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5 U 3310/20•OLG Nürnberg, 2021-03-17, 5 U 3310/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 5 U 3310/20
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.09.2020, Az. 10 O 738/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
I.
1 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.01.2021, Ziffer I. (Bl. 276 ff d.A.), Bezug genommen.
2 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen,
3 Die Beklagte hat angekündigt,
die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.
II.
4 Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage insgesamt abweisende Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.09.2020 ist zulässig, hat in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, weist der Senat das Rechtsmittel des Klägers durch einstimmigen Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück.
5 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 26.01.2021 (Bl. 276 ff d.A.). Eine Gegenerklärung der Klägerin ist nicht gegangen.
6 Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
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