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M 5 E 21.2394•VG München 5. Kammer, 2021-05-14, M 5 E 21.2394
M 5 E 21.2394Administrative Court / Chamber 5May 14, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-14
Aktenzeichen: M 5 E 21.2394
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre mögliche Einteilung als Aufsichtsperson bei den schriftlichen Abiturprüfungen von sog. „Quarantäneunterbrechern“ vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie.
2 Die geborene Antragstellerin steht als Oberstudienrätin in den Diensten des Antragsgegners; sie ist als Lehrkraft an einem Gymnasium in … tätig.
3 Am 12., 18. und 21. Mai 2021 finden an den bayerischen Gymnasien die schriftlichen Abiturprüfungen statt. Für die Aufsicht bei den schriftlichen Abiturprüfungen werden die Lehrkräfte des jeweiligen Gymnasiums durch den Schulleiter eingeteilt.
4 Mit Schriftsatz vom Mai 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt:
5 1. den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin bei den Abiturprüfungen 2021 an dem Gymnasium als Aufsichtsperson bei Abiturprüfungen von Prüflingen einzuteilen, bei denen durch das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet ist oder nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angeordnet sein müsste, jedoch gemäß Ziff. 14.2.2 des Rahmenhygieneplans Schulen vom 19. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 209) eine sogenannte Aussetzung der Quarantäne angeordnet wird oder mit einer sonstigen Begründung die schriftliche Abiturprüfung durchgeführt wird;
hilfsweise:
6 2. den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin bei den Abiturprüfungen 2021 an dem Gymnasium als Aufsichtsperson bei Abiturprüfungen von Prüflingen einzuteilen, bei denen durch das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet ist oder nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angeordnet sein müsste, jedoch gemäß Ziff. 14.2.2 des Rahmenhygieneplans Schulen vom 19. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 209) eine sogenannte Aussetzung der Quarantäne angeordnet wird oder mit einer sonstigen Begründung die schriftliche Abiturprüfung durchgeführt wird, wenn nicht hinreichende Schutzmaßnahmen zum Schutz auch der Aufsichtspersonen vorgesehen sind und tatsächlich am Prüfungstag vor dem Prüfungsraum und im Prüfungsraum umgesetzt werden, insbesondere eine aktuelle Testung der Prüflinge auf den SARS-CoV-2 Erreger, eine Körpertemperaturmessung der Prüflinge, eine ärztliche Untersuchung der Prüflinge auf das Vorliegen von Symptomen einer Covid-19-Erkrankung, eine Pflicht der Prüflinge, während der gesamten Prüfungsdauer eine FFP-2-Maske zu tragen, die im Prüfungsraum auch nicht zum Zwecke des Essens oder Trinkens abgenommen werden darf, sondern während des gesamten Aufenthalts im Prüfungsraum zu tragen ist, eine technische Luftreinigung im Prüfungsraum, eine laufende Messung der Aerosolbelastung im Prüfungsraum, Sicherstellung einer hinreichenden Belüftung des Prüfungsraums durch einerseits konkret angeordnete Lüftungsintervalle, andererseits anlassbezogene Lüftungsperioden bei entsprechender Anzeige des Aerosolmessgeräts, Ausschluss einer für die Prüflinge unzumutbaren Lärmbelastung auch während der Lüftungsperioden; Vorhalten einer hinreichenden Anzahl tauglicher Schutzkleidung für die Aufsichtsperson.
7 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsgegner durch die Einteilung der Antragstellerin als Aufsichtsperson in einem Prüfungsraum mit sog. „Quarantäneunterbrechern“ die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Das Hygienekonzept der Schule sei unzureichend. Ein schlüssiges Konzept, nach welchen Kriterien die Aufsichtspersonen eingeteilt werden, bestehe nicht.
8 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für den Antragsgegner die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
9 den Antrag abzulehnen.
10 Es bestehe ein umfangreiches Schutz- und Hygienekonzept der Schule, das mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt sei. Darüber hinaus gehende Maßnahmen seien nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beinhalte nicht, dass jegliches Infektionsrisiko ausgeschlossen werde. Die Kriterien, nach denen die Schule Lehrkräfte für die Prüfungsaufsicht einteile, seien nicht ermessensfehlerhaft. Eine generelle Zusage, dass die Antragstellerin nicht als Aufsichtsperson eingeteilt werde, können nicht erteilt werden.
11 Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 hat der Antragsgegner zugesichert, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2021 nicht als Prüfungsaufsicht eingeteilt wird.
12 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien vom 10. sowie vom 12. Mai 2021 verwiesen.
II.
13 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder im Hauptnoch im Hilfsantrag begründet.
14 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. Hierbei darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheint, wenn also die Antragstellerin bei einer Verweisung auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen und darüber hinaus ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 14.5.2020 – 1 B 1308/20 – juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind ebenfalls glaubhaft zu machen.
15 2. Das Rechtsschutzbedürfnis wie auch ein Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes, ist gegeben. Zwar wird die Antragstellerin nach Mitteilung des Antragsgegners für den ersten Prüfungstag am 12. Mai 2021 nicht als Aufsichtsperson eingeteilt und auch für die weiteren Prüfungstage (18. und 21.5.2021) ist bisher eine Einteilung nicht erfolgt. Da die Einteilung der Prüfungsaufsichten jedoch erst sehr kurzfristig erfolgen wird, um auf die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse eingehen zu können, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin eingeteilt wird, steht zu besorgen, dass der reguläre nachgängige Rechtsschutz aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr ausreichen würde, sondern vielmehr vollendete Tatsachen geschaffen würden.
16 3. Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt voraus, dass der Antragstellerin trotz der vom Antragsgegner und des Gymnasiums ergriffenen Maßnahmen die Aufsicht bei den schriftlichen Abiturprüfungen von sog. „Quarantäneunterbrechern“ unzumutbar ist.
17 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einteilung als Aufsichtsperson bei den schriftlichen Abiturprüfungen von sog. „Quarantäneunterbrechern“ besteht nicht.
18 a) Es gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft, bei schriftlichen Prüfungsarbeiten Aufsicht zu führen (§ 5 Lehrerdienstordnung/LDO, § 49 Abs. 3 S. 1 Gymnasialschulordnung/GSO). Die Antragstellerin ist gem. § 34 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verpflichtet, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Nach § 45 S. 1 BeamtStG obliegt es dem Dienstherrn, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl seiner Beamten zu sorgen und diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen. Ein Recht zur Verweigerung einer Dienstpflicht besteht nur dann, wenn die Heranziehung zu dieser Dienstpflicht trotz ergriffener Schutzmaßnahmen eine unter Fürsorgegesichtspunkten nicht hinnehmbare erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin bedeutet (vgl. HessVGH, B.v. 14.5.2020 – 1 B 1308/20 – juris Rn. 10).
19 b) Dies ist nach dem Erkenntnisstand der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung nicht der Fall.
20 Maßgeblich für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei insbesondere die vom Dienstherrn im Hinblick auf die Coronapandemie für den jeweiligen Dienstort aufgestellten Schutzkonzepte. Bieten diese neben dem Schutz der Allgemeinheit ausreichende Maßnahmen zum Individualschutz, um die Wahrscheinlichkeit einer Infektion des Beamten möglichst zu vermeiden, muss ein darüberhinausgehendes Dienstverweigerungsrecht ausgeschlossen sein (VG Schleswig-Holstein, B.v. 19.1.2021 – 12 B 1/21 – juris Rn. 7).
21 Die hier vom Antragsgegner und der Schule getroffenen Maßnahmen werden dem sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Maßstab gerecht. Das Gymnasium hat die derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben und Maßnahmen unter Einbeziehung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) in einem ausführlichen und umfangreichen Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt und insbesondere die Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen unter Einbeziehung der Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Durchführung der Abiturprüfungstage unter Pandemiebedingungen (KMS vom 23.4.2021 sowie vom 6.5.2021) geplant. Das Hygienekonzept der Schule für die Abiturprüfung sieht neben der Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen u.a. die (freiwillige) Testung der Schülerinnen und Schüler, geringe Schülerzahlen in den Räumen sowie die Differenzierung bei der Raumbelegung vor.
22 Die Antragstellerin richtet sich mit ihrem Antrag ausschließlich gegen die Aufsicht bei den schriftlichen Abiturprüfungen von sog. „Quarantäneunterbrechern“.
23 Speziell für diesen Fall hat die Schule neben dem geltenden Schutz- und Hygienekonzept noch weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen (im Wesentlichen: Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2, Prüfungsräume in separatem Gebäudetrakt, zwei Prüfungsräume mit einer Glaswand zum Gang, Aufsicht von außerhalb des Prüfungsraums, Luftreinigung über die vorhandene mechanische Lüftungsanlage mit Filter, ergänzt durch Luftreinigungsgerät mit HEPA14-Filter, Betreten des Prüfungsraumes durch Aufsichtsperson nicht notwendig, Abstand von ca. vier Metern zu den Prüflingen bei Kontakt im Foyer, notfalls weitere sehr große Räume mit guter Belüftungsmöglichkeit, optimaler Luftaustausch, FFP2-Masken sowie medizinische Untersuchungshandschuhe für Lehrkräfte).
24 Vor dem Hintergrund der aus allgemeinen Quellen ohne weiteres zugänglichen Erkenntnissen zur potentiellen Gefährdung durch die Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Erreger und zu den beschriebenen Schutzmaßnahmen erscheint es in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass die vom Antragsgegner und der Schule ergriffenen konkreten Maßnahmen ausreichend und geeignet sind, das Risiko einer Ansteckung der Aufsichtspersonen bei den schriftlichen Abiturprüfungen sog. „Quarantäneunterbrecher“ auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu reduzieren.
25 Ein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen, besteht nicht. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage kann nicht sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind (vgl. § 33 Nr. 3 IfSG). Mithin besteht in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich auszusetzen hat (VG Schleswig-Holstein, B.v. 19.1.2021 – 12 B 1/21 – juris Rn. 16). Seiner Pflicht als Dienstherr, mögliche Gesundheitsgefahren für die Lehrkräfte auf ein zumutbares Maß zu verringern, ist der Antragsgegner hinreichend nachgekommen.
26 Nachdem die vom Antragsgegner und der Schule ergriffenen Maßnahmen ausreichend und geeignet sind, das Risiko einer Ansteckung auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu reduzieren, wird durch eine eventuelle Einteilung der Antragstellerin als Aufsichtsperson bei den schriftlichen Abiturprüfungen der sog. „Quarantäneunterbrecher“ auch nicht ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
27 4. Das Konzept, nach welchen Kriterien die Schule Lehrkräfte für die Prüfungsaufsicht der schriftlichen Abiturprüfungen einteilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Auswahlkriterien nachvollziehbar dargelegt und begründet.
28 Dass der Impfstatus der Lehrkraft nicht als Auswahlkriterium herangezogen wird, macht das Konzept nicht ermessensfehlerhaft. Denn an der Schule gibt es nach Angabe des Schulleiters keine Lehrkraft mit vollständigem Impfschutz. Allen Lehrkräften sei ein Impfangebot unterbreitet worden, sodass bei den bisher geimpften Lehrern das gleiche Schutzniveau – nämlich durch die erfolgte Erstimpfung – bestehe. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
29 Auch dass das Alter der Lehrkräfte nicht als Auswahlkriterium herangezogen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Einschätzung des RKI ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich, da die Risiko-Einschätzung aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie der Vielzahl anderer Einflussfaktoren sehr komplex ist (Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 19.4.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessi nid=B4FA55B1E04EB557EC15ED19C65B8216.internet121?nn=13490888#doc1377 6792bodyText15). Die konkrete Einstufung der tatsächlichen Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung verlangt daher regelmäßig eine medizinische Einzelfallbewertung des konkret-individuellen Risikos.
30 Im Hinblick darauf, dass Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Teilnahme an einer Abschlussprüfung aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG haben und die von der Schule getroffenen Schutzmaßnahmen insbesondere für die sog. „Quarantäneunterbrecher“ ausreichend und geeignet sind, das Risiko einer Ansteckung auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu reduzieren, ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass sog. „Quarantäneunterbrechern“ die Teilnahme an der Abiturprüfung ermöglicht wird und sie nicht auf einen Nachholtermin verwiesen werden. Im Übrigen ist es Sache des Antragsgegners, wen er zur Teilnahme an den schriftlichen Abiturprüfungen zulässt. Diese rein schulorganisatorische Maßnahme berührt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin nicht.
31 5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
32 6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dienstpflicht Lehrkraft, Fürsorgepflicht Dienstherr, Infektionsschutz Schule, Prüfungsaufsicht Abitur, Quarantäneunterbrecher, Hygienekonzept, Vorläufiger Rechtsschutz, Oberstudienrätin, Aufsicht bei schriftlichen Abiturprüfungen, Schutz- und Hygienekonzept der Schule ausreichend
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