OLG Nürnberg, 2021-01-04, 5 U 2567/20

5 U 2567/20Supreme CourtJan 4, 2021

Full text

OLG Nürnberg — 2021-01-04 — 5 U 2567/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-04

Aktenzeichen: 5 U 2567/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2020, Aktenzeichen 10 O 740/20, wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.690,51 € festgesetzt.

Gründe

1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2020 Bezug genommen.

2 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,

3 Die Beklagte beantragte,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

4 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2020, Aktenzeichen 10 O 740/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

5 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

6 Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

9 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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