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L 7 KG 1076/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-07-27, L 7 KG 1076/25
L 7 KG 1076/25Social Insurance Court / Division 7Jul 27, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: L 7 KG 1076/25
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.02.2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Zwischen den Beteiligten steht die Bewilligung von Kindergeld im Streit; vorrangig sind aber prozessuale Fragen zu klären.
2 Der 1975 geborene verheiratete Kläger ist Vater zweier Kinder. Kindergeldberechtigt nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für den Sohn X1, geb. 2012, war zunächst seine Ehefrau. Der Kläger beantragte Kindergeld nach dem EStG für den2015 geborenen gemeinsamen Sohn M1. Mit Bescheid der Beklagten, hier der Familienkasse N1, vom 09.11.2015 wurde das Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Oktober 2033 in Höhe von 188 € festgesetzt.
3 Der Kläger zog mit seiner Familie im Jahr 2016 nach B1 (Landkreis T1). Das Kindergeld wurde entsprechend den Angaben des Klägers ab diesem Jahr auf das Konto der Ehefrau des Klägers und Mutter des Kindes überwiesen.
4 Die Familie einschließlich des Klägers wurde im Januar 2021 von Amts wegen abgemeldet, da sie nach Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft B1 unbekannt verzogen sei. Die Familie habe den Wohnort über Nacht verlassen, keiner kenne den Aufenthaltsort. Die Familie werde gesucht.
5 Mit Bescheid vom 10.02.2021 hob die Beklagte durch die Familienkasse S1 die Festsetzung des Kindergeldes ab Februar 2021 auf, da die Anspruchsvoraussetzung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gegeben sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid wurde zunächst an die letzte bekannte Adresse in B1 versandt und kam als unzustellbar zurück. Mit Verfügung vom 22.02.2021 ordnete die Familienkasse die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) an (Bl. 41 VA).
6 Die Ehefrau des Klägers wies die Familienkasse N1 am 22.02.2021 unter beiden Kindergeldnummern per E-Mail darauf hin, dass die Zahlungen ab Februar 2021 gestoppt worden seien. Sie sei im letzten Jahr umgezogen nach R1-weg, I1, aber weiterhin in Deutschland beschäftigt. Die Kindergeldzahlungen seien umgehend auf das bekannte Konto zu leisten.
7 Die Familienkasse S1 teilte ihr hierauf am 09.03.2021 per E-Mail mit, dass die Familie nach aktuellem Stand unbekannten Aufenthaltes sei, Adresse und Wohnsitz seien nicht nachgewiesen. Der Aufhebungsbescheid vom 10.02.2021 sei zurückgekommen und werde öffentlich zugestellt. Die aktuelle Adresse auch der gesamten Familie sei mitzuteilen, damit der Bescheid und Überprüfungsunterlagen bezüglich des Kindergeldes zugesandt werden könnten.
8 Die Ehefrau des Klägers teilte der Familienkasse S1 hierauf am 09.03.2021 per E-Mail mit, dass sie seit 01.11.2020 in I1 wohne und dass sämtliche Post bislang angekommen sei, so u.a. auch die Schreiben vom 17.02.2021 und 19.02.2021. Sofern keine Zahlung der beiden Kindergeldbeträge erfolge, werde sie die Sachbearbeiterin der Beklagten persönlich dafür haftbar machen (Bl. 37 der zweiten Kindergeldakte).
9 Mit Schreiben vom 10.03.2021 übersandte die Familienkasse S1 dem Kläger (an die Adresse in I1) das Original eines Schreibens der Familienkasse. Das Schreiben vom 10.02.2021 habe aufgrund eines Postrücklaufs bisher nicht zugestellt werden können. Mit einem Schreiben vom 10.03.2021 an den Kläger teilte die Familienkasse mit, dass zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen weitere Unterlagen vorzulegen seien, so u.a. Meldebescheinigungen. Zuständig sei aufgrund des von der Ehefrau mitgeteilten Umzuges die Familienkasse N1.
10 Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 20.04.2021 lehnte die Beklagte durch die Familienkasse N1 den Antrag vom 22.02.2021 für das Kind M1 ab dem Monat Februar 2021 ab, da die Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Absendevermerk ist in den Verwaltungsakten nicht vorhanden.
11 Im Juni 2021 wurde aufgrund der Kindergeldberechtigung im Januar 2021 ein Kinderbonus in Höhe von 150 € ausbezahlt.
12 Die Bewilligung des Kindergeldes für das Kind X1 wurde mit einem an die Ehefrau des Klägers unter der Adresse in B1 gerichteten Bescheid vom 29.01.2021 ab Februar 2021 aufgehoben. Ob sich ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergebe, werde von der Familienkasse W1 entschieden. Daher sei die Kindergeldakte zuständigkeitshalber dorthin versandt worden.
13 Bei einem Anruf bei der Familienkasse S1 am 11.02.2021 teilte die Ehefrau mit, dass sie einen Aufhebungsbescheid nicht erhalten habe. Eine aktuelle Meldebescheinigung sei bei ihr angefordert worden.
14 Die Ehefrau teilte der Familienkasse am 11.02.2021 über das Online-Portal ihre neue Adresse in I1 (R1-weg) seit November 2020 mit. Mit E-Mail vom 11.02.2021 teilte sie mit, dass zu beiden Kindergeldnummern kein Kindergeld eingegangen sei, und forderte dessen Zahlung. Es könne daran liegen, dass sie als Mutter umgezogen sei. Ihre neue Anschrift habe sie bereits mitgeteilt.
15 Mit Schreiben vom 19.02.2021 übersandte die Familienkasse N1 der Ehefrau (an die neue Adresse in I1) einen Abdruck des Bescheides vom 29.01.2021 zur erneuten Kenntnisnahme. Da kein Postrücklauf vorliege, sei die Zustellung bereits erfolgt.
16 Mit der E-Mail vom 22.02.2021 (s.o.) wies die Ehefrau des Klägers die Familienkasse N1 am 22.02.2021 unter beiden Kindergeldnummern darauf hin, dass die Zahlungen ab Februar 2021 gestoppt worden seien. Sie sei im letzten Jahr umgezogen nach R1-weg, I1, aber weiterhin in Deutschland beschäftigt. Die Kindergeldzahlungen seien umgehend auf das bekannte Konto zu leisten.
17 Die Familienkasse wertete dies als Einspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2021 und forderte aktuelle Meldebescheinigungen für die Ehefrau und ihr Kind X1, da sie nach Aktenlage zurzeit nicht in Deutschland gemeldet seien.
18 Die Ehefrau teilte der Familienkasse S1 hierauf am 09.03.2021 per E-Mail mit, dass sie seit 01.11.2020 in I1 wohne und dass sämtliche Post bislang angekommen sei, so u.a. auch die Schreiben vom 17.02.2021 und 19.02.2021. Sofern keine Zahlung der beiden Kindergeldbeträge erfolge, werde sie die Sachbearbeiterin der Beklagten persönlich dafür haftbar machen. Mit einer weiteren E-Mail vom 09.03.2021 forderte sie auch die Familienkasse N1 zur Zahlung auf.
19 Mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2021 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Einspruchsführerin weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen habe.
20 Der Kläger beantragte am 22.11.2023 unter Angabe seiner Wohnanschrift in O1 die Gewährung von Kindergeld für beide Kinder. Er sei vom 01.10.2021 bis 10.11.2023 in Österreich und Italien für die W2 Vertriebs-GmbH mit Sitz im R1-weg in I1 tätig gewesen. Das Jobcenter U1 zeigte der Beklagten am 27.11.2023 an, dass es seit dem 11.11.2023 (Einzugsdatum) Leistungen nach dem SGB II an den Kläger und seine Familie zahle, und meldete einen Erstattungsanspruch an.
21 Mit Bescheid vom 15.01.2024 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Dezember 2023 Kindergeld für die beiden Kinder. Für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 würden wegen der Vorleistung des erstattungsberechtigten Jobcenters keine Zahlungen geleistet.
22 Der Kläger hat am 02.01.2025 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Es solle festgestellt werden, dass ab Februar 2021 bis Oktober 2023 der Anspruch auf Kindergeld für „unsere zwei Knaben“ bestehe. Somit mache er die Kindergeldleistungen von Februar 2021 bis Oktober 2023 in Höhe von insgesamt 15.074,00 € nebst 8 % Zinsen geltend. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe für seine Kinder X1 und M1 bis Januar 2021 Kindergeld bezogen. Ab Februar 2021 habe die Beklagte die Leistungen eingestellt und bis Oktober 2023 nicht weitergezahlt. Er („wir“?) sei von November 2020 befristet bis Oktober 2021 beruflich bedingt nach Österreich versetzt worden. Ab November 2022 bis Oktober 2023 sei er („wir“?) weiter ins benachbarte Italien versetzt worden. Seine Familie erfülle jedoch die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld, weil er („wir“?) in Deutschland entweder unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde oder in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber in der besagten Zeit sozialversicherungspflichtig angestellt gewesen sei. Der Kläger hat noch ein Schreiben des Kundenreaktionsmanagements der Beklagten vom 09.01.2024 vorgelegt, in dem ihm der Sachverhalt erläutert worden war. In Bezug auf den hier streitbefangenen Zeitraum werde durch die Familienkasse N2 im Anschluss die weitere Prüfung erfolgen. Die Zuständigkeit bei der Familienkasse N2 ergebe sich aus seinem Aufenthalt in Österreich und Italien. Vorliegend komme demnach eine Auszahlung des Kindergeldes voraussichtlich frühestens ab dem Monat Mai 2023 in Betracht, sofern die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlägen und nachgewiesen worden seien (Bl. 16 SG-Akte).
23 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden sei, über den die Beklagte noch nicht entschieden habe. Der Kläger scheine selbst nicht zu wissen, ob er einen sozialrechtlichen oder einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch geltend mache. Selbst wenn ein Antrag vorläge und es sich um steuerrechtliches Kindergeld handeln würde, wäre nach Verweisung an das zuständige Finanzgericht die Klage mangels Verpflichtungseinspruchs unzulässig. Ohnehin fehlten Nachweise zu den Anspruchsvoraussetzungen. Auch wenn die Klageschrift als Antrag zu werten sei, führe dies unabhängig von der Zulässigkeit der Klage weder zu einem sozialrechtlichen Anspruch – wegen Verfristung nach § 5 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – noch zu einem steuerrechtlichen im Erhebungsverfahren aufgrund der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.
24 Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2025 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise abgewiesen. Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei hinsichtlich des gesamten klägerischen Begehrens eröffnet. Zwar stütze der Kläger seinen Anspruch entweder auf das EStG oder auf das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), wobei die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur für Streitigkeiten nach dem BKGG zuständig seien. In Fällen, in denen ein Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Anspruchsgrundlagen gestützt werde, sei aber das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben sei. Gleichwohl sei die Klage – je nachdem, wie das klägerische Begehren ausgelegt werde – entweder bereits unzulässig oder, soweit ggf. zulässig, jedenfalls unbegründet. Gehe man davon aus, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu Kindergeld nach dem BKGG im Streitzeitraum beantrage, fehle es an der für die insoweit einzig in Betracht kommende Anfechtungs- und Leistungsklage vorausgesetzten behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts. Denn die Beklagte habe über kindergeldrechtliches Kindergeld im Streitzeitraum noch keinen Bescheid erlassen. Insoweit sei die Klage daher unzulässig. Gehe man davon aus, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu Kindergeld nach dem EStG im Streitzeitraum beantrage, sei zu unterscheiden. Für den Zeitraum von Februar 2021 bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 20.04.2021 sei die Klage – sofern sie sich zugleich gegen diesen Ablehnungsbescheid richten sollte – mangels durchgeführten Vorverfahrens (Einspruchs) unzulässig (vgl. § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung
25 Der Kläger hat mit einem von ihm auf den 26.03.2025 datierten und am 27.03.2025 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das Schreiben ist am 31.03.2025 bei Gericht eingegangen.
26 Der Kläger beantragt zuletzt,
27 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.02.2025 S 9 KG 41/25 aufzuheben und festzustellen, dass die Annahme einer bestandskräftigen Ablehnung nicht ohne vorherige Aufklärung der Bekanntgabe der Bescheide vom 10.02.2021 und 20.04.2021 sowie der Mitwirkungsaufforderung vom 10.03.2021 zu Grunde gelegt werden darf; ferner, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Änderung der entgegenstehenden Entscheidungen zu verpflichten, Kindergeld für X1 und M1 für den Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2023 in gesetzlicher Höhe festzusetzen und auszuzahlen.
28 Die Beklagte beantragt,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Sie hält die Auffassung des SG für zutreffend.
31 Der Senat hat den Rechtsstreit am 24.07.2025 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Die Verhandlung ist vertagt worden, da der Kläger im Termin seine Berufungsbegründung vorgelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt hatte. Der Kläger hat dort geltend gemacht, dass zwar die Zahlung des Kindergeldes ab Februar 2021 eingestellt worden sei, er aber keinen Bescheid vom 10.02.2021 erhalten habe. Er beantrage erforderlichenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Januar 2021, als noch Kindergeld gezahlt worden sei. Der Anspruch auf Kindergeld bestehe zweifellos (auch) für die Zeit von Februar 2021 bis November 2023. Im Übrigen sei der Gerichtsbescheid des SG nicht rechtskräftig, da er nicht von dem Richter unterschrieben sei (Bl. 50 f. Senatsakten). Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass seine Familie entgegen der Begründung des Bescheides vom 10.02.2021 nicht unbekannten Aufenthaltes, sondern unter der Adresse R1-weg in I1 erreichbar gewesen sei. Er könne auch Nachweise über seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlegen (Bl. 59 ff. Senatsakten). Er sei im streitbefangenen Zeitraum aber weder im Inland noch im Ausland gemeldet gewesen, was auf den besonderen Umständen der Corona-Situation beruhe, in der behördliche Kontakte nur eingeschränkt möglich gewesen seien. Auch ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG sei in diesem Verfahren zu prüfen, ansonsten sei der Rechtsstreit an das Finanzgericht zu verweisen (Bl. 73 ff. Senatsakten).
32 Die Beklagte hat darauf entgegnet, dass eine Verweisung auf den finanzgerichtlichen Rechtsweg im Berufungsverfahren nicht mehr möglich sei. Unabhängig davon schließe der Kläger bereits durch seinen eigenen Vortrag einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für den streitbefangenen Zeitraum aus, da er danach seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe und mithin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Zum steuerrechtlichen Kindergeldanspruch sei auf den Bescheid vom 10.02.2021 zu verweisen, mit dem das Kindergeld für M1 bei dem Kläger ab Februar 2021 aufgehoben worden sei. Der Bescheid sei mit Schreiben vom 10.03.2021 auch an die Adresse in I1 gesandt worden. Ein Einspruch sei nicht aktenkundig. Nach dem erneuten Antrag im November 2023 könne Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate gezahlt werden, frühestens also ab Mai 2023. Hierfür sei ein inländischer Wohnsitz nachzuweisen, jedenfalls aber, dass der Kläger vom Finanzamt als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei und monatlich inländische Einkünfte erzielt habe (Bl. 71 f., 81 f. Senatsakten).
33 Der jetzige Berichterstatter hat den Kläger mit Verfügungen vom 04.05.2026 und 13.05.2026 u.a. darauf hingewiesen, dass die Berufung am 31.03.2025 nicht mehr fristgerecht erhoben worden sein dürfte.
34 Der Kläger hat hierauf die ihm zugestellte Abschrift des Gerichtsbescheides übersandt (Bl. 95 ff. Senatsakten). Er hat weiter u.a. mitgeteilt, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Die umfangreichen Unterlagen und Akten würden derzeit nochmals überprüft und geordnet. Nach seiner festen Erinnerung wie auch nach seiner eigenen Dokumentation des Postausganges in seinem Geschäftsbetrieb sei die Berufung spätestens am 27.03.2025 per Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben worden. Vorsorglich werde zudem Akteneinsicht beantragt, insbesondere hinsichtlich möglicher Eingangsvermerke, Scanvorgänge, Zustellungs- oder Posteingangsdokumentationen im Zusammenhang mit der Berufungsschrift vom März 2025.
35 Der Kläger hat nach Zustellung der Terminsbestimmung am 12.06.2026 mit einem am 26.06.2026 bei Gericht eingegangenen Schreiben zunächst beantragt, den Termin wegen eines ärztlichen Behandlungstermines seines Sohnes zu verlegen. Er hat nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die hierfür noch erforderlichen Darlegungen eine Teilnahme im Wege der Videokonferenz beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 16.07.2026 sowohl ihm als auch der Beklagten gestattet hat.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. 002FK260715 und 237FK369701) Bezug genommen.
37 Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht in der hierfür geregelten gesetzlichen Frist erhoben wurde.
38 Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG folgt, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nach § 66 Abs. 1 SGG nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
39 Die Berufungsfrist begann ausgehend hiervon mit Ablauf des Tages der in § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 135 SGG vorgeschriebenen Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheides und damit am 27.02.2025. Für relevante Mängel der dem Kläger zugestellten Abschrift (Bl. 95 ff. Senatsakten) ist nichts ersichtlich. Die nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG vorgesehene Unterschrift des Kammervorsitzenden am SG ist in der in der elektronisch geführten Gerichtsakte des SG enthaltenen Urschrift zulässigerweise durch die Hinzufügung seines Namens und die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt worden (§ 65a Abs. 7 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist endete mit Ablauf des 27.03.2025, da es sich dabei um einen Donnerstag und auch um keinen gesetzlichen Feiertag handelte. Die Berufung ist jedoch erst am 31.03.2025 (Montag) bei dem LSG eingegangen.
40 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen, dass sein Berufungsschriftsatz noch innerhalb der Berufungsfrist bei dem LSG eingehen würde. Der Kläger hat sein Berufungsschreiben ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 27.03.2025, also dem Tag des Fristablaufs, zum Postdienstleister gegeben. Dies hat auch der Kläger nicht bestritten, da er den Berufungsschriftsatz nach seinem Vortrag „spätestens“ am 27.03.2025 zur Post gegeben haben will. Damit konnte er nicht darauf vertrauen, dass die Berufung noch bis zum Ablauf desselben Tages zum Gericht befördert wird. Denn ein Verfahrensbeteiligter darf (nur) auf die regelmäßigen bzw. üblichen Postlaufzeiten vertrauen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 01.12.1982 – 1 BvR 607/82 –, juris, Rdnr. 10; BSG, Beschluss vom 14.03.2013 – B 13 R 188/12 B –, juris, Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 – L 2 R 3048/22 –, juris, Rdnr. 29). Bedient sich ein Beteiligter – wie hier – der Deutschen Post AG, so darf er daher regelmäßig darauf vertrauen, dass diese die von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2022 – B 5 R 11/22 BH –, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Postgesetz (PostG) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15.07.2024 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 236) müssen Universaldienstanbieter (wie die Deutsche Post AG) von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen. Die Postlaufzeiten sind damit im Vergleich zu der bis dahin geltenden Regelung in § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) verlängert worden. Denn danach mussten von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen – mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme – im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2025 – VI R 6/23 –, juris, Rdnr. 23). Der Bürger durfte deshalb bei werktags aufgegebenen Schriftstücken in der Regel mit der Auslieferung am nächsten Werktag rechnen (vgl. BSG, Beschluss vom 27.11.2018 – B 2 U 17/18 B –, juris, Rdnr. 9 m.w.N.). Dem dürfte unter Geltung des § 18 Abs. 1 PostG nicht mehr gefolgt werden können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. 02.2025 – 1 Ws 15/25 –, juris, Rdnr. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 –, juris, Rdnr. 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2025 – L 11 EG 1724/25 –, juris, Rdnr. 44). Dies kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da der Kläger mit einer Zustellung noch am selben Tag unter keinen Umständen rechnen konnte.
41 Die Berufung war daher nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat daher schon aus diesem Grunde nicht in der Sache über streitbefangene Ansprüche des Klägers auf Kindergeld nach dem BKGG oder nach dem EStG zu entscheiden, erst recht nicht über die von dem Kläger zuletzt auch beantragte, wohl unzulässige Elementenfeststellung bezüglich der (Vor-)Fragen der wirksamen Bekanntgabe der im Antrag genannten Verwaltungsakte und des Mitwirkungsschreibens der Beklagten. Eine (Teil-)Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht scheidet daher schon aus diesem Grunde aus. Das SG hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten geprüft und bejaht, weshalb diese Frage nicht mehr der Prüfung durch den Senat unterliegt; dies gilt auch, soweit das SG die Klage mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens als unzulässig angesehen hat (§ 17a Abs. 5 GVG; vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 7/03 R –, juris, Rdnr. 11).
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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