VG München, 2021-09-23, M 19L DB 20.235

M 19L DB 20.235Administrative CourtSep 23, 2021

Full text

VG München — 2021-09-23 — M 19L DB 20.235 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: M 19L DB 20.235

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -, mit der wegen des Vorwurfs, er habe als Stadtbaumeister mündliche Aufträge an Planungsbüros vergeben und Weisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 900 € ausgesprochen wurde.

2 Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des … … 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.

3 Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Infolge der offenen Erfolgsaussichten der Klage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen den Parteien zu teilen.

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