projects
14 S 2029/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-07-28, 14 S 2029/25
14 S 2029/25Administrative Court / Division 14Jul 28, 2026
Die Tatbestandsvoraussetzung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, wonach auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) entschieden werden soll, sofern ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids besteht, hat keine drittschützende Wirkung für Nachbarn der geplanten WEA.
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 14 S 2029/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0728.14S2029.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1a BImSchG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
Die Tatbestandsvoraussetzung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, wonach auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) entschieden werden soll, sofern ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids besteht, hat keine drittschützende Wirkung für Nachbarn der geplanten WEA.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen
1 Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA).
2 Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb von drei WEA (sog. Windpark Oberessendorf) im Landkreis Biberach auf dem Gebiet der Gemeinde Eberhardzell auf den Flurstücken Nr. … und Nr. … der Gemarkung Oberessendorf (WEA 1 und WEA 2 jeweils des Typs Nordex N175 NH179 6,8 MW mit einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 266,5 m) sowie dem Flst. Nr. … der Gemarkung Mühlhausen (WEA 3 des Typs Nordex N163 NH164 6,8 MW, Rotordurchmesser 163 m, Gesamthöhe 245,5 m).
3 Die Kläger sind Miteigentümer zu jeweils hälftigem Anteil des im Außenbereich gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „…“, Flst. Nr. …/1 der Gemarkung Mühlhausen. Dieses befindet sich westlich der geplanten Standorte in Entfernungen zwischen etwa 800 m (WEA 3) und 1.000 m (WEA 1; wegen der Einzelheiten der Standorte wird auf S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 20.03.2026 Bezug genommen.).
4 Die Standorte liegen im Geltungsbereich des Regionalplans des Regionalverbands Donau-Iller vom 05.12.2023 und dort innerhalb von Vorranggebieten (VRG) für regionalbedeutsame WEA (VRG „Eberhardzell-Reisenwald“ [WEA 1 und 2] sowie VRG „Eberhardzell-Bannäcker“ [WEA 3] gemäß der Teilfortschreibung Windenergie vom 30.06.2026).
5 Am 03.03.2025 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten, durch einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1 oder Abs. 1a BImSchG darüber zu entscheiden, ob die geplanten WEA „hinsichtlich a) der zur erwartenden Schallemissionen als Immissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, § 3 Abs. 1 BImSchG und unter Berücksichtigung der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ sowie „b) des zu erwartenden Schattenwurfs als Immission im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, § 3 Abs. 1 BImSchG“ jeweils „ggf. unter Erlass von Nebenbestimmung(en) zulässig und genehmigungsfähig“ sind.
6 Nach Beteiligung der betroffenen Behörden, darunter die Standortgemeinde Eberhardzell, die sich mit Schreiben vom 26.03.2025 gegen das Vorhaben aussprach, und Anforderung ergänzender Unterlagen erteilte für den Beklagten das Landratsamt Biberach der Beigeladenen am 27.06.2025 den begehrten Vorbescheid. Es beschied die von ihr gestellten Fragen gestützt auf § 9 Abs. 1a BImSchG nach Maßgabe von näher bezeichneten Nebenbestimmungen zum „Immissionsschutz - Schallimmissionen“ (Nr. II.1. des Vorbescheids) und zum „Immissionsschutz - Schattenwurfeinwirkung“ (Nr. II.2. des Vorbescheids) positiv. Es wies ferner darauf hin, dass der Vorbescheid keine vorläufige Gesamtbeurteilung des Vorhabens umfasse und die Prüfung antragsgemäß auf die gestellten Fragen beschränkt worden sei und sich insbesondere nicht auf bauplanungsrechtliche Belange beziehe (Nr. III.3. des Vorbescheids). Es nahm außerdem auf zugrundeliegende Antragsunterlagen, darunter eine Schallimmissionsprognose der M. GmbH in der Fassung vom 25.06.2025 und eine von dieser erstellte Schattenwurfprognose vom 18.06.2025 Bezug.
7 Am 04.09.2025 machte der Beklagte den Vorbescheid öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung lag bis zum 18.09.2025 aus.
8 Am 17.10.2025 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 27.12.2025, am selben Tag bei dem erkennenden Gerichtshof eingegangen, und ergänzendem Schriftsatz vom 26.07.2026 begründet. Sie machen geltend, der Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
9 Die Beigeladene habe bereits kein im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung des Vorbescheids, weil ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei.
10 Die dem Vorbescheid zugrundeliegende Schallimmissionsprognose der M. GmbH „Seite 181ffd.A.“ stütze sich auf eine Fassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm 2017“), die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht mehr dem aktuellen Stand entsprochen habe; ergänzende Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zum Schallprognoseverfahren für WEA, die seit 2024 maßgeblich seien, seien nicht berücksichtigt worden. Für die Erstellung der Prognose sei auch, „soweit hier nicht übersehen“, keine Ortsbegehung erfolgt. Damit seien die Schallreflexionen an ihrem Wohnhaus nicht ermittelt und die Schallimmissionen nicht zutreffend berücksichtigt worden. Fehlerhaft sei die Prognose auch deshalb, weil „nicht einmal Schall-Messberichte des Anlagentyps vorliegen, weshalb eine umfangreiche Abnahmemessung unabdingbar ist“ bzw. inzwischen vorhandene Messberichte nicht berücksichtigt worden seien. Nicht behandelt habe die Prognose zudem „Windrademissionen von rheologischer Natur“ u. a. in der Gestalt von komplexen Luftwirbeln und -strömungen mit Störwirkungen und Gesundheitsgefährdungen für Anwohner. Bestritten werde zudem „die Behauptung, dass Serrations den Lärm – in welchem Umfang auch immer – mindern“. Die Schallimmissionsprognose habe die geplanten WEA außerdem nur als Punktschallquellen behandelt, ohne die gesamte Rotorfläche zu berücksichtigen. Das von dem Schallgutachter dabei angewandte sog. Interimsverfahren entspreche nicht mehr dem Stand der Technik bei den heute üblichen WEA mit Rotordurchmessern von knapp 180 m. Die WEA müssten deshalb als Flächenschallquelle behandelt werden. Die dem Vorbescheid zugrunde liegende Schallimmissionsprognose berücksichtige außerdem nicht, dass sich Lärm bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedlich verhalte, und sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil Schallvermessungen und -prognosen aufgrund einer „von der Windenergie eingeschleusten Regelung“ in der DIN EN 61400-11 (VDE 0127-11):2019-05 (S. 24) in der Regel bei 15° C durchgeführt würden, die Temperatur bei ihnen vor Ort aber im Winter bei ca. 10° C minus liege. Der Schallgutachter und ihm folgend der Beklagte hätten außerdem „Schallerhöhungen durch Nachlaufeffekte“ außer Acht gelassen, die durch eine neue wissenschaftliche Untersuchung (J. Colas et al., „Modeling wind farm noise emission and propagation: effects of flow and layout“, August 2025) belegt seien. Im angefochtenen Vorbescheid und der zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose sei weiter die von WEA ausgehende Belastung durch tieffrequenten Schall einschließlich Infraschall nicht ausreichend berücksichtigt worden, wie sich u. a. aus der Studie von K. Mattsson et al., „Efficient finite difference modeling of infrasound propagation in realistic 3D domains: Validation with wind turbine measurements“ (November 2025/Frühjahr 2026), der Ausarbeitung von S. Kaula „Aerodynamic Wind Turbine Emissions and Vestibulo-Cochlear Coupling: Impulsive Pressure Signatures and Their Health Relevance“ (Januar 2026) und der Studie von K. R. Scatterty et al. „Infrasound exposure is linked to aversive responding, negative appraisal, and elevated salivary cortisol in humans” (April 2026) ergebe. Die Schallimmissionsprognose habe darüber hinaus mehrere Vorbelastungsquellen gar nicht oder nur unvollständig und fehlerhaft erfasst, darunter u. v. a. zwei Hühnerhaltungen, ein Getreidesilo und eine nahegelegene Kuhweide mit im Sommer besonders penetrant muhenden Jungtieren, einen Hofladen, nächtliche Tätigkeiten auf einem nahegelegenen landwirtschaftlichen Betrieb sowie nächtliche Ernteeinsätze. Das Schallgutachten sei auch deshalb fehlerhaft, weil es an einer Prognose des Körperschalls nach Nr. A.1.1.4 des Anhangs zur TA Lärm fehle, der Gesundheitsschäden und Schäden an der Bausubstanz von Häusern verursachen könne. Insgesamt erwiesen sich die TA Lärm und die LAI-Hinweise als angesichts der inzwischen zu verzeichnenden Dimensionen von WEA als veraltet und überholt.
11 Nicht berücksichtigt habe der Beklagte im angefochtenen Vorbescheid außerdem u. a. die „Beachtlichkeit der über die Rotorblätter emittierten Mikropartikel und des damit zugleich im Epoxidharz eingebettet emittierten Bisphenol-A, wie auch der PFAS und deren Wirkung auf die Böden das Grundwasser und ggfls. Trinkwasser“, außerdem „Blitze und ihre nachteiligen Folgen für Windanlagen, Anwohner und die Natur“ und „Unfallgefahren durch die Windanlage zum Nachteil von Anwohnern bei Abständen von unter 1000m“ sowie die Verfassungswidrigkeit von § 249 Abs. 10 BauGB und von § 2 EEG, bei dem es sich um einen politisch motivierten Willkürparagraphen handele.
12 Die Kläger beantragen,
13 den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamt Biberach vom 27.06.2025 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Er meint, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil sich die Kläger in der Klagebegründung vom 27.12.2025 nicht substantiiert mit der Begründung des angefochtenen Vorbescheids auseinandersetzten.
17 Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der angefochtene Vorbescheid sei rechtmäßig. Das Sachbescheidungsinteresse gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG liege vor. Insbesondere sei ein Interesse der Beigeladenen an einer frühzeitigen Klärung der Fragen zum Schall und Schattenwurf anzuerkennen, weil diese Aspekte zu signifikanten Einschränkungen beim Betrieb von WEA mit Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts führen könnten. Der Einwand der Kläger, die WEA seien bauplanungsrechtlich unzulässig, sei für die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids unerheblich.
18 Die Ausführungen der Kläger zur Schallimmissionsprognose bezögen sich nicht auf die dem Vorbescheid zugrundeliegende Fassung vom 25.06.2025. Die Prognose stütze sich auf das sog. Interimsverfahren, die TA Lärm und die sog. LAI-Hinweise zum Stand 30.06.2016, die jeweils dem aktuellen Stand und der Erlasslage in Baden-Württemberg entsprächen. Entgegen der Klagebegründung hätten die Gutachter eine Ortsbesichtigung und Fotodokumentation durchgeführt. Anhaltspunkte für den Schall erhöhende Reflexionen lägen nicht vor und der Vortrag der Kläger dazu sei unsubstantiiert. Der Vortrag der Kläger zur Verwendung sog. Serrations, einer anerkannten Maßnahme zur Schallreduzierung an Rotorblättern, gehe an der Schallimmissionsprognose und dem Vorbescheid vorbei und sei in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert. Die Forderung der Kläger nach Vorlage vollständiger Messberichte beruhe auf einem Missverständnis. Typenvermessungsberichte hätten für den fraglichen Anlagentyp im Zeitpunkt des Vorbescheiderlasses noch keine vorgelegen; dementsprechend habe er, der Beklagte, die von den Klägern als fehlend bemängelte Abnahmemessung bereits als Nebenbestimmung im Vorbescheid aufgenommen. Der Verweis der Kläger auf die Studie von Colas et al. als Beleg dafür, dass die Lärmprognose fehlerhaft sei, beruhe auf einer unzulässigen Verallgemeinerung von Studienergebnissen. Die Studie stütze die Behauptungen der Kläger im konkreten Fall nicht und bei ihr handele es sich ohnehin nur um einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs in der Gestalt einer Vorabveröffentlichung (Preprint), die das wissenschaftliche Peer-Review-Verfahren noch nicht durchlaufen habe. Infraschallemissionen von WEA führten entgegen dem Klagevorbringen nach den aktuellen Erkenntnisstand in der Regel zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 BImSchG; aus der von den Klägern angeführten Studie von Mattson et. al. ergebe sich nichts anderes. Die bestehenden Vorbelastungen seien bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose den fachlichen Standards entsprechend zutreffend erfasst worden. Der klägerische Vortrag zum Körper- und Bodenschall sei rechtlich und fachlich unbegründet. Es folgt weder aus der TA Lärm oder einer anderen relevanten Vorschrift eine Pflicht, gesonderte Körperschallprognosen zu erstellen. Die von den Klägern selbst in Bezug genommenen Studienergebnisse bewiesen das Gegenteil , dass von Körperschall und dem daraus resultierenden tieffrequenten Schall in der Praxis keine relevante Belästigung oder Gefahr für Anwohner und deren Eigentum ausgehe.
19 Im Übrigen trügen die Kläger Umstände vor, die außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsumfangs des streitgegenständlichen Vorbescheids lägen.
20 Die Beigeladene beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Sie macht geltend, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Gemäß § 6 UmwRG habe eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen oder Beweismittel anzugeben. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger eingebrachte Klagebegründung vom 27.12.2025 genügten diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. Sie stelle lediglich eine Aneinanderreihung zahlreicher pauschaler Vorwürfe gegen WEA dar, die sich mit dem Gegenstand des Vorbescheids nicht substantiiert auseinandersetzten.
23 Soweit die Kläger Gesichtspunkte wie etwa Auswirkungen durch Blitzeinschläge, bauplanerisch ggf. erforderliche Abstände zur Wohnbebauung oder sonstige Auswirkungen der geplanten WEA ansprächen, seien diese keine Regelungsgegenstände des erlassenen Vorbescheids und fehle es in dieser Hinsicht an einem anfechtbaren Verwaltungsakt.
24 Auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG könnten die Kläger sich nicht berufen, weil Normen des Verfahrensrechts keinen Drittschutz entfalteten. Sie, die Beigeladene, habe unabhängig davon das von der Norm verlangte „berechtigte Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids. Es sprächen ökonomische Gründe dafür, die auf die Auslastung der WEA zielenden Aspekte bereits vorab prüfen zu lassen, um nachfolgend für das Projekt berechnen zu können, mit welchem Umfang an Abschaltungen zu rechnen sein werde. Auch die konkurrenzschützende Wirkung eines Vorbescheids habe eine wirtschaftliche Bedeutung für sie.
25 Die zugrundeliegende Schallimmissionsprognose sei auf die korrekten und aktuellen technischen Normen gestützt. Welche „LAI-Hinweise aus dem Jahr 2024“ die Kläger meinten, erschließe sich nicht. Das Vorgehen des Gutachters, die WEA als Punktschallquellen zu behandeln, entspreche dem geltenden technischen Standard. Dem Einwand der Kläger, das sog. Interimsverfahren sei überholt, stehe höchstrichterliche, anderslautende Rechtsprechung entgegen, mit der sie sich nur unzureichend auseinandersetzten. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Infraschall wie auch sonstiger tieffrequenter Schall und Körperschall durch WEA im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs lägen und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führten. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthalte der Vortrag der Kläger nicht; insbesondere folge aus der Studie von Mattsson, die zudem erst nach dem angefochtenen Vorbescheid veröffentlicht worden sei, nichts anderes. In der Schallimmissionsprognose sei auch die Vorbelastung korrekt ermittelt worden. Die Kläger zeigten auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihre Hofstelle durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen blieben im Wesentlichen abstrakt und gingen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragenen und bereits von Gerichten erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus.
26 Am 27.04.2026 hat die Beigeladene bei dem Beklagten die nachträgliche Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG im Wege eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 UmwRG beantragt. Der Beklagte hat aufgrund dieses Antrags eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit durch Schall und Schattenwurf zu erwarten seien und keine „UVP-Pflicht“ bestehe. Am 22.06.2026 hat er dieses Ergebnis der Vorprüfung öffentlich bekannt gemacht.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Verwaltungsakte des Landratsamts Biberach (707 Seiten) verwiesen.
28 A. Die Klage, über die der erkennende Gerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
29 I. Die Klage ist zulässig.
30 Die Kläger sind insbesondere klagebefugt.
31 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt – hier der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid zugunsten der Beigeladenen – in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Dem Kläger wird insoweit eine subjektivrechtliche Substantiierungslast aufgebürdet. Die bloße Verbalbehauptung einer Rechtsverletzung genügt deshalb nicht. Das tatsächliche Vorbringen muss vielmehr die Bewertung erlauben, dass der Kläger einen eigenen subjektivrechtlichen Bezug zum streitigen Sachverhalt hat und dass die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und die dadurch bewirkte Verletzung seiner Rechte jedenfalls denkbar erscheinen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/26 - juris Rn. 26; Urteil vom 22.03.2024 - 14 S 244/23 - juris Rn. 23).
32 Auszugehen ist insoweit vom nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Prozessstoff. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach deren Satz 2 nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt nach Satz 3 der Vorschrift entsprechend. Der Eintritt der durch diese Vorschrift im Fall der Verspätung bewirkten Präklusion betrifft zwar regelmäßig erst die Begründetheit der Klage, weil ein Kläger im Tatsächlichen liegende Argumente verliert. Er kann im Einzelfall dann aber schon zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn nach dem zu berücksichtigenden Prozessstoff nicht zu erkennen ist, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ein Kläger, der keinen Vollüberprüfungsanspruch hat, einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften zu seinen Lasten geltend machen will (vgl. Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/26 - juris Rn. 27 m. w. N.). Vor den Obergerichten ist außerdem der in § 67 Abs. 4 VwGO normierte Vertretungszwang zu berücksichtigen, der die Pflicht des Prozessbevollmächtigten begründet, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll, in ihrer Bedeutung kenntlich zu machen und rechtlich einzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 9 B 10.24 - juris Rn. 42; Urteil vom 08.01.2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253, juris Rn. 21 m. w. N.).
33 Gemessen daran erfüllt die vorliegende Klage die Sachentscheidungsvoraussetzung aus § 42 Abs. 2 VwGO. Die für die Klagebefugnis, wie gezeigt, ausreichende Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten haben die Kläger mit ihrem auf Grundlage des nach Maßgabe von § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Prozessstoffs noch geltend gemacht. Der Beklagte und die Beigeladene weisen mit ihrem die Zulässigkeit der Klage betreffenden Vortrag zutreffend darauf hin, dass die Klagebegründung vom 27.12.2025 in erheblichem Umfang nicht auf den konkret vorliegenden Sachverhalt bezogen ist und sich stellenweise auf eine Zusammenstellung von Textpassagen zu unterschiedlichen tatsächlichen, rechtlichen und rechtspolitischen Gesichtspunkten betreffend WEA beschränkt, die teils keinen Bezug zum konkreten Regelungsgegenstand des angefochtenen Vorbescheids aufweisen. Zumindest zu dem den Schallimmissionsschutz betreffenden Regelungsgegenstand des Vorbescheids finden sich in der Klagebegründung aber auch Ausführungen, die mit Blick auf den drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 31; Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 60 m. w. N.) die sich aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO ergebenden Zulässigkeitsanforderungen erfüllen.
34 II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
35 Der Vorbescheid des Beklagten vom 27.06.2025 verletzt die Kläger ausgehend von dem Prozessstoff, den sie mit ihrer innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG von zehn Wochen ab Klageerhebung eingereichten Klagebegründung vom 27.12.2025 angegeben haben und der gemäß § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wie gezeigt, grundsätzlich allein berücksichtigungsfähig ist, nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat insbesondere weder mit der Annahme, die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Erteilung des von der Beigeladenen beantragten Vorbescheids lägen vor (1.), noch mit den Feststellungen, die WEA seien hinsichtlich der zur erwartenden Schallemissionen (2.) sowie des zu erwartenden Schattenwurfs (3.) unter Erlass von näher bezeichneten Nebenbestimmungen genehmigungsfähig, Rechte der Kläger verletzt. Soweit diese sich in ihrem Klagevorbringen darüber hinaus mit Gesichtspunkten befassen, die schon nicht den Regelungsgegenstand des streitbefangenen Vorbescheids betreffen, verhilft das ihrer Klage erst recht nicht zum Erfolg (4.).
36 1. Der Beklagte hat Rechte der Kläger nicht bereits dadurch verletzt, dass er die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Erteilung des beantragten Vorbescheids als erfüllt angesehen hat.
37 Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, auf den der angefochtene Bescheid allein gestützt ist, soll, wenn das Vorhaben eine WEA betrifft und ein Antrag auf Genehmigung noch nicht gestellt ist, auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden, sofern ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG besteht das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 des Baugesetzbuchs nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 BImSchG.
38 Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, die Erteilung des Vorbescheids sei bereits „unzulässig“, weil die Beigeladene kein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der zuvor genannten Vorschriften habe, weil ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei.
39 Die Kläger tragen zur Begründung dieses Einwands vor, der streitbefangene Vorbescheid betreffe die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der drei WEA hinsichtlich des Schattenwurfs und der Schallemissionen. Dabei handele es sich um Fragen, die von der konkreten Lage der jeweiligen WEA und ihrer Beziehung zur Umgebungsbebauung abhingen. Ein rechtliches Interesse an diesen Fragestellungen könne deshalb nur dann bestehen, wenn die Errichtung der WEA an dem konkreten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei. An der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehle es aber gemessen an § 35 i. V. m. § 249 BauGB, weil einer Genehmigung der WEA Ziele der Regionalplanung ebenso entgegenstünden wie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft. Außerdem sei zu beachten, dass es bei WEA, die – wie derzeit hier – regionalplanungsrechtlich außerhalb eines Vorranggebiets für WEA lägen, für einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ausdrücklich am berechtigten Interesse fehlen würde. Diese gesetzgeberische Wertung könne nicht dadurch umgangen werden, dass die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorbescheidsverfahren – wie ebenfalls hier – erst gar nicht gestellt werde.
40 Dieses Vorbringen verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil die Kläger sich damit auf eine sie nicht schützende Vorschrift berufen (a)) und unabhängig davon auch keine Verstöße gegen dieselbe aufzeigen (b)).
41 a) Die Kläger, die nicht Adressat des von ihnen angefochtenen Vorbescheids sind, können als natürliche Personen mit ihrer Klage nur eine Verletzung eigener Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit nur Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften geltend machen, die nach dem in ihnen enthaltenen Entscheidungsprogramm gerade auch sie als Dritte schützen (vgl. allg. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 6 C 2.10 - NVwZ 2011, 613, juris Rn. 14 m. w. N.; zur Drittanfechtung von WEA-Genehmigungen Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - VBlBW 2022, 245, juris Rn. 19 f.; HessVGH, Beschluss vom 11.12.2025 - 9 B 637/22.T - juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2025 - 7 D 214/23.AK - juris Rn. 31 m. w. N.). Eine solche drittschützende Wirkung kommt der tatbestandlichen Voraussetzung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, wonach auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden soll, sofern ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids besteht, nicht zu. Das folgt aus Sinn und Zweck des in § 9 BImSchG geregelten Vorbescheidsverfahrens und konkret des Tatbestandsmerkmals „berechtigtes Interesse“.
42 § 9 BImSchG ermöglicht es der Genehmigungsbehörde, auf Antrag des Vorhabensträgers im Rahmen eines mehrstufigen Anlagenzulassungsverfahrens mittels eines feststellenden Verwaltungsaktes, des Vorbescheids, über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und über den Standort der geplanten Anlage abschließend vorab zu entscheiden (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 9 BImSchG Rn. 1). Ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG nimmt dazu mit verbindlicher Wirkung einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung (vgl. § 4 BImSchG) vorweg. Soweit der Vorbescheid über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort der Anlage endgültig entscheidet, kommt ihm neben der Feststellungswirkung die gleiche uneingeschränkte Bindungswirkung zu wie einer (Voll-)Genehmigung (vgl. Senat, Urteil vom 25.02.2026 - 14 S 329/25 - juris Rn. 32 m. w. N.). Die verbindliche Vorabklärung der Frage nach dem Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen oder der Unbedenklichkeit des in Aussicht genommenen Standorts ist bei komplexen und langwierigen Genehmigungsverfahren für den Träger des Vorhabens von besonderer Bedeutung. Denn sie verschafft ihm Planungs- und Investitionssicherheit und mindert sein Verfahrensrisiko. Der Vorbescheid dient damit dem Dispositionsschutz des Antragstellers (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 9 BImSchG Rn. 1).
43 Vor diesem Hintergrund dient das Tatbestandsmerkmal in § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, wonach der Antragsteller ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids haben muss, als Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 9 BImSchG Rn. 93 m. w. N.). Die Beantwortung der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt, entscheidet darüber, ob der Antragsteller – d. h. hier der potentielle Betreiber einer WEA – erreichen kann, dass die Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen bereits vorab entscheidet, oder ob das nicht der Fall ist und er sich darauf verweisen lassen muss, alle Voraussetzungen erst in einem einheitlichen und umfassenden Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen. Der Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids besteht, kommt damit in erster Linie verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Vorschriften über die Verfahrensgestaltung haben indes grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. Außenstehende Dritte haben insbesondere grundsätzlich kein Recht darauf, dass verfahrensrechtlich über Errichtung und Betrieb einer Anlage insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Die Genehmigungsbehörde kann das Zulassungsverfahren vielmehr im Rahmen der einschlägigen Gesetze und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze nach Zweckmäßigkeit gestalten. Dritte werden durch die Gliederung des Verfahrens dementsprechend grundsätzlich nicht in ihren Rechten verletzt. Das gilt für Anlagenzulassungsverfahren allgemein und für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach dem oben zu Sinn und Zweck des § 9 BImSchG Gesagten umso mehr (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 - BVerwGE 80, 207, juris Rn. 15; für das Vorbescheidsverfahren Peschau/Czajka in Dittenheber, BImSchG, Stand 01.04.2025, § 9 Rn. 40). Im Anwendungsbereich des § 9 BImSchG kann deshalb die Entscheidung der Behörde, ob sie die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids hat, als erfüllt ansieht, jedenfalls in aller Regel keine Rechte eines außenstehenden Dritten verletzen (im Ergebnis wohl ebenso NdsOVG, Urteil 25.09.2002 - 7 K 4702/99 - Rn. 24; Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 9 Rn. 28; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 9 BImSchG Rn. 93; Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 78. Ed., § 9 BImSchG Rn. 20 zum fehlenden Drittschutz der ausnahmsweise Ermessen eröffnenden Soll-Regelungen in § 9 BImSchG). So liegt der Fall auch hier.
44 Ob von dem Grundsatz, dass Vorschriften über die Verfahrensgestaltung keine drittschützende Wirkung haben, Ausnahmen dann zu machen sind, wenn eine Verfahrensstufung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes des Dritten führt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 - BVerwGE 80, 207, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2026 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 9 f. m. w. N.; Peschau/Czajka in Dittenheber, BImSchG, Stand 01.04.2025, § 9 Rn. 40; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 9 BImSchG Rn. 93), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn durch die Annahme des Beklagten, der Beigeladene habe ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines Vorbescheids, und die damit verbundene Verfahrensstufung werden die Kläger in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten nicht – erst recht nicht unzumutbar – eingeschränkt. Soweit der Vorbescheid selbst bereits über Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, die den Klägern Drittschutz vermitteln, können sie diese Voraussetzungen im vorliegenden Klageverfahren gegen den Vorbescheid überprüfen lassen. Soweit drittschützende Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht Gegenstand des Vorbescheids sind, können sie diese später ggf. im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und erforderlichenfalls mit einer Drittanfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen.
45 b) Der Einwand der Kläger, der Beigeladenen fehle es am „berechtigten Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, trifft unabhängig davon auch in der Sache nicht zu.
46 Ein „berechtigtes Interesse“ besteht nach dem oben zu Sinn und Zweck des Vorbescheidsverfahrens Gesagten jedenfalls dann, wenn der Vorhabenträger einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beabsichtigt, die Vorabklärung der im Vorbescheidsverfahren gestellten Fragen ohne die Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist und verfahrensökonomische, wirtschaftliche oder technische Gründe dafür bestehen, das Genehmigungsverfahren gestuft vorzunehmen (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 9 BImSchG Rn. 49 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere kann sich die Beigeladene auf verfahrensökonomische und wirtschaftliche Gründe für ein Vorgehen nach § 9 BImSchG berufen, weil sie auf diese Weise ihr Investitionsrisiko verringern kann.
47 Die Kläger können dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle gleichwohl am „berechtigten Interesse“, weil das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Dieser Einwand geht am Prüfungsmaßstab der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vorbescheid vorbei. Dieser ist nicht auf § 9 Abs. 1 BImSchG, sondern auf § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG gestützt. Gegenüber dem in Abs. 1 des § 9 BImSchG geregelten sog. herkömmlichen Vorbescheid hat der sog. vereinfachte Vorbescheid im Sinne von Abs. 1a, der als Mittel zur Verfahrenserleichterung eingeführt wurde (vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 28), einen anderen Prüfungsrahmen. § 9 Abs. 1 BImSchG verlangt mit dem Erfordernis, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage „ausreichend beurteilt werden können“, eine sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. In § 9 Abs. 1a BImSchG finden sich hingegen keine dementsprechenden Regelungen. Mit dieser Vorschrift soll Vorhabenträgern gerade ermöglicht werden, abweichend von § 9 Abs. 1 BImSchG einen Vorbescheid für Genehmigungsvoraussetzungen von WEA zu erhalten, ohne zugleich alle für eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung erforderlichen Genehmigungsunterlagen einzureichen. Auf ein vorläufiges positives Gesamturteil wird im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1a BImSchG also verzichtet (vgl. Senat, Urteil vom 25.02.2026 - 14 S 329/25 - juris Rn. 31 m. w. N.). Die Behörde hat deshalb im Verfahren nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ausschließlich die mit dem Vorbescheidsantrag zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht aber andere Voraussetzungen. Der Einwand der Kläger geht an diesem Prüfungsmaßstab, den der Beklagte im angefochtenen Bescheid erkannt und zutreffend umgesetzt hat (vgl. S. 8 des Bescheids), vorbei. Der Ansatz der Kläger, Genehmigungs-voraussetzungen, die nicht Gegenstand der vom Vorhabenträger gestellten Fragen sind, inzident im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des „berechtigten Interesses“ zu prüfen, liefe auf eine Gesamtbeurteilung in anderem Gewand hinaus und würde den von dem Gesetzgeber mit der Spezialregelung des § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG verfolgten o. g. Zweck konterkarieren.
48 Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Hinweis der Kläger auf § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG. Nach dieser Vorschrift fehlt das „berechtigte Interesse“ für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB, wie gezeigt, grundsätzlich, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG liegt. Aus dieser Vorschrift folgt für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts, weil die Beigeladene gerade keinen „Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ beantragt und der Beklagte dementsprechend in dem Vorbescheid – wie er darin ausdrücklich und zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 8 des Bescheids) – auch keine bauplanungsrechtlichen Belange geprüft und darüber erst recht nicht mit Bindungswirkung vorab entschieden hat. In dem Antrag der Beigeladenen und der Verfahrensgestaltung des Beklagten liegt entgegen dem Klagevorbringen auch keine „Umgehung“ von § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG. Die Beigeladene macht vielmehr von einer vom Gesetzgeber durch die differenzierte Regelung in § 9 Abs. 1a Satz 1 und 2 BImSchG eröffneten Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren grundsätzlich gestuft zu gestalten, Gebrauch.
49 2. Der Beklagte hat auch durch die in dem angefochtenen Vorbescheid getroffene Feststellung, die von der Beigeladenen geplanten WEA seien hinsichtlich der zur erwartenden Schallemissionen unter Erlass von näher bezeichneten Nebenbestimmungen genehmigungsfähig, keine Rechte der Kläger verletzt.
50 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass (u. a.) schädliche Umwelteinwirkungen, also Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. dazu § 3 Abs. 1 BImSchG), für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – und einen diese Genehmigungsvoraussetzung betreffenden Vorbescheid – mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 31; Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 60 m. w. N.).
51 Die auf diese Weise lediglich abstrakt beschriebene Grenze für Schallimmissionen wird durch Standards zu deren Ermittlung und Bewertung konkretisiert (vgl. Jarass in ders., BImSchG, 15. Aufl., § 5 Rn. 39 bis 45). Namentlich bemisst sich die Frage danach, ob die Geräuschimmissionen einer WEA eine für den Nachbarn erhebliche, also unzumutbare Belästigung darstellen, grundsätzlich abschließend anhand der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm“) - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5), die für die in ihrer Nummer 6.1 genannten Baugebiete im Sinne der Begriffsdefinitionen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmte Immissionsrichtwerte für Tages- und Nachtzeiten vorgibt und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299, juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 32; Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 60 m. w. N.).
52 Durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Umweltministerium) Baden-Württemberg vom 22.12.2017 wurde den Immissionsschutzbehörden darüber hinaus die Anwendung der „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ (Stand 30.06.2016) der von der Umweltministerkonferenz getragenen Bund/Länder-Arbeitsgruppe für Immissionsschutz (LAI) vorgeschrieben (im Folgenden LAI-Hinweise 2016; vgl. näher dazu Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 10; Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - VBlBW 2025, 325, juris Rn. 40). Die LAI empfiehlt in den Hinweisen u. a., Immissionsprognosen bei WEA nach dem sog. Interimsverfahren (vgl. DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik [NALS], Dokumentation zur Schallausbreitung, Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05-01, S. 5; Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg [LUBW], Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 10 f.) durchzuführen, eine Empfehlung, die das Umweltministerium Baden-Württemberg den Genehmigungsbehörden mit Erlass vom 20.12.2017 ebenfalls zur Anwendung vorgegeben hat (vgl. LAI-Hinweise 2016, S. 3; Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 46; Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335, juris Rn. 25). Insbesondere im gerichtlichen Verfahren ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den LAI-Hinweisen ihrer Rechtsnatur nach lediglich um nicht normative fachliche Stellungnahmen handelt. Die LAI-Hinweise können die normkonkretisierende Bindungswirkung der TA Lärm deshalb nicht aufheben und nicht dazu herangezogen werden, ein Normverständnis der TA Lärm zu begründen, das von dem sich bei Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden ergebenden Normverständnisses abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299, juris Rn. 17 f. m. w. N.).
53 Der angefochtene Vorbescheid entspricht den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und der TA Lärm ergebenden lärmimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben, soweit diese bezogen auf den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen Prozessstoff im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Beklagte hat insoweit in dem Bescheid ohne Verstoß gegen Rechte der Kläger festgestellt, dass die drei von der Beigeladenen geplanten WEA hinsichtlich der zur erwartenden Schallemissionen als Immissionen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und unter Berücksichtigung der LAI-Hinweise bei Erlass von im Vorbescheid näher bezeichneten Nebenbestimmung genehmigungsfähig sind.
54 a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die dem Vorbescheid zugrundeliegende Schallimmissionsprognose der M. GmbH „Seite 181ffd.A.“ (sic) stütze sich auf eine Fassung der TA Lärm („TA Lärm 2017“), die im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht mehr dem aktuellen Stand entsprochen habe, und berücksichtige seit 2024 maßgebliche LAI-Hinweise zum Schallprognoseverfahren für WEA nicht.
55 Dem Vorbescheid liegt nicht die von den Klägern in der Klagebegründungsschrift genannte Schallimmissionsprognose der M. GmbH zugrunde, die sich auf S. 181 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten befindet und dort als „Version 1“ der Prognose (Stand 18.06.2025) bezeichnet wurde, sondern deren Fassung vom 25.06.2025 zugrunde („Version 5“, vgl. S. 9 des Bescheids und Bl. 425 ff. d. Verw.-Akte). Diese Prognose geht davon aus, dass für den Immissionsort auf dem Grundstück der Kläger („IO 11“) angesichts seiner Lage im Außenbereich (in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete geltende Regelung in Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm) Immissionsrichtwerte (IRW) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind (vgl. S. 6 d. Gutachtens, Bl. 430 d. Verw.-Akte). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine nähere Betrachtung des Tageszeitraums (6 bis 22 Uhr) entfallen könne, weil die nach Maßgabe der TA Lärm zu betrachtenden Immissionsorte einschließlich des IO 11 nicht mehr im Einwirkungsbereich nach Nr. 2.2 TA Lärm der drei geplanten WEA lägen. Der für die Nacht maßgebliche IRW von 45 dB(A) werde an keinem Immissionsort überschritten; am IO 11 ergebe sich eine Gesamtbelastung von 43 dB(A) (vgl. S. 7, 11 f. d. Gutachtens, Bl. 431, 435 f. d. Verw.-Akte). Die Prognose stützt sich hierbei u. a. auf die TA Lärm vom 26.08.1998 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) und des Erlasses des Bundesumweltministeriums vom 07.07.2017 sowie auf die LAI-Hinweise „Stand 30.06.2016“ (vgl. S. 4 d. Gutachtens, Bl. 428 d. Verw.-Akte).
56 aa) Die Kläger zeigen keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid mit ihrem Einwand auf, die Prognose habe sich mit der „TA Lärm 2017“ auf eine Fassung der TA Lärm gestützt, die im Zeitpunkt der Prognoseerstellung nicht mehr aktuell gewesen sei. Dieser Einwand ist bereits in rechtstatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Eine aktuellere als die in der Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025 (und auch bereits in deren Fassung vom 18.06.2025) zitierte Fassung vom 01.06.2017/07.07.2017 gab es im Juni 2025 – und gibt es nach wie vor – nicht. Die Kläger haben dementsprechend mit ihrem insoweit schlagwortartig bleibenden Vortrag auch nicht konkret erläutert, welche „aktuellere“ Fassung sie auszumachen meinen (vgl. zu dem davon zu unterscheidenden und von den Klägern separat vorgetragenen Einwand, die TA Lärm sei angesichts der heutigen WEA-Dimensionen inzwischen inhaltlich überholt, noch unten j)).
57 bb) Fehler in der Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025 und im angefochtenen Vorbescheid vom 27.06.2025 zeigen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge auf, in der Prognose seien „ergänzende Hinweise“ der LAI „zum Schallprognoseverfahren für Windenergieanlagen, die seit 2024 maßgeblich sind“, nicht berücksichtigt worden. Das gilt unabhängig davon, dass es sich bei diesen Hinweisen, wie gezeigt, ohnehin nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um nicht normative fachliche Stellungnahmen handelt.
58 Die LAI-Hinweise zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ befanden sich im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose – und befinden sich nach wie vor – auf dem in der Prognose ausdrücklich zitierten Stand vom 30.06.2016 (vgl. https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentlichungen-67.html, Rubrik „Physikalische Einwirkungen“, zuletzt abgerufen am 22.05.2026). Die Kläger verzichten auch hier darauf, konkret darzulegen, welche „ergänzenden Hinweise“ sie dennoch als übersehen erachten.
59 Für die Prüfung der Klage ist, wie eingangs gezeigt, vom nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Prozessstoff auszugehen. Den aus dieser Vorschrift i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO folgenden Begründungsobliegenheiten (vgl. näher dazu oben I.) haben die Kläger mit ihrem innerhalb der Klagebegründungsfrist – die am Montag, den 29.12.2025 ablief – lediglich vorgetragenen stichwortartigen Hinweis, in der dem angefochtenen Vorbescheid zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose seien „seit 2024 maßgebliche LAI-Hinweise“ unberücksichtigt geblieben, selbst dann nicht genügt, wenn unterstellt wird, der Hinweis beziehe sich auf die „LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm)“ (Stand 24.02.2023; im Folgenden: LAI-Auslegungshinweise 2023, abrufbar unter https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentlichungen-67.html, Rubrik „Physikalische Einwirkungen“. Denn sie haben auch dann nicht in genügender Weise Tatsachen aufgezeigt, die den Vorbescheid als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Die LAI-Auslegungshinweise 2023 enthalten detaillierte Erläuterungen zu einer großen Zahl von Auslegungsfragen zur TA-Lärm, die neben vielen anderen Verfahren teilweise auch für WEA-bezogene Genehmigungsverfahren relevant sein können (vgl. etwa zur Auslegung des Begriffs des Einwirkungsbereichs einer Anlage im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm und zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Außenbereichsgrundstücken die LAI-Auslegungshinweise 2023, S. 10, 28; dazu Senat, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - UWP 2024, 65, juris Rn. 180). Vor diesem Hintergrund genügt es den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, andeutungsweise auf diese LAI-Hinweise zu verweisen, um tatsächliche oder vermeintliche Fehler in einer Immissionsprognose und daraus folgende Rechtsfehler in dem Vorbescheid aufzuzeigen. Vielmehr ist zumindest eine Benennung der konkret als übersehen erachteten Ausführungen aus den LAI-Hinweisen, eine Erläuterung von deren Relevanz für das im Einzelfall erstellte Immissionsgutachten und eine Auseinandersetzung mit den Folgen für die Rechtmäßigkeit des darauf gestützten Verwaltungsakts erforderlich. Die Klagebegründung leistet das nicht.
60 b) Eine Verletzung von eigenen Rechten zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Einwand auf, bei der Erstellung der dem Vorbescheid zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose sei eine „übliche wie notwendige Ortsbegehung (…) nicht ersichtlich, soweit hier nicht übersehen.“
61 Es bedarf keiner Entscheidung, ob das diesbezügliche Vorbringen der Kläger den o. g. Anforderungen an eine fristgerechte Klagebegründung aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO genügt, obwohl sie schon nicht darlegen, woraus sich eine rechtliche Pflicht ergeben sollte, vor der Erstellung von Schallimmissionsprognosen ausnahmslos oder wenigstens gerade im vorliegenden Einzelfall eine Ortsbegehungen durchzuführen. Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, sie wollten damit auf die LAI-Hinweise 2016 Bezug nehmen, wonach zur Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich möglicher Schallreflexionen „in der Regel“ eine Ortsbesichtigung erforderlich ist (vgl. LAI-Hinweise 2016, S. 4), und hätten insoweit den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO noch entsprochen, führt ihr Vorbringen in der Sache nicht weiter.
62 Denn unabhängig davon, dass die LAI-Hinweise auch in dieser Hinsicht keine normative Verbindlichkeit beanspruchen, trifft die Vermutung der Kläger, es sei „offenbar“ keine Ortsbegehung erfolgt, in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Zu Recht bringen sie insoweit selbst die Befürchtung zum Ausdruck, etwas übersehen zu haben. Der Verfasser der dem Vorbescheid zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025, Dipl.-Ing. K. der M. GmbH, hat in der Prognose selbst einleitend darauf hingewiesen, dass deren Mitarbeiter A. W. und J. K. am 17.10.2024 eine Ortsbegehung durchgeführt und eine Fotodokumentation erstellt haben. Auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse wird auch in den weiteren Ausführungen des Prognose Bezug genommen (vgl. S. 4, 7 der Prognose; Bl. 428, 431 d. Verw.-Akte; s. ferner die Anlage 5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19.06.2026, Bl. 293 ff. d. Senatsakte). Entsprechende Passagen fanden sich auch bereits in der in der Klagebegründung allein in Bezug genommenen Vorgängerversion des Gutachtens vom 18.06.2026 (vgl. S. 4, 7 dieser Fassung; Bl. 352, 431 d. Verw.-Akte).
63 c) Eine Verletzung von Rechten der Kläger ergibt auch nicht aus ihrem ergänzenden Einwand, weil keine Ortsbegehung stattgefunden habe, seien Schallreflexionen an ihrem Wohnhaus nicht ermittelt und deshalb die Schallimmissionen nicht zutreffend bewertet worden.
64 Zur Begründung dieses Einwands haben die Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist und auch danach lediglich vorgetragen, Schallreflexionen durch – wie hier – mehrere WEA könnten „aufgrund der unterschiedlichen Winkel der Rotorflächen“ im Verhältnis zu ihrem Wohnhaus „sogar zu mehr als 3 dB(A) höheren Immissionen durch Reflexionen“ führen. Die „Untersuchung hinsichtlich einer Schallerhöhung durch Reflexionen“ seien im Verwaltungsverfahren nur unzureichend erfolgt. So könne „eine Reflexion z. B. dadurch entstehen, dass der Schall der Windanlage“ auf ihr Haus treffe „und von dort zu weiteren schallerhöhenden Wirkungen beiträgt. Die Art und Weise dieser Reflexionen ist unzureichend dargestellt.“
65 Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag den o. g. Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO an eine fristgerechte Klagebegründung, die sich, wie gezeigt, mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und die die Klage stützenden Tatsachen sichten und einordnen muss, genügt (vgl. dazu erneut BVerwG, Urteil vom 08.01.2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253, juris Rn. 21; Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 27 f. m. w. N. sowie insbesondere Rn. 46 f. zu den Anforderungen an die Auseinandersetzung mit einem Schallimmissionsprognose und deren spezifischen Inhalt). Jedenfalls ergeben sich aus den im Allgemeinen bleibenden Erwägungen der Kläger zu Schallreflexionen in der Sache keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem angefochtenen Vorbescheid zugrundeliegende Schallimmissionsprognose defizitär und der Bescheid deshalb rechtsfehlerhaft sein könnte.
66 Für die Erstellung einer Prognose zur Ermittlung von Geräuschimmissionen enthält die TA Lärm detaillierte Vorgaben zur Schallausbreitungsberechnung, die auch Reflexionen berücksichtigen. Die TA Lärm verweist dazu u. a. auf Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs der TA Lärm), die sich insbesondere mit Reflexionen an Decken und Dächern im Freien sowie an mehr oder weniger senkrechten Oberflächen, wie z. B. Gebäudefassaden, befasst. Die einleitend genannten ergänzenden Vorgaben zum sog. Interimsverfahren gehen auf Besonderheiten von WEA ein, berücksichtigen, dass es bei einer WEA als hochliegender Quelle zu lediglich einer Bodenreflexion kommt und modifizieren deshalb insoweit die Berechnungsparameter der Schallausbreitung (vgl. NALS, Dokumentation zur Schallausbreitung, Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05-01, S. 6). Die dem angefochtenen Vorbescheid zugrunde liegende Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025 hat sich auf diese Regelwerke, wie gezeigt, gestützt und dementsprechend Parameter für Schallreflexionen in ihre Berechnung eingestellt (vgl. Anhang C, S. 2 der Prognose; Bl. 446 d. Verw.-Akte). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose im Hinblick auf Schallreflexionen – überhaupt und ggf. in welcher Hinsicht – gleichwohl mängelbehaftet sein und dies im nächsten Schritt auch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorbescheids führen könnte, zeigen die Kläger mit ihrem insoweit im Vagen bleibenden Klagevortrag nicht auf. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
67 Falls die Kläger ihre nicht erläuterte Vermutung, es könne „sogar zu mehr als 3 dB(A) höheren Immissionen durch Reflexionen“ kommen, dem Senatsurteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 71 entlehnt haben, würde dies auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe dieses Urteils beruhen. Dort heißt es zwar in der Tat, dass mögliche Schallreflektionen „im ungünstigsten Fall zu einer Erhöhung um 3 dB führen“ können. Der Senat hat in der fraglichen Passage aber lediglich Ausführungen aus einem anderen Schallgutachten zum dortigen u. a. von topografischen Besonderheiten geprägten Einzelfall zitiert. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts (vgl. dazu, dass es durch Schallreflexionen maximal zu einer Verdoppelung der Schallpegel und damit maximal zu einer Summenpegelerhöhung von 3 dB(A) kommen kann, dies aber abhängig von den Einzelfallumständen ist, auch OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 52).
68 d) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Einwand aus der Klagebegründung vom 27.12.2025 auf, an eine Schallimmissionsprognose seien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse, und das vorliegende Schallgutachten genüge diesen Anforderungen nicht, weil „nicht einmal Schall-Messberichte des Anlagentyps vorliegen, weshalb eine umfangreiche Abnahmemessung unabdingbar ist“ (Klagebegründung, S. 8); es fehle „an der Vorlage der für eine belastbare Prognose notwendigen Messberichte bzw drei Prüfberichte (sic) der genehmigten (sic) Anlage, die jedenfalls inzwischen vorliegen sollten“ (Klagebegründung a. a. O.). Rechtsfehler ergeben sich in dieser Hinsicht auch nicht bei Berücksichtigung des dazu ergänzenden Vortrags der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.07.2026.
69 aa) Das genannte Vorbringen aus dem Schriftsatz der Kläger vom 27.12.2025 verhilft der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es den Anforderungen an eine Klagebegründung aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Die Kläger beschränken sich auf stichwortartige Rügen, die ersichtlich an dem konkreten Inhalt des angefochtenen Vorbescheids (nicht: einer Genehmigung; zum Inhalt sogleich unter bb)) vorbeigehen.
70 bb) Ihr Vorbringen führt unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Sie nehmen weder die einschlägigen lärmschutzfachlichen Grundlagen noch die Regelungen in dem von ihnen angefochtenen Bescheid in den Blick.
71 Die Erstellung einer Schallimmissionsprognose erfordert im ersten Berechnungsschritt die Eingabe von Eingangsdaten zum Schallleistungspegel der betreffenden Schallquelle. Als Eingangsdaten können dabei nach der TA Lärm grundsätzlich sowohl Messwerte als auch Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werde (vgl. Nr. A.2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm). Die LAI-Hinweise 2016, nach deren Maßgabe auch die vorliegende Schallimmissionsprognose erstellt wurde, berücksichtigen – gerade um sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sicher eingehalten werden, die Prognose also „auf der sicheren Seite“ liegt –, dass die Qualität dieser Eingabedaten Unsicherheiten aufweisen kann, die u. a. sowohl Herstellerangaben als auch ggf. vorhandene Typvermessungen betreffen. Die LAI-Hinweise 2016 sehen deshalb Berechnungsfaktoren vor, die davon abhängen, ob eine Prognose im jeweiligen Einzelfall (nur) auf Herstellerangaben oder auf bereits vorhandenen – und ggf. wie vielen – Typvermessungen beruht. Die LAI-Hinweise 2016 enthalten darüber hinaus differenzierte Empfehlungen für die Aufnahme von Nebenbestimmungen in immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und ggf. Vorbescheide, die wiederum davon abhängen, auf welcher Art von Eingabedaten die Berechnung fußt. Für den Fall, dass die Prognose sich im Einzelfall nur auf Herstellerangaben stützt – weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung noch keine (ihrerseits eigenen fachlichen Anforderungen unterliegende, sog. FGW-konforme) Messberichte vorliegen, empfehlen die LAI-Hinweise beispielsweise, durch eine Nebenbestimmung nach näheren Maßgaben sicherzustellen, dass der Betreiber innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA, für die die Prognose erstellt wurde, die Einhaltung des jeweils festgelegten Emissionswerts durch Messungen nachweist (vgl. näher zum Ganzen LAI-Hinweise 2026, S. 2 ff. 6 ff.; LUBW, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 10, 13 ff.).
72 Die vorliegende Schallimmissionsprognose erfüllt diese fachlichen Anforderungen und der darauf aufbauende angefochtene Vorbescheid greift die Empfehlungen der LAI-Hinweise 2016 vollständig und rechtsfehlerfrei auf. Die Schallimmissionsprognose beruht auf Herstellerangaben des Herstellers Nordex (vgl. S. 9 und Anhänge A bis C der Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025, Bl. 433, 440 ff. d. Verw.-Akte). Dem lag die vom Beklagten geteilte Annahme des Verfassers der Prognose zugrunde, dass für diesen neuen Anlagentyp im Zeitpunkt der Prognoseerstellung und des Erlasses des Vorbescheids noch kein Typenvermessungsbericht existierte (vgl. auch Klageerwiderung des Beklagten, S. 6, Bl. 262 d. Senatsakte). Dieser Ansatz ist nach dem oben Gesagten gemäß den normativen Vorgaben der TA Lärm rechtlich zulässig. Es besteht auch kein Grund, die Annahme, in den genannten Zeitpunkten hätten noch keine Messberichte vorgelegen, in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Der Prozessbevollmächtigte hat diese Annahme in seinem Schriftsatz vom 27.12.2025 selbst geteilt (S. 8: „zumal nicht einmal Schall-Messberichte des Anlagentyps vorliegen“). Soweit er sie davon abweichend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß in Zweifel gezogen hat, erfolgte dieser Vortrag nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG und haben sich unabhängig davon auch in der Sache keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Zweifel berechtigt sein könnten. Der Verfasser der Schallimmissionsprognose hat auf Fragen des Senats klargestellt, dass in den genannten Zeitpunkten noch keine Messberichte vorlagen und auch seither lediglich Berichte für den Betriebsmodus 0 der Anlagen, nicht aber für die vorliegend auch relevanten Betriebsmodi 3 und 11 erstellt worden seien. Die Kläger haben all dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
73 Die fachlichen Empfehlungen der LAI-Hinweise 2016, den bei einer allein auf Herstellerangaben aufbauenden Schallimmissionsprognose verbleibenden Unsicherheiten durch Berechnungsfaktoren, die eine „auf der sicheren Seite“ liegende Prognose gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen, hat der Schallgutachter in seiner Berechnung umgesetzt (vgl. ebd. S. 9). Ebenso hat der Beklagte in dem angefochtenen Vorbescheid in Nr. II.1.1 konkrete Betriebsmodi und Schallleistungspegel vorgegeben und in Nr. II.1.5 und II. 1.6 umfangreiche darauf aufbauende, den LAI-Hinweisen (vgl. a. a. O. S. 7) entsprechende Nebenbestimmungen aufgenommen. Diese Nebenbestimmungen sind auf Fälle von auf Herstellerangaben beruhenden Prognosen zugeschnitten und verpflichten die Beigeladene für den Fall der Inbetriebnahme der geplanten WEA u. a. zu Abnahmemessungen und Kontrollrechnungen und enthalten Vorgaben für den Fall einer Grenzwertüberschreitung. Sie regeln darüber hinaus, dass ein Nachtbetrieb der WEA erst aufgenommen werden darf, wenn durch Abnahmemessungen ein Nachweis der Einhaltung der Emissionswerte im Echtbetrieb erfolgt ist.
74 Weshalb der angefochtene Vorbescheid in Bezug auf den Einsatz von Herstellerangaben in der Schallimmissionsprognose dennoch Rechtsfehler aufweisen soll, zeigen die Kläger, die sich mit all dem nicht ansatzweise auseinandersetzen, nicht auf. Soweit die Kläger ergänzend vortragen, dass solche Berichte „jedenfalls inzwischen vorliegen sollten“ (Klagebegründung vom 27.12.2025, S. 8) bzw. nach den Angaben des Verfassers der Schallimmissionsprognose in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch tatsächlich vorliegen, übersehen sie auch in diesem Zusammenhang, dass maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage grundsätzlich – und so auch hier – der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vorbescheids ist und damit spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht bleiben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 43; Senat, Urteil vom 22.03.2024 - 14 S 244/23 - NVwZ-RR 2025, 105, juris Rn. 23 m. w. N. zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen). Soweit die Kläger schließlich (auch in anderem Zusammenhang) rügen, es komme „hier nur eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme in Betracht, die nicht durch eine Vermessung des Anlagentyps anderweit ersetzt werden kann und darf“, ist das nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Vorbescheid schreibt eben solche Abnahmemessungen, wie gezeigt, ausdrücklich und mit detaillierten Regelungen vor.
75 e) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Vortrag auf, „die Behauptung, dass Serrations den Lärm – in welchem Umfang auch immer – mindern“, werde „bestritten und in der eigen(en) Praxis nicht bestätigt.“
76 Zur Erläuterung dieses Einwands tragen die Kläger vor, zu den genannten „Behauptungen“ würden „nicht einmal Messberichte vorgelegt, die diese Minderungen wissenschaftlich zweifelsfrei belegen. Außerdem gibt es hier die praktische Erfahrung, dass bei Temperaturen von 0C oder niedriger das Material der Serrations atypisch lauter wird, womöglich durch das verwendete Material und seine unterschiedliche Eigenschaft bei unterschiedlichen Temperaturen.“
77 aa) Auch dieses Klagevorbringen verhilft der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es den Anforderungen an eine Klagebegründung aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Die Kläger beschränken sich auch hier auf stichwortartige Rügen, mit denen sie weder erläutern, welche Regelung des Vorbescheids oder wenigstens welche Annahme in der zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose sie mit der von ihnen angesprochenen „Behauptung“ anzweifeln möchten, und zu deren Erläuterung sie Andeutungen zu tatsächlichen Umständen formulieren („praktische Erfahrungen, eigene Praxis“), die weder ihrem konkreten Inhalt noch der Quelle nach nachvollziehbar, geschweige denn auf Plausibilität nachprüfbar sind.
78 bb) Unabhängig davon führt ihr diesbezügliches Vorbringen auch in der Sache nicht weiter.
79 Die Beigeladene hat ihrem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids die o. g. Herstellerangaben zu den Schallleistungspegeln der fraglichen Anlagentypen beigefügt. Diese Angaben beziehen sich auf den Anlagentyp in einer konkreten, vom Hersteller im Einzelnen beschriebenen Konfiguration. Hierzu gehört u. a. die Ausstattung der WEA mit sog. „Option Serrations“ an den Rotorblättern. Bei solchen Serrations (engl. für Kerbung, Verzahnung) handelt es sich um gezackte Bauteile aus Kunststoff, die an den Hinterkanten der Rotorblätter angesetzt werden und auf diese Weise den andernfalls gradlinigen Verlauf der jeweiligen Kanten durch eine gezackte Struktur ersetzen. Dieser Anbau dient der Lärmminderung. Er beruht auf der Annahme, dass der turbulente Hinterkantenschall (TBL-TEN, engl. turbulent boundary-layer trailing-edge noise) unter normalen Betriebsbedingungen eine der Hauptlärmquellen des von WEA erzeugten Lärms ist und mit Serrations eine Lärmreduzierung erreicht werden kann, weil dadurch der Übergang der in der Grenzschicht vorhandenen Wirbel auf die freie Außenströmung an der Hinterkante nicht mehr schlagartig, sondern graduell, entlang der von den Serration-Zacken geformten schrägen Kante erfolgt (vgl. näher dazu das Datenblatt von N., Stand 24.07.2024, Bl. 464 ff. d. Verw.-Akte).
80 Die im vorliegenden Fall erstellte Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025 hat in ihre Berechnung, wie oben gezeigt, die Herstellerangaben eingestellt, die sich auf eine schalloptimierte Konfiguration der geplanten WEA mit Serrations beziehen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid eine Nebenbestimmung aufgenommen, mit der sichergestellt werden soll, dass auch nur diese Konfiguration beim etwaigen späteren Betrieb der WEA verwendet wird (vgl. Nebenbestimmung Nr. II.1.2 „Die Windenergieanlagen müssen mit Serrated Trailing Edge / Serrations ausgestattet sein. Der Betrieb der Windenergieanlagenversionen mit Rotorblatt ohne Serrations ist nicht zulässig.“).
81 Rechtsfehler lässt all das nicht erkennen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass eine Schallimmissionsprognose sich auf Herstellerangeben stützen kann und dies im vorliegenden Fall den fachlichen Empfehlungen und im rechtlichen Rahmen erfolgt ist. Dass sog. Serrations deutliche Absenkungen der Schallemissionen bewirken, hat sich in der Praxis bestätigt (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl., S. 410). Auf welche Grundlage die Kläger ihre andeutungsweise andere Einschätzung für den Fall niedriger Temperaturen stützen, erschließt sich nicht. Sie übersehen unabhängig davon auch in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in dem Vorbescheid konkrete Schallleistungspegel, die für alle Witterungsbedingungen gelten, und ergänzend Abnahmemessung und Kontrollrechnungen vorgeschrieben hat.
82 f) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Einwand auf, die dem Vorbescheid zugrunde liegende Schallimmissionsprognose berücksichtige die geplanten WEA nur als Punkt- und nicht als Flächenschallquellen und verkenne, dass das Interimsverfahren überholt sei.
83 Zur Begründung dieses Einwands führen die Klägerin sinngemäß aus, die Schallimmissionsprognose habe die von der Beigeladenen geplanten WEA nur als Punktschallquellen behandelt, ohne die gesamte Rotorfläche zu berücksichtigen. Dadurch seien die Lärmimmissionen fehlerhaft ermittelt worden. Zum einen seien die Rotorblätter bereits aufgrund ihrer Größe 90 m näher an ihrem Wohnhaus als der in der Prognose als Emissionsort gewählte Rotormittelpunkt. Zum anderen werde durch die Rotorblätter die windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik erzeugt. Das von dem Schallgutachter dabei angewandte sog. Interimsverfahren sei 2017 auf der Grundlage von damals sehr viel kleineren WEA mit Rotordurchmessern von 80 m und dementsprechend überstrichenen Rotorflächen von 5.000 qm entwickelt worden und habe den damaligen Schallemissionen eine Punktschallquelle zugrunde gelegt. Das entspreche nicht mehr dem Stand der Technik bei den heute üblichen WEA mit Rotordurchmessern von knapp 180 m und überstrichenen Flächen von knapp 25.000 qm. Erschwerend komme hinzu, dass viele WEA sehr nah zueinander errichtet würden und ihre in Summe erhöhten Emissionen ausbreiteten. Die WEA müssten deshalb heute als Flächenschallquellen behandelt werden. Diese wiesen gegenüber Punktschallquellen die Besonderheit auf, dass durch die flächenhaften Emissionen „die Pegelabnahme nicht mehr je 6dB(A) je Abstandsverdoppelung eintritt, sondern ggfls. nicht abnimmt, also kein dB(A)“. Auch unter dem Gesichtspunkt des „worst case“ könne im vorliegenden Fall nur eine Flächenschallquelle zugrunde gelegt werden.
84 Auf fachliche Fehler in der Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025 oder gar Rechtsfehler in dem darauf aufbauenden, angefochtenen Vorbescheid vom 27.06.2025 führt dieses Klagevorbringen nicht. Ihm fehlt es schon in tatsächlicher Hinsicht an inhaltlicher Präzision und Substanz.
85 Soweit die Kläger sinngemäß, aber ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der damit angesprochenen fachlichen Grundlagen geltend machen, das sog. Interimsverfahren sei überholt, weil es WEA als Punkt- und nicht als Flächenschallquellen einordne, geht das bereits im Ansatz fehl. Denn die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das Interimsverfahren zurück (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 71). Die Kläger verlieren die Genese dieses Berechnungsverfahrens und seinen konkreten Inhalt aus dem Blick. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Anlage voraus. Der Anhang der TA Lärm verweist dazu u. a. auf die DIN ISO 9613-2 einschließlich des darin aufgezeigten sog. alternativen Verfahrens zur Berechnung der Bodendämpfung (vgl. Nr. 7.3.2 DIN ISO 9613-2). Dieses Verfahren wurde in erster Linie für die Ausbreitung des Schalls von bodennahen Schallquellen (bis 60 m Höhe) entwickelt (vgl. Nr. 1 DIN ISO 9613-2). Da die Einordnung als bodennahe Schallquelle den größer werdenden Dimensionen von WEA nicht mehr gerecht wurde, wurde das sog. Interimsverfahren entwickelt (vgl. erneut NALS, Dokumentation zur Schallausbreitung, Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05-01, S. 5; Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg [LUBW], Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 10 f.; LUBW, Leitfaden zu Schallpegelmessungen an Windenergieanlagen, Stand Nov. 2021, S. 5). Der Unterschied zum o. g. alternativen Verfahren besteht im Wesentlichen im Wegfall der Bodendämpfung, in einer meteorologischen Korrektur sowie in der Umstellung des Berechnungsverfahrens auf eine frequenzabhängige Berechnung (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 22.05.2024 - OVG 7 A 19/24 - ZNER 2024, 255, juris Rn. 24; Urteil vom 11.05.2023 - 3a A 31/23 - juris Rn. 25 ff. m. w. N.). Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht hingegen nicht auf das Interimsverfahren zurück, sondern findet sich bereits in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm, wie gezeigt, verweist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 71).
86 Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die Kläger, die sich in ihrer Klagebegründung weder mit konkreten Regelung der TA Lärm noch mit solchen aus der DIN ISO 9613-2 noch mit solchen der NALS-Dokumentation zum Interimsverfahren befassen, meinen, Überlegungen zur Einordnung von WEA als Punkt- oder Flächenschallquellen könnten als Beleg dafür dienen, dass das auch vom Verfasser der vorliegenden Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025 angewandte Interimsverfahren überholt sei und nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs und, soweit ersichtlich, aller anderen Oberverwaltungsgerichte ist anerkannt, dass das Interimsverfahren auf einem Erkenntnisfortschritt zur Wirkweise der heute typischerweise nicht (mehr) bodennahen WEA beruht, der es rechtfertigt, insoweit von der Verbindlichkeit der normkonkretisierenden TA Lärm und der von ihr inkorporierten Verweisung auf die DIN ISO 9613-2 im Hinblick auf Schallimmissionen, die durch WEA hervorgerufen werden, abzuweichen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 46; Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 131, juris Rn. 23; Beschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - VBlBW 2018, 475, juris Rn. 11; Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 161, juris Rn. 25; ferner Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 863, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 67 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 12.09.2024 - 5 KM 20/22 OVG - NVwZ-RR 2025, 274, juris Rn. 39; OVG B.-Bbg., Urteil vom 22.05.2024 - OVG 7 A 19/24 - ZNER 2024, 255, juris Rn. 25; Urteil vom 11.05.2023 - 3a A 31/23 - juris Rn. 31 ff.; s. zur Anwendung des Interimsverfahren im Bauplanungsrecht auch Senat, Urteil vom 13.09.2024 - 14 S 1686/23 - ZfBR 2024, 744, juris Rn. 92; jeweils m. w. N.). Wenigstens ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Interimsverfahren stattdessen doch nicht oder inzwischen nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen könnte, sind dem insoweit unsubstantiierten Klagevorbringen nicht zu entnehmen.
87 Soweit die Kläger auch unabhängig von ihrem auf das Interimsverfahren zielenden Vortrag geltend machen wollen, die Einordnung von WEA als Punktschallquellen entspreche nicht mehr dem Stand der Technik und habe im vorliegenden Fall zu Fehlern in der Schallimmissionsprognose geführt, verhilft auch das der Klage nicht zum Erfolg. Der Klagevortrag ist in dieser Hinsicht weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Kläger machen selbst geltend, „Punktschallquellen“ seien wie folgt zu definieren (vgl. Klagebegründung, S. 10 unter Hinweis auf eine entsprechende Definition der Seite „lärminfo.at“ des österreichischen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, zuletzt abrufbar unter https://www.laerminfo.at/dam/jcr:866dc3a2-1bdb-4fe1-bd0d-604b07a457e3/HB_Umgebungslaerm_Kap3.pdf):
88 „Formal wird als Punktschallquelle eine Schallquelle bezeichnet, deren Abstand zum Immissionsort zumindest 70 % – besser noch ein Vielfaches mehr – der Größenausdehnung der Quelle beträgt.
89 Punktschallquellen sind typischerweise z. B. einzelne Maschinen, Lüftungsgeräte, Lautsprecher und entfernte flächige Schallquellen (z. B. Betriebsanlagen) und vieles mehr.
90 Bei eben ausreichend großer Entfernung sind sogar großflächige Schallquellen wie z. B. auch ganze Industriegebiete als ‚Punktschallquelle‘ zu betrachten.“
91 Weshalb die von der Beigeladenen geplanten WEA in Bezug auf das Wohnhaus der Kläger und den dortigen Immissionsort „IO 11“ nach dieser Definition nicht als Punktschallquellen einzuordnen sein sollen, erschließt sich nicht. Der Abstand der WEA-Standorte zu diesem Immissionsort beträgt nicht nur „zumindest 70 % der Größenausdehnung der Quelle“, sondern auch „ein Vielfaches mehr“. Das gilt selbst dann, wenn man mit den Klägern den gesamten Rotor als Quelle einordnet und die dem „IO 11“ nächstgelegene WEA 3 mit einem Rotordurchmesser von 163 m betrachtet. Denn auch dann ist der genannten Immissionsort nicht nur zumindest 70 % des Rotordurchmessers, also rund 114,1 m, sondern mehr als sechsfach so weit davon entfernt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Klagevorbringen OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 73). Die Kläger übersehen bei ihrem Zitat insgesamt, dass auch nach der dort genannten Begriffsdefinition bei ausreichend großer Entfernung selbst ganze Industriegebiete als Punktschallquelle einzuordnen sein können.
92 Ebenfalls nicht weiter führt der Hinweis der Kläger auf Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt dazu, dass eine „Flächenschallquelle (…), wenn sie sich zu nah am Immissionsort befindet, nach der angegebenen Bedingung sm 2 x l in mehrere Teil-Flächenschallquellen aufgeteilt“ werde (Klagebegründung, S. 11 [Bl. 77 d. Senatsakte] unter Hinweis auf eine unter der angegebenen Internetadresse allerdings nicht mehr abrufbare „Foliensammlung“ des genannten Landesamts [letzter Abrufversuch am 08.06.2026]). Unabhängig davon, dass dieses Zitat mangels Erläuterung „der angegeben Bedingung“ fragmentarisch bleibt und so schon den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt, führt es auch in der Sache nicht weiter. In dem Zitat werden der Sache nach Vorgaben aus der o. g. Nr. 4 der DIN ISO 9613-2 aufgegriffen. Danach gelten die nach der DIN zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind nach Nr. 4 „ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flächenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist.“ Um solche „ausgedehnte Schallquellen“ geht es hier aber nicht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Klagevorbringen OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 71). Weder die von den Klägern fragmentarisch zitierte Quelle des Bayerischen Landesamts für Umwelt noch Nr. 4 der DIN ISO 9613-2 bieten einen Beleg dafür, dass die von der Beigeladenen geplanten WEA als Flächenschallquelle einzuordnen und anders als geschehen in der Schallimmissionsprognose hätten berücksichtigt werden müssen. Gleiches gilt für das von ihnen ohne nachvollziehbare Erläuterung angeführte, inhaltlich nicht weiterführende Zitat aus der Studie „Noisy.Blade – Nutzung akustischer Signaturen der Rotorblätter von Windenergieanlagen zwecks Zustands- und Lärmüberwachung“ der Deutschen Bundesstiftung Umwelt.
93 Fehl geht auch das sinngemäße Vorbringen der Kläger, die Prognose sei (auch) deshalb fehlerhaft, weil das Gutachten, da es die WEA nur als Punktschallquellen betrachtet habe, ohne die gesamte Rotorfläche als Schallquelle zu berücksichtigen, nicht in Rechnung gestellt habe, dass die Rotorblätter bereits aufgrund ihrer Größe 90 m näher an ihrem Wohnhaus als der als Emissionsort gewählte Rotormittelpunkt lägen. Die Kläger übersehen bei diesem Einwand, dass das nach der DIN ISO 9613-2 vorgeschriebene Berechnungsverfahren – entsprechend dem dort entgegen dem Klagevorbringen bereits verfolgten Worst-Case-Ansatz – auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei – anders als bei Querwind – nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist (vgl. Nr. 5 der DIN ISO 9613-2). Bei der dem Vortrag der Kläger zugrundeliegenden Annahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorliegen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Gerade weil die DIN ISO 9613-2 Mitwindausbreitungsbedingungen mit den höchsten Immissionen zugrunde legt, wird die Modellierung von WEA als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 71 m. w. N.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl., S. 124). Substantielle Einwände setzen die Kläger, die sich mit all dem nicht ansatzweise auseinandersetzen, dem nicht entgegen.
94 g) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Einwand auf, die dem Vorbescheid zugrunde liegende Schallimmissionsprognose berücksichtige nicht, dass sich Lärm bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedlich verhalte.
95 Zur Begründung dieses Einwands führen die Kläger u. a. aus, fehlerhaft sei die Prognose insbesondere deshalb, weil Schallvermessungen und -prognosen aufgrund einer „von der Windenergie eingeschleusten Regelung“ in der
96 DIN EN 61400-11 (VDE 0127-11):2019-05 (S. 24) in der Regel bei „plus 15C“ erfolgten. Maßgeblich müsse aber der „worst case“ und deshalb der lauteste Zeitpunkt nachts sein. „Vor Ort“ lägen die Temperaturen weit unter „15C“, nämlich bei ca. „minus 10C“.
97 aa) Das diesbezügliche Klagevorbringen genügt bereits den Anforderungen an eine Klagebegründung aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Ihre Ausführungen zum „unterschiedlichen Lärmverhalten bei unterschiedlichen Temperaturen“ (vgl. S. 13 ff. der Klagebegründung [S. 79 ff. d. Senatsakte]) beschränken sich im Wesentlichen auf eine Aneinanderreihung von schlagwortartigen Behauptungen zur Temperaturabhängigkeit der Luftdichte und „unterschiedlichen Leistungen in Bezug auf die Luftdichte“ sowie einen Hinweis auf das Worst-case-Prinzip, die eine nachvollziehbare und auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gedankenführung sowie Belege vermissen lassen.
98 bb) Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die von den Klägern angedeuteten Bedenken auf Fehler in der Schallimmissionsprognose oder gar Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid führen sollen. Das Klagevorbringen leidet auch in diesem Zusammenhang darunter, dass die Kläger darauf verzichtet haben, sich mit der konkreten Prognose und dem angefochtenen Bescheid näher auseinanderzusetzen, und stattdessen auf allgemein gehaltene Ausführungen ausgewichen sind. Tatsächlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Bei dem vom Schallgutachter, wie gezeigt, angewandten sog. Interimsverfahren wird auf die sog. meteorologische Korrektur, die nach dem Berechnungsverfahren, das in der von der TA Lärm in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 grundsätzlich vorgesehen ist, verzichtet. Der Berechnungsfaktor für die meteorologische Korrektur „Cmet“ wird dazu auf „null“ gesetzt, die Korrektur also mit 0 dB berücksichtigt (vgl. DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik [NALS], Dokumentation zur Schallausbreitung, Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05-01, S. 7). Diese Vorgabe hat vorliegend auch die Schallimmissionsprognose der M. GmbH vom 25.06.2025 („Version 5“) umgesetzt (vgl. dort S. 8, Bl. 433 d. Verw.-Akte). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen aber nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Eine Wetterlage, bei der „Cmet = 0“ die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat u. a. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden (vgl. näher dazu OVG NRW, Urteil vom 15.11.2024 - 22 D 227/23.AK - juris Rn. 47 f.; Urteil vom 27.04.2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff.; Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 133 ff. m. w. N.; ebenso BayVGH, Urteil vom 25.02.2025 - 22 A 23.40005 - ZNER 2025, 259, juris Rn. 59). Die Kläger setzen dem nicht ansatzweise durchgreifende Einwände entgegen.
99 h) Soweit die Kläger – nach der Gliederung ihrer Klagebegründung als Unterpunkt zu ihren Ausführungen zum „unterschiedlichen Lärmverhalten bei unterschiedlichen Temperaturen“, aber ohne erkennbaren inhaltlichen Bezug dazu – weiter rügen, die Schallimmissionsprognose habe auch „Windrademissionen von rheologischer Natur“ mit Störwirkungen und Gesundheitsgefährdungen für Anwohner nicht behandelt, zeigen sie auch damit keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid und erst recht keine Verletzung eigener Rechte auf.
100 Zur Begründung dieses Einwands machen die Kläger geltend, es seien folgende „Emissionen“ weder behandelt noch untersucht worden: „1) Im Nachlauf der Anlagen entstehen komplexe Luftwirbel, die sich als weitreichende Wirbelschleppen in einiger Entfernung von den Anlagen zu Boden gehen und auf Anwohner einwirken. 2) Im Nachlauf der Anlagen entstehen auch komplexe getaktete Luftströmungen, die ebenfalls weitreichend sind und auf die Anwohner einwirken.“ Beide „Emissionen“ könnten am „Auftreffort“ zu einer „Schallquelle“ werden oder auch direkt auf Anwohner einwirken. Es gebe Untersuchungen von Betroffenen, die darauf hinwiesen, dass diese „Emissionen“ für Störwirkungen „bis hin zu gesundheitlichen Nebenwirkungen“ verantwortlich seien. Diese bisher „ignorierten Windrademissionen“ seien sowohl dem Umweltbundesamt wie der DIN-Kommission der TA-Lärm vorgestellt worden, ohne dass dies bisher zu Konsequenzen geführt habe (vgl. Klagebegründung. S. 16).
101 Auch dieses Klagevorbringen genügt den Anforderungen an eine Klagebegründung aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO, da weder die angeblichen Effekte noch deren Auswirkungen über vage Andeutungen hinausgehend wenigstens ansatzweise präzise bezeichnet oder sonst nachvollziehbar erläutert werden (vgl. dazu, dass der in anderen Verfahren wortgleich unterbreitete Vortrag auch nicht dazu geeignet ist, das Interimsverfahren in Zweifel zu ziehen, OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 79 f.; Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 116/25.AK - juris Rn. 80 f.; Urteil vom 08.12.2025 - 22 D 51/25.AK - juris Rn. 52 f.).
102 i) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Einwand auf, der Schallgutachter und ihm folgend der Beklagte hätten „Schallerhöhungen durch Nachlaufeffekte“ außer Acht gelassen.
103 Zur Begründung dieses Einwands führen die Kläger u. a. aus, eine „neue wissenschaftliche Untersuchung“ (Jules Colas et al., „Modeling wind farm noise emission and propagation: effects of flow and layout“, August 2025; vgl. Anlagenkonvolut zur Klagebegründung, Bl. 613 ff.) belege, dass „offizielle Lärmgutachten für Windräder womöglich auf fehlerhaften und physikalisch unhaltbaren Modellen beruhen“. Das Ergebnis dieser Studie offenbare eine „völlig andere akustische Realität als jene, die von den Lärmgutachtern der Windindustrie präsentiert“ werde. WEA und Windparks seien „keine Sammlung einzelner Maschinen, die unabhängig voneinander Geräusche aussenden.“ Sie erzeugten „in der Atmosphäre komplexe Strömungsfelder, sogenannte Nachläufe, die sich überlagern und den Schall bündeln. Diese Schallfokussierung führt zu messbaren Hotspots – Zonen, in denen der Lärmpegel deutlich höher ist als er eigentlich sein dürfte.“ Genau dort lägen aber „in Deutschland oftmals Wohnhäuser.“ Diese Effekte habe bisher „kein Lärmgutachten oder Lärmprognose“ (sic) berücksichtigt, weil die TA Lärm dies nicht vorsehe. Die Problematik sei erheblich und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger „in täglicher Praxis bekannt, so dass man sich fragen muss, warum sie nicht schon früher untersucht wurde. Die Antwort liegt in der Politik. Die vielen hierzu veranlassten Gesetze der letzten drei Jahre, wie z.B. RED III und weitere versch. Beschleunigungsgesetze sind allg. bekannt. Mehrere Länder wie Deutschland, auch mithilfe der EU, haben die Genehmigungsprozesse bewusst vereinfacht, um Bürgerproteste zu umgehen. Eine historische in dieser Dimension einmalige Entrechtlichung und Entdemokratisierung! Die unerwartet starke Schallausbreitung entsteht direkt im hörbaren Bereich. Und zwar genau in den Frequenzbereichen, die nachweislich Schlaf und vegetatives Nervensystem beeinflussen.“ Der nächtliche Grenzwert von 45 dB(A) werde „sicher überschritten“. Wer „Windparks“ weiterhin genehmigt habe, ohne die „realen Schallwirkungen“ im Lichte der Studienergebnisse zu berücksichtigen, handele „grob fahrlässig oder bewusst rechtswidrig.“
104 Dieses Klagevorbringen führt auf keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid und erst recht nicht auf Verletzungen der Rechte der Kläger.
105 Die Bezugnahme auf den o. g. Aufsatz von Colas et al. führt – unabhängig davon, ob die dazu vorgelegte Übersetzung den Anforderungen aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 GVG genügt – schon in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter. Die Kläger nehmen deren Inhalt nicht genügend in den Blick. Der Aufsatz betrachtet vornehmlich – im vorliegenden Fall nicht in Rede stehende – Windfarmen, konkret Simulationen eines großen, dichtgestaffelten Windparks mit 16 WEA, und befasst sich nicht mit Einzelanlagen (vgl. Colas et al. a. a. O. S. 1, 9; OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 79 f.; Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 117/25.AK - juris Rn. 77 ff.; Urteil vom 08.12.2025 - 22 D 51/25.AK - juris Rn. 53 f., dort jeweils auch dazu, dass es sich insoweit allenfalls um einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs handeln könne und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, durch Beweisaufnahmen oder andere eigene Aufklärungsmaßnahmen wissenschaftliche Forschung zu betreiben).
106 Unabhängig davon verlieren die Kläger aus dem Blick, dass es sich bei der TA Lärm, auf die sie selbst Bezug nehmen, wie eingangs gezeigt, um eine normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen darstellt, der eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (stRspr, vgl. oben unter 2. und erneut BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 30.12.2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein Abweichen von den Vorgaben der TA Lärm käme deshalb nur dann in Betracht, wenn eine Tatsachengrundlage bestünde, die den der TA Lärm zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzieht (ebenfalls stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299, juris Rn. 18; Beschluss vom 15.07.2024 - 7 B 32.23 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dass die von den Klägern angeführte Studie von Colas et al. eine derartige Tatsachengrundlage bietet, ist ihrem Klagevorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen. Es beschränkt sich insoweit auf eine fragmentarische Übersetzung und Zusammenfassung von Textpassagen aus der Studie, nicht belegte oder auch nur erläuterte Behauptungen zu angeblichen „Praxiserfahrungen“ ihres Prozessbevollmächtigten sowie rechtpolitischen Erwägungen und lässt außer Acht, dass es sich bei der Studie bislang lediglich um ein sog. Preprint handelt.
107 Unabhängig davon übersehen die Kläger schließlich auch in diesem Zusammenhang, dass maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage grundsätzlich – und so auch hier – der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vorbescheids ist und damit spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht bleiben (vgl. m. w. N. oben unter d)). Um eine nachträgliche Änderung der Sachlage würde es sich aber grundsätzlich auch handeln, wenn bei Erteilung des angefochtenen Vorbescheids vom 27.06.2025 schon vorhandene Tatsachen aufgrund neuer – hier erst im August 2025 publizierter – fachlicher Erkenntnisse anders bewertet würden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 79 f.; Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 117/25.AK - juris Rn. 77 ff.; Urteil vom 08.12.2025 - 22 D 51/25.AK - juris Rn. 53 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Studie abweichend von diesem Grundsatz einen Beleg dafür bieten könnte, dass den Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen der TA Lärm bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Vorbescheidserlasses der Boden entzogen gewesen sein könnte, sind dem Klagevorbringen erst recht nicht zu entnehmen.
108 j) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, im angefochtenen Vorbescheid und der zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose sei die von WEA ausgehende Belastung durch tieffrequenten Schall, namentlich Infraschall, nicht ausreichend berücksichtigt worden.
109 Zur Begründung dieses Einwands machen die Kläger mit näheren Ausführungen geltend, soweit die LUBW zum Infraschall von WEA „vor über 10 Jahren (2013-2015) Messungen an einzelnen kleinen Anlagen zwischen 1,8 und 3,2 MW vornahm und bei diesen relevanten Infraschall bis 300m unstreitig darstellte haben sich Technik und Betroffenheit drastisch entwickelt“ (sic). Eine Extrapolation von den damaligen kleinen WEA und deren Ergebnisse auf die im vorliegenden Fall streitbefangenen, größeren WEA verbiete sich „im Lichte der unfassbaren technischen Anlagenexplosion insb. der letzten 5 Jahre“. In einer „neuen wissenschaftlichen Studie“ (Ken Mattsson et al., „Efficient finite difference modeling of infrasound propagation in realistic 3D domains: Validation with wind turbine measurements“, in Applied Acoustics 243 (2026) 111156) sei ein „belastbares Instrumentarium(,) mit dem Infraschall bzw tieffrequenter Schall erstmals realistisch gemessen werden“ könne, veröffentlicht worden. Die Ergebnisse der Studie zeigten, dass moderne, großflächige WEA deutlich höhere Infraschallwerte erzeugten als ältere, kleinere WEA. „Hinzu kommen die Besonderheit nach DIN 45680. Bei der Überprüfung an Hand der Kriterien, ob tieffrequenter Schall vorliegt, wurde häufig der Fehler gemacht, diese überprüfende Messung außerhalb des Hauses durchzuführen. Bei der DIN 45680 wird nämlich die Messung nicht vor der Hausfassade vorgenommen, sondern innerhalb des Raumes, der nach Aussage der Betroffenen am stärksten vom Lärm betroffen ist. Bedingung ist aber, dass dieser Raum nicht nur gelegentlich genutzt wird, so z.B. im Gegensatz zum LuBW die Messungen der UNI Stuttgart. Auch ist zu beachten, dass innerhalb dieses Raums an der Stelle zu messen ist, an der der Lärm am deutlichsten wahrgenommen wird. Auf die Bildung von Moden wird ausdrücklich hingewiesen.“ Da sich der Schall in der Regel entweder in der Nähe einer Wand oder einer Ecke „am ehesten verstärkend überlagert (reflektiert) sind hier die Messungen vorzunehmen. All das“ fehle. Auch andere Studien und Erkenntnismittel, darunter die Ausarbeitung von S. Kaula „Aerodynamic Wind Turbine Emissions and Vestibulo-Cochlear Coupling: Impulsive Pressure Signatures and Their Health Relevance“ (Januar 2026) und die Studie von K. R. Scatterty et al. „Infrasound exposure is linked to aversive responding, negative appraisal, and elevated salivary cortisol in humans” (April 2026), bestätigten, dass eine gesundheitliche Relevanz von niederfrequentem Schall plausibel und ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen WEA und Wohnhäusern wichtig sei und Schallprognosen tieffrequenten Schall mit Messungen in wenigstens konsequenter Anwendung der TA Lärm untersuchen müssten.
110 Dieses in der Klagebegründung vom 27.12.2025 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 26.07.2025 näher ausgeführte Klagevorbringen führt auf keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid und erst recht nicht auf Verletzungen der Rechte der Kläger.
111 Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs und, soweit ersichtlich, aller anderen mit dieser Frage bisher befasst gewesenen Obergerichte, dass tieffrequenter Schall – einschließlich Infraschall, d. h. Schall mit Frequenzen von weniger als 20 Hz – durch WEA nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG wie etwa erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefahren führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 50 jeweils m. w. N.). Dem liegt im Wesentlichen die Annahme zugrunde, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsgrenzen bislang nicht nachgewiesen wurden und mehrere Messungen durch Landesumweltämter und anerkannte Messinstituten gezeigt haben, dass die Anhaltswerte zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche nach der DIN 45680 (vgl. zu dieser Nr. 7.3. TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm) bereits bei geringen Abständen zur WEA eingehalten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 54 m. w. N.; s. auch LAI-Hinweise 2016, S. 4 m. w. N. und unter Hinweis auf LUBW, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2015, Februar 2016; s. auch LAI-Auslegungshinweise 2023, S. 38 f.). Dementsprechend geht auch die Landeanstalt Baden-Württemberg nach wie vor davon aus, dass schädliche Umweltauswirkungen durch tieffrequente Geräusche durch WEA an Immissionsorten in aller Regel nicht zu erwarten sind und insofern eine spezielle Betrachtung dieser Geräusche in einer Schallimmissionsprognose entbehrlich ist (vgl. LUBW, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 9).
112 Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und führt auch in dieser Hinsicht auf keine Rechtsfehler in dem angefochtenen, die o. g. Annahmen teilenden Vorbescheid.
113 aa) Die Bezugnahme der Kläger auf den o. g. Aufsatz von Mattsson et al. führt – unabhängig davon, ob die dazu vorgelegte Übersetzung („Machine Translated by Google“), die nicht einmal die Namen der Autoren zutreffend wiedergibt, den Anforderungen aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 GVG genügt – schon in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter. Die Kläger weisen zwar punktuell zutreffend darauf hin, dass die Verfasser der Studie zu dem Ergebnis gekommen sind, dass moderne, großflächige WEA deutlich höhere Infraschallpegel erzeugen als ältere, kleinere Anlagen (vgl. a. a. O. S. 14). Die Kläger lassen aber unerwähnt, dass die Studie, mit der vornehmlich ein Simulationswerkzeug für die Ausbreitung von Infraschall validiert werden sollte und die schwedische Windparks mit bis zu 47 WEA betrachtete, keine medizinischen Aussagen trifft, sondern im Gegenteil eigens darauf hinweist, dass dahingehende Schlussfolgerungen auf ihrer Grundlage nicht gezogen werden können (vgl. a. a. O. S. 3: „[I]t is premature to draw definitive conclusions regarding the health effects of wind turbine infrasound.“; s. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 08.12.2025 - 22 D 51/25.AK - juris Rn. 64). Erst recht bietet die Studie damit keine Tatsachengrundlage, die den der TA Lärm zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzieht und deshalb ein Abweichen von deren, wie gezeigt, grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren bindenden Vorgaben rechtfertigt. Zuletzt verlieren die Kläger auch hier aus dem Blick, dass die Studie im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zur Klagestattgabe führen kann, weil sie erst nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vorbescheids vom 27.06.2025 am 31.10.2025 eingereicht und 2026 veröffentlicht wurde (vgl. zu Letzterem ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 94 f. m. w. N.).
114 bb) Soweit die Kläger im Rahmen ihres Vortrags zu der genannten Studie ergänzend auch auf „die Besonderheit nach DIN 45680“ und auf „Messungen der UNI Stuttgart“ hinweisen, die „im Gegensatz zum LuBW“ (sic) stehen sollen, genügt ihr Klagevorbringen bereits den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Sie benennen bereits die Quellen, die mit diesem Vortrag wohl inhaltlich gegenübergestellt werden sollen, nicht konkret und verzichten erst recht auf eine nachvollziehbare Erläuterung. Das gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, sie wollten mit dem Verweis auf „Messungen der UNI Stuttgart“ auf den Zusammenfassenden Schlussbericht von P. Kudella zum Verbundprojekt „Objektive Kriterien zu Erschütterungs- und Schallemissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland“ - TremAc - (Förderzeitraum 01.02.2016 - 31.07.2019, vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung des Beklagten) Bezug nehmen.
115 Ihr Vorbringen führt zudem auch inhaltlich nicht weiter. Die TA Lärm enthält Vorgaben zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche und verweist u. a. auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, sowie das zugehörige Beiblatt 1 (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. insbesondere Nr. A.1.5, A.3.1 des Anhangs zur TA Lärm; s. ferner LAI-Auslegungshinweise 2023, S. 38 f.). Die TA Lärm normiert dabei einzelfallbezogene Vorgaben, zum Ob und ggf. Wie von Messungen tieffrequenten Lärms (s. dazu auch LAI-Auslegungshinweise 2023, S. 38 f.), schreibt aber – über die nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich für den Regelfall geforderte Prognose der Geräuschimmissionen, die Bandmittenfrequenzen ab 63 Hz umfasst (vgl. Nr. A.1.2 des Anhangs zur TA Lärm i. V. m. Nr. 6 der DIN ISO 9613-2) – keine rechnerische Prognose tieffrequenter Geräusche vor. Für die prognostische Beurteilung der Frage, ob tieffrequente Geräusche einer Anlage schädliche Umweltauswirkungen verursachen werden, kann die Behörde ohne Notwendigkeit einer Schallausbreitungsberechnung auf das bestehende Erfahrungswissen zurückgreifen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2024 - 8 D 15/23.AK - ZNER 2024, 556, juris Rn. 38 ff.; dazu BVerwG, Beschluss vom 09.04.2025 - 7 B 31.24 - juris; im Ergebnis ebenso LUBW, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 9). In welcher Hinsicht und aus welchen Gründen von diesen Maßgaben der TA Lärm abzuweichen sein soll oder die Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall auch nur fehlerhaft angewandt worden sein sollen, ist dem Klagevorbringen unabhängig von dem Verstoß gegen § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO auch inhaltlich nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dafür nichts aus dem von den Klägern auch in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Schlussbericht von P. Kudella zum Verbundprojekt „Objektive Kriterien zu Erschütterungs- und Schallemissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland“ - TremAc - [01.02.2016 - 31.07.2019], vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung des Beklagten). Das Gegenteil ist der Fall (vgl. im Schlussbericht a. a. O. nur S. 29, 31 und 34 f. [„De in Gebäuden gemessenen Schalldruckpegel lagen … deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (DIN 45680). Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass explizit von den tieffrequenten Schallkomponenten eine belästigende Wirkung auf die Anwohner/innen ausgeht“], S. 36 [„Eine klare Korrelation zwischen WEA-Abstand oder messbaren Immissionen und Belästigungsgrad fehlt“] und S. 40 [„Als Kriterium für die Bewertung der Schallemissionen einer Anlage ist eher der Luftschall im hörbaren Bereich deutlich über 100 Hz maßgebend …“]; s. zur Bezugnahme der Kläger auf diesen Schlussbericht zum Thema „Körperschall“ auch unten l)).
116 cc) Auch aus dem übrigen Vortrag der Kläger zu tieffrequenten Geräuschen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser in der im vorliegenden Fall erstellten Schallimmissionsprognose aus fachlichen oder rechtlichen Gründen anders hätte behandelt werden müssen, und erst recht nicht dafür, dass der angefochtene Vorbescheid rechtsfehlerhaft sein und die Kläger in ihren Rechen verletzen könnte.
117 Das gilt insbesondere für ihren Hinweis auf die Ausarbeitung von S. Kaula „Aerodynamic Wind Turbine Emissions and Vestibulo-Cochlear Coupling: Impulsive Pressure Signatures and Their Health Relevance“ (Januar 2026), die nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Vorbescheiderlasses veröffentlicht wurde, deren Vorlage durch die Kläger § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 GVG nicht genügt, die keine näheren Angaben zur fachlichen Qualifikation des Verfassers enthält, die zugrundliegenden Daten und Methoden allenfalls andeutet und unabhängig davon inhaltlich bestenfalls einen Erklärungsversuch für behauptete, aber weder quantitativ noch qualitativ näher belegte gesundheitliche Auswirkungen von WEA-Emissionen auf den Gleichgewichtssinn und die Hörschnecke anbietet.
118 Ebenso wenig führt der Verweis der Kläger auf die Studie von K. R. Scatterty et al. „Infrasound exposure is linked to aversive responding, negative appraisal, and elevated salivary cortisol in humans” (April 2026, abrufbar unter https://www.frontiersin.org/journals/behavioral-neuroscience/articles/10.3389/fnbeh.2026.1729876/full) weiter. Unabhängig davon, dass auch diese Studie, die keinen Bezug zu WEA aufweist, nach dem genannten Zeitpunkt veröffentlicht wurde und der Hinweis der Kläger auf einen Internetlink mit einer dort in englischer Sprache abrufbaren Fassungen dieser Studie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 GVG nicht genügt, nehmen die Kläger auch deren Inhalt nicht genügend in den Blick. Sie erläutern nicht ansatzweise, weshalb der dort beschriebene Versuchsaufbau, bei dem Probanden mehreren jeweils in wenigen Metern Entfernung aufgestellten Lautsprechern ausgesetzt wurden, die Infraschall im Bereich von 75 bis 78 dB erzeugten (vgl. Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 26.07.2026, a. a. O.), auch nur annährend Erkenntnisse für die hier fragliche Situation von mehrere hundert Meter entfernt stehenden WEA, die am IO 11 im von der Schallimmissionsprognose betrachteten Frequenzbereich eine Zusatzbelastung von nachts gesamt 40,4 dB(A) mit deutlich darunter liegenden Leistungspegeln in den einzelnen Oktavspektren erzeugen (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025, Anhang C, S. 6 f.), bieten können soll.
119 k) Eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, die zugrundeliegende Schallimmissionsprognose habe mehrere „sonstige Schall-Emissionen“ als Schallquellen (gemeint: als Vorbelastung) nicht erfasst. Gemessen an den für die Berücksichtigung von Vorbelastungen geltenden Maßstäben (aa)) sind fachliche Fehler in der Schallimmissionsprognose und Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid nicht zu erkennen (bb)).
120 aa) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich – vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm – sichergestellt, wenn die „Gesamtbelastung“ am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. „Gesamtbelastung“ ist gemäß Nr. 2.3 Satz 3 TA Lärm die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt. Sie setzt sich aus der Vor- und der Zusatzbelastung zusammen. Als „Vorbelastung“ gilt die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird, ist die „Zusatzbelastung“ (vgl. Nr. 2.3 Satz 1 und 2 TA Lärm). Welche Immissionsorte für diese Betrachtung im jeweiligen Einzelfall maßgeblich sind, ist in Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 des Anhangs näher bestimmt. Es handelt sich dabei um Orte im „Einwirkungsbereich“ der Anlage. Den „Einwirkungsbereich einer Anlage“ bilden nach Nr. 2.2 TA Lärm die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (vgl. zum Begriff der Vorbelastung auch BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299, juris Rn. 13 ff.; ferner LAI-Hinweise 2016, S. 2 f., 6, 9; LUBW, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 4 f.).
121 Die LAI-Auslegungshinweise 2023enthalten Empfehlungen zur Ermittlung der Vorbelastungen im Einzelfall. Dort heißt es: „Voraussetzung für eine Vorbelastungsermittlung ist die Bestimmung der zu betrachtenden Immissionsorte. Hierzu ist in der Regel bereits Vorwissen erforderlich. Deshalb sollte der erste Schritt der Vorbelastungsermittlung eine Erhebung der Anlagen im Umfeld der zu betrachtenden Anlage sein. Unter Heranziehung von Erfahrungswerten bzgl. der Geräuschemissionen (Schallleistungspegel) der umgebenden Anlagen oder orientierenden Messungen an diesen ist eine überschlägige Berechnung der Vorbelastung zu machen und sind die Immissionspunkte mit den höchsten Vorbelastungen im Einwirkungsbereich der Anlage zu bestimmen. Ergibt die überschlägige Vorbelastungsermittlung relevante Immissionsbeiträge, so ist für diese Punkte eine detailliertere Ermittlung der Vorbelastung über Rechnung oder Messung durchzuführen. Es ist dabei von der tatsächlichen Geräuschemission/-immission der zur Vorbelastung beitragenden Anlagen auszugehen. Für die tatsächliche Emission/Immission ist die materiell zulässige maximale Anlagenauslastung heranzuziehen. Höchstens ist jedoch die genehmigte mögliche Geräuschemission/-immission anzunehmen“ (LAI-Hinweise a. a. O. S. 13; vgl. auch LUBW, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 4 ff.).
122 bb) An diesen Maßstäben gemessen sind ausgehend von dem durch die Klagebegründung im Rahmen von § 6 Satz 1 UmwRG festgelegten Prozessstoff keine fachlichen Fehler in der Schallimmissionsprognose und erst recht keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid zu erkennen.
123 Die Kläger machen geltend, als Vorbelastung „wohl nicht erfasst“ worden seien der Umstand, dass zwei Landwirte in der Umgebung ihres Wohnhauses 40 bis 60 bzw. 30 bis 40 Hühner hielten, ferner „ein Getreidesilo, was regelmäßig befüllt und entleert wird“, eine nur wenige 100 m entfernt liegende Kuhweide, mit im Sommer bis zu 50 bis 80 besonders penetrant muhenden Jungtieren, außerdem ein Hofladen „auf dem südlich gelegenen Bauernhof“ mit Öffnungszeiten von 7 bis 22 Uhr; „wieviel Autos da täglich hinfahren ist bisher nicht erfasst.“ Wenn man „den Radius auf 1000m“ erweitere kämen „etliche weitere landwirtschaftliche Betriebe dazu, daneben Kiesgruben und weitere Eintragsquellen.“ Zwar im Ansatz, aber „nicht vollständig oder eben falsch“ erfasst worden sei darüber hinaus „der Betrieb der RBE“, zu dem „Recherchen“ ergeben hätten, dass dieser anders als in der Schallprognose und vom Beklagten angenommen nachts durchaus eine Lärmbelästigung verursache. „Aus dem Prozess der Viehhaltung“ und vor allem der „Umstallung“ entstünden immer wieder Schallspitzen; ob diese wirklich und fachgerecht in die Berechnungen eingegangen seien, sei offen. Auch für „die Ernte und das Einbringen der Ernte“ würden regelmäßig und immer wieder im Jahr“ – hier könne von zehn bis 15 Arbeitstagen ausgegangen werden – „Arbeiten auch in den frühen Nachtstunden durchgeführt, wobei Maishäcksler und schwere Traktoren im Umkreis von maximal 500 m zum Schlafzimmerfenster „des Klägers“ als Lärmquelle wirkten. Die ebenfalls „nahe bei“ in Betrieb befindliche Biogasanlage laufe mit großen und lauten Motoren 24 Stunden am Tag. Zur weiteren Erläuterung dieses Vorbringens verweisen die Kläger auf eine „beigefügte Karte“ (gemeint wohl: mehrere Karten auf Bl. 327 ff des Anlagenkonvoluts zur Klagebegründung).
124 (1) Soweit die Kläger als Vorbelastungsquellen vage auf „etliche landwirtschaftliche Betriebe“ sowie „weitere Eintragsquellen“ in einem Umkreis von 1000 m um ihr Wohnhaus verweisen, genügt ihr Klagevorbringen bereits den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, weil die damit angedeuteten Lärmquellen, die ihres Erachtens in der Schallimmissionsprognose fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind, schon weder dem Standort noch der Art nach wenigstens ansatzweise substantiiert bezeichnet werden.
125 (2) Soweit die Kläger ohne jede weitere Erläuterung anführen, in der Umgebung gebe es auch „Kiesgruben“, bleibt ihr Vortrag ebenfalls hinter den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO zurück. Ihr Hinweis führt selbst dann nicht weiter, wenn zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung einer der von ihnen vorgelegten Karten (vgl. Bl. 329 des Anlagenkonvoluts zur Klagebegründung) unterstellt wird, sie wollten damit auf auch in der Stellungnahme der Gemeinde Eberhardzell vom 26.03.2025 angesprochenen Tagebaustätten für Kies Bezug nehmen. Dass und aus welchen Gründen die von diesen Anlagen verursachten Immissionsbeiträge in dem Schallgutachten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein könnten, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
126 Für die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) ist am „IO 11“ nach dem Schallgutachten ein Immissionsrichtwert für von 45 dB(A) maßgeblich. Für die Berechnung der nachts bestehenden Gesamtbelastung (vgl. Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) können nur Immissionsbeiträge von solchen Vorbelastungs-Anlagen relevant sein, die nachts auch tatsächlich betrieben werden. Das ist bei den Kiesgruben nach den Ermittlungen des Verfassers der Schallimmissionsprognose (vgl. a. a. O. S. 7, Bl. 431 d. Verw.-Akte) (und auch – ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich wäre – den Erkenntnissen des für den Beklagten zuständigen Landratsamts Biberach, vgl. Klageerwiderung im Parallelverfahren 14 S 2028/26 vom 20.03.2026, S. 6, Bl. 114 der dortigen Senatsakte) nicht der Fall. Dass diese Sachverhaltsannahmen unzutreffend sein könnten, machen die Kläger selbst nicht – erst recht nicht substantiiert – geltend.
127 Für die Tagzeit (06.00 bis 22.00 Uhr) ist am „IO 11“ ein Immissionsrichtwert für von 60 dB(A) maßgeblich. Der Verfasser der Schallimmissionsprognose ist zur Auffassung gelangt, dass eine nähere Betrachtung des Tageszeitraums entfallen kann, weil die zu betrachtenden Immissionsorte, darunter der „IO 11“, mit Sicherheit nicht mehr im Einwirkungsbereich der von der Beigeladenen geplanten WEA liegen (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025, S. 7, Bl. 431 d. Verw.-Akte). Diese Annahme, die der Beklagte teilt und der Kläger mit der Klagebegründung auch nicht – erst recht nicht substantiiert – in Frage gestellt hat, ist plausibel und nachvollziehbar. Den Einwirkungsbereich einer Anlage bilden, wie gezeigt, gemäß Nr. 2.2 TA Lärm die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt (Buchst. a)), oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (Buchst. b)). Die von der Beigeladenen geplanten WEA werden am Immissionsort „IO 11“ eine Zusatzbelastung von 40,4 dB(A) verursachen (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.06.2025, S. 10, Bl. 434 d. Verw.-Akte). Dieser Beurteilungspegel liegt deutlich unter dem sich aus Nr. 2.2 TA Lärm ergebenden Grenzwert von hier 50 dB(A) (= 60 dB(A) abzgl. 10 dB(A)).
128 (3) Soweit die Kläger darüber hinaus als Vorbelastungsquelle auf einen Hofladen „auf dem südlich gelegenen Bauernhof“ mit Öffnungszeiten von 7 bis 22 Uhr hinweisen und ausführen, es sei „bisher nicht erfasst“, „wieviel Autos da täglich hinfahren“, verhilft auch das der Klage nicht zum Erfolg.
129 Es ist angesichts der genannten Vorschriften in § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtshofs, Ermittlungen zu der Frage anzustellen, welche Gewerbebetriebe in einer Gemeinde vorhanden sind und möglicherweise als Vorbelastungsquellen in Betracht kommen, sondern eine Obliegenheit der Kläger und ihres Bevollmächtigten, innerhalb der Klagebegründungsfrist wenigstens ansatzweise zu konkretisieren, welche Betriebe sie als vom Beklagten übersehen erachten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kläger zu einem ihres Erachtens übergangenen Hofladen nicht gerecht. Sie legen bereits – auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Karten (vgl. erneut Bl. 329 ff. des Anlagenkonvoluts zur Klagebegründung) – nicht dar, welchen Bauernhof sie meinen und wo sich dort ein Hofladen befinden soll. Zu dem von ihnen als Lärmquelle insoweit allein angesprochenen Zufahrtsverkehr führen sie zudem selbst sinngemäß aus, über keine eigenen Erkenntnisse zu verfügen („bisher nicht erfasst“).
130 Unabhängig von diesem Defizit der Klagebegründung nehmen die Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht in den Blick – und verhalten sich inhaltlich erst recht nicht dazu –, dass nach der Schallimmissionsprognose die Gesamtbelastung am Tag den dafür geltenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) im Ergebnis unproblematisch einhält und daher nur Vorbelastungsanlagen, die auch nachts, d. h. in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (vgl. erneut Nr. 6.4 TA Lärm), Lärm verursachen, einer näheren Betrachtung bedürfen. Die Kläger führen aber selbst an, dass der von ihnen angedeutete Hofladen nur von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sei.
131 Keiner weiteren Ausführungen bedarf es angesichts dessen dazu, dass die Kläger in Bezug auf den Hofladen als Lärmbelastung auch einzig auf Verkehrslärm verweisen, ohne sich wenigstens ansatzweise zu der Frage zu verhalten, ob es sich insoweit auf den allgemeinen Verkehrslärm der Straße – der als solcher schon nicht von der TA Lärm erfasst wäre und insbesondere nicht unter die Vorbelastungsdefinition in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm fallen würde (vgl. Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 70; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 24.04.2026 - OVG 7 S 3.36 - juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2023 - 7 A 993/22 - juris Rn. 7; OVG Schl.-H., Beschluss vom 14.03.2022 - 5 MR 12/21 - juris Rn. 25; jeweils m. w. N.) – oder um anlagenbezogene Verkehrsgeräusche im Sinne von Nr. 7.4 TA Lärm handeln und ggf. in welcher Hinsicht genau aus welchen Gründen gemessen an den dafür geltenden differenzierten Maßstäben im vorliegenden Einzelfall ein fachlicher Fehler in der Schallimmissionsprognose vorhanden sein soll.
132 (4) Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Kläger, die Schallimmissionsprognose habe den „Betrieb der RBE“ als Vorbelastungsquelle zwar im Ansatz berücksichtigt, aber zu Unrecht angenommen, dass der Betrieb ausschließlich in den Zeiten zwischen 06.00 Uhr und 22:00 Uhr stattfinde.
133 Zu Begründung dieses Einwands machen die Kläger in der Klagebegründung vom 27.12.2025 geltend, „Recherchen“ hätten „zu einem anderen Ergebnis“ geführt. Es sei „davon auszugehen“, dass sowohl die regelmäßige Einstellung von Kälbern als auch der Abtransport des Schlachtviehs in den Nacht- bzw. frühen Morgenstunden stattfinde. Der anfallende Lärm der LKWs und auch die Stresssituation der Tiere führe hier zu einem erhöhten Lärmpegel, was „eine Sonderprüfung gem. TA-Lärm“ erfordert hätte.
134 Dieses im Hinblick auf die Urheber, den Inhalt, den Umfang und nicht zuletzt den Zeitpunkt der „Recherchen“ sowie das konkrete quantitative und qualitative Ergebnis derselben vage Klagevorbringen genügt per se den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Inhaltlich war damit zwar innerhalb der Klagebegründungsfrist noch erkennbar, dass die Kläger auf den Betrieb der R… GmbH & Co. KG (mit der Anschrift „…“ in …, im Folgenden: Rxx) zu sprechen kommen wollten. Dass die von diesem Betrieb ausgehenden Emissionen in der Schallimmissionsprognose vom 25.06.2026 und dem angefochtenen Vorbescheid zu Lasten der Kläger rechtsfehlerhaft betrachtet worden sein könnten, haben die Kläger innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG aber nicht in einer § 67 Abs. 4 VwGO gerecht werdenden Weise aufgezeigt. Für einen solchen Rechtsfehler ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung des späteren ergänzenden Klagevorbringens nichts.
135 Der Verfasser der Schallimmissionsprognose hat den genannten Betrieb in die Betrachtung miteinbezogen (vgl. S. 4, 7 der Prognose, Bl. 428, 432 d. Verw.-Akte). Er hat berücksichtigt, dass dessen Anlagen teils auch nachts betrieben werden (Schallquellen wie die Biogasanlage [BGA], „Zu-/Abluft sowie Kamin vom BHKW [Blockheizkraftwerk], Pumpen“, zwei Rührwerke, fünf Einstreumühlen mit jeweils Mühle und Lüfter). Er hat dazu die Betriebsbeschreibung des Unternehmens (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19.06.2026) sowie die 2007 vom Ingenieurbüro L. für den Betrieb der Rxx erstellte Immissionsprognose (vgl. Anlage 4 zum selben Schriftsatz) zugrunde gelegt und deren Emissionen mit Sicherheitszuschlägen für die eigene Berechnung berücksichtigt (vgl. S. 7 f. der Prognose unter Verweis auf die Unterlagen [10] und [14], Bl. 431 f. i. V. m. 428 d. Verw.-Akte; s. dazu auch die Erläuterungen der Beigeladenen, Klageerwiderung vom 20.02.2026, S. 20, Senatsakte, S. 220; s. ferner zu den Unterlagen [10] und [14] die Anlagen 4 und 6 der Beigeladenen, Bl. 290 ff., 299 d. Senatsakte). Er hat diese Betrachtung – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf die Anlagen zur Prognose klargestellt hat – auch in Bezug auf den „IO 11“ angestellt.
136 Dass in Bezug auf den Betrieb der RWE die Schallimmissionsprognose gleichwohl fachliche und der darauf aufbauende Vorbescheid rechtliche Fehler zum Nachteil der Kläger aufweisen könnte, haben die Kläger mit ihrem, wie gezeigt, vagen Hinweis auf „Recherchen“ zu nachts stattfindenden und in der Prognose ihres Erachtens unberücksichtigt gebliebenen Umstallungen von Tieren innerhalb der Klagefrist nicht dargelegt. Dafür ist auch seither nichts Substantiiertes ersichtlich geworden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist auf Fragen des Senats zum Sachverhalt betreffend die „Recherchen“ zu etwaigen nächtlichen Umstallungen teils auf Ausführungen zu in der Schallimmissionsprognose, wie gezeigt, ausdrücklich berücksichtigten, maschinenverursachten Lärmquellen wie Kühlvorrichtungen ausgewichen. Er hat im Übrigen auf weitere Nachfragen eingeräumt, dass keine Lärmprotokolle oder dergleichen erstellt worden seien, und konnte den Vortrag aus der schriftsätzlichen Klagebegründung, wonach „davon auszugehen“ sei, dass es nächtliche Umstallungen gebe, weder in Bezug auf die Quelle dieser Annahme („Anwohner“), noch auf den Zeitraum, in dem die Beobachtungen gemacht worden sein sollen, noch in Bezug auf Art und Häufigkeit des angenommenen Lärms, noch dessen zeitliche Lage ansatzweise konkret darstellen. Soweit er diesbezüglich geltend gemacht hat, konkreterer Vortrag sei in der kurzen Klagebegründungsfrist nicht zu leisten gewesen, dringt er nicht durch. Abgesehen davon, dass die Dauer der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist einer konkreten Beschreibung der gerade von den Klägern persönlich als nächtlich störend empfundenen Immissionen und der Erstellung eines Gedächtnisprotokolls durch sie nicht entgegengestanden haben dürfte, wäre die Berücksichtigung eines außerhalb der Klagebegründungsfrist vorgelegten Protokolls gemäß § 6 Satz 2 UmwRG, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, mit dem etwa typischer, also auch schon zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt regelmäßig auftretender sommerlicher Nachtlärm in Ausprägung, Umfang und Häufigkeit hätte genauer beschrieben werden können, nicht nur in Betracht gekommen, sondern hätte sogar nahegelegen. Von unzumutbaren Anforderungen kann insoweit keine Rede sein.
137 Unabhängig davon, dass es damit bereits an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass überhaupt nächtliche Lärmquellen, die unter Verstoß gegen normative Vorgaben unberücksichtigt geblieben sein könnten, übergehen die Kläger in rechtlicher Hinsicht, dass als Vorbelastung, wie eingangs gezeigt, nur die materiell zulässige maximale Anlagenauslastung und höchstens die genehmigte mögliche Geräuschemission und -immission einer Bestandsanlage herangezogen werden kann. Die Kläger haben nicht ansatzweise dargelegt, dass der von ihnen behaupteten Lärm aus nachts stattfindenden Umstallungen genehmigt sein soll. Zu dahingehenden Ausführungen hätte im Lichte der o. g. Betriebsbeschreibung des Unternehmens und der 2007 vom Ingenieurbüro L. für den Betrieb der Rxx erstellten Immissionsprognose, die solche Geräuschquellen jeweils nicht anführen, umso mehr Anlass bestanden. Erst recht fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, weshalb es dem Beklagten – der sich dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat imstande gesehen hat – nicht möglich sein sollte, gegen nicht genehmigte Lärmverursachungen der Vorbelastungsanlage im Bedarfsfall ordnungsbehördlich einzuschreiten. Soweit in der Verhandlung vor dem Senat anklang, dass Anwohner eher bereit sein könnten, gelegentlichen nächtlichen Lärm des bereits in der Nachbarschaft befindlichen Betriebs hinzunehmen als zusätzliche Schallbelastungen von WEA, führt auch diese Überlegung auf keine Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid. Es besteht weder in der TA Lärm noch an anderer Stelle eine gesetzliche Grundlage, die Nachbarn von Vorbelastungs- und potentiellen Zusatzbelastungsanlagen oder auch nur Erstellern von Schallimmissionsprognosen ein Recht einräumt, frei zu entscheiden, welche dieser Quellen mit welchem Anteil in die Berechnung der Gesamtbelastung in einer Schallimmissionsprognose für die geplante Anlage einfließt. Bestehende Anlage sind, wie gezeigt, nach näherer Maßgabe der TA Lärm grundsätzlich mit den Emissionen, die sie im legalen, ggf. genehmigten Umfang erzeugen, einzustellen. Erzeugen die Bestandsanlagen im Einzelfall mehr Schall als zulässig, kann dies Anlass für ein ordnungsbehördliches Einschreien gegen den betreffenden Anlagenbetreiber sein, nicht aber dafür, die Vorbelastung zum Nachteil des Betreibers der (geplanten) Zusatzbelastungsanlage in dessen Schallimmissionsprognose einzustellen.
138 Es bedarf nach alledem keiner weiteren Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die von den Klägern mit ihrem Verweis auf Umstallungen (auch) angesprochenen Lautäußerungen von Tieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in Dorfgebieten und im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich überhaupt zu erheblichen Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG beitragen können (vgl. näher dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - BauR 2021, 56, juris Rn. 77 f. und unten (6)).
139 (5) Soweit die Kläger zur Vorbelastung weiter vortragen, „die ebenfalls nahe bei in Betrieb befindliche Biogasanlage“ laufe „mit großen und lauten Motoren 24 Std. am Tag“, genügt ihr Vorbringen den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht.
140 Die Kläger erläutern bereits nicht, welche Biogasanlage an welchem Standort sie damit thematisieren möchten. Auch die von ihnen vorgelegten Karten führen in dieser Hinsicht nicht weiter (vgl. erneut Bl. 329 ff. des Anlagenkonvoluts zur Klagebegründung). Falls sie damit – was allerdings die Gliederung ihrer Klagebegründung nicht nahelegt – die Biogasanlage ansprechen möchten, die von der Rxx … GmbH & Co. KG betrieben wird, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht und aus welchem Grund sie in dieser Hinsicht Fehler in der Schallimmissionsprognose ausmachen wollen. In der Prognose wird die nächtliche „Vorbelastung durch die BGA“ (d. h. die Biogasanlage) dieses Unternehmens, wie gezeigt, ausdrücklich berücksichtigt. Der Verfasser der Prognose hat auch dazu auf die 2007 für den Betrieb erstellte Immissionsprognose des Ingenieurbüros L. verwiesen. Dieses hat die Biogasanlage ebenfalls eigens behandelt und hervorgehoben, dass „der Zündstrahlmotor die wesentliche Lärmquelle“ darstelle (vgl. Anlage [10] zur Schallimmissionsprognose, Anlage 4 zur Klageerwiderung der Beigeladenen, Bl. 291 d. Senatsakte). Die in diesem Gutachten angegebenen maximalen Schallleistungspegel (u. a.) für die Biogasanlage (in der Summe 88 dB(A)) hat der Verfasser der vorliegenden Schallimmissionsprognose unter Einordnung der Anlage als Punktschallquelle mit Sicherheitszuschlag in die Berechnung eingestellt (vgl. a. a. O. S. 7 i. V. m. Anhang A - Abb. A 1 -, Bl. 431 ff. d. Verw.-Akte).
141 (6) Ebenfalls ohne Erfolg machen die Kläger geltend, als Vorbelastung „wohl nicht erfasst“ worden sei der Umstand, dass zwei Landwirte „in unmittelbarer Nähe“ ihres Wohnhauses 40 bis 60 bzw. 30 bis 40 Hühner hielten, die sich „tagsüber im Freien“ befänden und im ersten Fall „nur wenige Meter vom Haus und damit vom Schlafzimmerfenster entfernt“ befänden. Dieses Vorbringen führt ebenso wenig auf fachliche Fehler in der Schallimmissionsprognose oder gar Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid wie der weitere Einwand der Kläger, „nur wenige 100 m“ vom eigenen Haus entfernt befinde sich auch eine unberücksichtigt gebliebene Kuhweide, die im Sommer zur Besamung der Kühe genutzt werde, auf der sich konstant auch nachts 50 bis 80 Tiere befänden, bei denen es sich „nach Aussage von landwirtschaftlichen Experten“ um Jungtiere handele, die, wenn sie brünftig würden, was alle 21 Tage geschehen, „besonders penetrant“ muhten (vgl. näher dazu Klagebegründung, S. 22 f. [Bl. 88 d. Senatsakte] und die Karte auf Bl. 328 des Anlagenkonvoluts zur Klagebegründung). Dieses Klagevorbringen geht an den Maßstäben, die für die Berücksichtigung von Geräuschen von landwirtschaftlichen Anlagen in Schallimmissionsprognosen gelten (a) vorbei (b).
142 (a) Als „Vorbelastung“ sind, wie eingangs gezeigt (vgl. oben unter k)) gemäß Nr. 2.4 Abs. 1 TA-Lärm nur Geräusche von solchen Anlagen einzubeziehen, „für die diese Technische Anleitung gilt“. Geräuschimmissionen von Anlagen, auf die die TA Lärm keine Anwendung findet, sind daher grundsätzlich kein Teil der in eine Schallimmissionsprognose einzustellenden Vorbelastung (vgl. Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 70; Bittner in Bönker/Bischopink, BauNVO, 3.Aufl., TA Lärm Rn. 32).
143 Keine Anwendung findet die TA-Lärm insbesondere auf landwirtschaftlichen Anlagen, die nicht genehmigungsbedürftig sind (vgl. Nr. 1 Buchst. c) TA-Lärm; Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 70; vgl. insoweit auch Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, TA Lärm 1 Rn. 15). In solchen Fällen kommt auch eine entsprechende Anwendung der TA Lärm nur eingeschränkt in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - VBlBW 2015, 197, juris Rn. 52). In der Rechtsprechung u. a. des erkennenden Gerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm auch bei landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich – jedenfalls, wenn es um die Beurteilung der Frage, ob diese Betriebe ihrerseits unzumutbaren Lärm verursachen – entsprechend zur Anwendung kommen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - BauR 2021, 56, juris Rn. 76; Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - VBlBW 2015, 197, Rn. 49, 55; Urteil vom 08.11.2000 - 10 S 2317/99 - VBlBW 2001, 193, juris Rn. 32). Das kommt aber von vornherein nur in Bezug auf solche Geräusche von landwirtschaftlichen Anlagen in Betracht, die den in der TA Lärm geregelten gewerblichen Lärmquellen entsprechen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - BauR 2021, 56, juris Rn. 76 für Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück; Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - VBlBW 2015, 197, Rn. 49, 55, dort verneint für Geräusche von Vogelabwehranlagen; Urteil vom 08.11.2000 - 10 S 2317/99 - VBlBW 2001, 193, juris Rn. 32, dort bejaht für Geräusche von nächtlichen Ernteeinsätzen). Auch in solchen Fällen ist zudem zu beachten, dass die TA Lärm wegen der Regelungen in Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, Nr. 2.4 nicht unmittelbar – insbesondere nicht mit normativer Wirkung – gilt, sondern nur als Erkenntnisquelle zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG dient (vgl. insoweit Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, TA Lärm 1 Rn. 15 und TA Lärm 2 Rn. 28: ggf. Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm), also nur als „Orientierungshilfe“ (Ewer in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 48 BImSchG Rn. 3) herangezogen werden kann.
144 (b) An diesen Maßstäben gemessen zeigen die Kläger mit ihrem Hinweis auf Geräusche, die von in der Nähe ihres Wohnhauses gehaltenen Hühnern und Kühen verursacht werden, keine fachlichen Fehler in der angefochtenen Schallimmissionsprognose und erst recht keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid auf. Dass hier nach Anhang 1 Nr. 7.1 ff. der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) genehmigungsbedürftige und deshalb in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallende Anlagen nach der TA-Lärm relevante Immissionsbeiträge leisten könnten, legen die Kläger nicht ansatzweise dar. Das ist auch nach den Angaben aus ihrem eigenen Vortrag zu Tierhaltungen mit 30 bis 40 bzw. 40 bis 60 Hühnern sowie 50 bis 80 Kühen fernliegend (vgl. die erst ab 15.000 Hennen bzw. 500 Kälbern oder 600 Rinderplätzen in Betracht kommenden Regelungen in Nr. 7.1.1 ff. und Nr. 7.1.5 f. des Anhangs 1 der 4. BImSchV).
145 Der Beklagte hatte auch keinen Anlass, die von den Hühnern und Kühen verursachten Geräusche in einer entsprechenden Anwendung der TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigen. Die von Tieren in einer – wie hier – nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlage ausgehenden Lautäußerungen wie z. B. das Muhen von Kühen sowie übliche haltungsbedingte Geräuschemissionen wie z. B. ein Kettenrasseln sind beispielsweise in einem Dorfgebiet ohne weiteres gebietstypisch und grundsätzlich nicht als unzulässige Störung der Nachbarschaft anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - BauR 2021, 56, juris Rn. 77). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der fragliche Immissionsort in einem landwirtschaftlich geprägten Außenbereich liegt, gilt Gleiches und folgt daraus, dass die Lautäußerungen nicht eigens als Vorbelastung in die Berechnung eingestellt werden mussten. Das Vorbringen der Kläger zu Art und Umfang der Tierhaltungen bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verfasser der Schallimmissionsprognose Anlass hatte, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 in eine Sonderfallprüfung einzutreten. Das gilt umso mehr als es sich bei den Tierhaltungen jeweils, wie der Beklagte zurecht hervorhebt, um vergleichsweise kleine und sozialadäquate („ortsübliche“) Betriebe handelt und sowohl Hühner als auch Kühe typischerweise nicht nachtaktiv sind (vgl. Klageerwiderung, S. 10 [Bl. 266 d. Senatsakte], dort m. w. N.).
146 (7) Soweit die Kläger zur Vorbelastung weiter vortragen, es gebe auch „ein Getreidesilo, was regelmäßig befüllt und entleert wird“, von dem Schallbelästigungen ausgingen, „die wohl bislang nicht erfasst wurden“, verhilft auch das der Klage nicht zum Erfolg.
147 Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger genügt bereits den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, weil sie auch hier schon nicht erläutern, welches Getreidesilo an welchem Standort sie damit thematisieren möchten. Falls sie damit auf den in einer ihrer Karten als „Getreidelager R. Heine, Nutzung RBE“ bezeichneten Standort zu sprechen kommen möchten (vgl. Bl. 328 des Anlagenkonvoluts zur Klagebegründung), führt auch das nicht weiter. Sie legen auch darauf bezogen nicht wenigstens ansatzweise dar, welche Geräusche sie – zumal in der Nachtzeit – dort auszumachen meinen und als störend empfinden.
148 Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen zu der Erwiderung der Beigeladenen, (u. a.) das Silo falle „aufgrund der in Oberessendorf bestehenden Vorbelastung bei der für die WEA relevanten Vorbelastung nicht ins Gewicht“ (Klageerwiderung, S. 21, Bl. 221 d. Senatsakte). Der Sache nach ist der Einwand gleichwohl berechtigt. Dass in Bezug auf das Silo nach Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nach der TA-Lärm relevante Immissionsbeiträge leisten könnten, legen die Kläger wiederum nicht ansatzweise dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass und in welcher Hinsicht hier eine entsprechende Anwendung von Regelungen der TA Lärm angezeigt sein könnte, ist ebenfalls weder dargelegt noch sonst erkennbar.
149 (8) Ebenfalls keinen fachlichen Fehler in der Schallimmissionsprognose oder gar Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid zeigen die Kläger schließlich mit ihrem Einwand auf, unberücksichtigt geblieben sei, dass für „die Ernte und das Einbringen der Ernte“ regelmäßig und immer wieder im Jahr Arbeiten auch in den frühen Nachtstunden durchgeführt würden, wobei von zehn bis 15 Arbeitstagen ausgegangen werden könne und „die Lärmquelle“ Maishäcksler und schwere Traktoren seien.
150 Dieser vage Vortrag bleibt gemessen an § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO bereits zu sehr im Ungefähren. Er ist in Bezug auf die angeblich betroffenen Flächen, deren Abstand zu dem Immissionsort „IO 11“, die tangierten Zeiten sowie das Ausmaß der geltend gemachten Geräusche zu vage. Anlass zu einem in dieser Hinsicht konkreten Klagevortrag hätte angesichts der Verhältnisse vor Ort umso mehr bestanden. Der Beklagte hat das diesbezügliche Vorbringen der Kläger als zu unsubstantiiert gerügt und dazu ausgeführt, die direkt an das Grundstück der Kläger angrenzenden Flächen würden als Grünland und westlich als waldwirtschaftliche Fläche genutzt. Die nächste mit Pflanzenbau wie z. B. Mais bewirtschaftete Fläche befinde sich in einer Entfernung von rund 230 m nördlich und 330 m südlich zu deren Wohnhaus. Es sei nicht plausibel, dass in dieser Entfernung durch Erntearbeiten eine nennenswerte Lärmbelastung entstehe, auch wenn der strengere Beurteilungsmaßstab zur Nachtzeit angewendet werde. Zu all dem verhält sich die Klage nicht.
151 Unabhängig davon legen die Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht wenigstens ansatzweise dar, dass es sich bei den von ihnen angesprochenen Maishäcksler und schweren Traktoren um solche handeln könnte, die überhaupt in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallen und bei einer unmittelbaren Anwendung von Nr. 2.4 TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigen sein könnten (vgl. zu mobilen landwirtschaftlichen Anlagen Senat, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - NuR 2025, 853, juris Rn. 70; Bittner in Bönker/Bischopink, BauNVO, 3.Aufl., TA Lärm Rn. 32). Auch dafür, dass sich eine entsprechende Anwendung der TA Lärm mit der Folge einer Annahme unzumutbarer Lärmbelästigungen aufdrängen könnte, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass jedenfalls in Dorfgebieten die von einem Betrieb zur Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgehenden saisonalen Lärmbelästigungen, die sich während der Erntezeit ergeben, im hierfür erforderlichen Umfang hinzunehmen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2000 - 10 S 2317/99 - VBlBW 2011, 193, juris Rn. 33 ff., 43 auch zu nächtlichen Ernteeinsätzen). Für die Beantwortung der Frage, ob solche – zumal nach dem eigenen Vortrag der Kläger auf wenige Tage im Jahr beschränkte – Geräusche in einem landwirtschaftlich geprägten Außenbereich maßgeblich zur Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 TA Lärm beitragen, ergeben sich keine anderen Wertungen.
152 l) Ein Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid oder gar eine Verletzung eigener Rechte ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Kläger, das dem Vorbescheid zugrunde liegende Schallgutachten sei fehlerhaft, weil es an einer Prognose des Körperschalls nach Nr. A.1.1.4 des Anhangs zur TA Lärm fehle.
153 aa) Zur Begründung dieses Einwands führen die Kläger u. a. (vgl. näher insbesondere Klagebegründung S. 25 bis 44 [Bl. 90 ff. d. Senatsakte]) aus, die Nähe der WEA zu ihrem Wohnhaus „iVm mit den Bodenverhältnissen (Harter Boden, hoher Wasserstand)“ begünstige den bei WEA typischen wie unvermeidlichen Körperschall und dessen Ausbreitung. Die „Wirkforschung“ habe „sehr wohl gesundheitlich nachteilige Ergebnisse durch Körperschall pp erbracht“. Insbesondere aber könne „Dauerkörperschall zu Nachteilen für Bauwerke, angefangen mit Rissen im Kellermauerwerk usw.“, führen.
154 „‚Tremac‘ (UNI Stuttgart)“ habe „Körperschall einer Anlage mit nur ca 3 MW noch in 15km Entfernung gemessen und bei Anwohnern in 1500m Entfernung von kleinen Windanlagen ausgehend zwiespältige Ergebnisse erhalten.“ Dass der insbesondere tieffrequente „Boden- bzw. Körperschall“ durch WEA „je leistungsstärker die Anlagen, desto heftiger“ wirke, zeige auch das „aktuelle Projekt eines Einstein-Teleskops im Dreiländereck, Deutschland, Niederlande und Belgien“. Verwiesen werde auch auf Ausführungen „des UBA“ zu tieffrequentem Schall und ein „ungekürztes Zitat“ („Frequenzen sind zwar nicht zu hören, aber als Vibrationen zu spüren und können Betroffene stark stören. In einem Experiment von britischen Wissenschaftlern 2003 erzeugte extrem starker Infraschall sogar Beklemmung, Unbehagen, Traurigkeit und Reizbarkeit.“). Körperschall sei bei den heute leistungsstarken Anlagen so stark, dass „Tilger“ eingebaut werden müssten, zum Schutz der Anlage selbst, aber auch zum Schutz der Umwelt. „‚Tilger‘ tilgen/mindern“ aber „vernichten/neutralisieren den Körperschall nicht.“ U. a. das UBA zeige, dass Körperschallprognosen auch einfach erstellt werden könnten. Die Prognose könne z. B. durch „das schon seit Jahrzehnten bewährte SEA-System“ erfolgen, wie sich u. a. aus dem Wikipedia-Eintrag zur „Statistische(n) Energieanalyse“ ergebe. Die Notwendigkeit einer Prognose zum „Bodenschall/Körperschall“ werde weiter dadurch unterstrichen, „dass vor Ort der Grundwasserspiegel in der Regel recht hoch ist und Wasser solchen Bodenschall optimal, d. h. ohne großen Verlust, überträgt.“ Auch „das bekannte Urteil eines französischen Appelationsgerichts [sic] (Urteil des Cour d'appel de Toulouse vom 8. Juli 2021 – 20/01384)“ unterstreiche die Relevanz. Dass Körperschall „auch relevant wird“, zeige zudem eine „wissenschaftlicher (baudynamische Untersuchung) Messbericht zum Dauer-Körperschall (Erschütterungen) der RWTH Aachen, Lehrstuhl für Baustatik und Baudynamik, durch eine Windanlage(n) in der Eifel/Hürtgenwald“. Dieser Bericht komme „bei einem Abstand der relevanten Windanlage von ca 485m zum Wohnhaus und einer Leistung von bis zu 2300kW“ u.a. zu dem Ergebnis, dass „gemäß DIN 4150-3:2016:12 … selbst bei Einhaltung der Anhaltswerte leichte Schäden am Bauwerk entstehen“ können. Am „betroffenen über 50 Jahre alten Haus“ seien nach Errichtung der noch stehenden Alt-Windanlage „erste (nach 50 Jahren!) Risse im Keller entstanden, die nun auf das Fundament übergreifen. Es kommt keine anderen Quelle als die Windanlage in Betracht, da keine andere Anlage im Umfeld derart dauernden Körperschall ausstrahlt.“ Als ein gutes Beispiel für Erklärungen zum Körperschall werde auf „die einschlägigen Seiten des LANUV NRW“ verwiesen. Es lägen auch die Voraussetzungen zur „beispielhaften Anwendung des Erschütterungserlass NRW vor, die in BW ähnlich geregelt sind“ (gemeint wohl: nordrhein-westfälischer „Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V B 2 - 8829 - (V Nr. 4/00) -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 -, u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 – v. 31. 7. 2000 - Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen). Die Relevanz von Körperschall und Erschütterungen durch Windanlagen werde auch bestätigt durch „drei Publikationen der FA Wind(,) die u.a von der Windindustrie gesponsert wird und nicht durchgehend unparteilich ist“ (Publikationen „Erschütterungsimmissionen von Windenergieanlagen - Prognose der Ausbreitung“, „Minderung seismischer Wellen von Windenergieanlagen - Strukturelle Maßnahmen auf dem Wellenweg“, „Erschütterungsleistung einer Windenergieanlage - Vorschlag zur messtechnischen Erfassung dieser Kenngröße“). Auch diese „jüngst abgeschlossenen Studien“ zeigten „das signifikante Problem der Turm-Schwingungen mit all seinen nachteiligen Folgen, leider nur auf den Erhalt der Anlagen konzentriert, unter Ausblendung der Folgen für Anwohner.“ Das „Versteckspiel zugunsten der Projektierer und auf dem Rücken der Anwohner“ müsse aber beendet werden.
155 bb) Auf Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid führt dieses Klagevorbringen auch unter Berücksichtigung der weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Klagebegründung nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der geplanten WEA für die Kläger schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Körperschall hervorrufen wird.
156 Normativ verbindliche Konkretisierungen dieser Vorschriften betreffend den sog. Körperschall aus der TA Lärm hat der Verfasser der Schallimmissionsprognose nicht übersehen und auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Die TA Lärm selbst enthält eine Definition des Begriffs der Körperschallübertragung (vgl. Nr. A.1.1.4 des Anhangs zur TA Lärm: „Bei Körperschallübertragung wird Schall von der Quelle über den Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume übertragen.“), gibt für die prognostische Immissionsermittlung aber ausdrücklich keine Vorschriften für die Berechnung von Körperschallübertragungen an (vgl. Nr. A.2.1 des Anhangs zur TA Lärm). Andere normative Vorgaben, die den Beklagten eigens zur Durchführung von den Körperschall betreffenden Ermittlungen oder Berechnungen verpflichtet hätten, bestehen ebenfalls nicht und zeigen dementsprechend auch die Kläger mit ihrem auf normative Betrachtungen weitgehend verzichtenden Klagevorbringen nicht auf.
157 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus anderen rechtlichen Gründen gehalten gewesen wäre, durch Messungen oder Berechnungen auf andere Weise der Frage nach der Verursachung von Körperschall durch die geplanten WEA nachzugehen, bestehen ebenfalls nicht.
158 Ob durch den Betrieb der Anlage (keine) Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102.76 - juris Rn. 33; OVG Schl.-H., Urteil vom 28.06.2023 - 5 KS 26/21 - juris Rn. 76). Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, können im Rahmen dieser Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben. Es obliegt deshalb auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren – oder wie hier Vorbescheidsverfahren –, den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 28.06.2023 - 5 KS 26/21 - juris Rn. 77; OVG Münster, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 - juris Rn. 177).
159 In den zu WEA-bedingtem Körperschall bislang vor Obergerichten geführten Verfahren wurde, soweit ersichtlich, bislang kein über Vermutungen hinausgehender Tatsachenvortrag unterbreitet, der die Annahme – oder auch nur dahingehende gerichtliche Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung – gerechtfertigt hätte, dass WEA Körperschall verursachen, der schädliche Umweltauswirkungen auf mehrere hundert Meter entfernt gelegene Grundstücke und dortige Gebäude oder gar die Gesundheit dort wohnender Menschen erwarten lässt (vgl. nur – teils zu identischem Sachvortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger aus dem vorliegenden Verfahren – OVG B.-Bbg., Beschluss vom 24.04.2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 50; OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 116/25.AK - juris Rn. 100 ff.; Urteil vom 19.03.2024 - 22 D 147/23.AK - juris Rn. 82 ff.; Urteil vom 19.01.2024 - 22 D 29.23.AK - DVBl 2024, 1296, juris Rn. 61 ff.; Urteil vom 12.01.2024 - 22 D 102/23.AK - juris Rn. 59 ff.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28.06.2023 - 5 KS 26/21 - juris Rn. 75 ff.; Urteil vom 28.06.2023 - 5 KS 25/21 - juris Rn. 52 ff.; ; s. zu Letzterem auch BVerwG, Beschluss vom 15.07.2024 - 7 B 32.23 - juris Rn. 8 ff.; ferner NdsOVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 - juris ZNER 2020, 125, Rn. 100; vgl. auch zum Körperschall als tieffrequentem Schall und angeblichen Gesundheitsgefahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - VBlBW 2018, 475, juris Rn. 14 f.; jeweils m. w. N.).
160 Das Klagevorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kläger zeigen durch ihren weitgehend falllosgelösten Vortrag nicht ansatzweise – geschweige denn substantiiert – auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall, der über die Fundamente der Anlagen und den Erdboden ihr jeweils mehrere hundert Meter entfernt liegendes Grundstück betreffen könnte, zu erwarten sind.
161 Soweit die Kläger stichwortartig und ohne Beleg oder Nachweis auf „‚Tremac‘ (UNI Stuttgart)“ verweisen, genügt das bereits den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Unabhängig davon folgt daraus auch inhaltlich nichts, was den Klagevortrag stützen könnten. Die von den Kläger damit wohl angesprochene Studie (Kudella, Zusammenfassender Schlussbericht zum Verbundprojekt „Objektive Kriterien zu Erschütterungs- und Schallemissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland“ - TremAc - [01.02.2016 - 31.07.2019], vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung des Beklagten) kam, wie gezeigt, zu dem Schluss, dass als Kriterium für die Bewertung der Schallemissionen einer Anlage eher der Luftschall im hörbaren Bereich deutlich über 100 Hz maßgebend ist, in dem einzelne Töne wahrnehmbar werden können (vgl. a. a. O. S. 40). Anhaltspunkte – oder gar Belege – dafür, dass von Körperschall und dem daraus resultierenden tieffrequenten Schall in der Praxis eine relevante Belästigung oder Gefahr für Anwohner und deren Eigentum ausgeht, sind dem Bericht nicht zu entnehmen (vgl. nur S. 35: „Weder die Simulationsergebnisse noch die durchgeführten Messungen lassen erwarten, dass Bodenerschütterungen im Umfeld von WEA Amplituden erreichen, die für den Menschen spürbar sind, geschweige denn für Gebäude schädlich sein können.“).
162 Soweit die Kläger durch die Gestaltung ihrer Klagebegründung den Eindruck erwecken, das „UBA“, d. h. das Umweltbundesamt, habe in einem „ungekürzten Zitat“ u. a. ausgeführt, Körperschall könne als Infraschall „unhörbar(,) aber sehr störend“ sein und „Betroffene stark stören“ und in „einem Experiment von britischen Wissenschaftlern 2003“ habe „extrem starker Infraschall sogar Beklemmung, Unbehagen, Traurigkeit und Reizbarkeit“ erzeugt (vgl. S. 20 der Klagebegründung, Bl. 95 d. Senatsakte), ist das inhaltlich nicht nachvollziehbar, denn dieses Zitat stammt nicht vom Umweltbundesamt, sondern aus dem Artikel eines freien Journalisten auf der Seite „https://baubiologie.de/wissen/baubiologie-magazin/energie-haustechnik/luft-waermepumpen-und-laermschutz/“, zuletzt abgerufen am 14.07.2026), der dort zudem auf Quellenangaben verzichtet. Die Ausführungen der Kläger zu dem genannten Zitat führen unabhängig davon offensichtlich inhaltlich nicht weiter.
163 Soweit die Kläger zahlreiche Links aus einer Lokalzeitung zum „Projekt eines Einstein-Teleskops im Dreiländereck, Deutschland, Niederlande und Belgien“ verweisen, genügt das den Anforderungen an einen Klagevortrag aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Es ist außerdem inhaltlich nicht ansatzweise ersichtlich, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sich aus Überlegungen zu „hochpräzisen Messvorgängen“ an einem Teleskop und diese möglicherweise störenden Bodenerschütterungen etwas für einen Fall wie den vorliegenden ergeben soll.
164 Der schlagwortartige Hinweis und auf jede Erläuterung verzichtende Hinweis der Kläger auf ein ihres Erachtens „bekannte(s) Urteil eines französischen Appelationsgerichts (sic) (Urteil des Cour d'appel de Toulouse vom 8. Juli 2021 – 20/01384)“ bleibt hinter den Anforderungen aus § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO ebenfalls zurück. Es führt unabhängig davon auch inhaltlich weiter. Eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet die Entscheidung eines französischen Berufungsgerichts in Deutschland offensichtlich nicht. Auch in der Sache ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts. In der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bereits mehrfach entschieden, dass der genannten Entscheidung, mit der den dortigen Klägern aufgrund eines auf tieffrequenten Schall und Infraschall zurückzuführenden sogenannten Windturbinensyndroms Schadensersatz zugesprochen wurde, keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse verallgemeinerungsfähiger Art zu entnehmen sind, die Anlass zu einer Änderung der dargestellten einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Bewertung von Infraschall (auch) als Bodenschall geben können (vgl. HessVGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 390; OVG NRW, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 316/21.AK - juris Rn. 142). Dem Klagevorbringen zu diesem Urteil ist nichts anderes zu entnehmen. Für den ergänzenden, aber zum Sachverhalt wie zum Inhalt der Entscheidung gänzlich im Vagen bleibenden Klagevortrag zu einer französischen zivilgerichtlichen Entscheidung betreffend eine Klägerin, die nach einem Pressebericht „zwölf Windkraftanlagen am Ende ihres Gartens“ beklagte, gilt dies erst recht.
165 Die Ausführungen der Kläger zu einem „Messbericht – Baudynamischen Untersuchung der RWTH Aachen“ vom 25.01.2017 betreffend Bodenschall führen gemessen an § 6 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO schon deshalb nicht weiter, weil sie diesen Bericht nicht vorgelegt und in der Klagebegründung allenfalls auszugsweise und fragmentarisch wiedergegeben haben. Unabhängig davon wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu im Wesentlichen gleichlautendem Klagevortrag bereits darauf hingewiesen, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt hat, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und insofern ein kausaler Zusammenhang besteht; ferner, dass danach lediglich vermutet wird, dass die Bauwerksschwingungen von Windenergieanlagen herrührten; und schließlich, dass diese mit 0,2 mm/s in horizontaler Richtung und 0,1 mm/s in vertikaler Richtung auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) aufgeführten so genannten Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s liegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2026 - 22 D 116/25.AK - juris Rn. 106; Urteil vom 19.03.2024 - 22 D 147/23.AK - juris Rn. 93; Urteil vom 19.01.2024 - 22 D 29.23.AK - DVBl 2024, 1296, juris Rn. 70; OVG Schl.-H., Urteil vom 28.06.2023 - 5 KS 26/21 - juris Rn. 79). Mit all dem setzt sich das Klagevorbringen nicht ansatzweise auseinander. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als im vorliegenden Fall hinzukommt, dass das Wohnhaus der Kläger deutlich weiter entfernt von den fraglichen WEA liegt als die in der Studie genannten 485 m (vgl. auch dazu OVG NRW jeweils a. a. O.).
166 Auch aus den übrigen von den Klägern zum Gesichtspunkt des Körperschalls in der Klagebegründung auszugsweise zusammengestellten Textfragmenten und vorgelegten Anlagen ergibt sich nicht, dass der angefochtene Vorbescheid in dieser Hinsicht rechtswidrig sein und sie in ihren Rechten verletzen könnte. Insbesondere führen ihre wiederholten andeutungsweisen Hinweise dazu, dass Körperschall (unter Umständen) messbar ist, nicht weiter. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- und auch berechenbar sein mögen, reicht für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Kläger nicht aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2024 - 22 D 29.23.AK - DVBl 2024, 1296, juris Rn. 71 f.).
167 3. Der Beklagte hat auch durch die in dem angefochtenen Vorbescheid getroffene Feststellung, die von der Beigeladenen geplanten WEA seien hinsichtlich des zur erwartenden Schallwurfs unter Erlass von näher bezeichneten Nebenbestimmungen genehmigungsfähig, keine Rechte der Kläger verletzt.
168 Der von den geplanten WEA ausgehende Schattenwurf, bei dem es sich um eine „ähnliche Umwelteinwirkung“ und damit Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - VBlBW 2025, 325, juris Rn. 27), führt für die Kläger nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Gesetzliche Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung der von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der WEA abhängigen Schattenwurfeffekte liegen bisher nicht vor. Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bieten aber die von der LAI entwickelten „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ (WKA-Schattenwurfhinweise, Aktualisierung 2019, Stand 23.01.2020). Diese Hinweise normieren zwar keine bindenden Immissionsrichtwerte. Sie bieten aber ausgehend von einem an worst case-Szenarien ansetzenden konservativen und den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Ansatz fachlich begründete Orientierungswerte, bei deren Beachtung davon ausgegangen werden kann, dass gewährleistet ist, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/25 - juris Rn. 53; s. ferner Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - VBlBW 2025, 325, juris Rn. 28; Senat, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 -juris Rn. 32; jeweils m. w. N.). Dem angefochtenen Vorbescheid liegt eine in Anlehnung an die WKA-Schattenwurfhinweise erstellte Schattenwurfprognose der M. GmbH vom 18.06.2025 zugrunde (vgl. S. 10 des Bescheids und Bl. 471 ff. d. Verw.-Akte). Diese Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die in den Hinweisen empfohlenen jährlichen und täglichen Immissionsrichtwerte durch die drei von der Beigeladenen geplanten WEA unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen u. a. am Immissionsort „IO 11“ am Haus der Kläger (mit 114 Stunden und 56 Minuten pro Jahr sowie 1 Stunde 15 Minuten pro Tag) deutlich überschritten würden. Die Prognose empfiehlt, die Einhaltung der Grenzwerte durch den Einbau einer Abschaltautomatik vor Inbetriebnahme der geplanten WEA sicherzustellen (vgl. Bl. 471 ff. d. Verw.-Akte). Der Beklagte hat sich die Ergebnisse der Schattenwurfprognose in dem angefochtenen Vorbescheid vom 27.06.2025 der Sache nach zu eigen gemacht. Er hat in dem Bescheid festgestellt, dass die geplanten drei WEA (nur) nach Maßgabe von Nebenbestimmungen genehmigungsfähig sind. Diese sehen im Kern vor, dass die WEA mit einer Schattenwurfabschaltautomatik auszurüsten und zu betreiben sind (vgl. Nr. II.2.1 des Vorbescheids), dass bei deren Einstellung die in der Schattenwurfprognose genannten Vorbelastungs-WEA als Bestandsanlagen zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 2.2 des Vorbescheids), dass dem Landratsamt Biberach vor Inbetriebnahme des WEA eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die Programmierung der Abschaltautomatik vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Vorbescheids) und dass sicherzustellen ist, dass für jede WEA Daten aufgezeichnet werden, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte belegen können und auf Verlangen des Landratsamts vorzulegen sind (vgl. Nr. 2.4 des Vorbescheids).
169 Dass der Vorbescheid in dieser Hinsicht Rechtsfehler zu Lasten der Kläger aufweist, ergibt sich aus dem innerhalb der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Klagevortrag nicht. Die diesbezüglichen Einwände der Kläger aus dem Schriftsatz vom 27.12.2025 hat ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dementsprechend auch nicht aufrechterhalten.
170 4. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorbescheids oder gar Verletzung in eigenen Rechten zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie sich in der Klagebegründung zu Gesichtspunkten verhalten, die am Regelungsgegenstand des angefochtenen Vorbescheids vom 27.06.2026 vorbeigehen.
171 In diesem auf § 9 Abs. 1a BImSchG gestützten Vorbescheid hat der Beklagte ausschließlich die von den Klägern im Kern aufgeworfenen Fragen, ob die geplanten WEA hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen als Immissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und des zu erwartenden Schattenwurfs als Immission im Sinne dieser Vorschriften ggf. unter Erlass von Nebenbestimmungen genehmigungsfähig sind, mit regelnder Wirkung beantwortet. In dem Bescheid hat der Beklagte, wie einleitend gezeigt, auch keine sog. positive vorläufige Gesamtbeurteilung, die nur im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BImSchG erforderlich ist, vorgenommen.
172 An dem allein auf Schall- und Schattenimmissionen bezogenen Regelungsgegenstand des angefochtenen Vorbescheids vorbei geht der umfangreiche, aber offensichtlich keinen Bezug zum vorliegenden Fall aufweisende, allgemeine Vortrag der Kläger zur „Beachtlichkeit der über die Rotorblätter emittierten Mikropartikel und des damit zugleich im Epoxidharz eingebettet emittierten Bisphenol-A, wie auch der PFAS und deren Wirkung auf die Böden das Grundwasser und ggfls. Trinkwasser“ (vgl. S. 44 bis 70 der Klagebegründung [Bl. 110 ff. d. Senatsakte]). Gleiches gilt für die ergänzenden Überlegungen der Kläger zu „Blitze(n) und ihre nachteiligen Folgen für Windanlagen, Anwohner und die Natur“ (vgl. S. 71 bis 80 der Klagebegründung [Bl. 137 ff. d. Senatsakte]) und für ihren Vortrag zu „Unfallgefahren durch die Windanlage zum Nachteil von Anwohnern bei Abständen von unter 1000m“ (vgl. S. 81 bis 91 der Klagebegründung [Bl. 147 ff. d. Senatsakte]) sowie die in diesem Zusammenhang vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den im vorliegenden Fall offensichtlich nicht entscheidungserheblichen § 249 Abs. 10 BauGB (vgl. S. 84 der Klagebegründung [Bl. 150 d. Senatsakte]).
173 Die weiteren Ausführungen der Kläger „[z]u § 2 EEG und seine GG entgegenstehenden Inhalte“ (sic) (vgl. S. 91 bis 109 der Klagebegründung [Bl. 157 ff. d. Senatsakte]) lassen eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall und den angefochtenen Vorbescheid ebenfalls vermissen und sind unabhängig davon auch inhaltlich nicht dazu geeignet, Rechtsfehler in diesem Bescheid aufzuzeigen. Das gilt erst recht, soweit die Kläger im Rahmen dieser Ausführungen den Bereich rechtlicher Erwägungen zugunsten von rechtspolitischen Überlegungen zu dieser Norm und noch allgemeiner zum Windkraftausbau in Deutschland verlassen und dabei den auf der Gesetzesbindung aufbauenden Prüfungsrahmen eines Gerichtsverfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und erst recht die einfachgesetzlichen Vorgaben aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Blick verlieren. Auch ihre am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbeigehende Zusammenstellung von Textpassagen unter Überschriften wie „Scope-3“ und „Das Urteil des OLG Hamm vom 28.05.25 und seine Folgen“ führen auf keine Rechtsfehler im angefochtenen Vorbescheid und erst recht auf keine Verletzungen in eigenen Rechten.
174 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen.
175 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
176 vom 29.07.2026
177 Der Streitwert wird endgültig auf 13.333 Euro festgesetzt.
178 Gründe
179 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
180 Der Senat geht davon aus, dass in Hauptsacheverfahren bei Klagen von drittbetroffenen Privaten für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste WEA grundsätzlich ein Streitwert von 20.000 Euro festzusetzen ist. Er nimmt eine Bemessung des Streitwerts unter Addition der Werte jeder angegriffenen WEA allerdings dann nicht vor, wenn die WEA keine eigenständigen Belastungen hervorrufen, die ein Kläger jeweils auch eigenständig zum Anlass für seine Klage(n) nimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 64 der Urteilswiedergabe m. w. N.). So lagen die Dinge hier. Die Kläger haben der Sache nach die von den geplanten WEA insgesamt ausgehenden Schall- und Schattenwurfimmissionen angegriffen, ohne zwischen den einzelnen WEA zu differenzieren. Die subjektive Klagehäufung bot im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen Identität der von den Klägern anhängig gemachten Streitgegenstände ebenfalls keinen Anlass für eine Streitwerterhöhung (vgl. § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.3 i. V. m. Nr. 1.1.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Die Herabsetzung des genannten Werts von 20.000 Euro auf zwei Drittel dieses Betrags beruht darauf, dass die Kläger sich nicht gegen eine immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigung, sondern gegen einen Vorbescheid gewandt haben (vgl. Senat ebd. m. w. N.).
181 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.