VG Karlsruhe 4. Kammer, 2026-05-28, 4 K 2602/24

4 K 2602/24Administrative Court / Chamber 4May 28, 2026

Regest

Es obliegt dem Antragsteller, seine Antragsberechtigung für die Gewährung einer Corona-Hilfe nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn der erforderliche Nachweis nicht oder nur unter erheblichem Aufwand (etwa aufgrund einer kleinteiligen Kundenstruktur) erbracht werden kann.

Full text

VG Karlsruhe 4. Kammer — 4 K 2602/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 4 K 2602/24

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0528.4K2602.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 53 HO BW, § 24 Abs 1 VwVfG BW, § 26 Abs 2 VwVfG BW, § 28 Abs 1 VwVfG BW ... mehr

Leitsatz

Es obliegt dem Antragsteller, seine Antragsberechtigung für die Gewährung einer Corona-Hilfe nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn der erforderliche Nachweis nicht oder nur unter erheblichem Aufwand (etwa aufgrund einer kleinteiligen Kundenstruktur) erbracht werden kann.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer zunächst bewilligten Corona-Dezemberhilfe in Höhe von 73.325,12 EUR.

2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die Namensschilder einschließlich Ausweishüllen, Kartenhalter, Regalschilder, Buttons, Ansteckschilder und Tischnamensschilder sowie dazugehörige Befestigungen wie etwa Clips, Magnete oder Schlüsselbänder fertigt und verkauft. Nach ihren Angaben kommen ihre Produkte vor allem auf Messen, Veranstaltungen und Events zum Einsatz sowie in Ladengeschäften oder bei Zugangskontrollen.

3 Die sogenannte Dezemberhilfe stellt eine außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung dar, die in Form einer haushaltsrechtlichen Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zu gewähren war, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Durch die Zahlungen sollte die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen gesichert werden. Ausweislich der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen besteht eine Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe unter anderem dann, wenn Unternehmen und Soloselbständige aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), wenn Unternehmen und Soloselbständige nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Die Vollzugshinweise wurden zudem ergänzt durch die Fragen und Antworten zur November- und Dezemberhilfe (FAQ Bund).

4 Auf ihren Antrag vom 20.01.2021 wurde der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 27.02.2021 auf Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und in sinngemäßer Anwendung von § 44 LHO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung eine Dezemberhilfe in Höhe von 73.325,12 EUR für einen vom coronabedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 31 Tagen im Dezember 2020 bewilligt.

5 Der Bewilligungsbescheid wurde mit Nebenbestimmungen versehen. Nach Ziffer 12 der Nebenbestimmungen ist die Dezemberhilfe zu erstatten und zu verzinsen, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Dezemberhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht oder nicht für die gewährte Höhe vorliegen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung nach diesem Bescheid unter Vorbehalt erfolgt.

6 Mit Schreiben vom 07.12.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Überprüfung der Antragsdaten ergeben habe, dass ihre Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe in Form einer indirekten Betroffenheit oder einer indirekten Betroffenheit über Dritte nicht nachvollzogen werden könne. Die Klägerin wurde aufgefordert, ihre Antragsberechtigung durch schriftliche Schilderung darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen.

7 Am 21.12.2021 ließ die Klägerin durch einen Mitarbeiter bei der Beklagten einen Karton mit mehreren Ordnern, die eine auf 20.12.2021 datierte Stellungnahme sowie eine Vielzahl an betrieblichen Unterlagen beinhalteten, abgeben, dessen Empfang die Beklagte schriftlich bestätigte. Die Klägerin wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ihre Namensschilder auf Messen, Veranstaltungen und Events getragen würden. Zudem kämen sie zum Einsatz, wenn ein Unternehmen eine Außenwirkung habe, etwa in Ladengeschäften. Diese Geschäftsfelder seien coronabedingt völlig zusammengebrochen. Selbst das weitere Geschäftsfeld der Zugangs- und Berechtigungskarten sei stark betroffen gewesen.

8 Am 17.06.2022 erließ die Beklagte einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit dem sie die Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurücknahm. Die Klägerin habe den Betrag bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Rücknahme gemäß § 48 VwVfG erfolge. Bei der im Antrag angegebenen Branche sei eine direkte, indirekte oder eine indirekte Betroffenheit über Dritte von den für Dezember 2020 angeordneten Schließungen nicht nachvollziehbar. Eine angeforderte Stellungnahme sei nicht erfolgt. Eine direkte oder indirekte Betroffenheit sei somit nicht dargelegt worden. Ein Anspruch auf die Dezemberhilfe bestehe nicht.

9 Am 31.08.2022 legte die Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid, zu dem den Akten kein Zugangsnachweis zu entnehmen ist, Widerspruch ein und verwies auf den Inhalt der am 21.12.2021 übergebenen Unterlagen.

10 Mit Schreiben vom 19.12.2023 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Unterlagen einzureichen, aus denen ersichtlich sei, dass sie im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihres Jahresumsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt habe.

11 Unter dem 07.02.2024 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Sie führte im Wesentlichen aus, es reiche für eine indirekte Betroffenheit nach Ziffer 1.3 FAQ Bund aus, dass jene wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt seien, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erziele. Das bedeute in Bezug auf ihr Unternehmen, dass auch solche Kunden als direkt betroffene Unternehmen zu berücksichtigen seien, die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten nachgingen und nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Aktivität (etwa Konferenzen, Networking-Veranstaltungen) direkt betroffen seien, mit der sie ihren Umsatz erziele. Damit seien nahezu alle Kunden, jedenfalls aber mehr als 80 Prozent, als direkt betroffene Unternehmen einzustufen. Ihr sei unklar, welche Unterlagen zum Nachweis der indirekten Betroffenheit neben der Vielzahl bereits vorgelegter Unterlagen sowie den erfolgten Erläuterungen noch erforderlich seien.

12 Mit Schreiben vom 12.03.2024 führte die Beklagte unter anderem aus, dass Voraussetzung für eine indirekte Betroffenheit für die Dezemberhilfe sei, dass im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent der Umsätze des antragstellenden Unternehmens mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden seien. Direkt von den Maßnahmen betroffene Unternehmen seien ausschließlich die in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaVO BW aufgezählten. Ausgehend hiervon sei der Nachweis einer indirekten Betroffenheit nicht erbracht. Es seien lediglich für den Monat Dezember 2019 Umsätze eingereicht worden, jedoch nicht für das Jahr 2019. Aus den eingereichten Listen für Dezember 2019 sei ersichtlich, dass keine Antragsberechtigung vorliege, denn die Kunden seien überwiegend Branchen zuzuordnen, die nicht im oben genannten Sinne betroffen seien. Eine nur mittelbare oder rein faktische Betroffenheit des Unternehmens aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder anderer Corona-Maßnahmen reiche für die Antragsberechtigung nicht.

13 Die Klägerin legte am 23.04.2024 eine Liste inklusive Umsatzangaben für das gesamte Jahr 2019 vor und führte des Weiteren aus, dass bisher unzutreffenderweise nur die Anzahl der Kunden, nicht jedoch der mit ihnen generierte Umsatz geprüft worden sei. Für die Betroffenheit sei es unerheblich, ob die überwiegende Anzahl der Kunden nicht durch die Coronaverordnung Baden-Württemberg betroffen gewesen sei, was weiter bestritten werde. Maßgeblich sei vielmehr, ob 80 Prozent der Umsätze mit direkt von der Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen erzielt worden seien. Die Beklagte habe die vorgelegten Unterlagen unzureichend geprüft und teilweise unzutreffend rechtlich bewertet. Ferner machte die Klägerin einen atypischen Sonderfall geltend, da ihre Produkte explizit für den Publikumsverkehr, Kundenverkehr und -kontakt vorgesehen seien und der wesentliche Einsatzzweck aufgrund der Corona-Regelungen untersagt worden sei. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst würden, sei eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung geboten.

14 Mit Bescheid vom 07.05.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass dieser zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Die Klägerin sei als Herstellerin von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe nicht direkt von den Schließungsanordnungen betroffen. Eine indirekte Betroffenheit über Dritte sei ebenfalls nicht gegeben, da es an dem hierfür erforderlichen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Dezember 2019 mangele. Der Umsatzeinbruch bei der Klägerin habe ca. 55 Prozent betragen. Auch habe sie nicht nachgewiesen, indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen zu sein. Die indirekte Betroffenheit setze voraus, dass die Kunden der Klägerin direkt von der Schließungsverordnung betroffen, d.h. in dem abschließenden Katalog in § 13 Abs. 2 CoronaVO BW enthalten seien (vgl. Buchstabe D. X. Ziffer 2 Abs. 9 der Vollzugshinweise in Verbindung mit den Ziffern 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020). Eine nur faktische Betroffenheit ohne Vertragsbeziehungen zu direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen führe nicht zu einer Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe. Die Klägerin habe auf die Aufforderung, eine Übersicht/Aufstellung einzureichen, aus der ersichtlich sei, dass sie im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihres Jahresumsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt habe, eine umfangreiche Umsatzliste eingereicht. Jedoch sei nicht für alle dort angeführten Kunden die Branche ersichtlich. Eine stichprobenartige Sichtung der Umsatzliste für Dezember 2019 habe ergeben, dass die meisten Kunden (so etwa Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Industrieunternehmen, Behörden) nicht direkt von Schließungen betroffen gewesen seien. Auch der Vortrag der Klägerin, dass ihre Produkte explizit auf Publikumsverkehr und Kundenkontakt ausgerichtet seien, begründe keine Betroffenheit im Sinne der Dezemberhilfe. Eine nur mittelbare Betroffenheit aufgrund der allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen oder anderen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sei hierfür nicht ausreichend. Die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 und 4 LVwVfG für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte seien ebenfalls gewahrt. Die Klägerin habe durch die unrichtige Behauptung einer indirekten Betroffenheit den Bewilligungsbescheid im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt, da bei richtigen und vollständigen Angaben der Antrag nicht bewilligt worden wäre. Ausweislich der Nebenbestimmungen zur Bewilligung habe sich die Bewilligungsstelle eine Prüfung der Voraussetzungen vorbehalten und die Zahlung unter Vorbehalt geleistet. Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheide daher aus. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Das Ermessen sei unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt worden, so dass dem Widerspruch – wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllten – nicht habe abgeholfen werden können. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor.

15 Die Klägerin hat am 06.06.2024 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die im Widerspruchsverfahren vorgelegte vollständige Kundenliste nebst Umsätzen für das Jahr 2019 zweifelsfrei geeignet sei, den Nachweis der indirekten Betroffenheit zu führen. Der Umsatzliste ließen sich diverse direkt betroffene Unternehmen entnehmen. Die Beklagte habe alleine auf die Anzahl der Kunden, nicht jedoch auf die maßgeblichen Umsätze abgestellt. Es seien eine Vielzahl von direkt betroffenen Unternehmen mit wesentlichen Umsätzen vorhanden, zu denen Beispiele unter anderem aus der Messe- und Eventbranche angeführt werden. Der Umfang der vorgelegten Liste sei zudem kein valider Grund dafür, nur eine stichprobenartige Überprüfung vorzunehmen. Die Beklagte habe des Weiteren unzutreffend angenommen, dass es sich bei ihren Waren um Schreibwaren und Bürobedarf handele und damit ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Insgesamt habe die Beklagte relevanten Vortrag nicht berücksichtigt – insbesondere auch, dass ein Sonderfall vorliege – und damit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ferner seien die Anforderungen zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung deutlich überspannt worden. Die Beklagte fordere offenbar, dass die Klägerin jeden einzelnen der ca. 14.000 Kunden aus dem Jahr 2019 einer konkreten Branche zuordne, was teilweise die Nachfrage bei den Kunden nach ihrem überwiegenden Geschäftsfeld beinhalten würde. Der Umstand, dass ihre Kundenstruktur so kleinteilig sei, hätte Berücksichtigung finden müssen. Eine Gleichbehandlung mit Antragstellern, die auf Rückfragen der Beklagten schlicht nicht reagierten, erscheine nicht gerechtfertigt.

16 Die Klägerin beantragt,

17 den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17.06.2022 und deren Widerspruchbescheid vom 07.05.2024 aufzuheben,

18 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie führt im Kern aus, die Klägerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt, hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, nicht nachgewiesen, mindestens 80 Prozent ihres Jahresumsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt zu haben. Eine Rücknahme wegen fehlender Nachweise im Sinne der Vollzugshinweise stelle keine atypische Besonderheit dar, die eine abweichende Behandlung gebiete, sondern sei Ausdruck der im Einklang mit den Vollzugshinweisen stehenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten.

22 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 I. Die Klage hat keinen Erfolg.

24 Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17.06.2022 und deren Widerspruchbescheid vom 07.05.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Fall eines Rücknahme- und Erstattungsbescheids derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Widerspruchsentscheidung der Beklagten am 07.05.2024.

26 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

27 Der Erstattungsanspruch beruht auf § 49a Abs. 1 LVwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

28 2. Die angefochtenen Bescheide sind nicht aus formell-rechtlichen Gründen aufzuheben. Weder besteht ein die Aufhebung erfordernder Anhörungsmangel (dazu a) noch hat die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz verletzt (dazu b).

29 a) Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG aufzuheben.

30 Hiernach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine erforderliche Anhörung ist dann unterblieben, wenn der Beteiligte überhaupt nicht angehört wurde oder die Behörde die Äußerung des Beteiligten nicht oder nur zum Teil zur Kenntnis nimmt (vgl. Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.04.2026, § 28 VwVfG Rn. 41 m.w.N.). Ausgehend hiervon lag im Ausgangsverfahren ein Anhörungsmangel vor. Denn der Klägerin wurde zwar vor Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheids die Möglichkeit eingeräumt, ihre Antragsberechtigung darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen, jedoch hat die Beklagte die von einem Mitarbeiter der Klägerin am 21.12.2021 übergebenen Ordner mit einer Stellungnahme sowie einer Vielzahl an betrieblichen Unterlagen im Rahmen des am 17.06.2022 ergangenen Bescheids fehlerhafterweise nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ausweislich der Bescheidbegründung fälschlich davon ausgegangen ist, die Klägerin habe die angeforderte Stellungnahme nicht vorgelegt.

31 Dieser Verfahrensfehler wurde allerdings im Widerspruchsverfahren geheilt. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG kann eine erforderliche Anhörung eines Beteiligten noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern muss das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehmen, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

32 Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren einer inhaltlichen Würdigung und Prüfung unterzogen, weitere Unterlagen angefordert und sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage, ob sich hieraus eine Antragsberechtigung der Klägerin für die Dezemberhilfe ergibt, kritisch auseinandergesetzt. Die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Beklagten wurde demnach vollumfänglich im Widerspruchsverfahren erfüllt.

33 b) Die Beklagte hat nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

34 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es ist dabei grundsätzlich ihre Aufgabe, alle relevanten Umstände, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat, selbst festzustellen. Der notwendige Ermittlungsaufwand hängt letztlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Grenze findet er zum einen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Ausgleich zu bringen ist er zum anderen mit der aus dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) folgenden Mitwirkungslast Betroffener. Ist eine Behörde auf tatsächliche Angaben aus der Sphäre des Betroffenen angewiesen, ist es ihr mit Blick auf dessen Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht verwehrt, auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen (vgl. zum Ganzen m.w.N.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 1873/24 -, juris, Rn. 35).

35 Die Mitwirkungslast des eine freiwillige staatliche Wirtschaftsleistung begehrenden Unternehmens ist für die Corona-Dezemberhilfe in den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen sowie den Fragen und Antworten zur November- und Dezemberhilfe (FAQ Bund) näher konkretisiert. Die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown, die Voraussetzung einer Antragsberechtigung für die Dezemberhilfen ist, hat demnach der Antragsteller zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit oder die Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen (vgl. Buchstabe D. X. Ziffer 6 Abs. 2 der Vollzugshinweise). Nach Ziffer 1.3 FAQ Bund kann der Nachweis der hier im Streit stehenden indirekten Betroffenheit erbracht werden durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind (beispielsweise auf Grundlage von Umsatzaufstellungen, betrieblichen Auswertungen, der Auswertung einer Debitorenliste, der Analyse von Erlöskonten oder der Auswertung der Aufträge und Rechnungen). Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

36 Aus dem Voranstehenden geht eindeutig hervor, dass die Nachweispflicht für eine direkte oder indirekte Betroffenheit bei den jeweiligen Antragstellern liegt. Diese müssen ihre Betroffenheit durch die Auswertung geeigneter Unterlagen nachweisen. Die Bewilligungsstelle prüft sodann auf dieser Grundlage die geltend gemachte Antragsberechtigung. Eine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Verpflichtung der Beklagten, umfangreiche Umsatzlisten eines Unternehmens selbst im Detail auszuwerten, also zunächst die Branchenzuordnung zu ermitteln und in einem zweiten Schritt die konkrete Höhe der mit von den Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen gemachten Umsätze in Relation zu den sonstigen Umsätzen zu berechnen, besteht nicht. Dies ergibt sich klar aus der dargestellten Konzeption der Mitwirkungspflichten der Antragsteller. Diese sehen nicht nur die Vorlage von Unterlagen vor, sondern ausdrücklich auch deren Auswertung durch das antragstellende Unternehmen. Die Auferlegung erhöhter Mitwirkungspflichten an die Antragsteller ist vor dem Hintergrund, dass diese eine freiwillige Wirtschaftsleistung des Bundes begehren, auf die kein Anspruch besteht, ohne Zweifel gerechtfertigt.

37 Etwas anderes gilt auch nicht in solchen Fällen, in denen der erforderliche Nachweis für das antragstellende Unternehmen nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand zu führen ist. Einen solchen Sonderfall macht die Klägerin geltend. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Nachweis einer indirekten Betroffenheit im Falle ihres Unternehmens bereits aufgrund der Kleinteiligkeit ihrer Kundenstruktur, der teilweise nicht bekannten Branchenzuordnung ihrer Kunden und der fehlenden Kenntnis über die konkrete Verwendung der von Kunden gekauften Namensschilder und sonstiger Produkte praktisch nicht geführt werden könne. Aus diesem in der Sache nachvollziehbaren Umstand ergibt sich jedoch nicht, dass in solchen Fällen eine Verpflichtung der Bewilligungsstelle bestehen soll, die von der Klägerin als praktisch nicht leistbar charakterisierte Auswertung ihrer Betriebsunterlagen selbst vorzunehmen. Dies ist nach der Konzeption der umfassenden Mitwirkungspflichten der antragstellenden Unternehmen auch nicht vorgesehen. Ausnahmen von der Nachweispflicht in Konstellationen, in denen ein erforderlicher Nachweis nicht zu führen ist, sehen die Vollzugshinweise oder die FAQ Bund nicht vor. Dies ist aus Sicht der Kammer auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, für die Bewilligung der Dezemberhilfe den Nachweis einer direkten oder indirekten Betroffenheit zu verlangen. Es ist dabei weder verfassungsrechtlich geboten noch praktisch umsetzbar, ab einer bestimmten Aufwandsschwelle für das Führen dieses Nachweises von der Nachweispflicht abzusehen oder die Prüfung, ob der Nachweis geführt werden kann, der Bewilligungsstelle zu überantworten.

38 3. Die Rücknahme der Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 73.325,12 EUR (dazu a) sowie der Erstattungsanspruch in gleicher Höhe (dazu b) erweisen sich auch als materiell-rechtmäßig.

39 a) Die Rücknahme der Gewährung von Dezemberhilfe ist rechtmäßig.

40 aa) Tatbestandliche Voraussetzung für eine im Ermessen der Behörde stehende Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist zunächst, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig war. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 27.02.2021 über die Gewährung einer Dezemberhilfe in Höhe von 73.325,12 EUR an die Klägerin war rechtswidrig.

41 aaa) Die Dezemberhilfe wurde nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen als freiwillige Zahlung gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der November- und Dezemberhilfe ergeben sich aus den der genannten Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern als Anlage beigefügten Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Vollzugshinweise), ergänzt durch die Fragen und Antworten zur November- und Dezemberhilfe (FAQ Bund).

42 Zweck der Dezemberhilfe ist es nach Buchstabe D. X. Ziffer 1 Absatz 1 der Vollzugshinweise, durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe zu sichern, wenn diese „aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden“.

43 Nach Buchstabe D. X. Ziffer 3 Abs. 2 Abs. 1 c (ii) der Vollzugshinweise setzt eine – hier alleine entscheidungserhebliche – indirekte wirtschaftliche Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown voraus, dass Unternehmen und Soloselbständige nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Mit oben genannten Maßnahmen beziehen sich die Vollzugshinweise auf hoheitlich angeordnete branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 (vgl. Buchstabe D. X. Ziffer 2 Abs. 9 der Vollzugshinweise).

44 Die Betriebseinschränkungen und -schließungen sowie die Untersagung bestimmter Veranstaltungen, wie in den Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 vorgegeben, sind in Baden-Württemberg durch die Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.11.2020 (CoronaVO BW) umgesetzt worden. Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO BW wurde der Betrieb bestimmter Einrichtungen, darunter Clubs, Diskotheken, Vergnügungsstätten, Kunst- und Kultureinrichtungen, Messen und Ausstellungen, Sporteinrichtungen, Bäder und weitere Bereiche, für den Publikumsverkehr untersagt. Ferner waren nach § 10 Abs. 3 CoronaVO BW Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen (Nr. 1) und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden (Nr. 2).

45 Nach Ziffer 1.3 FAQ Bund gelten als indirekt Betroffene Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner begründet, spätestens jedoch zum 30.11.2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zum 31.12.2020 (für die Dezemberhilfe).

46 Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kundinnen und Kunden, Auftraggeberinnen und Auftraggeber (inklusive privater Veranstalterinnen oder Veranstalter) des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind. Es ist ausreichend, wenn jene wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt.

47 bbb) Die Rechtsgrundlagen der Billigkeitsentscheidung begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften allerdings nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Verwaltungsvorschriften begründen über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei von den Gerichten nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die Überprüfung hat sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. m.w.N. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.04.2026 - 14 S 811/25 -, juris, Rn. 35 und vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris, Rn. 63).

48 ccc) Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben war die Bewilligung einer Dezemberhilfe im Fall der Klägerin rechtswidrig, da sie den Nachweis ihrer Antragsberechtigung nicht erbringen konnte.

49 Unstreitig kommt im Fall der Klägerin nur eine indirekte Betroffenheit gemäß Buchstabe D. X. Ziffer 3 Abs. 2 Abs. 1 c (ii) der Vollzugshinweise in Betracht. Eine direkte Betroffenheit in Form einer Schließung ihres Geschäftsbetriebs lag im Dezember 2020 nicht vor. Ebenso wenig war die Klägerin über Dritte betroffen , da es an dem hierfür erforderlichen Umsatzeinbruch von über 80 Prozent gegenüber dem relevanten Vergleichszeitraum fehlt. Ihr Umsatzeinbruch betrug ca. 55 Prozent.

50 Für die hier alleine in Betracht kommende indirekte Betroffenheit ist es nach den Vollzugshinweisen erforderlich, dass die Klägerin nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt hat, wobei insoweit auf die Umsätze im Jahr 2019 abzustellen ist (vgl. Ziffer 1.3 FAQ Bund). Die Beklagte hat zu ihrer ständigen Förderpraxis ausgeführt, dass sie für eine indirekte Betroffenheit voraussetzt, dass ein Antragsteller im Jahr 2019 80 Prozent seiner Umsätze mit Auftraggebern bzw. Kunden erzielt hat, die direkt von den Schließungsanordnungen betroffen waren, mithin in dem „abschließenden Katalog“ des § 13 Abs. 2 CoronaVO BW aufgeführt sind.

51 Die Klägerin hat den Nachweis einer indirekten Betroffenheit in diesem Sinne nicht erbringen können. Denn sie konnte nicht belegen, dass sie im Jahr 2019 80 Prozent ihrer Umsätze mit solchen Kunden erzielt hat, deren Betrieb im Dezember 2020 aufgrund der Regelung in § 13 Abs. 2 CoronaVO BW geschlossen war. Soweit sie im Klageverfahren einzelne Kunden herausgreift, deren Betrieb aufgrund der genannten Regelung im Dezember 2020 geschlossen war, vermag sie damit – unabhängig davon, ob sie mit ihrem Vorbringen in zeitlicher Hinsicht noch Gehör finden mag – jedenfalls nicht nachzuweisen, dass sie mit diesen Kunden 80 Prozent ihres Umsatzes im Jahr 2019 generiert hat. Dies hat auch die Klägerin, die auf ihre äußerst kleinteilige Kundenstruktur verweist, nicht substantiiert behauptet. Insbesondere hat sie ihre umfangreichen Umsatzlisten nicht entsprechend ihrer Mitwirkungspflichten ausgewertet (siehe oben). Den Listen war die Behauptung der Klägerin zu ihrer Antragsberechtigung nicht zu entnehmen. Hierfür reicht es insbesondere nicht, einzelne Beispiele herauszugreifen, ohne rechnerisch darzulegen, dass sie mit von den Schließungsanordnungen betroffenen Kunden im Jahr 2019 80 Prozent ihres Umsatzes gemacht hat.

52 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte unzutreffenderweise auf die Anzahl der Kunden und nicht auf die Höhe des Umsatzes abgestellt habe, verhilft dies ihrem Vorbringen auch nicht zum Erfolg. Den rechtlichen Rahmen – mithin die Relevanz der Umsätze aus dem Jahr 2019 – hat die Beklagte ohne Zweifel richtig zugrunde gelegt. Den tatsächlichen Nachweis, dass sie 80 Prozent der Umsätze mit von den Schließungsanordnungen betroffenen Kunden generiert hat, hätte die Klägerin durch eine geeignete Auswertung ihrer Betriebsunterlagen selbst erbringen müssen.

53 Es spricht – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt – einiges dafür, dass die Klägerin den erforderlichen Nachweis auch bei Auswertung ihrer Umsatzlisten nicht hätte führen können. Denn den vorgelegten Listen ist zu entnehmen, dass sie einen erheblichen Anteil ihres Umsatzes auch mit diversen Industrieunternehmen, Behörden und Einrichtungen aus der Bildungs- und Gesundheitsbranche (etwa Universitäten und Kliniken) generiert hat, mithin solchen Kunden, die nicht im Katalog von § 13 Abs. 2 CoronaVO BW aufgeführt sind, also nicht von den Betriebsschließungen im Dezember 2020 betroffen waren.

54 Die Klägerin vermag auch nicht mit Erfolg anzuführen, dass ihre Namensschilder von ihren Kunden im Wesentlichen für Events und Veranstaltungen genutzt werden und sich daraus ihre indirekte Betroffenheit ergebe. Sie verweist insoweit auf Ziffer 1.3 FAQ Bund, wonach es für die Antragsberechtigung ausreichend sein soll, wenn jene wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt. Als Beispiel wird in den FAQ Bund angeführt, dass eine Veranstaltungsagentur ihren Umsatz zu mindestens 80 Prozent mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund eines Landesverordnung im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen muss.

55 Es kann dahingestellt bleiben, ob die ständige Förderpraxis der Beklagten, die nach ihrem Vortrag alleine auf eine Vertragsbeziehung zu den im Katalog des § 13 Abs. 2 CoronaVO BW genannten Kunden abstellt, mit Ziffer 1.3 FAQ Bund im Einklang steht und welche Konsequenz sich aus einer etwaigen Abweichung hiervon ergeben würde. Denn auch unter Berücksichtigung von Ziffer 1.3 FAQ Bund fehlt es an dem Nachweis einer Antragsberechtigung der Klägerin. Zwar führt sie unter Nennung einzelner Beispiele an, dass ihre Kunden ihre Produkte überwiegend für die Durchführung von Veranstaltungen und Events benötigen und diese coronabedingt im Dezember 2020 nicht stattgefunden hätten. Dieser Vortrag ist in der Sache nachvollziehbar, für die Antragsberechtigung bezogen auf die Dezemberhilfe nach den dargestellten Fördervorgaben jedoch nicht ausreichend. Denn erforderlich wäre vielmehr, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten ihrer Kunden, für die diese die Produkte der Klägerin erworben haben, im Dezember 2020 per Verordnung untersagt waren. Die Dezemberhilfe knüpft bereits bei ihrer Zweckbestimmung sowie bei der Antragsberechtigung an die am 28.10.2020 im Bund-Länder-Beschluss getroffenen Maßnahmen an. Nach diesem Beschluss sowie seiner Umsetzung in § 10 Abs. 3 CoronaVO BW waren im Dezember 2020 Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen, sowie sonstige Veranstaltungen mit über 100 Personen. Dass die Klägerin 80 Prozent ihres Umsatzes mit Kunden generiert hat, die ihre Namensschilder für Unterhaltungsveranstaltungen oder Veranstaltungen mit über 100 Personen benötigt haben, hat sie nicht nachgewiesen. Dieser Nachweis dürfte auch schwerlich zu führen sein, da die Klägerin in den meisten Fällen keine Kenntnis von der Art und Größe einer Veranstaltung haben dürfte, für die ein Kunde bei ihr Namensschilder erwirbt.

56 Alleine der Umstand, dass (Business-)Veranstaltungen aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben, mag eine faktische Betroffenheit der Klägerin begründen, stellt jedoch keine indirekte Betroffenheit im Sinne der Vorgaben für die Bewilligung von Dezemberhilfe dar. Diese knüpft ausdrücklich an die am 28.10.2020 beschlossenen Betriebsschließungen und -einschränkungen an. Ihr Zweck ist es nicht, Umsatzeinbußen durch andere damals geltende Corona-Maßnahmen bzw. deren Auswirkungen zu kompensieren bzw. abzumildern. Insofern verfängt auch nicht der Vortrag der Klägerin, wonach der wesentliche Einsatzzweck ihrer Namensschilder aufgrund der Corona-Regelungen untersagt gewesen sei. Darauf kommt es im Rahmen der Dezemberhilfe gerade nicht an. Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung diskutierte Frage, ob die Klägerin aufgrund der genannten Umstände eine andere Wirtschaftshilfe hätte beanspruchen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich.

57 Die Beklagte hat zu ihrer ständigen Förderpraxis ferner angegeben, dass sie von den Nachweispflichten für eine indirekte Betroffenheit keine Ausnahmen macht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend waren und eine gegenteilige ständige Verwaltungspraxis besteht, sind weder von der Klägerin substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

58 ddd) Die Verwaltungspraxis der Beklagten und ihre Anwendung im Fall der Klägerin sind auch mit dem Förderzweck und höherrangigem Recht, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.

59 Die Klägerin hat insoweit eingewandt, dass es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht richtig sei, dass sie – obschon sie umfangreiche Nachweise vorgelegt habe – nicht anders behandelt werde als ein Antragsteller, der auf Rückfragen nicht reagiert habe. Der Umstand, dass ihre Kundenstruktur so kleinteilig sei, hätte Berücksichtigung finden müssen. Mit diesem Vortrag vermag sie nicht durchzudringen. Es erscheint bereits äußerst fraglich, ob unter Berufung auf einen atypischen Ausnahmefall ein Anspruch auf staatliche Billigkeitsleistungen abweichend von den ermessenslenkenden Vorgaben und der ständigen Förderpraxis hergeleitet werden kann (ablehnend: VG Hamburg, Urteil vom 08.11.2023 - 16 K 1953/22 -, juris, Rn. 45 ff.; offenlassend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2024 - 14 S 500/24 -, juris, Rn. 8). Jedenfalls stellt die Kleinteiligkeit der Kundenstruktur der Klägerin keinen Umstand der, der so außergewöhnlich ist, dass er eine vom Regelfall abweichende Behandlung geböte. Es steht im Einklang mit dem Zweck der Dezemberhilfe, dass eine solche in ständiger Praxis der Beklagten nur solchen Unternehmen gewährt wird, die ihre direkte oder indirekte Betroffenheit im Sinne der Vollzugshinweise nachweisen können. Dabei ist es auch sachlich gerechtfertigt und damit nicht gleichheitswidrig, dass die Beklagte für die Bewilligung von Dezemberhilfen den (vollen) Nachweis der Antragsberechtigung voraussetzt. Es besteht keine aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verpflichtung, eine freiwillige staatliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, auch dann auszuschütten, wenn ein Unternehmen den Nachweis seiner Antragsberechtigung aufgrund von in der Sphäre des Unternehmens liegenden Umständen – hier der Kleinteiligkeit der Kundenstruktur und der oftmals mangelnden Kenntnis über die konkrete Verwendung des Produkts – zu führen versucht, ihm dies aber im Ergebnis nicht gelingt. Die von der Klägerin gewünschte Handhabung – mithin ein Anknüpfen an das Ausmaß der Bemühungen eines Antragstellers um die Erfüllung der Nachweispflicht – wäre bezogen auf die konkrete Grenze, ab wann ein Bemühen um den Nachweis für eine Bewilligung der Wirtschaftshilfe ausreicht, praktisch kaum umsetzbar und würde erhebliche Bedenken mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine generelle Rechtsunsicherheit auslösen. Die Kammer vermag nachzuvollziehen, dass das ausnahmslos geltende Erfordernis, den Nachweis der Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe zu erbringen, aus Sicht der Klägerin eine Benachteiligung gegenüber Unternehmen darstellt, die einige wenige Großkunden haben. Ein Anspruch auf die begehrte Wirtschaftshilfe lässt sich aus diesem Umstand jedoch nicht herleiten.

60 bb) Die besonderen Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte liegen ebenfalls vor.

61 Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Wie § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bestimmt, ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG).

62 Die Bewilligung wurde ausweislich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen ausdrücklich unter Vorbehalt gewährt, so dass bereits deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf den dauerhaften Erhalt der Wirtschaftshilfe begründet werden konnte. Weiter hat die Klägerin den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Das danach erforderliche zweck- und zielgerichtete Verhalten schließt nicht die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ein. Ein Verschulden ist folglich nicht erforderlich (vgl. J. Müller in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.07.2025, § 48 Rn. 78 m.w.N.). Die Klägerin hat zu ihrer Anspruchsberechtigung angegeben, indirekt Betroffene zu sein, ohne dass sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen konnte (siehe oben).

63 cc) Ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen hinsichtlich von Ermessensentscheidungen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweist sich die Rücknahmeentscheidung auch im Übrigen als ermessensfehlerfrei. Weder wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

64 Die Beklagte hat ihrer Entscheidung insbesondere auch keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Zwar hat sie die Klägerin unzutreffenderweise als Herstellerin von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe bezeichnet. In der weiteren Begründung der Widerspruchsentscheidung setzt sie sich aber ausdrücklich mit dem korrekten Geschäftsfeld der Klägerin – Verkauf von Namensschildern vornehmlich für Veranstaltungen – auseinander und legt dieses ihrer Prüfung zugrunde.

65 Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht feststellbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

66 Ein ausnahmsweises Absehen von der Rücknahme ist vorliegend nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall geboten. Die Beklagte hat ausgeführt, dass es ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspreche, bei fehlenden Nachweisen im Sinne der Vollzugshinweise stets eine Rücknahme auszusprechen. Diese Handhabung, die von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Auf die obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung, die auf das Rücknahmeermessen übertragbar sind, wird insoweit verwiesen.

67 dd) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG wurde ebenfalls eingehalten.

68 Nach einhelliger Auffassung beginnt die Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von allen die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt hat (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand Mai 2025, § 48 Rn. 261 m.w.N.). Die Klägerin nahm im Anhörungsverfahren am 21.12.2021 umfassend Stellung und legte eine Vielzahl an Unterlagen vor. Die Rücknahmeentscheidung – auch wenn diese unter Missachtung der bereits vorliegenden Stellungnahme erfolgte – erging im Juni 2022 und damit innerhalb der Jahresfrist.

69 b) Der Erstattungsanspruch ist ebenfalls materiell-rechtmäßig.

70 Gemäß § 49a Abs. 1 LVwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den gebundenen Erstattungsanspruch liegen demnach vor. Einwände hat die Klägerin diesbezüglich nicht vorgebracht.

71 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nicht zu entscheiden, weil ihr aufgrund der klageabweisenden Entscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.

Beschluss

72 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 73.325,12 EUR festgesetzt.

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