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L 2 SO 2580/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-04-22, L 2 SO 2580/25
L 2 SO 2580/25Social Insurance Court / Division 2Apr 22, 2026
Ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe besteht nicht, wenn der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist oder der Anspruchsteller zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann. Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 16. April 2025, S 8 SO 3482/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: L 2 SO 2580/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0422.L2SO2580.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 83 Abs 3 Nr 4 SGB 9, § 83 Abs 3 Nr 5 SGB 9, § 99 SGB 9, § 113 Abs 2 Nr 7 SGB 9
Ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe besteht nicht, wenn der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist oder der Anspruchsteller zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 16. April 2025, S 8 SO 3482/23, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme von Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs (Kfz).
I.
2 Die 1967 geborene Klägerin ist aufgrund einer sog. spina Bifida („offener Rücken“) körperlich behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG und B anerkannt. Sie lebt alleine in einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift und ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und 45 Minuten (1,5 Tage) als Aufsicht im L1-Museum, H1platz , in S1 erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Sie bezieht ergänzend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom zuständigen Jobcenter.
3 Die Klägerin erhielt seit den 1990er Jahren zunächst vom Landeswohlfahrtsverband Baden-Württemberg, anschließend von der Beklagten Beihilfen zum Betrieb ihres Kfz. Der Kauf und der Umbau dieses Fahrzeugs waren als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezuschusst worden.
4 Als dieses Auto im Jahr 2019 nicht mehr zu reparieren war, beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz. Sie benötige dieses für ihren Weg zur Arbeit und in ihrer Freizeit. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 07.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.09.2019 den Antrag abgelehnt hatte, erhob sie erfolglos Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart (Urteil vom 11.09.2020 - S 21 R 4145/19 -), Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 11.11.2021 - L 11 R 3206/20 -) und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ([BSG], Beschluss vom 30.11.2021 - B 5 R 1/22 BH -). Der 11. Senat führte in seiner Entscheidung u.a. aus, dass die Klägerin weder nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch nach dem Recht der Eingliederungshilfe oder nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die begehrte Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines Kfz habe. Die Klägerin benötige weder ein Kfz, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen noch sei es ihr unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Sie sei auch nicht ständig auf die Nutzung des Kfz angewiesen, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Zudem sei ein behinderungsgerechtes Fahrzeug nicht zum Ausgleich der Behinderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderlich. Die mit dem Leistungsbegehren der Klägerin verfolgten Zwecke reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen im Bereich der Mobilitätshilfen aufzukommen hätten.
5 Während dieses Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bewegte sich die Klägerin vornehmlich mittels öffentlicher Verkehrsmittel fort. Im Jahr 2022 erwarb sie ein neues Kraftfahrzeug, einen gebrauchten VW Golf. Dessen Erwerb und behinderungsgerechten Umbau finanzierte sie nach eigenen Angaben aus Spendenmitteln.
6 Am 08.11.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für dieses Fahrzeug die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Übernahme der laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe.
7 Zur Klärung weiterer Fragen fand mit der Klägerin, einer Vertreterin des Gesundheitsamts und Vertretern der Beklagten am 19.01.2023 ein Gespräch statt, bei dem auch anhand des BEI-BW (Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg) der konkrete Bedarf der Klägerin erhoben wurde. Hierbei gab die Klägerin u.a. an, dass sie 29 Jahre lang durch ihr Auto selbstständig gewesen sei. Sie benötige das Auto hauptsächlich zur Bewältigung ihres alltäglichen Lebens. Sie brauche es mehrmals täglich, da sie ein aktives Leben mit Einkäufen, Besorgungen, Behördengängen, Freizeitaktivitäten führe. Sie benötige das Auto zum Aufrechterhalten ihrer sozialen Kontakte, z. B. um Freunde in T1 zu besuchen, um in die Oper oder ins Theater zu gehen, den Musikclub zu besuchen und allgemein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, auch für Fahrten außerhalb S1. Mit dem Auto könne sie auch günstiger einkaufen, da sie Großeinkäufe machen und nicht jeden Tag kleine Portionen einkaufen müsse. In der Zeit, in der sie kein Auto gehabt habe, habe sie die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt. Dies sei aber sehr mühsam, da sie riesige Umwege fahren müsse. Bis zur Haltestelle sei ein langer Weg und das Ein- und Aussteigen in die Bahn sei auch nicht leicht. Wenn dann noch ein Aufzug defekt sei, komme sie nicht weiter.
8 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14.02.2023 ab. Vorliegend sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht unzumutbar. Unzumutbarkeit liege noch nicht vor bei einem Mehraufwand oder auch gewissen Unannehmlichkeiten durch andere Fortbewegungsmöglichkeiten.
9 Der hiergegen erhobene Widerspruch, in dem die Klägerin darauf hinwies, dass Voraussetzungen für Leistungen zur Mobilität schon immer vorgelegen hätten und sich an ihrer Lebenssituation bzgl. dieser Voraussetzungen nichts geändert habe, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2025 als unbegründet zurückgewiesen.
10 Die Klägerin hat hiergegen am 17.10.2023 Klage beim SG Stuttgart erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 08.08.2024 mangels Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum LSG Baden-Württemberg ist als unbegründet zurückgewiesen worden (Beschluss vom 11.10.2024 - L 7 SO 2468/24 B -). Auch hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, welche mit Beschluss vom 27.11.2024 von diesem als unzulässig verworfen worden ist.
11 Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung, in der die Klägerin nochmals ausführlich Gelegenheit gehabt hat, ihre Situation darzustellen, mit Urteil vom 16.04.2025 abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form der Leistungen zur Mobilität (hier Kraftfahrzeugbeihilfe) nach § 99 Sozialgesetzbuch (SGB) IX iVm §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX für ihre Fahrten in ihrer Freizeit. Die Klägerin gehöre (unstreitig) zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 99 SGB IX. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX umfassten die Leistungen zur Mobilität auch Leistungen für ein Kraftfahrzeug, die wiederum nach Abs. 2 Nr. 4 und 5 Leistungen zur Instandhaltung und für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten umfassten. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Haftpflichtversicherung, die Instandhaltung, den TÜV und das Benzin (Kilometerpauschale) seien daher auch im Grundsatz übernahmefähig. Auch seien die von der Klägerin genannten Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet, um mit der begehrten Eingliederungsleistung - hier der Kraftfahrzeugbeihilfe - erreicht zu werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs scheitere aber zum einen schon daran, dass der Bedarf bereits teilweise anderweitig gedeckt sei. Bei den von der Klägerin bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werde, da sie erwerbstätig sei und den Weg zur Arbeit mit dem Auto zurücklege, von ihrem leistungsmindernd anzurechnenden Erwerbseinkommen gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V monatlich ein Pauschbetrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, also auch zur Kfz-Haftpflichtversicherung, abgesetzt. Insofern sei daher dieser Bedarf schon über das SGB II gedeckt. Entsprechendes gelte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II in pauschalierter Form für die Fahrtkosten zur Arbeit, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage indes nicht geltend mache. Hinsichtlich der Kosten für Fahrten zu Einkäufen und in der Freizeit sei zunächst zu beachten, dass der Klägerin aufgrund des anerkannten Merkzeichens aG im Nahverkehr von öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß § 228 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert werde, der gesamte im Regelsatz enthaltene Anteil für Mobilität für den Betrieb ihres Kfz eingesetzt werden könne, so dass dieser Bedarf ebenfalls bereits zum Teil anderweitig gedeckt sei. Aber auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ihr Bedarf hierüber hinausgehe, bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Beklagte. Denn der Klägerin sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht unzumutbar und sie sei auch nicht ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen. Bei der Unzumutbarkeit komme es auf die Behinderungsart und die jeweilige Ausprägung der Behinderung, mithin die Schwere im Einzelfall an. Das Bestehen einer Gehbehinderung allein genüge dabei nicht, sondern sie müsse so schwer sein, dass dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden könne, die normalen Wartezeiten, die Fußwege bis zur Beförderungsstelle oder sonstigen Beförderungsbedingungen wie die Umstände in öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen, die bei deren Inanspruchnahme typischerweise zu erwarten seien. Die Klägerin wohne in S1 in der Nähe der U-Bahnhaltesteller „M1“ und habe daher einen mit ihrem Rollstuhl gut erreichbaren Zugang zum öffentlichen Nahverkehr. Zwar sei zu berücksichtigen, dass ihr der Zugang zu U-Bahnhöfen versperrt werde, wenn der Aufzug nicht funktioniere und nachts zeitweise keine oder nur sehr wenige Bus- und Bahnverbindungen bestünden, so dass sie nicht rund um die Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause komme. Glaubhaft sei auch ihr Vortrag, dass ihr die Nutzung eines Busses oftmals nicht möglich sei, wenn der Bus zu voll oder der Fahrer entgegen seiner Pflicht die Rollstuhlrampe für sie nicht aufbaue. Insgesamt sei die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für die Klägerin daher aufgrund der Tatsache, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei, sicherlich beschwerlich oder im Einzelfall ausnahmsweise auch nicht möglich. Allerdings reiche das Angewiesensein auf den Rollstuhl im öffentlichen Nahverkehr mit den vorgetragenen Widrigkeiten und Unannehmlichkeiten nach Auffassung der Kammer nicht allein aus, um von einer Unzumutbarkeit auszugehen.
12 Weitere Anhaltspunkte, die dazu führen könnten, dass ihr die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs unzumutbar sei, lägen nicht vor. Soweit die Klägerin vortrage, dass das Fahren mit dem Rollstuhl in öffentlichen Verkehrsmitteln dazu führe, dass sie Probleme mit den Armen habe und sie deswegen einmal jährlich zur Bestrahlung gehe, habe sie schon keinen ärztlichen Nachweis vorgelegt und auch deute eine Behandlungsfrequenz von einmal jährlich nicht auf eine so gravierende Belastung hin, die eine Unzumutbarkeit begründen könnte. Auch die zuletzt von der Klägerin selbst eingeholte hausärztliche Stellungnahme vom 21.02.2025 erwähne diese Beeinträchtigung nicht.
13 Die Klägerin sei zudem in ihrem Alltag nicht ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Hier sei zu unterscheiden, um welche Fahrten es sich handele. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Voraussetzung eine Leistung vermeiden, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich genutzt werde, also nur „vereinzelt oder gelegentlich zur Förderung der sozialen Teilhabe benötigt“ werde. Nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen seien Leistungsberechtigte, deren Mobilitätsbedarf durch den öffentlichen Nahverkehr oder Beförderungsdienste abgedeckt sei. Das sei hier bei der Klägerin für Fahrten zumindest innerhalb S1 gegeben. Soweit es sich um Fahrten außerhalb von S1 handle, gebe die Klägerin gelegentliche Besuche von Freunden in T1 oder ausnahmsweise eine Fahrt an den Bodensee an. Insofern dürfte sie nicht ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein.
14 Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.07.2025 gegen Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellte Urteil am 20.08.2025 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u.a. vorgetragen, dass es hier an erster Stelle um die Teilhabe am öffentlichen Leben und eben nicht um ihr Arbeitsleben gehe. Dass sie gelegentlich Fahrten nach T1 und an den Bodensee unternehme, stimme so auch nicht. Das seien absolute Einzelfälle und spiegelten nicht wider, wozu sie das Kfz benötige. Ihr sei auch weiterhin nicht klar, warum ihr ein halbes Leben eine Kfz-Nutzung ermöglicht worden sei und jetzt nicht mehr.
15 Die Klägerin beantragt,
16 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen zur Mobilität (hier Kraftfahrzeugbeihilfe in Form von Betriebs- und Instandhaltungskosten und Beihilfen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung) zu gewähren.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Zur Begründung verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil und hat ergänzend darauf verwiesen, dass bereits im Verfahren beim 11. Senat entschieden worden sei, dass weder nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf die begehrte Leistung bestehe. Die zwischenzeitliche Beschaffung des Kfz über Spendenmittel ändere nichts an der Zumutbarkeit für die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. ggf. Taxifahrten, für die Fahrgutscheine zur Verfügung gestellt werden könnten, in Anspruch zu nehmen. Zudem könnten Behindertenfahrdienste der Stadt in Anspruch genommen werden, falls Bedarfe nicht anderweitig zu decken seien. Dass der Klägerin durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gesundheitliche Probleme entstanden seien, sei nicht belegt.
20 Der Senat hat den von der Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2025 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 10.02.2026 mangels Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
21 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 26.02.2026 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
22 Hierauf hat die Klägerin nochmals aufgeführt, dass sie keinen Pflegegrad habe. Dies ließe sich im Übrigen ja auch vermeiden, wenn sie die Kfz-Hilfe bekommen würde. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei mit einer solchen Anstrengung verbunden, dass es kaum noch zu stemmen sei. Mit einem Auto sei das tägliche Leben wirklich einfacher. Sie wolle nochmal unterstreichen, dass sie die Kfz-Hilfe ca. 30 Jahre lang erhalten habe und ihr dies ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht habe.
23 Mit Schreiben vom 20.03.2026 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass dennoch weiterhin an der beabsichtigten Verfahrensweise, d.h. einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG festgehalten werde.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die bei-gezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte des 11. Senats im Verfahren L 11 R 3206/20 Bezug genommen.
II.
25 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
26 Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
27 Das angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 16.04.2025 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht die Klage der Klägerin abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der im Rahmen von Leistungen der Teilhabe begehrten Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme von Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs.
28 Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin begehrte Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form der Leistungen zur Mobilität (hier Kraftfahrzeugbeihilfe; vgl. § 99 SGB IX iVm §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört, ein Anspruch auf die Kraftfahrzeugbeihilfe aber daran scheitert, weil der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist (z.B. Berücksichtigung der Kfz-Steuer im Rahmen der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II) bzw. die Klägerin auch zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
29 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Berufungsverfahren. Die Klägerin gehört zwar, wie auch das SG bereits festgestellt hat, grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Teilhabeleistungen. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX können auch im Grundsatz die von der Klägerin begehrten Kosten für ein Kfz, hier die Betriebskosten, als Teil der Eingliederungshilfe übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Absatz 2 dieser Norm weiter, dass dem Betroffenen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist. Hierbei kommt es auch auf die konkreten Verhältnisse der lokal verfügbaren Verkehrsinfrastruktur an. Die Art und Schwere der Behinderung muss im Übrigen kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind somit ohne Belang (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 83 SGB IX [Stand: 12.06.2025], Rn. 13). Schon aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kfz oder einer Beförderungsleistung restriktiv verstanden wissen will. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass Leistungen für ein Kraftfahrzeug gegenüber den Leistungen zur Beförderung nachrangig sind (Schaumberg in Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Stand Oktober 2024, § 83, Rn. 17) In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15; BSGE 112, 67 ff Rn. 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1)
30 Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Schaumberg o.a.O, Rn. 12, Schweitzer in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 77. Edition; Stand: 01.06.2025, § 83 Rn. 5). Eine solche Unzumutbarkeit kann der Senat, wie auch schon das SG, vorliegend nicht erkennen. Zunächst ist zu beachten, dass die Klägerin in unmittelbarer Nähe (Fußweg nach Google-Maps 250m) zur barrierefrei ausgebauten Stadtbahnhaltestelle „M1“, an der alle Gleise barrierefrei ohne Aufzug erreicht werden können, wohnt. Von dieser Haltestelle fahren mehrere Stadtbahnlinien in Richtung Innenstadt und auch zum Hauptbahnhof und zwar i.d.R. morgens ab spätestens 5.00 Uhr bis etwa Mitternacht. An Werktagen fahren diese Bahnen i.d.R. tagsüber alle 10 Minuten, am frühen Morgen, abends (ab ca. 20:30 Uhr) sowie am Wochenende verkehren sie zum Teil dann nur noch im 15-Minuten-Takt. Buslinien in der S1er Innenstadt, welche die Klägerin ebenfalls mit der Stadtbahn erreichen kann, verkehren in der Regel tagsüber ebenfalls mindestens im 10-Minuten-Takt (vgl. hierzu Fahrplanauskunft www.ssb-ag.de). Der Klägerin stehen daher für die innerstädtischen Wege umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, selbst wenn, wie vorgetragen, aber nicht nachgewiesen, die Klägerin vereinzelt mit ihrem Rollstuhl wegen Platzmangels in Bussen nicht transportiert werden konnte, so dass sie auch zumutbar auf den nächsten Bus, die nächste Stadtbahn verwiesen werden kann. Aufgrund der Klägerin zumindest innerhalb S1 zur Verfügung stehender Stadtbahn- und Busverbindungen kann der Senat nicht erkennen, warum ein „abhängig sein“ vom ÖPNV nicht zumutbar sein soll, zumal eine bei der Nutzung des ÖPNV regelmäßig eintretende reduzierte Flexibilität, die im Übrigen alle behinderten und nicht behinderten Menschen gleichermaßen trifft, die Unzumutbarkeit nicht begründen kann, da das Tatbestandsmerkmal andernfalls ins Leere liefe (vgl. hierzu Tischler, in Knittel, SGB IX, 12. Auflage 2024, § 83 Rn. 12). Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, bei der Nutzung des ÖPNV fühle sie sich abends unwohl. Auch diese (subjektive) Einschränkung ist nicht aufgrund der bestehenden Behinderung gegeben, sondern trifft - wenn überhaupt - alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel gleichermaßen. Nicht zuletzt ist S1 über den Nah- und Fernverkehr optimal an den Bahnverkehr angebunden und der Hauptbahnhof, den die Klägerin mit der Stadtbahnlinie U 1 von zu Hause erreicht, ist trotz Baustelle barrierefrei zu erreichen, zumal, selbst wenn einzelne Fahrten an den Bodensee oder T1 nicht möglich sein sollten, dies aufgrund der fehlenden Häufigkeit keine ständige Angewiesenheit auf die Benutzung eines Kfz rechtfertigt.
31 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie ihr Auto für Großeinkäufe nutzt, ist zu berücksichtigen, dass auch hierfür ggf. andere Unterstützungsmöglichkeiten wie z.B. Lieferdienste oder auch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Pflegeversicherung, die bereits ab Pflegegrad 1 Haushalts- bzw. Einkaufshilfen ermöglicht, in Betracht kommen. Dies hat die Klägerin bislang abgelehnt. Auch wenn anerkennenswert ist, dass die Klägerin trotz ihrer körperlichen Einschränkungen bislang auf Leistungen aus der Pflegeversicherung verzichtet und sich vollständig selbst versorgt hat, kann dies umgekehrt nicht einen Anspruch auf eine Kfz-Beihilfe durch die Beklagte begründen.
32 Zuletzt mag es für die Klägerin zwar widersprüchlich sein, dass die Gewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit erfolgte, jedoch führt auch dies nicht automatisch zur Gewährung der Leistungen im streitigen Zeitraum. Warum die Leistungen bis 2019 übernommen worden sind, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Dies spielt aber letztlich auch keine Rolle für den hier streitigen Zeitraum, da die Neubewilligung ohne Rücksicht auf vorherige Bewilligungen zu prüfen ist. Jedenfalls für diesen Zeitraum hat die Klägerin, wie soeben aufgezeigt, keinen Anspruch auf die begehrte Kraftfahrzeughilfe.
33 Die Berufung war daher zurückzuweisen.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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