde von der ZAS nicht beauskunftet.

7 Die Antragsgegnerin hat keine eigenen schweizerischen Rentenanrechte.

8 Die Beteiligten sind seit dem Jahr 2013 in familiengerichtliche Streitigkeiten verstrickt. Auch die Strafgerichtsbarkeit wurde mit von den Beteiligten zur Anzeige gebrachten Vorf�llen befasst.

9 2.1. Die Antragsgegnerin hatte erstinstanzlich zun�chst beantragt, den Versorgungsausgleich nach � 19 Abs. 3 VersAusglG, hilfsweise nach � 27 VersAusglG auszuschlie�en (Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 11.04.2018, Bl. 165). Zuletzt beantragte sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 30.01.2020, Bl. 434).

10 Ihren Antrag auf Ausschluss wegen grober Unbilligkeit nach � 27 VersAusglG begr�ndete sie erstinstanzlich im wesentlichen wie folgt:

„Der Antragsteller habe w�hrend der kompletten Ehedauer gegen seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in besonderem Ma�e versto�en. Er habe die Antragsgegnerin nicht nur mit der Betreuung des Kindes, sondern auch in finanzieller Hinsicht v�llig alleine gelassen. Bereits kurz nach der Geburt der Tochter habe die Antragsgegnerin nahezu in gleichem Umfang arbeiten m�ssen wie vor der Geburt des Kindes, um die Familie finanzieren zu k�nnen. Der Antragsteller habe zum Familienunterhalt nicht das Geringste beigetragen und w�hrend der gesamten Ehe keinerlei Eink�nfte erzielt. Er habe keinerlei Anschaffungen f�r die gemeinsame Tochter get�tigt. Wenn er sich gerade einmal nicht im Ausland aufgehalten habe, habe er bei der Antragsgegnerin vor dem Fernseher gesessen und ihren K�hlschrank leer gegessen. Auch am Haushalt habe er sich nicht im Geringsten beteiligt. Die Ehe sei von einem einseitigen Geben der Antragsgegnerin bestimmt gewesen.“

11 F�r sich pers�nlich habe er eine Villa im Wert von mehreren Millionen Euro in der Schweiz gekauft, deren Alleineigent�mer er sei; die Familie habe er hieran nicht teilhaben lassen.

12 Seit der Trennung habe sich an seinem Verhalten nichts ge�ndert; er verweigere jede Kindesunterhaltszahlung und verlange sogar selbst Ehegattenunterhalt. Der Antragsteller habe noch nie abh�ngig besch�ftigt gearbeitet und daher keinerlei Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Jedoch sei er durch die ihm geh�rende Villa f�r das Alter abgesichert und daher nicht auf den Versorgungsausgleich angewiesen.

13 Auch das sonstige Verhalten des Antragstellers rechtfertige einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Er �berziehe die Antragsgegnerin mit einer enormen Anzahl an Verfahren und schrecke nicht davor zur�ck, sie unberechtigt anzuzeigen. Er lasse keine Gelegenheit aus, sie in der �ffentlichkeit blo�zustellen und zu verleumden. Sein Verhalten habe sogar letztlich zum Entzug des gemeinsamen Sorgerechts gef�hrt. Er sei keine Unterst�tzung bei der Erziehung der Tochter. Eine Teilung der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin w�rde daher dem Gerechtigkeitsgedanken in unertr�glicher Weise widersprechen.

14 Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihr Immobilienverm�gen zu verdanken habe. Der Antragsteller habe sich schlicht von der Antragsgegnerin „durchf�ttern“ lassen. Jeden pers�nlichen Einsatz im Haushalt, der etwaige finanzielle Defizite h�tte ausgleichen k�nnen, habe er vermissen lassen. Die vom Antragsteller behaupteten Eink�nfte aus seiner T�tigkeit als Unternehmensberater seien zu bestreiten.

15 Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach � 27 VersAusglG sei auch deshalb unzweifelhaft geboten, weil der Antragsteller der Antragsgegnerin im Rahmen der Trennung Fotografien gestohlen habe, die sich in ihren pers�nlichen Unterlagen befunden h�tten. Auf den Bildern sei der Analbereich eines M�dchens zu sehen, bei dem der Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestanden habe. Die Fotos h�tten einer Zeit entstammt, als die Antragsgegnerin Vertretungs�rztin gewesen sei. Der Vorfall sei damals untersucht und ordnungsgem�� abgeschlossen worden. Das erkl�rte Ziel des Antragstellers sei es jedoch, die Antragsgegnerin pers�nlich und beruflich fertig zu machen. Seit Ende 2013 versuche er, die gestohlenen Bilder in dem Rachefeldzug gegen die Antragsgegnerin einzusetzen. Zun�chst habe er das Ger�cht gestreut, die Antragsgegnerin sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, was er mit den Fotoaufnahmen habe belegen wollen. Schlie�lich habe er wegen der Bilder ein berufsrechtliches Verfahren vor der �rztekammer in die Wege geleitet und der Antragsgegnerin den Vorwurf gemacht, sie habe als �rztin die Straftat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verdeckt. Auf die weiteren Ausf�hrungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 95 ff.) wird hierzu Bezug genommen.

16 Au�erdem sei der Antragsteller gegen�ber der Antragsgegnerin mehrfach k�rperlich �bergriffig geworden. So habe er die Antragsgegnerin am 20.07.2013 festgehalten und gewaltsam gegen ihren Willen auf das Bett gedr�ckt. Am 24.08.2013 habe er die Antragsgegnerin vom Sofa gesto�en. Am 21.12.2013 habe er sie bedroht, w�hrend er sie festgehalten und in die Ecke im Keller der ehemaligen Ehewohnung gedr�ckt habe, weshalb erfolgreich ein Gewaltschutzverfahren gef�hrt worden sei und der Antragsgegnerin die Ehewohnung zugewiesen worden sei.

17 Au�erdem sei er in Wohnung und Keller der Antragsgegnerin eingebrochen, habe deren Laptop, Wein im Wert von Hunderten von Euro und diverse pers�nliche Unterlagen gestohlen und einen Angriff der Antragsgegnerin auf sich vorget�uscht.

18 Aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens gegen�ber der Tochter, die er massiv zu manipulieren versucht habe, sei ihm das Sorgerecht entzogen worden und er habe nur in geringem Umfang und begleitet Umgang unter Aufsicht wahrnehmen d�rfen.

19 Der Antragsteller habe auch die Familie der Antragsgegnerin verunglimpft, indem er behauptet habe, die Antragsgegnerin sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, der Vater der Antragsgegnerin bel�stige die gemeinsame Tochter und er sei ein Analphabet. Er habe bereits w�hrend der Ehe die gesamte Familie belogen, indem er einmal behauptete, ein in der Garage der Antragsgegnerin stehender roter Mercedes-Oldtimer geh�re ihm. Nahezu keine Sitzung vor dem Amtsgericht M�nchen vergehe ohne vollendeten Prozessbetrug durch den Antragsteller gegen die Antragsgegnerin.

20 Weiterhin legte die Antragsgegnerin erstinstanzlich die von ihr w�hrend der Ehe getragenen Ausgaben f�r den Familienunterhalt dar. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen im Schriftsatz vom 22.08.2016 Bezug genommen. Auch die Eheringe habe sie bezahlt und die Kinderwunschtherapie in der Gr��enordnung von ca. 100.000,00 € sowie s�mtliche Urlaubsreisen. Der Antragsteller sei nie einkaufen gegangen, wenn er bei ihr in M�nchen gewesen sei; auch das Au-pair-M�dchen habe sie bezahlt. Obwohl der Kindesunterhalt tituliert sei, habe er nicht einen Cent Unterhalt geleistet. Sie habe den Antragsgegner mit der Tochter regelm��ig in der Schweiz besucht und habe sogar dort f�r die Lebensunterhaltungskosten aufkommen m�ssen. Zwar habe er im Rahmen des Erwerbs der in ihrem Alleineigentum stehenden Immobilie in der Wolfratshauser Stra�e/M�nchen-Solln rund 200.000,00 € an den Verk�ufer bezahlt; dabei habe es sich aber nur um eine Verauslagung gehandelt, die sie vollst�ndig zur�ckbezahlt habe.

21 Nach der Forderungsaufstellung sei r�ckst�ndiger Kindesunterhalt im Zeitraum 01.07.2014 bis 05.04.2018 in H�he von 32.793,05 € angelaufen; zum 29.11.2019 habe sich das Forderungskonto auf 56.377,53 € belaufen.

22 Auch dass der Antragsteller seine schweizerischen Rentenanwartschaften im Verfahren zun�chst verschwiegen habe und sich beharrlich weigere, an deren Kl�rung mitzuwirken, gebiete den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

23 2.2. Zum Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs, dessen Abweisung er beantragt, trug der Antragsteller erstinstanzlich im Wesentlichen Folgendes vor:

24 Die Antragsgegnerin habe sich w�hrend der Ehe nahezu das gesamte Verm�gen des Antragstellers angeeignet und hiervon in Deutschland Immobilien in nicht unerheblichem Umfang gekauft. Nach dem Erziehungsurlaub der Antragsgegnerin habe er die gemeinsame Tochter versorgt. Als Unternehmensberater habe er w�hrend der Ehe Eink�nfte erzielt. Die Antragsgegnerin habe ihn w�hrend der Ehe aber immer wieder sp�ren lassen, dass sie sich als �rztin f�r etwas Besseres halte und ihn haupts�chlich wegen seines adeligen Namens geheiratet habe. Kindesunterhalt habe er deswegen nicht bezahlt, weil die Antragsgegnerin sein Gesch�ftsumfeld durch eine Rufmordkampagne zerst�rt habe, so dass er keine Eink�nfte mehr habe erzielen k�nnen. Er habe sich um eine Altersvorsorge bem�ht, indem er auf beide Namen Immobilien angeschafft habe. Seine Immobilie in der Schweiz sei �berschuldet, er habe kein positives Verm�gen im Ausland erworben.

25 3. Mit Endbeschluss vom 30.01.2020 sprach das Amtsgericht in Ziffer 1 des Tenors die Scheidung aus; Ziffer 2 des Tenors enth�lt den Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

26 Das Amtsgericht st�tze seine Entscheidung, den Versorgungsausgleich gem�� � 27 VersAusglG zu Lasten des Antragstellers auszuschlie�en, ausweislich der Beschlussgr�nde auf folgende Argumente:

  • Zur �berzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin am 07.01.2017 k�rperlich misshandelt habe. Dies ergebe sich aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder habe ergeben, dass die Antragsgegnerin hierauf nicht unerhebliche Zeit nach dem Vorfall mit erheblichen R�tungen, teils ins Bl�uliche gehend, zu sehen sei.

  • Au�erdem leiste der Antragsteller trotz rechtskr�ftigen Titels keinen Kindesunterhalt, weil er den Titel f�r falsch halte; Vollstreckungsversuche gingen ins Leere.

27 Auf die Begr�ndung des Beschlusses wird im �brigen Bezug genommen.

28 4.1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller sowohl gegen den Scheidungsausspruch als auch gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

29 4.1.1. Seine Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begr�ndete der Antragsteller in zweiter Instanz wie folgt:

„Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin behaupteten k�rperlichen �bergriffe am 20.07.2013, 24.08.2013 und 21.12.2013, die er bestreite, habe er in den jeweiligen Verfahren stets dargelegt, dass er zu den angeblichen Tatzeiten nicht in M�nchen gewesen sei.“

30 Selbst wenn der Vorfall vom 07.01.2017 zutreffen w�rde, w�rde ein einmaliger aggressiver Ausbruch in der Trennungsphase nicht f�r einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ausreichen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Er habe in dem diesbez�glichen Strafverfahren - das gegen eine Geldauflage in H�he von 500,00 € eingestellt wurde (siehe Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.07.2018, Az. 823 Cs 233 Js 107767/17) - ein Sachverst�ndigengutachten beantragt zu der Frage, ob die Verletzungen der Antragsgegnerin �berhaupt durch den geschilderten Vorfall verursacht worden sein k�nnten, au�erdem ein aussagepsychologisches Gutachten bez�glich der �u�erung der Tochter. Vor dem 07.01.2017, an dem ein Umgangstermin h�tte stattfinden sollen, seien zahlreiche Umg�nge vereitelt worden. Aufgrund eines Missverst�ndnisses um die konkreten Umgangszeiten habe sich eine verbale Auseinandersetzung und daraus eine Rangelei ergeben.

31 Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs k�nne auch nicht auf die Nichtzahlung des Kindesunterhaltes gest�tzt werden, da der Kindesunterhaltstitel auf einer fehlerhaften Beurteilung seiner Einkommenssituation beruhe. Seit Juni 2020 zahle er au�erdem den Mindestunterhalt. Die Behauptung der Antragsgegnerin, er habe w�hrend der Ehezeit keinerlei Einkommen erzielt, sei ausweislich der Einkommenssteuerbescheide falsch. Er sei von Beginn der Ehe an beruflich sehr eingespannt gewesen und habe seinerzeit drei Firmen (in Tschechien, der Schweiz und in Liechtenstein) gehabt. Er sei viel als Berater t�tig und daher wenig und unregelm��ig zu Hause gewesen. Wenn er zu Hause gewesen sei, h�tten sie ein normales Familienleben gef�hrt. Hierzu bietet der Antragsteller zahlreiche Zeugen an. Auch in Lugano, wo sich die Familie au�erhalb der Arbeitstage der Antragsgegnerin aufgehalten habe (diese habe zun�chst drei, dann vier Tage die Woche in der Praxis in M�nchen gearbeitet), habe es ein normales Familienleben gegeben. Die Antragsgegnerin sei f�r ihr Alter abgesichert, sie sei Eigent�merin einer Villa in M�nchen-Solln mit einem Wert von mindestens 3 Millionen Euro und von Eigentumswohnungen, au�erdem Mitinhaberin einer gutgehenden Arztpraxis.

32 Zwar habe die Antragsgegnerin �berwiegend die laufenden Haushaltskosten in M�nchen getragen; w�hrend der Aufenthalte der Familie in der Schweiz habe er jedoch fast alles f�r seine Familie bezahlt. Die Kosten, die die Antragsgegnerin zum Nachweis ihrer alleinigen Verantwortlichkeit f�r den Familienunterhalt vortrage, habe sie einvernehmlich getragen und es handele sich angesichts der Einkommensverh�ltnisse um Ausgaben, die aus der „Portokasse“ beglichen werden konnten.

33 Die Behauptungen der Antragsgegnerin zu einem vermeintlichen Einbruch seinerseits in die Wohnung und den Keller, dem vermeintlichen Diebstahl eines Laptops, von Wein und pers�nlichen Unterlagen sowie der vermeintlichen Vort�uschung eines Angriffs seien falsch und im �brigen zu substantiieren.

34 Sein schweizerisches Anrecht habe er nicht verschwiegen; vielmehr habe er die Auskunft erhalten, dass das Anrecht von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht zu ber�cksichtigen sei. Au�erdem habe er mehrfach bei Gericht nachgefragt, welche Mitwirkungshandlungen seinerseits noch erforderlich seien.

35 Soweit die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt habe, den Versorgungsausgleich gem�� � 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG auszuschlie�en, m�ge dies in H�he seiner, des Antragstellers, w�hrend der Ehezeit begr�ndeten ausl�ndischen Anrechte vertretbar sein. Zu diesem Zweck sei die H�he der ausl�ndischen Anrechte aber erst einmal zu kl�ren.

36 4.1.2. Der Antragsteller ist au�erdem der Auffassung, dass erstinstanzlich gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG versto�en worden sei und der erstinstanzliche Beschluss zudem auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r beruhe:

37 (1) Die Annahme eines Versto�es gegen die Garantie des gesetzlichen Richters begr�ndet der Antragsteller damit, dass bereits im Jahr 2013 bei der Zuweisung des ersten, zwischen den Beteiligten gef�hrten Verfahrens (Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung durch einstweilige Anordnung, Az. 554 F 12721/13) der Gesch�ftsverteilungsplan des Amtsgerichts M�nchen wesentliche M�ngel aufgewiesen habe. Der ma�gebliche Gesch�ftsverteilungsplan f�r das Jahr 2013 habe vorgesehen, dass die Zuweisung der Richteraufgaben grunds�tzlich (mit Ausnahme von Sonderzuweisungen an die einzelnen Referate) nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Antr�ge zu erfolgen habe. Die Zuweisung der Richtergesch�ftsaufgaben nach zeitlichem Eingang gen�ge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nur dann, wenn sichergestellt sei, dass die zeitliche Eingangsreihenfolge beachtet werde, und durch geeignete Anordnungen Manipulationen ausgeschlossen w�rden. Der damals g�ltige Gesch�ftsverteilungsplan des Amtsgerichts M�nchen habe insoweit erhebliche inhaltliche M�ngel aufgewiesen. Er regele n�mlich (nach wie vor) nicht, wann ein Antrag eingegangen sei und wie somit eine chronologische Erfassung aller Eing�nge eines Tages zu erfolgen habe. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil es eine Vielzahl m�glicher Eingangsstellen gebe (Wachtmeisterei, Briefkasten bzw. Nachtbriefkasten der einzelnen Dienstgeb�ude, zentrales Faxger�t, Telefaxger�te der einzelnen Gesch�ftsstellen). Das Anbringen der laufenden Nummer erfolge erst in der „Eingangsstelle II“. Eine vorgeschaltete chronologische Sortierung der Eing�nge der verschiedenen Empfangseinrichtungen finde jedoch nicht statt. Auch seien die Telefaxger�te nicht synchronisiert, so dass die auf einem Telefaxbericht aufgedruckte Empfangszeit keinerlei objektiven Beweiswert habe. Bei den sonstigen Eingangswegen werde nicht ersichtlich erfasst, wann konkret diese Eing�nge zu Gericht gelangten, bei Eing�ngen in die Nachtbriefk�sten sei eine zeitliche Erfassung �berhaupt nicht m�glich. Die zeitliche Abfolge der Eing�nge von Antr�gen in den Empfangseinrichtungen des Amtsgerichts sei also v�llig unklar und nicht reproduzierbar. Eine chronologische Erfassung der Eing�nge erfolge ausweislich einer Stellungnahme der Amtsgerichtspr�sidentin erst in der Eingangsstelle II. Es k�nne f�r den Eingangszeitpunkt aber nicht auf den Zeitpunkt des Aufbringens des Stempels in der Eingangsstelle II ankommen, da eine fristwahrende �bersendung von beispielsweise fristwahrenden oder verj�hrungshemmenden Schrifts�tzen nicht erst durch Eingang in der Eingangsstelle II gew�hrleistet sei, sondern es hierf�r auf den fr�heren tats�chlichen Eingang ankomme. Die Zust�ndigkeit des jeweiligen Richters stehe letztlich erst dann fest, wenn in der Eingangsstelle II die laufende Nummer aufgebracht worden sei. In welcher Reihenfolge dies geschehe, h�nge davon ab, wie die Eing�nge von den einzelnen Eingangsstellen (Briefk�sten, Telefaxger�te usw.) abgeholt w�rden. Hierf�r sehe der Gesch�ftsverteilungsplan keinerlei Regelungen vor. Es bed�rfe daher einer Dokumentation des Eingangszeitpunkts in allen Empfangseinrichtungen und einer Regelung, wie mit zeitgleichen Eing�ngen zu verfahren sei. Nach der Gesch�ftsverteilung des Amtsgerichts M�nchen seien jedoch bis zum Anbringen des Stempels und der laufenden Nummer in der Eingangsstelle II jederzeit beliebige Ver�nderungen der Reihenfolge m�glich, so dass der sich ergebende gesetzliche Richter quasi nach Belieben variierbar und somit manipulierbar sei.

38 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des ger�gten Eintragungsvorgangs wird auf die Beschwerdebegr�ndung vom 04.05.2020 (Bl. 466/476) Bezug genommen.

39 Der Beschwerdef�hrer bef�rchte daher, dass die Zuordnung des ersten Verfahrens an Richter am Amtsgericht S.�auf einer Manipulation beruhe, da er und seine Ehefrau privat sehr gut mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn … befreundet gewesen seien, der wiederum auch mit Herrn S.�gut bekannt gewesen sei und der, wie der Beschwerdef�hrer sp�ter erfahren habe, private Informationen an die Beschwerdegegnerin weitergegeben habe. Au�erdem sei Richter am Amtsgericht S.�auch mit dem vormaligen anwaltlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt …, pers�nlich verbunden gewesen. Es sei mangels entsprechender Dokumentationen nicht mehr nachvollziehbar, ob die Eingangsreihenfolge m�glicherweise manipuliert wurde oder im Anschluss m�glicherweise eine Manipulation in der Zentralregistratur bei der Erfassung der Eing�nge in forumSTAR stattgefunden haben k�nnte.

40 Seinen Zur�ckverweisungsantrag begr�ndet der Beschwerdef�hrer damit, dass die Entscheidung eines nicht vorschriftsm��ig besetzten Gerichts nichtig sei und eine eigene Entscheidung durch den Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts nicht m�glich sei, weil sich dann die Verletzung des Justizgrundrechts fortsetzen w�rde und dem Beschwerdef�hrer eine Tatsacheninstanz genommen w�rde.

41 (2) Der Beschwerdef�hrer r�gt weiterhin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh�r. Dies st�tzt er zum einen darauf, dass das Amtsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass auch ohne abschlie�ende Kl�rung der Versorgungsanrechte des Beschwerdef�hrers eine Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen werde, obwohl der Beschwerdef�hrer noch im Schriftsatz vom 09.12.2019 einen entsprechenden Hinweis erbeten habe. Au�erdem habe das Amtsgericht f�r ihn v�llig �berraschend im Verhandlungstermin die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M�nchen I verwertet und auf deren Inhalt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gest�tzt. Den Beschwerdef�hrer sei jedoch keine M�glichkeit mehr gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen.

42 4.2. Der Beschwerdef�hrer beantragt:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts M�nchen, Az. 555 F 15172/14 vom 30.01.2020 wird aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht M�nchen zur�ckverwiesen.

43 Die Beschwerdegegnerin beantragt:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zur�ckgewiesen.

44 4.3. In ihrer Beschwerdeerwiderung negiert die Antragsgegnerin eigene Bekanntschaftsverh�ltnisse oder solche ihres Verfahrensbevollm�chtigten mit RiAG Dr. S.�bzw. zwischen dem Verfahrensbevollm�chtigten und Rechtsanwalt …. Bei Einleitung des ersten Verfahrens sei die Antragsgegnerin au�erdem noch von Rechtsanw�ltin … vertreten gewesen. Ein Versto� gegen den Gesch�ftsverteilungsplan liege nicht vor; dieser stehe auch in Einklang mit Art. 101 GG. Im �brigen nahm sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vollumf�nglich Bezug.

II.

45 1. Die Beschwerde ist zul�ssig gem�� �� 113 Abs. 1, 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG.

46 2. Die Beschwerde ist teilweise begr�ndet.

47 2.1. Keine Zur�ckverweisung

48 Die Beschwerde ist nicht begr�ndet, soweit der Beschwerdef�hrer die Zur�ckverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht beantragt.

49 Die rechtlichen Voraussetzungen f�r eine Zur�ckverweisung des Verfahrens liegen nicht vor.

50 Nach � 538 Abs. 2 ZPO, der �ber � 117 Abs. 2 S. 1 FamFG auch in Ehe- und Verbundsachen Anwendung findet, darf das Verfahren nur unter besonderen Voraussetzungen an das Gericht des ersten Rechtszugs zur�ckverwiesen werden. Als tatbestandsm��iger Zur�ckverweisungsgrund kommt vorliegend lediglich die Fallkonstellation des � 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Danach muss das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leiden und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufw�ndige Beweisaufnahme n�tig sein. Grunds�tzlich jedoch hat das Beschwerdegericht die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (� 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. � 69 Abs. 1 S. 1 FamFG, vgl. auch � 538 Abs. 1 ZPO, der von der Verweisung in � 117 Abs. 2 S. 1 FamFG jedoch nicht umfasst ist).

51 Zwar w�rde die nicht vorschriftsm��ige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts grunds�tzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen. Die rechtsstaatliche Garantie des gesetzlichen Richters gem�� Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG erfordert es, dass den Justizverwaltungsstellen kein Entscheidungsspielraum belassen wird, der ihnen eine gezielte Richterbestellung erm�glicht und es ihrem Willen �berl�sst, wer im Einzelfall Richter sein soll. Erfolgt die Verteilung der Richtergesch�ftsaufgaben - wie es nach der Gesch�ftsverteilung des Amtsgerichts M�nchen im Grundsatz der Fall ist - nach dem zeitlichen Eingang der Verfahren, ist sicherzustellen, dass die Eintragung der Verfahren durch die Registrierungsbeamten „blindlings“ nach einem im Voraus bestimmten und bestimmbaren System ohne individuelle Einflussm�glichkeiten auf die Eintragungsreihenfolge erfolgt (zum ganzen bereits BGH NJW 1963, 2071, Rn. 7 ff. - juris).

52 Inwieweit die Gesch�ftsverteilung des Amtsgerichts M�nchen, gegebenenfalls erg�nzt durch interne Verwaltungsanordnungen, dies gew�hrleistet, bedarf im hiesigen Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn man n�mlich einen durch M�ngel im Gesch�ftsverteilungsplan begr�ndeten Versto� gegen die Garantie des gesetzlichen Richters und dementsprechend einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. � 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. � 117 Abs. 2 S. 1 FamFG ann�hme, k�me eine Zur�ckverweisung des hiesigen Verfahrens in die erste Instanz nicht in Betracht:

53 Zum einen fehlt es von vornherein an der zweiten Voraussetzung des � 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, n�mlich dem Erfordernis einer umfangreichen und aufw�ndigen Beweisaufnahme. �ber das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen l�sst sich ohne weiteres nach Aktenlage entscheiden. Gleiches gilt in Bezug auf die Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs bzw. dessen Ausschluss. Zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen der � 19 Abs. 3 und � 27 VersAusglG haben die Beteiligten im Verfahrensverlauf umfassend vorgetragen. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es hierzu nicht; insoweit wird auf die folgenden Ausf�hrungen unter Ziffer 2.3. verwiesen. Zudem h�tte die Beweisaufnahme in zweiter Instanz - w�re sie, wie nicht, �berhaupt veranlasst, auch nicht gem�� � 528 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensmangels stattzufinden; denn der umfangreiche Zeugenbeweis in der Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Antragsteller ohnehin erst in zweiter Instanz angeboten. Auch deswegen verb�te sich eine Zur�ckverweisung.

54 Zum anderen ist � 538 Abs. 2 ZPO als Ausnahmeschrift ausgestaltet, die nur unter engen, abschlie�end formulierten Voraussetzungen eine fakultative Zur�ckweisung an die erste Instanz vorsieht. Das Beschwerdegericht ist als eigene Tatsacheninstanz in den in � 538 Abs. 2 S. 1 ZPO enthaltenen Fallkonstellationen nicht daran gehindert, eine eigene - ggf. auch aufw�ndige - Beweisaufnahme durchzuf�hren und gem�� � 69 Abs. 1 S. 1 i.V.m. � 113 Abs. 1 FamFG eine eigene Sachentscheidung zu treffen (BGH NJW 2008, 1672; Thomas/Putzo/H��tege, ZPO, 41. Aufl., � 21 e GVG, Rn. 45; Keidel, FamFG, 20. Aufl., � 69 FamFG, Rn. 13; BGH NJW 2013, 2601).

55 Ein etwaige fehlerhafte Richter- bzw. Referatszust�ndigkeit in erster Instanz w�rde auch nicht in zweiter Instanz fortwirken. F�r die Zust�ndigkeit der Familiensenate beim OLG M�nchen kommt es n�mlich nicht darauf an, welcher Richter/welches Referat in erster Instanz t�tig war. Ma�gebend f�r die Verteilung von Beschwerden gegen Entscheidungen aus dem Amtsgerichtsbezirk M�nchen ist nach der Gesch�ftsverteilung des OLG M�nchen f�r das Jahr 2020 vielmehr der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des jeweiligen Antragsgegners bzw. des Kindes (Gesch�ftsverteilung des OLG M�nchen v. 17.09.2019, Abschnitt II H).

56 Es besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdef�hrers vorliegend auch kein Anlass, von einer so schwerwiegenden Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgrunds�tze in erster Instanz auszugehen, dass sich das Zur�ckverweisungsermessen (Keidel, a.a.O., � 69, Rn. 13) ausnahmsweise auf eine zwingend gebotene Zur�ckverweisung reduzieren k�nnte. Dies k�nnte der Fall sein, wenn erstinstanzlich ein v�llig sachfremdes und offensichtlich unzust�ndiges Gericht entschieden h�tte, wenn also beispielsweise ein Strafgericht unter Missachtung jedweder gesetzlicher Zust�ndigkeitsregeln die Scheidung ausgesprochen h�tte, ein erstinstanzliches Verfahren somit quasi gar nicht stattgefunden h�tte und daher schon gar keine dieser Bezeichnung w�rdige „Sachentscheidung“ i.S.v. � 69 Abs. 1 S. 1 i.V.m. � 113 Abs. 1 FamFG getroffen worden w�re. Dies liegt hier fern. Zwar begr�ndet der Beschwerdef�hrer seine Empfindung, er sei einer Instanz beraubt worden, mit der von ihm angenommenen gezielten Manipulation bei der Vergabe des Erstverfahrens an RiAG Dr. S.�im Jahr 2013. Selbst wenn solche Bedenken bei tats�chlich manipulativer Verfahrensvergabe (f�r die bereits jeglicher belastbarer Sachvortrag fehlt) durchaus nachvollziehbar w�ren, ist vorliegend zu ber�cksichtigen, dass das hiesige Verfahren ca. 7 Jahre nach Eingang des Erstverfahrens entschieden wurde, der Beschwerdef�hrer sich seit der Erstzuweisung an RiAG Dr. S.�auf weitere Verfahren unter der F�hrung desselben eingelassen hat, ohne dabei offensichtlich vermeintliche Manipulationen bei der Gesch�ftsverteilung zu r�gen, und zwischenzeitlich mehrere gesch�ftsplanm��ige Richterwechsel stattgefunden haben. Letztlich wurde die hier angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von RiAG Strobl getroffen als Nachfolger des RiAG Rau, der nach einem erfolgreichen Befangenheitsgesuch gegen RiAG Dr. S.�das Verfahren als dessen gesch�ftsplanm��iger Vertreter zu �bernehmen hatte. Eine Zust�ndigkeitsverletzung solchen Ausma�es, dass der Erstentscheidung jeglicher rechtsstaatlicher Entscheidungscharakter abzusprechen w�re und dieser Mangel nur noch durch eine Wiederholung des erstinstanzliche Verfahrens heilbar sein k�nnte, w�re im hiesigen Verfahren bereits aus diesen Gr�nden zu verneinen. Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Beschwerdegericht als eigene Tatsacheninstanz auch bei wesentlichen erstinstanzlichen Verfahrensm�ngeln eine origin�re Sachentscheidung treffen kann.

57 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus � 579 ZPO. Nach dieser Vorschrift kommt bei nicht vorschriftsm��iger Besetzung des Gerichts gem�� Abs. 1 Nr. 1 zwar grunds�tzlich die Nichtigkeitsklage in Betracht; nach Abs. 2 ist die Klage allerdings nicht statthaft, wenn der Rechtsmittelweg er�ffnet ist. Der vom Gesetzgeber bestimmte Vorrang der ordentlichen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass das Rechtsmittelgericht seine gesetzlich zugewiesenen Entscheidungskompetenzen zu beachten hat, somit auch an die gem�� � 538 Abs. 2 ZPO eingeschr�nkten Zur�ckverweisungsm�glichkeiten gebunden ist.

58 Auch wegen der vom Antragsteller ger�gten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh�r scheidet eine Zur�ckverweisung daher aus. Der Beschwerdef�hrer hatte in zweiter Instanz uneingeschr�nkt Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des Billigkeitsausschlusses nach � 27 VersAusglG vorzutragen. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen unter Ziffer I (4.1.1.) Bezug genommen. Auch wenn eine Geh�rsverletzung einen wesentlichen Verfahrensmangel begr�nden kann (Keidel, FamFG, 20. Aufl., � 69 FamFG, Rn. 15 b), ist daher insoweit jedenfalls eine Heilung in zweiter Tatsacheninstanz erfolgt.

59 Das Beschwerdegericht hat daher im Rahmen seiner origin�ren Sachentscheidungsbefugnis �ber die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu entscheiden.

2.2. Scheidungsausspruch

60 Die Beschwerde ist als unbegr�ndet zur�ckzuweisen, soweit sie sich gegen den in Ziffer 1 des Tenors enthaltenen Scheidungsausspruch richtet. Die Scheidungsvoraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. So leben die Beteiligten bereits seit 01.12.013 getrennt. Damit wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, �� 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB; �berdies haben beide Ehegatten die Scheidung beantragt

2.3. Versorgungsausgleich

61 Die Beschwerde ist insoweit begr�ndet, als die Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach �� 20 ff. VersAusglG vorzubehalten ist. Der erstinstanzliche Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich (g�nzlich) nicht stattzufinden habe, war daher aufzuheben.

62 2.3.1.�Der Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgt auf der Grundlage von � 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 4 VersAusglG.

63 Wie sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben hat, verf�gt der Antragsteller �ber schweizerische Rentenanwartschaften in nicht unerheblicher H�he. Aus einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 03.06.2020 geht hervor, dass nach prognostischer Berechnung ab 01.03.2034 f�r den Antragsteller eine Altersrente in H�he von monatlich 1.065 CHF kalkuliert werde. Allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, auf Grundlage welcher rentenrechtlicher Berechnungsfaktoren die Prognose erfolgt ist. Das Schreiben enth�lt vielmehr lediglich einen allgemeinen Hinweis zu den Berechnungsgrundlagen wie folgt:

„Berechnungsgrundlagen:

  • die auf den individuellen Konten eingetragenen Einkommen, von denen die versicherte Person Beitr�ge an die AHV/IV einbezahlt hat

  • die geteilten Einkommen, die w�hrend der Ehe von beiden Ehepartnern erworben worden sind

  • gesch�tzte Einkommen von Januar 2018 bis Februar 2034

  • die diesen Einkommen entsprechende Beitragsdauer

  • Erziehungsgutschriften

  • ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz von August 2003 bis laufend“.

64 Mit Verf�gung vom 28.10.2020 wies der Senat daher darauf hin, dass sich nicht erschlie�en l�sst, aus welchen Versicherungszeiten der prognostische Anspruch resultiert und daher eine Stellungnahme der ZAS einzuholen ist zur Beauskunftung, welcher Rentenanspruch sich ergibt, wenn man nur die ehezeitlichen Versicherungszeiten (01.11.2006 - 31.10.2014) f�r die bereits angestellte Berechnung heranzieht. Der Antragsteller legte daraufhin mit Schriftsatz vom 09.11.2020 (Bl. 571) einen von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) erstellten Kontoauszug vor, in dem die dort f�r den Zeitraum 2005 - 2017 erfassten Einkommen aufgelistet sind wie folgt:

-2005: 46.000,00

-2006: 66.300,00

-2007: 11.300,00

-2008: 11.300,00

-2009: 21.300,00

-2010: 8.991,00

-2011: 31.800,00 zuz�glich 24.374,00

-2012: 9.094,00

-2013: 9.333,00

-2014: 60.500,00

-2015: 9.333,00

-2016: 9.333,00

-2017: 9.333,00.

65 Eine zur Ermittlung des ehezeitbezogenen Rentenanspruchs hilfreiche Auskunftserteilung erfolgte jedoch nicht. Trotz mehrfacher weiterer Bem�hungen war es nicht m�glich, von der schweizerischen ZAS eine Berechnung des Ehezeitanteils des voraussichtlichen Rentenanspruchs zu erhalten. Es ist auch nach wie vor nicht ersichtlich, welches „gesch�tzte Einkommen von Januar 2018 bis Februar 2034“ (Schreiben der ZAS vom 03.06.2020) die Beh�rde f�r ihre prognostische Berechnung zugrunde gelegt hat und von welchen Sch�tzgrundlagen �berhaupt ausgegangen wurde. Trotz des vom Antragsteller an die ZAS weitergeleiteten gerichtlichen Hinweises vom 09.12.2020, dass eine Ausgleichssperre nach � 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht komme, wenn sich die H�he des ausl�ndischen Anrechts nicht ermitteln lasse, wurde der ehezeitliche Anteil der schweizerischen Versorgungsanrechte von der ZAS nicht beauskunftet. Insoweit wird auf das mit Schriftsatz vom 12.01.2021 vorgelegte Schreiben der ZAS vom selben Tag Bezug genommen.

66 Es ist somit nicht ermittelbar, auf welchen Betrag sich ein ggf. gem�� �� 19 Abs. 1 Nr. 4, 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrechtlich auszugleichender Anteil der Antragsgegnerin an den schweizerischen Rentenanrechten des Antragstellers �berhaupt belaufen w�rde. Angesichts des Umstands, dass die zust�ndige schweizerische Beh�rde die Beauskunftung des Ehezeitanteils abgelehnt hat und �berhaupt auch die Angabe konkreter Berechnungsgrundlagen hierzu unterblieben ist, erscheint es absehbar, dass die Antragsgegnerin bei der k�nftigen Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf erhebliche Hindernisse sto�en wird. Es w�re daher in hohem Ma�e unbillig, die Anrechte der Antragsgegnerin bei der Bayerischen �rzteversorgung bereits zum jetzigen Zeitpunkt, also mit Scheidung, zu Gunsten des Antragstellers auszugleichen und die Antragsgegnerin f�r ihre Teilhabe an den schweizerischen Anrechten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Kap. 3, Rn. 652; OLG Koblenz, FamRZ 2011, 1870, Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 184, Rn. 20 ff.; BeckOGK/Fricke, Versorgungsausgleichsgesetz, � 19, Rn. 76; BGH, NJW 2018, 3247, Rn. 13).

67 Dem Senat ist es entgegen dem Ansinnen des Antragstellers auch nicht m�glich, den Ehezeitanteil und damit den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin zu sch�tzen und den internen Ausgleich des Anrechts bei der Bayerischen �rzteversorgung um den gesch�tzten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin zu k�rzen; der Antragsteller regt insoweit eine h�lftige K�rzung des Ausgleichswerts an. F�r eine Sch�tzung fehlt es jedoch an jeglichen Grundlagen. Die Einkommen, die die Schweizerische Ausgleichskasse mitgeteilt hat und die der prognostischen Rentenberechnung auf 1.065 CHF offensichtlich zugrunde lagen, variieren �ber die einzelnen Jahre hinweg massiv. Die beiden h�chsten Einkommen sind f�r das Jahr 2006 (66.300 CHF) und 2014 (60.500 CHF) erfasst. Die Einkommensauflistung f�r den Zeitraum 2005 bis 2017 legt insgesamt nahe, dass ein erheblicher Teil der Rentenprognose der Ehezeit zuzurechnen ist. Mit welchen prognostischen Zahlen die ZAS die Einkommensentwicklung bis 2034 fortgeschrieben hat, erschlie�t sich nicht. Eine auch nur ann�hernd tragf�hige Sch�tzung ist auf dieser Grundlage nicht m�glich.

68 Zwar deuten die bisherigen Informationen zu den schweizerischen Anrechten des Antragstellers darauf hin, dass sich insgesamt eine Ausgleichsbilanz zu Gunsten des Antragstellers ergeben w�rde. So bel�uft sich der ehezeitliche monatliche Rentenanspruch der Antragsgegnerin nach der Auskunft der Bayerischen �rzteversorgung auf 1.187,97 €, w�hrend der Rentenanspruch des Antragstellers prognostisch insgesamt monatlich 1.065 CHF, somit nach den aktuellen Umrechnunsgfaktoren ca. 986 € betragen soll. Auf dieser Grundlage quasi „ins Blaue hinein“ eine K�rzung des Ausgleichswerts des Anrechts bei der Bayerischen �rzteversorgung vorzunehmen verbietet sich jedoch, weil sich der angemessene K�rzungsbetrag schlichtweg nicht bestimmen l�sst.

69 Der beidseitige Ausgleich ist daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

70 2.3.2.�Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Fehlverhaltensweisen des Antragstellers wiegen in ihrer Gesamtheit auch nicht so schwer, dass es trotz des grunds�tzlichen gesetzessystematischen Vorrangs der Billigkeitskorrektur nach � 19 Abs. 3 VersAusglG, die einen Aufschub des Ausgleichs bis zur schuldrechtlichen Auseinandersetzung erm�glicht, geboten w�re, bereits zum jetzigen Zeitpunkt den Versorgungsausgleich nach � 27 VersAusglG abschlie�end auszuschlie�en.

71 Die Entscheidung nach � 27 VersAusglG erfordert eine Billigkeitsabw�gung, die grunds�tzlich auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zum Ausgleichszeitpunkt zu erfolgen hat (vgl. BeckOGK/Fricke, VersAusglG � 19, Rn. 11). Kann der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren wegen nicht ermittelbarer ausl�ndischer Anrechte nicht vollst�ndig durchgef�hrt werden und ist er deswegen nach � 19 Abs. 3 VersAusglG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten, ist f�r eine Billigkeitsabw�gung nach � 27 VersAusglG in der Regel kein Raum, weil die gebotene Gesamtbetrachtung zum Entscheidungszeitpunkt unter Ber�cksichtigung aller dann ma�geblichen Umst�nde zu erfolgen hat und Unbilligkeitsgr�nde auch nachtr�glich entstehen oder entfallen k�nnen (vgl. BeckOGK/Fricke, a.a.O., Rn. 11).

72 W�ren allerdings bereits zum jetzigen Zeitpunkt so massive Verfehlungen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin festzustellen, dass unabh�ngig von der weiteren Entwicklung der beidseitigen pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse eine Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten des Antragstellers schlechthin unvertretbar erschiene, w�re es geboten, entsprechend der erstinstanzlichen Tenorierung bereits im Rahmen des Scheidungsbeschlusses festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden hat, anstatt die Entscheidung hier�ber bis zum schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren aufzuschieben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Aspekte und Sachverhalte lassen einen Ausschluss nach � 27 VersAusglG im hiesigen Verfahren nicht zu:

73 a) Bei � 27 VersAusglG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nur Anwendung findet, wenn die Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs nach einer Gesamtabw�gung der wirtschaftlichen, sozialen und pers�nlichen Verh�ltnisse beider Ehegatten (BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 19 m.w.N.) grob unbillig erscheint. Dabei sind etwaige Ausschlussgr�nde grunds�tzlich von Amts wegen zu pr�fen. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes gem�� � 26 FamFG m�ssen die relevanten Tatsachen jedoch von den Beteiligten vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden (FAFamR/Wagner, 11. Aufl., Kap. 7 Rn. 116 m.w.N.).

74 Ma�geblich f�r die Billigkeitsentscheidung ist, ob eine rein schematische Durchf�hrung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, n�mlich eine dauerhaft gleichm��ige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gew�hrleisten, in unertr�glicher Weise widersprechen w�rde. Dieser Schluss l�sst sich aus dem Sachvortrag der Beteiligten im hiesigen Verfahren gegenw�rtig nicht ziehen:

75 b) Der vermeintliche k�rperliche �bergriff vom 07.01.2017, der f�r das Amtsgericht ein wesentlicher Grund f�r den Ausschluss war, obwohl er von der Antragsgegnerin selbst gar nicht zum Gegenstand ihres Sachvortrags in der Folgesache Versorgungsausgleich gemacht worden war, rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs jedenfalls nicht. Wie das Erstgericht hat auch der Senat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (233 Js 107767/17) beigezogen. Aus der Akte ist u.a. festzustellen, dass die minderj�hrige Tochter der Beteiligten am 22.06.2017 (somit ca. 5 1/2 Monate nach dem Vorfall) polizeilich als Zeugin angeh�rt wurde und dabei schilderte, dass der Vater der Mutter „eine feste Watschen ins Gesicht“ gegeben habe. Die polizeiliche Lichtbildtafel vom 07.01.2017 l�sst eine deutliche R�tung der linken Gesichtsh�lfte der Antragsgegnerin erkennen. In der m�ndlichen Verhandlung vom 11.07.2018 wurde das Verfahren gem�� � 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in H�he von 500,00 € an eine gemeinn�tzige Einrichtung vorl�ufig eingestellt; die endg�ltige Einstellung erfolgte mit Beschluss vom 07.08.2018.

76 Zwar k�nnen Gewalthandlungen in der Ehe grunds�tzlich einen Grund f�r den Ausschluss des Versorgungsausgleichs darstellen. Nach st�ndiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss es sich hierbei jedoch um schwerwiegende schuldhafte Straftaten handeln (Wick, FuR 2020, 271 m.w.N.: OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1608: gef�hrliche K�rperverletzung, die zu l�ngere Arbeitslosigkeit gef�hrt hat; OLG K�ln FamRZ 2019, 1610: nicht ausreichend sind einzelne k�rperliche �bergriffe im Vorfeld der Trennung ohne schwerwiegende Folgen).

77 Die hiesige K�rperverletzung erreicht die Schwelle einer schwerwiegenden, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigenden Gewaltstraftat jedoch nicht. Zwar sind ein k�rperlicher �bergriff in der von der Antragsgegnerin geschilderten Art und die dokumentierten Verletzungsfolgen (erhebliche R�tungen im Gesicht) keinesfalls zu bagatellisieren. Schwerwiegende Verletzungen, die einen l�ngerfristigen Genesungsprozess zur Folge gehabt h�tten, sind allerdings nicht ersichtlich. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Strafgericht haben durch die Vorgehensweise nach � 153 a StPO zum Ausdruck gebracht, dass gerade nicht von einer besonders schweren Schuld ausgegangen wurde (� 153 a Abs. 1 Satz 1, 3. Hs., Abs. 2 Satz 1 StPO). Gr�nde, die den Familiensenat dazu veranlassen k�nnten, abweichend von der strafgerichtlichen Beurteilung von einer gesteigerten Tat- und Schuldschwere auszugehen, liegen nicht vor.

78 Auch bei zus�tzlicher W�rdigung des Sachvortrags der Antragsgegnerin zu weiteren vermeintlichen Straftaten des Antragstellers ist die Schwelle f�r einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach � 27 VersAusglG noch nicht erreicht:

79 Zu den behaupteten k�rperlichen �bergriffen im Jahr 2013 (20.07.2013, 24.08.2013 und 21.12.2013) wurden von der Antragsgegnerin keinerlei konkrete Verletzungsfolgen, die dem Senat eine Beurteilung der Tatschwere erm�glichen k�nnten, vorgetragen. Die behaupteten Tathandlungen wurden vom Antragsteller im �brigen bestritten und von der Antragsgegnerin daraufhin nicht weiter konkretisiert oder unter Beweis gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Einbruchsdiebstahls durch den Antragsteller.

80 Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Wohnungszuweisungsverfahrens 554 F (jetzt 555 F) 12721/13 ergibt sich zwar, dass der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung vom 25.11.2013 gem�� � 1361 b BGB die in der Karl-Marr-Str. 2 a in 8..1479 M�nchen gelegene Ehewohnung zugewiesen wurde (Bl. 67 der beigezogenen Akte). Ausweislich der Beschlussgr�nde war ausschlaggebend hierf�r, dass das gemeinsame Kind vor den fortw�hrenden heftigen Streitigkeiten zwischen den Eltern zu bewahren war und die Mutter die bisherige �berwiegende Betreuungsperson war; das Vorliegen von Gewalthandlungen (die vom hiesigen Antragsteller auch dort bestritten worden waren) blieb in den Beschlussgr�nden dahingestellt. In der anschlie�enden m�ndlichen Verhandlung vom 15.01.2014 (Bl. 159/167 der beigezogenen Akte) einigten sich die Eltern auf eine weitere Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin.

81 Aus dem ebenfalls beigezogenen Gewaltschutzverfahren 554 F (jetzt 555 F) 14488/13 ist festzustellen, dass aufgrund einer von der hiesigen Antragsgegnerin vorgetragenen Bedrohung durch den Antragsteller am 20.12.2013 zun�chst ohne m�ndliche Verhandlung ein Gewaltschutzbeschluss erging (Beschluss vom 09.01.2014). In der m�ndlichen Verhandlung am 30.06.2014 beendeten die Beteiligten das Verfahren durch eine Vereinbarung, in der sie sich wechselseitig zur Einhaltung von Kontakt- und N�herungsverboten verpflichteten. Die Vereinbarung wurde durch Beschluss vom 02.07.2014 familiengerichtlich genehmigt.

82 Nur erg�nzend sei angemerkt, dass das Bundeszentralregister f�r den Antragsteller keine Eintragungen enth�lt.

83 c) Die Antragsgegnerin tr�gt weiterhin vor, dass der Antragsteller massive Manipulationsversuche in Richtung der Tochter unternommen und die Familie der Antragsgegnerin verunglimpft habe. Behauptet werden somit strafrechtlich relevante Sachverhalte, ohne dass jedoch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen dargelegt werden. Dem Senat ist es daher verwehrt, die angef�hrten, strafrechtlich relevanten Sachverhalte als gegeben zu betrachten und hiermit einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu begr�nden.

84 Gleiches gilt hinsichtlich des Verhaltens des Antragstellers in Bezug auf das von ihm aufgefundene Foto, das den Verdacht auf einen Kindesmissbrauch nahegelegt habe. Dass grunds�tzlich ein berechtigtes Bed�rfnis bestanden haben d�rfte, der Entstehungsgeschichte eines solchen Fotos nachzugehen, wird nicht von der Hand zu weisen sein.

85 Im �brigen werfen sich beide Ehegatten wechselseitig vor, dass es Ziel des anderen gewesen sei, die pers�nliche und berufliche Existenz des ehemaligen Partners zunichte zu machen. Eskalationen, die sich im Rahmen eines hoch streitigen Trennungskonflikts ereignen, sind jedoch - mit Ausnahme schwerwiegender und entsprechend zu sanktionierender Straftaten - als solche nicht geeignet, den Versorgungsausgleich auszuhebeln; denn dieser soll in erster Linie eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den w�hrend des ehelichen Zusammenlebens erarbeiteten Altersvorsorgeanwartschaften erm�glichen.

86 d) Auch die weitere S�ule der erstinstanzlichen Begr�ndung des Versorgungsausgleichsausschlusses, n�mlich die Nichtzahlung des titulierten Kindesunterhalts, kann den von der Antragsgegnerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt gew�nschten Billigkeitsausschluss nach � 27 VersAusglG nicht rechtfertigen. Zwar mag die Antragsgegnerin in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten gehabt haben, den titulierten Kindesunterhaltsr�ckstand gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Dieser Situation ist jedoch mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts zu begegnen. W�rde n�mlich mit dem Argument der Nichtvollstreckbarkeit eines Unterhaltstitels der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und aus dem Titel zu einem sp�teren Zeitpunkt doch vollstreckt werden k�nnen, w�rde der Titelgl�ubiger hierdurch eine nicht angemessene, doppelte �bervorteilung erlangen. Des Weiteren ist vorliegend zu ber�cksichtigen, dass die titulierten Kindesunterhaltsr�ckst�nde erst ab Juli 2017 angefallen sind und somit nur noch �ber einen Zeitraum von ca. 5 Monaten (bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 27.11.2014) die Ehezeit betreffen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Unterhaltspflichten w�rde jedoch voraussetzen, dass sich die Unterhaltsausf�lle auf l�ngere Phasen der Ehezeit beziehen.

87 Mittlerweile wurde der Kindesunterhaltsr�ckstand im �brigen beglichen. Da f�r den Billigkeitsausschluss nach � 27 VersAusglG eine Gesamtw�rdigung der Verh�ltnisse zum Entscheidungszeitpunkt geboten ist, ist die zwischenzeitliche Zahlung zu ber�cksichtigen.

88 e) Die Antragsgegnerin m�chte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterhin damit begr�nden, dass der Antragsteller w�hrend der Ehe in grober Weise seine Pflicht verletzt habe, zum Familienunterhalt beizutragen. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der gr�blichen Pflichtverletzung kann auf die zu � 1587 c Nr. 3 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung zur�ckgegriffen werden (FAFamR/Wagner, 11. Aufl., Kap. 7, Rn. 115). Danach ist eine Billigkeitskorrektur zu erw�gen, wenn ein Ehegatte sich weder an der finanziellen Versorgung der Familie noch an Haushalt und Kinderbetreuung beteiligt hat und �ber den Versorgungsausgleich nunmehr an den durch �berobligatorische T�tigkeiten des anderen Ehegatten, die zur Sicherung des Familienunterhalts erforderlich waren, erworbenen Anwartschaften partizipieren w�rde. Um das Tatbestandsmerkmal der „gr�blichen“ Pflichtverletzung zu erf�llen, muss jedoch hinzu kommen, dass das Verhalten als in besonderem Ma�e r�cksichtslos zu bewerten ist. Hierf�r ist es erforderlich, dass der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Unterhaltsbeitr�ge in ernste Schwierigkeiten bei der Sicherung des Lebensbedarfs geraten ist (OLG Hamm, FamRZ 2012, 1147 sowie vollst�ndig juris, Beschluss v. 12.09.2011, Az. 8 UF 125/11, Rn. 20; FAFamR/Wagner, a.a.O., Kap. 7, Rn. 127).

89 Dies l�sst sich bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Antragsgegnerin nicht feststellen:

90 Zum einen ist ihre Behauptung, dass der Antragsteller w�hrend der gesamten Ehe keine Eink�nfte erzielt habe, unzutreffend. So ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszug der SAK, dass dort im Zeitraum 2005 bis 2017 Eink�nfte aus selbst�ndiger T�tigkeit in j�hrlich wechselnder Gr��enordnung erfasst sind; auf die obige Auflistung unter Ziffer II 2.3.1. wird insoweit Bezug genommen.

91 Ein Einkommensgef�lle zwischen den Ehegatten ist aber in der Regel noch kein ausreichender Grund f�r den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

92 Zum anderen mag es zutreffen, dass die Antragsgegnerin als selbst�ndige �rztin mit eigenem, gehobenem Einkommen wesentliche Unterhaltskosten der Familie alleine getragen hat. Allerdings l�sst sich keineswegs feststellen, dass die Antragsgegnerin durch die Nichtbeteiligung des Antragstellers in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten w�re. So tr�gt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22.08.2016 etwa konkret zu diversen Urlaubsreisen vor, die sie in den Jahren 2007 bis einschlie�lich 2013 mit dem Antragsteller unternommen und alleine finanziert habe. Kosten und Reiseziele zeigen einen durchaus gehobenen und von existentiellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten weit entfernten Lebensstandard.

93 Den von der Antragsgegnerin als Anlagen zum Schriftsatz vom 22.08.2016 vorgelegten Kontoausz�gen ist im �brigen zu entnehmen, dass sich die �bernahme wesentlicher Zahlungsverpflichtungen durch die Antragsgegnerin schon vor der Eheschlie�ung herauskristallisierte. Dies kommt nicht nur in der alleinigen �bernahme der Kosten f�r die Trauringe (Kontoauszug vom 13.10.2006 �ber 1.824,00 €) und der �berweisung der Standesamtskosten in H�he von 404,00 € (Kontoauszug vom 23.10.2006) zum Ausdruck. Auch unter den als Anlage SSW 4 vorgelegten Kontoausz�gen, mit denen die Antragsgegnerin belegen will, auch bei ihren Aufenthalten in der Schweiz einen Gro�teil der Eink�ufe bezahlt zu haben, befinden sich Belege, die darauf hindeuten, dass dies bereits vor der Eheschlie�ung der Fall war; so datieren einige der Belege bereits aus den Monaten April bis einschlie�lich Anfang November 2006, also der Zeit vor Eheschlie�ung.

94 Gleiches indizieren die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bareinzahlungen von ihrem eigenen Konto auf das Konto des Antragstellers, die bereits im Jahr 2005, also geraume Zeit vor der Eheschlie�ung am 11.11.2006, ihren Anfang nahmen. Danach transferierte die Antragsgegnerin folgende Betr�ge auf das Schweizer Konto des Antragstellers:

-im Jahr 2005 15.000 €

-im Jahr 2006 60.470 €

-im Jahr 2007 25.900 €

-im Jahr 2008 7.000 €.

95 Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf dessen ausdr�ckliche Bitte mit erheblichen Zahlungen f�r die Immobilie in Lugano unterst�tzt, insbesondere auch die K�che und weitere Einrichtungsgegenst�nde finanziert haben mag, beruht ausweislich der als Anlage SSW 6 und SSW 7 vorgelegten Dankes-Emails des Antragstellers (vom 25.10.2012 und vom 08.02.2013) offensichtlich auf einem autonomen Unterst�tzungswillen der Antragsgegnerin. Es handelt sich um typische ehebedingte Zuwendungen. Die dadurch eingetretene Verm�gensmehrung der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Immobilie in Lugano ist �ber den Zugewinnausgleich zu regulieren.

96 f) Die hiesige Fallkonstellation ist den antragsgegnerseits zitierten Entscheidungen des OLG D�sseldorf (Beschluss vom 11.02.2015, 2 UF 147/14 - juris) und des OLG Koblenz (Beschluss vom 11.08.2015, 13 UF 414/15, FamRZ 2016, 377) nicht vergleichbar. Im Fall des OLG D�sseldorf lag der wesentliche Grund f�r den Ausschluss des Versorgungsausgleichs neben der Tatsache, dass der ausgleichsberechtigte Ehemann das Bestehen einer beruflichen Verpflichtung nur vorget�uscht hatte und ein aus Dozentent�tigkeit erzieltes Gehalt nicht in den Familienhaushalt einflie�en lie�, darin, dass die ausgleichspflichtige Ehefrau dem Ehemann zudem seine Ausbildung finanziert hatte und er �berdies das f�r eine �rztliche Behandlung der Ehefrau vorgesehenes Geld veruntreut hatte. Im Fall des OLG Koblenz war der Ehemann wegen eines Gewaltdeliktes zulasten seiner Ehefrau (N�tigung in Tateinheit mit gef�hrlichem Eingriff in den Stra�enverkehr in Tateinheit mit K�rperverletzung durch Rammen des Fahrzeugs der Ehefrau, Zerschlagen der Scheibe und W�rgeversuch) rechtskr�ftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Dass die Ehefrau keine schwerwiegenden k�rperlichen Sch�den davongetragen habe. sei nach den Feststellungen des Gerichts „purer Zufall“ gewesen (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14).

97 g) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs l�sst sich auch nicht damit begr�nden, dass der Antragsteller erstinstanzlich nicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Aufkl�rung seiner schweizerischen Rentenanwartschaften erbracht habe (vgl. FAFamR/Wagner, a.a.O., Kap. 7, Rn. 121). Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren zudem bem�ht, die n�tigen Ausk�nfte zu erhalten, indem er insbesondere die gerichtlichen Anfragen an die zust�ndige Beh�rde in der Schweiz weiterleitete. Dem Umstand, dass eine Aufkl�rung dennoch nicht m�glich war, wird durch die Anwendung des � 19 Abs. 3 VersAusglG Rechnung getragen. Dem Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe den Versorgungsausgleich wegen des anf�nglichen Verschweigens der schweizerischen Anrechte verwirkt, steht entgegen, dass der Antragsteller �ber seinen jetzigen anwaltlichen Vertreter im Beschwerdeverfahren durchaus Aufkl�rungsbem�hungen an den Tag gelegt hat.

98 h) Auch der bisherigen, beidseitigen Verm�gensentwicklung lassen sich keine Gr�nde f�r einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Antragstellers entnehmen. Beide Ehegatten haben Immobilienverm�gen, das �blicherweise einen wesentlichen Pfeiler der Alterssicherung darstellt. Der Antragsteller ist Alleineigent�mer des Anwesens in Lugano. Die Antragsgegnerin ist Alleineigent�merin eines Einfamilienhauses in M�nchen-Solln, das nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Antragstellers einen Gesamtwert von ca. 3 Millionen Euro hat (bei noch vorhandenen Belastungen in H�he von ca. 300.000,00 €), sowie von Eigentumswohnungen.

99 Soweit sich die Beteiligten im �brigen wechselseitig vorwerfen, das Verm�gen des jeweils anderen w�hrend der Ehe f�r sich vereinnahmt zu haben, ist dies �ber den Zugewinnausgleich zu regulieren, somit im Rahmen der beim Amtsgericht noch anh�ngigen Folgesache G�terrecht.

100 i) Keines der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente ist daher geeignet, den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit nach � 27 VersAusglG zum jetzigen Zeitpunkt unwiderrruflich auszuschlie�en. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte ist die Schwelle hierf�r nach Auffassung des Senats nicht erreicht. Es hat daher bei dem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu verbleiben.

101 2.4. Der Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung bedurfte es nicht, �� 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG; der gesetzlich vorgesehene Hinweis wurde durch den Senat erteilt.

III.

102 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 150 Abs. 1 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (Thomas/Putzo/H��tege, ZPO, 41. Aufl., � 150 FamFG, Rn. 4). Es ist vorliegend nicht geboten, gem�� � 150 Abs. 3 FamFG unter Billigkeitsgesichtspunkten vom Grundsatz der gleichm��igen Kostenverteilung abzuweichen; die Beschwerde des Antragstellers hatte teilweise Erfolg.

103 2. Der Verfahrenswert war entsprechend der erstinstanzlichen Wertbestimmung gem�� �� 40 Abs. 1, 43, 50 Abs. 1 FamGKG auf 114.410,95 € festzusetzen; auf den erstinstanzlichen Beschluss vom 02.01.2015 wird insoweit Bezug genommen.

104 3. Die Voraussetzungen des � 70 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FamFG f�r die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

105 Insbesondere ist bereits h�chstgerichtlich entschieden, dass auch bei einem so wesentlichen Verfahrensmangel, der dem erstinstanzlichen Verfahren die Grundlage f�r eine Instanz beendende Entscheidung entzieht, eine Zur�ckverweisung nur unter den weiteren Voraussetzungen des � 538 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt (BGH, NJW 2013, 2601, Rn. 7; BGH NJW 2008, 1672; NJW-RR 2003, 131; NJW-RR 2013, 1013 bei Vorliegen eines Geh�rsversto�es); insoweit wird auf die Ausf�hrungen unter II 2.1. verwiesen.

Leitsatz

In einer Ehe- und Verbundsache darf das Verfahren nur unter besonderen Voraussetzungen an das Gericht des ersten Rechtszugs zur�ckverwiesen werden, insbesondere dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufw�ndige Beweisaufnahme n�tig ist. Grunds�tzlich hat das Beschwerdegericht jedoch die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Kann der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren wegen ausl�ndischer Anrechte nicht vollst�ndig durchgef�hrt werden und ist er deswegen nach � 19 Abs. 3 VersAusglG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten, ist f�r eine Billigkeitsabw�gung nach � 27 VersAusglG in der Regel kein Raum, weil die gebotene Gesamtbetrachtung zum Entscheidungszeitpunkt unter Ber�cksichtigung aller dann ma�geblichen Umst�nde zu erfolgen hat und Unbilligkeitsgr�nde auch nachtr�glich entstehen oder entfallen k�nnen.�(Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)

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Grunds�tzlich keine Zur�ckverweisung in Ehe- und Verbundsachen - kein Versorgungsausgleich mit Billigkeitserw�gung bei ausl�ndischen Anwartschaften

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