Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-03-20, L 8 SB 3265/25

L 8 SB 3265/25Social Insurance Court / Division 8Mar 20, 2026

Regest

1. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. 2. Beantragt ein Rechtsanwalt nur die Feststellung eines höheren GdB, bleibt für eine meistbegünstigende Auslegung des Klagebegehrens kein Raum. Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 16. September 2025, S 11 SB 906/25, Gerichtsbescheid

Full text

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat — L 8 SB 3265/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-20

Aktenzeichen: L 8 SB 3265/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0320.L8SB3265.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 123 SGG, § 152 Abs 1 SGB 9, § 152 Abs 4 SGB 9

Leitsatz

  1. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.

  2. Beantragt ein Rechtsanwalt nur die Feststellung eines höheren GdB, bleibt für eine meistbegünstigende Auslegung des Klagebegehrens kein Raum.

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe, 16. September 2025, S 11 SB 906/25, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.09.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (Gehbehinderung), Gl (Gehörlosigkeit) und RF (Rundfunkbeitrag) seit dem 29.09.2023.

2 Bei dem 1968 geborenen Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 30.12.2019 festgestellt (Bescheid des Landratsamts E1 vom 06.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S1 vom 05.10.2020).

3 Am 29.09.2023 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF. Zur Begründung gab er eine Myasthenia gravis [schwere Muskelschwäche infolge einer Autoimmunerkrankung], Depression, Amotio retinae [Netzhautablösung] rechts, ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom und einen Tinnitus rechts an. Nach Auswertung der beigezogenen Arztbriefe, Befundberichte und Pflegegutachten führte der Versorgungsarzt G1 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 24.05.2024 aus, dass aus Teil-GdB-Werten von

4 - 30 für eine seelische Störung und Depression,

5 - 30 für eine beidseitige Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen und

6 - 10 für eine Myasthenia gravis und Thymektomie [operative Entfernung der Thymusdrüse]

7 ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF seien nicht erfüllt.

8 Mit Bescheid vom 29.05.2024 lehnte das Landratsamt E1 den „am 29.09.2023 eingegangenen Antrag auf Neufeststellung des GdB und Feststellung von … Merkzeichen“ ab. In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF seien nicht gegeben. Dem Bescheid wurde folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim obengenannten Landratsamt schriftlich, in elektronischer Form gemäß § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift zu erheben. Die Erhebung des Widerspruchs durch einfache E-Mail ist nicht zulässig.“ Der an den Kläger adressierte Bescheid vom 29.05.2024 wurde ausweislich des darauf angebrachten Vermerks am 29.05.2024 abgesandt.

9 Am 24.06.2024 übermittelte die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Klägers mit einfacher E-Mail ein PDF-Dokument mit dem Scan des von ihr unterschriebenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.05.2024. Das Landratsamt E1 bat daraufhin die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.06.2024, „aus Gründen der Rechtssicherheit [den] per E-Mail erhobenen Widerspruch mit einer Originalunterschrift bis zum 02.08.2024 zu bestätigen. Erst wenn die Bestätigung – entweder ausschließlich per Telefax oder in Papierform – … eingegangen [sei, gelte] der eingelegte Widerspruch als rechtswirksam erhoben.“ Am 12.07.2024 gingen dem Landratsamt E1 ein von der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnetes Schreiben mit der Überschrift „Widerspruch vom 24.06.2024 gegen den Bescheid vom 29.05.2024“ sowie die Vollmacht zu. Anstelle der darin angekündigten Widerspruchsbegründung legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich die Arztbriefe des Facharztes P1 vom 27.02.2024, des Facharztes H1 vom 14.10.2024 und des Facharztes B1 vom 15.04.2024 sowie einen Auszug aus dessen den Kläger betreffender Patientenakte vor. Nach Auswertung dieser Dokumente führte der Versorgungsarzt D1 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 29.12.2024 aus, dass zwar zusätzlich ein Teil-GdB von 20 für einen Bandscheibenschaden mit Nervenwurzelreizerscheinungen und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule zu berücksichtigen sei, der Gesamt-GdB aber weiterhin 50 betrage und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF nicht erfüllt seien.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2025 wies das Regierungspräsidium S1 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, was er mit seinem Widerspruch im Einzelnen begehre. Er habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50. In den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 06.02.2020 zugrunde lagen, sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Soweit der Kläger mit dem Widerspruch auch die Zuerkennung der Merkzeichen G, Gl und RF begehre, seien die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid ging der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.03.2025 zu.

11 Am 08.04.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und folgenden Antrag gestellt: „der Bescheid des Landratsamtes E1 vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidium[s] S1 vom 07.03.2025, zugegangen am 17.03.2025[,] wird aufgehoben und dem Kläger ein GdB von mindestens 50 zuerkannt.“ Weitere Ausführungen enthält die Klageschrift vom 08.04.2025 nicht. Zur Klagebegründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10.06.2025 ausgeführt, dass dem Kläger ein GdB von 50 zustehe. Die Feststellung von Merkzeichen wird auch darin nicht erwähnt.

12 Das SG hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger bereits ein GdB von 50 anerkannt sei, da der Bescheid vom 06.02.2020 nicht aufgehoben worden sei. Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2025 sei die Ablehnung des Antrags vom 29.09.2023 u.a. auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF.

13 Mit Schriftsatz vom 14.07.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers folgenden Antrag gestellt: „Der Bescheid des Landratsamts E1 vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S1 vom 07.03.2025, zugegangen am 17.03.2025[,] wird aufgehoben und dem Kläger ein GdB von mindestens 50 sowie die Merkmale G, GI und RF zugesprochen.“ Das SG hat die Beteiligten mit richterlichem Schreiben vom 21.08.2025 auf seine Absicht, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung bis zum 15.09.2025 gegeben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 15.09.2025 mitgeteilt, dass auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werde.

14 Durch Gerichtsbescheid vom 16.09.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Merkzeichen G, Gl und RF begehre. Die mit Bescheid vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2025 verfügte Ablehnung der Feststellung dieser Merkzeichen sei bestandskräftig geworden, da diesbezüglich die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift vom 08.04.2025 ausdrücklich und eindeutig formulierte Klageantrag beschränke sich auf die Höhe des GdB. Bei der Auslegung von Anträgen eines Rechtsanwalts sei in der Regel davon auszugehen, dass dieser das Gewollte auch richtig wiedergibt. Die Klageschrift vom 08.04.2025 enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, das Klagebegehren im Wege der meistbegünstigenden Auslegung auch auf die Feststellung von Merkzeichen zu erstrecken. Die Feststellung von Merkzeichen sei ein von der Höhe des GdB unabhängiger Streitgegenstand. Unabhängig von der Frage, ob die mit Schriftsatz vom 14.07.2025 erklärte Klageänderung zulässig sei, sei jedenfalls die geänderte Klage unzulässig. Mit Blick auf die Klagefrist müsse bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der Klageänderung abgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Klageänderung am 14.07.2025 sei die Klagefrist bereits abgelaufen und seien die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich der Ablehnung von Merkzeichen bereits bestandskräftig geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die Feststellung eines GdB von 50 begehre, sei die Klage unzulässig. Der Kläger habe hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, da bei ihm bereits durch Bescheid vom 06.02.2020 ein GdB von 50 festgestellt sei. Soweit der Kläger die Feststellung eines GdB von mehr als 50 begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Aus Teil-GdB-Werten von

15 - 30 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“,

16 - 30 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“,

17 - 20 für die Autoimmunerkrankung Myasthenia gravis und

18 - 20 für das Funktionssystem „Hör- und Gleichgewichtsorgan“

19 sei kein höherer Gesamt-GdB als 50 zu bilden. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.10.2025 zugestellt worden.

20 Am 27.10.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 hat sie beantragt: „Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 16.09.2025 … und de[s] Bescheide[s] … vom 29.05.2024 und Widerspruchsbescheid[es] vom 07.03.2025 wird [der] Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen GdB von 50 ab 29.09.2023 zuzuerkennen.“ Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, das SG habe die Klage hinsichtlich der Merkzeichen G, Gl und RF zu Unrecht für unzulässig erklärt. Der Antrag sei meistbegünstigend auszulegen. Mit Schriftsatz vom 14.07.2025 sei die Feststellung eines GdB von 50 und der Merkzeichen G, Gl und RF beantragt worden. Hinsichtlich dieser Merkzeichen habe sie inzwischen einen Überprüfungsantrag gestellt. Im Übrigen seien die vom SG angesetzten Teil-GdB-Werte zu gering. Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der Berufungsantrag sei unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung dahingehend auszulegen, dass „lediglich“ der Gerichtsbescheid vom 16.09.2025 sowie der Bescheid vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 07.03.2025 aufzuheben und beim Kläger die Merkzeichen G, GI und RF festzustellen seien.

21 Der Kläger beantragt,

22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.09.2025 sowie den Bescheid des Landratsamts E1 vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S1 vom 07.03.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF seit dem 29.09.2023 festzustellen.

23 Der Beklagte beantragt,

24 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

25 Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und nimmt darauf Bezug.

26 Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.12.2025 darauf hingewiesen, dass das SG die auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF gerichtete Klage bei vorläufiger Würdigung zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Die Klageschrift vom 08.04.2025 enthalte bei vorläufiger Würdigung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger (auch) die Zuerkennung von Merkzeichen begehre. Da bei vorläufiger Würdigung nur der die Höhe des GdB betreffende Verfügungssatz des Bescheids vom 29.05.2024 mit der Klage angefochten worden sei, dürften die (anderen) im Bescheid vom 29.05.2024 verkörperten Verwaltungsakte (Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF) mit Ablauf der Klagefrist am 17.04.2025 bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend geworden sein. Dem erstmalig mit Schriftsatz vom 14.07.2025 gerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen G, Gl und RF dürfte deshalb die Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung der Feststellung dieser Merkzeichen entgegenstehen. Das SG dürfte im Gerichtsbescheid vom 16.09.2025 zutreffend ausgeführt haben, dass es sich bei der Feststellung der Höhe des GdB und der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens um verschiedene Regelungs- und Streitgegenstände handle. Da auch dem Senat die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs auf Feststellung der Merkzeichen G, Gl und RF verwehrt sein dürfte, seien keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin lediglich erklärt, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde.

27 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig.

29 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Begehren des Klägers nach Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF jeweils für die Zeit seit dem 29.09.2023. Dies entnimmt der Senat dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.12.2025. Aus der ausdrücklichen Begrenzung des Begehrens auf die Feststellung der Merkzeichen G, Gl und RF („lediglich“) ergibt sich auch, dass die Höhe des GdB nach dem Willen des Klägers nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll. Der Kläger kann seinen prozessualen Anspruch mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) geltend machen. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Landratsamts E1 vom 29.05.2024, mit dem der am 29.09.2023 gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF abgelehnt worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S1 vom 07.03.2025 (§ 95 SGG). Die Verpflichtungsklage zielt auf die Verurteilung des Beklagten, beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF jeweils seit dem 29.09.2023 festzustellen.

30 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei hat das SG zutreffend dargelegt, dass es sich bei der Feststellung der Höhe des GdB und der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens um verschiedene Regelungs- und Streitgegenstände handelt (vgl. BSG, Beschluss vom 21.01.2025 – B 9 SB 39/34 B – juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 12.12.1995 – 9 BVs 28/95 – juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 10.12.1987 – 9a RVs 11/87 – juris Rn. 10). Ferner hat das SG nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass mit der Klageschrift vom 08.04.2025 nur der die Höhe des GdB betreffende Verfügungssatz des Bescheides vom 29.05.2024 angefochten worden ist und die von einer Rechtsanwältin formulierte Klageschrift vom 08.04.2025 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Kläger auch die Zuerkennung von Merkzeichen begehrt. Richtig hat das SG ausgeführt, dass die im Bescheid vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2025 verkörperte Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF mit Ablauf der Klagefrist am 17.04.2025 bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend geworden ist. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 07.03.2025 der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.03.2025 bekanntgegeben worden ist, endet die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 17.04.2025. Dem erstmals mit Schriftsatz vom 14.07.2025 gerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G, Gl und RF steht deshalb, wie das SG fehlerfrei dargelegt hat, die Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung der Feststellung dieser Merkzeichen entgegen. Der Senat macht sich die gründliche, zutreffende und überzeugende Begründung des SG zur Unzulässigkeit der auf die Feststellung der Merkzeichen G, Gl und RF gerichteten Klage vollständig zu eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

31 Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren veranlasst keine abweichende Würdigung. Soweit sie vorträgt, das SG habe die Klage ohne Anhörung des Klägers abgewiesen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das SG die Beteiligten mit richterlichem Schreiben vom 21.08.2025 auf seine Absicht, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 15.09.2025 zu äußern. Hiervon hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 15.09.2025 lediglich mitgeteilt, dass auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werde. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, dass dem Kläger „das rechtliche Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung verweigert“ worden sei, geht dieser Einwand ins Leere. Die grundrechtsgleichen Rechte des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht verletzt, da die in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Voraussetzungen einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, bei dem die ehrenamtlichen Richter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht mitwirken, gegeben sind (vgl. zur vollumfänglichen Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 SGG: Senatsurteil vom 19.01.2024 – L 8 U 1832/23 – juris Rn. 33 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2020 – L 4 R 1223/20 – juris Rn. 53 f.) und die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher gehört worden sind (s.o.). Die Entscheidung über die Unzulässigkeit einer Klage gegen die bestandskräftige Ablehnung der Feststellung von Merkzeichen weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage erheblichen tatsächlichen Umstände sind geklärt. Auf medizinische Tatsachen kommt es hierbei nicht an. Soweit die Prozessbevollmächtigte meint, dass der in der Klageschrift vom 08.04.2025 gestellte Antrag meistbegünstigend auszulegen sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat, ist bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Klageantrag in der Regel anzunehmen, dass dieser Antrag das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 26.03.2025 – B 4 AS 102/23 B – juris Rn. 11; BSG, Beschluss vom 05.06.2014 – B 10 ÜG 29/13 B – juris Rn. 12). Bleibt indes der Erklärungsinhalt des Antrags trotzdem mehrdeutig, ist das Begehren durch Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R – juris Rn. 11 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 26.03.2025 – B 4 AS 102/23 B – juris Rn. 11 m.w.N.). Im hier interessierenden Fall liegt unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der von einer Rechtsanwältin formulierten Klageschrift vom 08.04.2025 kein mehrdeutiger Antrag vor. Vielmehr zielt der in der Klageschrift vom 08.04.2025 gestellte Antrag, wie bereits das SG überzeugend dargelegt hat, explizit und eindeutig nur auf den GdB des Klägers. Gegenteiliges hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 14.07.2025 abstellt, kommt es hierauf nicht an, da die mit Bescheid vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2025 verfügte Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl und RF bereits mit Ablauf der Klagefrist am 17.04.2025 bestandskräftig und damit bindend geworden ist (s.o.).

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

33 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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