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S 6 VL 34/20•Truppendienstgericht Süd, 2021-05-04, S 6 VL 34/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: S 6 VL 34/20
Dokumenttyp: Beschluss
Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird ausgesetzt.
1 Die Aussetzung beruht auf § 83 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO).
2 Danach ist ein gerichtliches Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist.
3 Das ist bezüglich eines Teils der Anschuldigung der Fall:
4 Die Staatsanwaltschaft BBB hat mit Anklageschrift vom 16. April 2021 (Az: 8021 Js 18634/20), welche die unter den Anschuldigungspunkten 1 und 2 angeführten Vorwürfe zum Gegenstand hat, Anklage zum Amtsgericht CCC erhoben.
5 Insoweit reicht es unter Beachtung des Zwecks des § 83 Abs. 1 WDO, einander widersprechende Entscheidungen in den verschiedenen Rechtsgebieten zu vermeiden, im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2 WDO) aus, wenn das Strafverfahren, wie hier, einen Teil der angeschuldigten disziplinaren Vorwürfe betrifft.
6 Zugleich dient die Aussetzung dem Schutz des Soldaten, der sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren soll verteidigen müssen.
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