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8 U 1230/21•OLG Nürnberg, 2021-08-12, 8 U 1230/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-12
Aktenzeichen: 8 U 1230/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
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