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14 U 90/25•OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2026-07-21, 14 U 90/25
14 U 90/25Supreme Court / Civil Chamber 14Jul 21, 2026
In Abgrenzung zu einer Teilungsanordnung kann sich das Vorliegen eines Vorausvermächtnisses – unabhängig davon, ob ein Begünstigungswille vorlag – auch daraus ergeben, dass eine Verfügung, die einem nach gesetzlicher Erbfolge zum Miterben berufenen Abkömmling des Erblassers einen Vermögensgegenstand zuwendet, in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgt ist, in dem sich der Erblasser und seine Ehegattin zwar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, die Einsetzung eines Schlusserben aber unterlassen haben. Verfahrensgang vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 28. August 2025, 2 O 128/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 14 U 90/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKA:2026:0721.14U90.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2174 BGB, § 2048 BGB, § 2271 BGB
In Abgrenzung zu einer Teilungsanordnung kann sich das Vorliegen eines
Vorausvermächtnisses – unabhängig davon, ob ein Begünstigungswille vorlag –
auch daraus ergeben, dass eine Verfügung, die einem nach gesetzlicher Erbfolge
zum Miterben berufenen Abkömmling des Erblassers einen
Vermögensgegenstand zuwendet, in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgt
ist, in dem sich der Erblasser und seine Ehegattin zwar gegenseitig zu
Alleinerben eingesetzt, die Einsetzung eines Schlusserben aber unterlassen
haben.
Verfahrensgang
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 28. August 2025, 2 O 128/24, Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, der Übertragung des unbebauten Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von S. Blatt Nr. 91, Bestandsverzeichnis 20, Flurstück Nr. 3055, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche, Spatzengärten mit 1.558 m² auf die Klägerin zuzustimmen (Auflassung) und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen sind im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Auflassung eines in den Nachlass des verstorbenen Vaters der Parteien fallenden Grundstücks.
2 Die Parteien sind Geschwister und Abkömmlinge des Erblassers O W und seiner Ehefrau T W. Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau am 20.11.2011 ein gemeinschaftliches Testament (Anl. K7) errichtet, in dem es auszugsweise heißt:
3 „(…) Haus und Grundbesitz, Hausgarten geht in den Besitz von C K geborene W [der Klägerin].
4 Die Brennerei läuft auf den Namen C K.
5 Das Gelände hinterm Berg gehört zur Brennerei.
6 Der Wald, ca. ar gehört zum Haus.
7 Im Falle des Todes eines Ehepartners geht der Besitz an den Überlebenden über.
8 Die häusliche Pflege übernimmt die Tochter C K soweit es möglich ist. (…)“
9 Unter dem 09.09.2012 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein weiteres gemeinschaftliches Testament (Anl. K8), in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
10 „(…) Unser Zuhause in S., [Adresse]mit dem gesamten Grundstück Nr. 14 mit Halle hinterm Haus samt Traktor u. allen Maschinen geht an unsere Tochter C K, geb. W.
11 Das Grundstück hinterm Berg gehört zur Brennerei, die bereits auf Ihren Namen läuft.
12 Die Wohnung die Familie K bewohnt hat O [der Erblasser]Ihr überschrieben. Den Anbau bezahlt Familie K.
13 Den Acker auf der Wacht ca 2 ha und die Weide im Tal geht an unseren Sohn R W [den Beklagten], geb. xx.xx.1963
14 Die Ecke Wald im Tal geht auf Enkel S K, geb. xx.xx.1989
15 Das Geld ist in Aktien angelegt.
16 Für R W sollte in Aktien ein Gegenwert von ca 350000 € erhalten.
17 Im Sterbefall werden die Kosten vom Aktiendepot abgedeckt. S K, S K, J K, M W u. M W erhalten je 4000,- €
18 Im Falle einer Pflegschaft erhält C K [die Klägerin]monatlich 1000,- € Soweit es der Zustand erlaubt, möchten wir zu Hause versorgt werden.
19 (…) Wir erwarten von unsern Kindern, Schwiegerkindern u. Enkelkindern ein friedliches zusammenleben. (…)“
20 Die Ehefrau des Erblassers war ursprünglich Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 14 im Grundbuch von S. Blatt Nr. 91, dort eingetragen im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 als „Hof- und Gebäudefläche, Wohnhaus, Scheuer und Stall, Kelleranbau, Wagenschopf, Garage, Schopf mit Schweinestall (17,61 a), Grünland (33,42 a) [Adresse]“ mit 51a03m² (vgl. Anl. K1, Anlagenband Kläger I 3). Dieses Flurstück wurde im Zusammenhang mit einer Flurbereinigungsmaßnahme aus dem Grundbuch gestrichen.
21 Die Ehefrau des Erblassers war im Grundbuch von S. Blatt Nr. 260 ferner für vier verschiedene Sondereigentumseinheiten als Eigentümerin von insgesamt 673/1000 Miteigentumsanteilen des in Wohneigentum aufgeteilten Flurstücks Nr. 3060 eingetragen. Die restlichen Miteigentumsanteile hatte die Ehefrau des Erblassers bereits mit notariellem Vertrag vom 16.12.1999, verbunden mit drei Sondereigentumseinheiten, an die Klägerin übertragen. Zu diesem Flurstück ist im Grundbuch unter dem Datum 25.09.2003 vermerkt: „Im Flurbereinigungsverfahren ist an die Stelle des Grundstücks Fist. Nr. 14 das Grundstück Flst. Nr. 3060 getreten.“ (vgl. Anl. K2).
22 Daneben war die Ehefrau des Erblassers im Grundbuch von S. Blatt Nr. 91 - neben weiteren Grundstücken - auch als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 3055 im Grundbuch eingetragen (vgl. Anl. K1, Anlagenband Kläger I 3).
23 Am 23.08.2016 verstarb die Ehefrau des Erblassers und wurde vom Erblasser als Alleinerbe beerbt. Der Erblasser verstarb am 30.01.2018.
24 Die Parteien, die zunächst übereinstimmend davon ausgingen, dass zwischen ihnen nach dem Erblasser eine je halbteilige Erbengemeinschaft entstanden war, führten vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen einen Zivilrechtsstreit (Az. 2 O 125/22), in dem sie sich wechselseitig auf Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Anspruch nahmen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien unter dem 10.11.2023 einen gerichtlichen Vergleich (Anl. K3), in dem die Parteien unter anderem eine Verpflichtung des Beklagten regelten, der Übertragung der mit insgesamt 673/1000 Miteigentumsanteilen verbundenen vier Sondereigentumseinheiten „am Grundstück Flurstück Nr. 14“ an die Klägerin zuzustimmen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in den Grundbüchern zu bewilligen. In Umsetzung dieses Vergleichs wurde die Klägerin am 05.09.2024 - nachdem der Beklagte die hierfür erforderlichen Erklärungen am 02.08.2024 abgegeben hatte - als Eigentümerin der auf Grundbuchblatt Nr. 260 verzeichneten Miteigentumsanteile am Flurstück Nr. 3060 eingetragen.
25 Die Klägerin hat - soweit für die Berufung noch von Interesse - erstinstanzlich geltend gemacht, die sie betreffenden Verfügungen in den gemeinschaftlichen Testamenten seien als Vermächtnisse auszulegen. Soweit ihr im Testament vom 09.09.2012 das „Grundstück Nr. 14“ zugewiesen worden sei, hätten der Erblasser und seine Ehefrau damit die heutigen Flurstücke Nr. 3060 und Nr. 3055 gemeint. Das ehemalige Flurstück Nr. 14 habe räumlich die Flurstücke Nr. 3060 und Nr. 3055 umfasst und sei im Rahmen einer Flurbereinigungsmaßnahme aufgeteilt worden. Auch soweit im Testament vom 09.09.2012 der Begriff „Hausgarten“ verwendet werde, seien vom Erblasser und seiner Ehefrau damit die auf dem Flurstück Nr. 3055 stehenden Obstbäume bezeichnet worden. Daneben ergebe sich der Anspruch auf Übereignung des Flurstücks Nr. 3055 auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 10.11.2023. Soweit in diesem Vergleich das zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht mehr existente Flurstück Nr. 14 als Gegenstand der dort übereigneten Auflassungsansprüche bezeichnet sei, ergebe die Auslegung des Vergleichsvertrages, dass hiervon auch das Flurstück Nr. 3055 umfasst sei.
26 Der Beklagte hat geltend gemacht, der Erblasser und seine Ehefrau hätten mit der Bezeichnung „Grundstück Nr. 14“ lediglich das heutige Flurstück Nr. 3060 gemeint, auf dem das Wohngebäude der Familie belegen sei.
27 Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, nämlich insoweit sie auch auf die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Pfandverkaufs zweier in den Nachlass fallender Kraftfahrzeuge gerichtet war. Die im Übrigen auf die Übertragung und Herausgabe des Grundstücks Flurstück Nr. 3055 gerichtete Klage hat es dagegen abgewiesen. Die Klägerin habe schon deshalb keinen fälligen Anspruch auf Auflassung des Flurstücks Nr. 3055, weil es sich bei den Verfügungen im Testament vom 09.09.2012 um eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB handele und nicht um ein Vermächtnis nach §§ 2174, 2147 BGB. Es liege kein eindeutiger Begünstigungswille der Erblasser gegenüber der Klägerin vor, der aber für die Annahme eines Vermächtnisses erforderlich sei. Die im Übrigen getroffenen Verfügungen legten vielmehr nahe, dass beide Abkömmlinge vermögensmäßig gleichgestellt werden sollten. Die Klägerin könne auch aus dem Vergleich vom 10.11.2023 keine Ansprüche herleiten. Die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergebe, dass das Grundstück Nr. 3055 nicht vom Vergleich umfasst sei. Die Klägerin könne die Übertragung des Grundstücks auch nicht im Rahmen einer Teilauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB beanspruchen, weil sie hierfür keinen wichtigen Grund behauptet habe, aus dem die Gesamtauseinandersetzung nicht abgewartet werden könne.
28 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie in der Berufung erstmals geltend, die Auslegung der gemeinschaftlichen Testamente ergebe, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei. Ergänzend trägt sie vor, die Obstwiese, mit der das Flurstück Nr. 3055 bestanden sei, sei zum Betrieb der ihr zugewiesenen „Brennerei“ erforderlich. Die „Brennerei“ habe dem Erblasser und seiner Frau besonders am Herzen gelegen, weshalb der dauerhafte Betrieb durch Überlassung der hierfür notwendigen Grundstücke dauerhaft gesichert werden sollte.
29 Die Klägerin beantragt,
30 das angefochtene Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.08.2025 dahingehend abzuändern, dass anstelle der Klageabweisung im Übrigen der Beklagte verurteilt wird, der Übertragung des unbebauten Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von S. Blatt Nr. 91, Bestandsverzeichnis 20, Flurstück Nr. 3055, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche, Spatzengärten mit 1.558 m² auf die Klägerin zuzustimmen (Auflassung) und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.
31 Der Beklagte beantragt,
32 die Berufung zurückzuweisen.
33 Der Beklagte macht - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages - geltend, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei in der Berufungsinstanz wegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Das Flurstück Nr. 14 und das Flurstück Nr. 3055 hätten parallel im Grundbuch existiert. Das sei dem Erblasser und seiner Frau bei Errichtung des Testaments vom 09.09.2012 bewusst gewesen, weshalb mit der dortigen Bezeichnung „Grundstück Nr. 14“ nur das geteilte Flurstück Nr. 3060 gemeint gewesen sei, welches nach der Grundbuchlage an die Stelle des Flurstücks Nr. 14 getreten sei.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der landgerichtlichen Feststellungen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
35 Der Senat hat am 30.06.2026 mündlich über die Berufung der Klägerin verhandelt und dabei die Parteien ergänzend informatorisch angehört. Die Akten des unter dem Az. 2 O 125/22 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen zwischen den Parteien geführten Zivilrechtsstreits waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
36 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
37 A. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übereignung des Flurstücks Nr. 3055, der als Vermächtnisanspruch aus §§ 2174, 2147 BGB folgt. Das ergibt die Auslegung der gemeinschaftlichen Testamente des Erblassers und seiner Ehefrau vom 20.11.2011 und vom 09.09.2012.
38 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ist der Senat nicht an die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung gebunden, bei den in den Testamenten vom 20.11.2011 und vom 09.09.2012 getroffenen Verfügungen handele es sich nicht Vermächtnisse, sondern um Teilungsanordnungen im Sinne des § 2048 BGB. Der Senat ist im Berufungsrechtszug gehalten, die Auslegung der im Streit stehenden letztwilligen Verfügungen auf Grundlage der nach § 529 ZPO beachtlichen Tatsachen materiell-rechtlich vollständig zu überprüfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.12.2009 - IV ZR 108/08, Rn. 7, juris; MüKoBGB-Leipold, 10. Aufl. 2026, § 2084 Rn. 174; BeckOGK-Gierl, BGB, § 2084 Rn. 176 [Stand: 01.06.2026]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - I-7 U 76/17, Rn. 23, juris). Mag der Auslegung die Feststellung der zur Auslegung heranzuziehenden, ggf. streitigen Tatsachen vorangehen, ist die Auslegung selbst Rechtsanwendung (BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2084 Rn. 55 [Stand: 1. Mai 2026]; Burandt/Rojahn/Czubayko, ErbR, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2084 Rn. 25). Der Senat ist insoweit weder an die Rechtsansicht des Landgerichts noch an eine übereinstimmende rechtliche Beurteilung der Parteien zum Auslegungsergebnis gebunden.
39 2. Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt“ werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen. Wenn der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, aber der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich (stdg. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - IV ZR 404/22, Rn. 17, juris m.w.N.).
40 3. Legt man die gemeinschaftlichen Testamente des Erblassers und seiner Ehefrau vom 20.11.2011 und 09.09.2012 nach diesen Maßstäben aus, ergibt sich, dass der Erblasser und seine Ehefrau zugunsten der Klägerin ein auf das Flurstück Nr. 3055 gerichtetes Vermächtnis ausgesetzt haben, welches der Klägerin mit Eintritt des Erbfalls nach dem Erblasser angefallen ist.
41 a) Die Auslegung ergibt zunächst, dass der Erblasser und seine Ehefrau sich zwar gegenseitig zu Alleinerben bestimmt, die Einsetzung eines Schlusserben nach dem Letztversterbenden aber unterlassen haben, sodass der Erblasser von den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu je gleichen Teilen beerbt worden ist. Insbesondere eine Einsetzung der Klägerin zur Alleinerbin des Erblassers ergibt sich aus keinem der beiden Testamente.
42 aa) Soweit der Erblasser und seine Frau im gemeinschaftlichen Testament vom 20.11.2011 bestimmt haben, dass „Im Falle des Todes eines Ehepartners […] der Besitz an den Überlebenden über[geht]“, liegt darin eine gegenseitige Einsetzung des Letztversterbenden zum Alleinerben des Erstversterbenden unter Enterbung der gemeinsamen Abkömmlinge. Auch wenn der Erblasser und seine Ehefrau für die gegenseitige Erbeinsetzung mit der Formulierung „gehen“ eine Formulierung gewählt haben, die sie einerseits im selben Testament für die Zuweisung des von ihnen bewohnten Hauses in S. an die Klägerin und andererseits wiederholt für die Zuweisung verschiedener Vermögensgegenstände an verschiedene Personen im weiteren Testament vom 09.09.2012 verwenden, wird aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungen deutlich, dass mit der Zuweisung des „gesamten Besitzes“ an den Überlebenden die Anordnung der Gesamtvermögensnachfolge und damit qualitativ eine andere Rechtsfolge beabsichtigt war, als mit der weiteren Verfügung, mit der der Klägerin lediglich einzelne Vermögensgegenstande - nämlich „Haus und Grundbesitz, Hausgarten“ - zugewendet werden sollten.
43 bb) Über die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben hinaus enthalten die beiden Verfügungen des Erblassers und seiner Ehefrau keine weitere Einsetzung eines Erben. Insbesondere haben der Erblasser und seine Ehefrau weder die Klägerin noch den Beklagten zu Schlusserben eingesetzt.
44 /a/ Die im Testament vom 20.11.2011 enthaltene Anordnung, dass „Haus und Grundbesitz“ in den Besitz der Klägerin übergehen, enthält eine solche Schlusserbeneinsetzung nicht, denn der Erblasser und seine Ehefrau haben offensichtlich zwischen dem „gesamten Besitz“ und dem „Haus-/Grundbesitz“ unterschieden, den „gesamten Besitz“ aber nur dem Überlebenden zugewiesen.
45 /b/ Auch aus dem weiteren Testament vom 09.09.2012 lässt sich nicht entnehmen, dass der Erblasser und seine Ehefrau einen Schlusserben bestimmen wollten. Zwar ist es im Grundsatz möglich, dass eine Schlusserbeneinsetzung auch stillschweigend erfolgen kann; das gilt indessen nur dann, wenn - wie hier nicht - die Schlusserbeneinsetzung im Testament zumindest angedeutet ist, etwa durch eine Pflichtteilsstrafklausel (vgl. KG, Beschluss vom 06.04.2018 - 6 W 13/18, Rn. 31, juris m.w.N.).
46 b) Soweit der Erblasser und seine Ehefrau mit ihren beiden Testamenten vom 20.11.2011 und vom 09.09.2012 Vermögensgegenstände an ihre Abkömmlinge zugewiesen haben, haben sie - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Teilungsanordnungen im Sinne des § 2048 BGB getroffen, sondern Vermächtnisse gemäß §§ 2174, 2147 BGB ausgesetzt.
47 aa) Ob es sich bei der Zuweisung eines konkret bezeichneten Vermögensgegenstandes in einem Testament um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt, ist vorwiegend danach zu bestimmen, ob der Erblasser den Willen hatte, den Empfänger der Zuwendung gegenüber den anderen Miterben zu begünstigen (BGH, Urteil vom 15.10.1997 - IV ZR 327/96, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 07.12.1994 - IV ZR 281/93, Rn. 11, juris). Ob ein solcher - von dem Landgericht verneinter - Begünstigungswille bei dem Erblasser und seiner Ehefrau tatsächlich vorlag, kann hier allerdings dahinstehen, denn das Vorliegen eines Vorausvermächtnisses kann sich - wie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall - auch aus anderen, von einer beabsichtigten Begünstigung unabhängigen Auslegungskriterien ergeben (BGH, Urteil vom 07.12.1994 – IV ZR 281/93, Rn. 11 ff., juris; eingehender insbesondere BeckOGK/Hölscher, BGB, § 2150 Rn. 10 [Stand: 01.04.2026]).
48 bb) Hier führt spätestens die Zweifelsregelung des § 2084 BGB dazu, dass in der Zuwendung an die Klägerin ein Vorausvermächtnis zu erblicken ist, weil die Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgt ist, in dem sich der Erblasser und seine Ehefrau zwar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, die Einsetzung eines Schlusserben aber - wie bereits ausgeführt - unterlassen haben. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Verfügungen wird dennoch deutlich, dass der Erblasser und seine Ehefrau in ihren gemeinschaftlichen Testamenten in Anbetracht der gegenseitigen Erbeinsetzung in jedem Fall eine wechselbezügliche, für sie beide nach dem Tod des Erstversterbenden bindende Regelung über die Zuordnung des Grundbesitzes zu ihren Abkömmlingen treffen wollten. Da Teilungsanordnungen wegen § 2270 Abs. 3 BGB nicht vom Anwendungsbereich des § 2271 BGB erfasst sind, konnte eine in dieser Hinsicht für beide Teile bindende Regelung in wirksamer Weise allerdings nur durch Aussetzung von Vermächtnissen erfolgen (vgl. auch BeckOGK/Hölscher, BGB, § 2150 Rn. 12 [Stand: 01.04.2026]; Staudinger/Kurth, BGB (2026) § 2150 Rn. 23). Eine Teilungsanordnung wäre für diesen Zweck demgegenüber nicht in Betracht gekommen, weil sie einerseits nicht für beide Ehepartner bindend gewesen wäre, andererseits aber - weil das Eintreten einer Erbengemeinschaft nach dem Letztversterbenden mangels Einsetzung eines Schlusserben noch gar nicht vorgezeichnet war - auch ins Leere hätte gehen können, wenn der Letztversterbende noch anderweitig über seine Erbfolge verfügt hätte.
49 cc) Unabhängig davon spricht für das Vorliegen eines Vorausvermächtnisses ferner, dass der Erblasser und seine Ehefrau mit derselben Formulierung („geht an“ bzw. „geht auf“) Grundstücke an Personen zugewiesen haben, die sie ersichtlich nicht zu ihren Vermögensnachfolgern berufen wollten. Insbesondere bei der Zuweisung an den Enkel S K sollte es sich ersichtlich um ein Vermächtnis handeln, da keinerlei Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass dieser neben den Parteien zum Miterben berufen sein sollte - was hingegen Voraussetzung dafür gewesen wäre, ihn durch eine Teilungsanordnung mit dem Grundbesitz „Ecke Wald im Tal“ zu bedenken.
50 c) Soweit der Erblasser und seine Ehefrau in den gemeinsamen Testamenten vom 20.11.2011 und vom 09.09.2012 jeweils Grundbesitz bezeichnet haben, den sie der Klägerin zuweisen wollten, ergibt die Auslegung der vorgenannten Verfügungen, dass hiervon gerade auch das streitgegenständliche Flurstück Nr. 3055 umfasst sein sollte.
51 aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich den von den Parteien vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Senats eindeutig entnehmen, dass die Grundstücksfläche des streitbefangenen Flurstücks Nr. 3055 ehemals Teil des (auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Testamente) nicht mehr gebuchten Flurstücks Nr. 14 war. Das ergibt sich insbesondere aus der alten Flurkarte, die dem Kanalbeitragsbescheid vom 22.11.1990 (vgl. Anl. K3 zur Klageerweiterung vom 10.07.2025) beigefügt war und der sich die Grenzen des ehemaligen Flurstücks Nr. 14 - ebenso wie die heute zum Flurstück Nr. 3055 im Grundbuch aufgenommene Flurbezeichnung „Spatzengärten“ - entnehmen lassen. Der von dem Beklagten insoweit eingewendete Umstand, dass die addierten Flächen der heutigen Flurstücke Nr. 3055 und Nr. 3060 nicht der Fläche des ehemaligen Flurstücks Nr. 14 entsprechen, erklärt sich aus der Flurbereinigungsmaßnahme, von der das Flurstück Nr. 14 um die Jahrtausendwende betroffen war. Die Flurbereinigung führte - wie sich aus der in diesem Zusammenhang erstellten Flurkarte vom 28.04.1999 ergibt (vgl. Anl. B3) - zu einer Begradigung der Grenzen des damaligen Flurstücks Nr. 14, welche mit einer geringfügigen Vergrößerung der Grundstücksfläche einherging.
52 bb) Vor diesem Hintergrund sprechen die weiteren bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände dafür, dass der Erblasser und seine Ehefrau, als sie sich im letzten Testament vom 09.09.2012 für eine Bezeichnung des an die Klägerin zu übertragenden Grundbesitzes anhand der Formulierung „Unser Zuhause in S., [Adresse] 1, mit dem gesamten Grundstück Nr. 14 (...)“ entschieden haben, die ehemals aus den heutigen Flurstücken Nr. 3060 und Nr. 3055 bestehende Flächengesamtheit meinten.
53 (1) Die Systematik der beiden Testamente spricht dafür, dass der Erblasser und seine Ehefrau eine Verteilung des gesamten Grundbesitzes unter ihren Abkömmlingen beabsichtigten. Einerseits enthält das Testament vom 09.09.2012 zahlreiche Grundstücksvermächtnisse, die sich praktisch auf den gesamten Grundbesitz beziehen, der zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente über die Flurstücke Nr. 3060 und Nr. 3055 hinausgehend noch im Eigentum der Ehefrau des Erblassers stand. Daneben enthalten beide Testamente aber auch Vermerke zu dem übrigen Grundbesitz der Familie, der bereits auf die Klägerin übertragen worden war. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass der Erblasser und seine Ehefrau ausgerechnet das Flurstück Nr. 3055 nicht einem ihrer Abkömmlinge zuweisen wollten, fernliegend.
54 (2) Auch die zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente bestehenden Lebensverhältnisse ihrer Abkömmlinge, die sich nach dem übereinstimmenden Parteivortrag bis heute fortgesetzt haben, spricht dafür, dass der Erblasser und seine Ehefrau das Flurstück Nr. 3055 der Klägerin zuweisen wollten. Die Klägerin hatte bereits vor den Erbfällen substantielle Miteigentumsanteile an dem Flurstück Nr. 3060 übernommen, war dort mit ihrer Familie eingezogen und wohnt auch heute noch in dem ehemals von dem Erblasser und seiner Frau bewohnten Wohngebäude. Vor diesem Hintergrund waren die Vorstellungen des Erblassers und seiner Ehefrau ersichtlich darauf gerichtet, dass die Klägerin das ehemalige „Zuhause“ der Familie übernehmen sollte. Der Beklagte, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits verheiratet und auf den Hof seiner Ehefrau gezogen war, sollte demgegenüber - ersichtlich gleichsam als Entschädigung für den Verlust der ehemaligen Familienheimstätte - Wertpapiere in einem Gegenwert von 350.000 € erhalten. Nach dieser Logik hätte es indessen für den Erblasser und seine Ehefrau keinen Sinn gemacht, ausgerechnet das Flurstück Nr. 3055, welches mit dem Flurstück Nr. 3060 auch heute noch eine einheitliche Liegenschaft bildet, nicht ebenfalls der Klägerin zuzuweisen.
55 (3) Dafür, dass der Erblasser und seine Ehefrau der Klägerin das (heutige) Flurstück Nr. 3055 zuweisen wollten, spricht schließlich, dass das Flurstück mit Obstbäumen bestanden ist, deren Früchte zum Betrieb der Brennerei, die die Klägerin bereits im Jahr 1999 von ihren Eltern übernommen hatte, genutzt werden (können). Zwar ist dieser Umstand erstmals mit der Berufung vorgetragen worden; er ist allerdings zwischen den Parteien unstreitig geblieben und daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 531 Rn. 20 m.w.N.). Der Fortbetrieb der Brennerei durch die Klägerin war für den Erblasser und seine Ehefrau ein besonders wichtiges Anliegen, was sich daran zeigt, dass die Brennerei - obschon sie bereits im Jahr 1999 an die Klägerin übertragen worden war - mehrfache Erwähnung in den Testamenten vom 20.11.2011 und vom 09.09.2012 gefunden hat. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht des Erblassers und seiner Ehefrau aber keinen Grund gegeben, das zum Betrieb der Brennerei genutzte Flurstück Nr. 3055 dem Beklagten zuzuweisen, der am Betrieb der Brennerei schon seit Jahrzehnten nicht mehr beteiligt war. Nur ergänzend ist insoweit zu erwähnen, dass die besondere Bedeutung, welche die Brennerei für den Erblasser und seine Ehefrau hatte, überdies (insoweit ergänzend zu den oben unter 3.b) gemachten Ausführungen) gerade dafür spricht, dass das Flurstück Nr. 3055 möglichst bald und ungeschmälert in den Besitz der Klägerin gelangen sollte - und damit Gegenstand eines Vorausvermächtnisses im Sinne der §§ 2174, 2147 BGB sein sollte.
56 (4) Dass der Erblasser und seine Ehefrau - was sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Berufung zwischen den Parteien als unstreitig herausgestellt hat - das Flurstück Nr. 3055 weder mit dem im Testament vom 20.11.2011 von ihnen verwendeten Begriff „Hausgarten“ noch mit der Bezeichnung „Wald ca. ar“ bezeichnet haben, fällt daneben nicht mehr ins Gewicht.
57 B. Ob sich der Anspruch der Klägerin auf Auflassung des streitgegenständlichen Flurstücks Nr. 3055 zudem auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2023 ergibt, kann nach alledem - wie auch die Frage, ob ausnahmsweise ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegeben ist - dahinstehen.
III.
58 Die Kostenentscheidung ergibt sich sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren der ersten Instanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Kosten auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; für den Ausspruch in der Hauptsache auf Abgabe der Willenserklärungen gilt § 894 Abs. 1 ZPO.
59 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Dass das Vorliegen eines Vorausvermächtnisses sich in Abgrenzung zu einer Teilungsanordnung im Einzelfall auch unter anderen Gesichtspunkten als dem Vorliegen eines Begünstigungswillens ergeben kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1994 - IV ZR 281/93, Rn. 11, juris).
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