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11 S 536/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-07-20, 11 S 536/26
11 S 536/26Administrative Court / Division 11Jul 20, 2026
1. Es ist für den Einbürgerungsbewerber nicht subjektiv zumutbar, von einer objektiv beste-henden Möglichkeit der Passbeschaffung Gebrauch zu machen und entsprechende Bemühungen zu entfalten, wenn der Erfolg der Maßnahme mit Blick auf den Rechtsstandpunkt der Einbürgerungsbehörde von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen. 2. Die Vernehmung eines Auslandszeugen drängt sich dann nicht auf, wenn auch ein Beweisantrag auf Vernehmung des Auslandszeugen in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden dürfte. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 18. Dezember 2025, 4 K 7885/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: 11 S 536/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0720.11S536.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO ... mehr
Es ist für den Einbürgerungsbewerber nicht subjektiv zumutbar, von einer objektiv beste-henden Möglichkeit der Passbeschaffung Gebrauch zu machen und entsprechende Bemühungen zu entfalten, wenn der Erfolg der Maßnahme mit Blick auf den Rechtsstandpunkt der Einbürgerungsbehörde von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen.
Die Vernehmung eines Auslandszeugen drängt sich dann nicht auf, wenn auch ein Beweisantrag auf Vernehmung des Auslandszeugen in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden dürfte.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 18. Dezember 2025, 4 K 7885/23, Urteil
Den Klägern wird in Bezug auf den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2025 - 4 K 7885/23 - Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … …, …, beigeordnet.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2025 - 4 K 7885/23 - wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
I.
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil liegen vor.
2 Die hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend, da der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO im höheren Rechtszug keine Bewilligungsvoraussetzung. Auch die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Kläger können nach ihren mit einer entsprechenden Erklärung glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht wenigstens zum Teil oder in Raten aufbringen. Die Rechtsverteidigung erscheint schließlich nicht mutwillig.
II.
3 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
4 Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Beklagten mit Urteil vom 18.12.2025 unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 21.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2023 verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lägen vor, insbesondere sei die Identität der Kläger geklärt. Im Rahmen der auf der vierten Stufe ausnahmsweise zulässigen Prüfung der Identität allein auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens habe sich das Gericht die notwendige Überzeugung verschafft, dass die von den Klägern angegebenen Identitäten zutreffen und die Kläger verheiratet sind.
5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Beklagte nicht dar.
6 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 4, vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3).
7 Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden ( vgl. hierzu im Einzelnen Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206*)* . Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 5). Stets geboten ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13).
8 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (Überzeugungsgrundsatz). Es muss sich diese auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffs bilden; weder darf es seine Überzeugung gänzlich ohne Grundlage bilden oder Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ungeprüft behaupten, noch darf es einzelne Umstände, und Elemente, sofern sie für die zu treffende Entscheidung von rechtlicher Relevanz sind, vollkommen außer Acht lassen (Selektionsverbot; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 14). Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist dem Gericht ein Wertungsrahmen eröffnet. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 24, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es aber, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat; nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18 und vom 12.12.2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 7 f.).
9 Soweit eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil es entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2025 - 2 B 40.24 - juris Rn. 37, vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15 und vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 20, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12).
10 Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein - letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14).
11 b) Gemessen daran legt der Beklagte keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung dar.
12 aa) Er macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Stufenlehre nicht auf der ersten Stufe ihre Identität durch Vorlage eines Passes belegen, sei unzutreffend.
13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -) habe der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe den Nachweis seiner Identität vornehmlich durch die Vorlage eines Passes zu führen. Die Kläger hätten keinerlei Beschaffungsbemühungen für somalische Reisepässe oder andere ID-Dokumente dargetan, obwohl das Landratsamt sie mit Schreiben vom 24.11.2021 und vom 15.02.2022 zur Vorlage aktueller Reisepässe aufgefordert habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es auch somalischen Staatsangehörigen zuzumuten, sich um den Erhalt eines Passes zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht differenziere insoweit nicht nach verschiedenen Herkunftsländern. Der komplette Verzicht auf entsprechende Beibringungsbemühungen führte dazu, dass die Identitätsklärung auf die letzten beiden Stufen verlagert werde. Dies weiche vom höchstrichterlich entwickelten Stufenmodell ab und sei auch nicht im Sinne der Handlungsempfehlung der Bundesregierung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren vom 20.06.2019. Die fehlende Möglichkeit der Legalisation oder Überprüfung somalischer Urkunden rechtfertige nicht das generelle Überspringen der ersten Stufe, sondern betreffe allenfalls die Prüfung des Beweiswerts vorgelegter Unterlagen.
14 Zudem sei das Verwaltungsgericht unzutreffend erst auf der letzten Stufe zur Identitätsklärung gelangt. Es hätte zuvor im Rahmen der vierten Stufe die gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen müssen. Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, der Nachweis der Identität mittels Zeugenbeweises sei den Klägern objektiv nicht möglich und auch nicht erforderlich.
15 Bezüglich des Zeugen O.A.M. hätte das Verwaltungsgericht erwägen müssen, die Ladung informell über die klägerische Partei weiterzuleiten. Durch dieses Versäumnis habe keine Möglichkeit bestanden, dass der Zeuge entweder mittels Bild-Ton-Übertragung oder durch Anreise zum Sitz des Gerichts in der mündlichen Verhandlung aussage. Der Zeuge O.A.M. wäre objektiv geeigneter gewesen als der in der Sitzung als Zeuge vernommene A.M.A., da er mit dem Kläger zu 1 verwandt sei und aufgrund seines Alters besser geeignet, belastbare Angaben zu machen. Die Erforderlichkeit der Zeugenladung des O.A.M. habe sich nach den Umständen des Einzelfalls auch aufgedrängt. Zumindest habe Anlass bestanden, den Zeugen O.A.M. schriftlich zu befragen.
16 Die Vernehmung der weiteren Auslandszeugen S.A.A., A.A.O. und Y.A.O. habe das Verwaltungsgericht unzutreffend als unverhältnismäßig gewertet. Die Vernehmung dieser Zeugen wäre objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte vorrangig die Vernehmung der beiden Cousins veranlassen müssen, nachdem deren Aussagen aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem Kläger eine hohe Beweiskraft zukomme und die Beweisaufnahme im Vereinigten Königreich durch Ladung im Ausland möglich sei. Auch die Erforderlichkeit der Ladung dieser Zeugen habe sich aufgedrängt. Zumindest sei es veranlasst gewesen, die Zeugen schriftlich zu befragen.
17 bb) Mit diesem Vorbringen zieht der Beklagte die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel.
18 (1) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses zur Identitätsklärung bei Einbürgerungsbewerbern aufgestellt hat (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris), zugrunde gelegt und auch das zum Entscheidungszeitpunkt bereits ergangene, allerdings noch nicht veröffentlichte Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - soweit möglich berücksichtigt. Ausgehend hiervon hat es angenommen, die Kläger könnten ihre Identität nicht auf der ersten Stufe durch Vorlage von somalischen Pässen, Passersatzpapieren oder anderen amtlichen Identitätsdokumenten mit Lichtbild belegen.
19 Es hat zur Begründung darauf verwiesen, dass - nach 30-jährigem Konflikt und fast gänzlichem Staatsverfall in Somalia - von somalischen Behörden ausgestellten Identitätsdokumenten ein Beweiswert nicht zukomme (vgl. zur Begründung im Einzelnen UA S. 14 f.). Das Gericht hat angenommen, die Beschaffung von Dokumenten, denen die erforderliche Nachweisfunktion im einbürgerungsrechtlichen Verfahren nicht zukommen könne, sei den Klägern nicht zumutbar. Dies habe erst recht zu gelten, wenn die Einbürgerungsbehörde - wie vorliegend - tatsächlich beigebrachte Dokumente der somalischen Botschaft bereits unter Verweis auf das somalische Urkundenwesen allgemein als nicht geeignet zurückgewiesen habe.
20 Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Er trägt zwar vor, die Kläger hätten die erste Stufe im höchstrichterlich entwickelten Stufenmodel der Identitätsklärung nicht ausgeschöpft. Ungeachtet ihres Herkunftslandes seien sie daher von ihrer Obliegenheit, sich um die Beschaffung somalischer Pässe zu bemühen, nicht dispensiert. Zugleich ist der Beklagte jedoch von seinem bisherigen Standpunkt, dass er somalischen Dokumenten keinerlei Beweiswert beimesse, im Zulassungsverfahren nicht abgerückt. Er beharrt also nach wie vor darauf, den Klägern Mitwirkungshandlungen abzuverlangen, deren möglichen Nutzen für den Zweck der Identitätsklärung er von vornherein verneint. Dieser Ansatz findet aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargelegt, dass die Annahme des Gerichts, die Vorlage nicht zum Identitätsnachweis geeigneter Unterlagen sei unzumutbar, ernstlichen Zweifeln begegnet.
21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Übergang von der ersten auf die weiteren Stufen möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines Passes ist und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22). Es ist für den Einbürgerungsbewerber aber in diesem Sinne auch nicht zumutbar, von einer objektiv bestehenden Möglichkeit der Passbeschaffung Gebrauch zu machen und entsprechende Bemühungen zu entfalten, wenn der Erfolg der Maßnahme von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen. Im konkreten Fall steht die zuständige Einbürgerungsbehörde nach ihren bisherigen Äußerungen, auf die der Beklagte im Zulassungsverfahren allerdings nicht eingeht, auf dem Standpunkt, Dokumente der somalischen Botschaft seien zur Identitätsklärung nicht geeignet. Warum Bemühungen zur Beschaffung eines Passes, der zur Identitätsklärung nicht akzeptiert werden würde, trotz ihrer offenkundigen Nutzlosigkeit zumutbar sein sollten, legt der Beklagte nicht dar.
22 (2) Ohne Erfolg versucht der Beklagte ferner, ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts daraus abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen habe, die weiteren Zeugen S.A.A., O.A.M., A.A.O. und Y.A.O. zu vernehmen. Hierdurch habe es im Zusammenhang mit der Klärung der Identität der Kläger gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen.
23 Der Senat geht dabei zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in zulässiger Weise gerügt werden können. Eine Zulassung kommt in derartigen Fällen allerdings nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. hierzu Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier nicht der Fall.
24 Die Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Aufklärungsrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass mit dem Zulassungsantrag substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
25 Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.06.2021 - 4 B 7.21 - juris Rn. 10, vom 19.02.2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 6, und vom 20.09.2007 - 4 B 38.07 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 - juris Rn. 51; NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18 - juris Rn. 10).
26 Gemessen daran ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.
27 Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2025 (Seite 169 der VG-Akte) hat der Beklagte in der Sitzung keinen Beweisantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Hierbei ist insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichen Ablehnung von Auslandszeugen betreffenden Beweisanträgen zu beachten. Dürfte ein entsprechender Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, drängt sich auch eine Vernehmung des Zeugen von Amts wegen nicht auf.
28 Bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, ist das Verwaltungsgericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die gerichtliche Sachaufklärungspflicht es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 64 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; OVG NRW, Urteil vom 03.08.2021 - 19 A 3046/20.A - juris Rn. 11; ferner zur Auslegung und Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO bei der Vernehmung von Auslandszeugen BVerfG, Beschluss vom 24.08.2025 - 2 BvR 64/25 - juris Rn. 61 ff.). Die Möglichkeit, entsprechend § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abzulehnen, erfasst unter anderem die Fälle der voraussichtlichen Unerreichbarkeit des Zeugen. Dem Gericht ist es gestattet, die tatsächlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes im Freibeweisverfahren zu prüfen und hierfür auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten zurückzugreifen. Insbesondere ist im Freibeweisverfahren auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchem (organisatorischen und zeitlichen) Aufwand der Zeuge geladen und vernommen werden kann. Demgegenüber ist die Zeugenvernehmung selbst dem Strengbeweisverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 64).
29 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweiswertes der angekündigten Aussagen der weiteren Zeugen einerseits und der durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedingten zu erwartenden Verfahrensverzögerung andererseits zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vernehmung der weiteren Zeugen weder objektiv möglich noch erforderlich ist (vgl. zur ausführlichen Begründung UA S. 19 ff.). Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel ausgeführt, soweit die Kläger mit O.A.M. einen Onkel des Klägers zu 1 benannt hätten, erweise sich dieser als unerreichbar, da seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitere. Zwar sei der Aufenthaltsort des Zeugen in Mogadischu, Somalia, bekannt. Die Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe scheide jedoch aus. Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung von Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Somalia bestünden nicht. Vielmehr werde eine Rechtshilfe durch somalische Behörden hiernach überhaupt nicht geleistet, so dass auch eine etwaige vertragslose Rechtshilfe ausscheide, welche überdies wohl nur in Bezug auf deutsche Staatsangehörige, nicht aber den italienischen Staatsangehörigen O.A.M. in Betracht käme.
30 Im Übrigen erachte das Gericht eine Zeugenvernehmung im Rahmen der Rechtshilfe durch den ersuchten Staat oder die deutsche Auslandsvertretung insgesamt für die Wahrheitsfindung als wertlos, weil es entscheidend auf den persönlichen Eindruck des Gerichts vom Zeugen ankomme und insbesondere auch eine persönliche Gegenüberstellung des Zeugen mit den Klägern vorzugswürdig sei. Die hiernach allein in Betracht zu ziehende Ladung des Zeugen in Somalia zur mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Anhörung durch das Gericht erweise sich jedoch ebenfalls als aussichtslos, da die nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 183 ZPO erforderliche Zustellung im Ausland in Somalia weder per Post noch im Wege der Rechtshilfe oder durch die deutsche Auslandsvertretung zulässig sei. Aus denselben Gründen komme eine nach dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Ausgangspunkt in Erwägung zu ziehende Vernehmung weiterer Verwandten der Kläger, welche noch in Somalia lebten, ebenfalls nicht in Betracht.
31 Die Vernehmung der von den Klägern darüber hinaus benannten Zeugen S.A.A., A.A.O. und Y.A.O. sei ebenfalls nicht geboten gewesen. Zwar seien die sich im Vereinigten Königreich und in Ägypten aufhaltenden Zeugen anders als O.A.M. grundsätzlich erreichbar. Das Gericht erachte die Beweisaufnahme durch Vernehmung der im Ausland zu ladenden Zeugen in Anlehnung an die zu § 244 Abs. 5 StPO entwickelten Grundsätze jedoch für nicht geboten. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ergebnisse der Beweisaufnahme stelle sich die Vernehmung der benannten Auslandszeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unmittelbar durch das Gericht vor dem Hintergrund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und im Hinblick auf den zeitlichen und organisatorischen Aufwand und die Verzögerung des Verfahrens als unverhältnismäßig dar. Das Gericht erachte den durch die Vernehmung der Zeugen zu erwartenden Erkenntnisgewinn im Rahmen der gebotenen Beweisantizipation als voraussichtlich äußerst gering. Wesentlicher Gegenstand der Beweiserhebung seien die identitätsrelevanten Personalien der Kläger (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand), wobei weder das Bestehen eines Titels noch, mangels eines gemeinsamen Familiennamens der Kläger, die Frage etwaiger Geburtsnamen vorliegend von Relevanz seien. Dass die benannten Zeugen, welche im Zeitpunkt der von den Klägern angegebenen Geburtsdaten ihrerseits fünf bis elf Jahre alt gewesen seien, hinsichtlich des Geburtsdatums oder des Geburtsortes der Kläger verlässliche Angaben machen könnten, erscheine aus Sicht des Gerichts nicht wahrscheinlich. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung betont hätten, dass Geburtstagen in ihrer Heimat im Vergleich zu hiesigen Gepflogenheiten eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukomme, es an einer verlässlichen Praxis der Dokumentation und Anmeldung von Geburten fehle und es vielmehr im Einzelfall von der Aufzeichnung und Überlieferung durch die Eltern abhänge, ob ein genaues Geburtsdatum überhaupt bekannt sei. Ausgehend hiervon sei anzunehmen, dass im Rahmen der Identitätsklärung bereits aus diesem Grund im Fall der Kläger ein Übergang zur vierten Prüfungsstufe jedenfalls in Teilen eröffnet sei. Bei einer realitätsnahen Antizipation der Zeugenvernehmung sei zu konstatieren, dass die Aussage der Zeugen sich im Kern auf eine Bestätigung der von den Klägern angegebenen Namen und den Familienstand beschränken dürfte. Zu erwarten seien allenfalls ergänzende Angaben zu den Namen der Eltern des Klägers zu 1 und, jedenfalls von den der Familie angehörenden Zeugen A.A.O. und Y.A.O., auch für die Klägerin zu 2, welche die Namensführung unter Umständen weiter plausibilisieren könnten. Darüber hinaus erschiene die Zeugenvernehmung allenfalls geeignet, den im Rahmen der Anhörung der Kläger durch das Gericht in Erfahrung gebrachten weiteren äußeren Lebensumständen der Kläger nachzugehen und somit die innere Schlüssigkeit der von den Klägern gemachten Angaben weiter zu prüfen.
32 Diesem zu erwartenden geringen Beweisertrag stünden zeitliche und organisatorische Aufwände gegenüber, die eine weitere Verzögerung des Verfahrens erwarten und die Ladung der Auslandszeugen in der Gesamtschau als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Hierbei gehe das Gericht davon aus, dass es entscheidend auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen ankomme und insbesondere auch eine persönliche Gegenüberstellung des Zeugen mit den Klägern vorzugswürdig sei. Eine Beweisaufnahme im Rahmen der Rechtshilfe durch ausländische Behörden oder die deutsche Auslandsvertretung scheide hiernach aus und es wäre eine Ladung nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 183 ZPO im Ausland zu veranlassen. Diese wäre zwar im Vereinigten Königreich ohne Weiteres durch die Post möglich ist, in Ägypten aber wiederum nur im Rahmen eines förmliches Zustellungsersuchens bei dem ägyptischen Justizministerium, wobei das Auswärtige Amt mitteile, dass für Zustellungsersuchen eine Bearbeitungsdauer von drei bis sechs Monaten zu rechnen sei. Die zeitlichen und organisatorischen Aufwände könnten dabei auch nicht durch die von den Klägern angeregte Vernehmung der Zeugen im Wege einer Zeugenvernehmung per Bild- und Tonübertragung ausgeräumt werden, nachdem jedenfalls die Zeugenvernehmung im Ausland als Ausübung von Hoheitsgewalt zur Vermeidung von Souveränitätsverletzungen nur im Wege der Rechtshilfe möglich sei.
33 Dass diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen ernstlich zweifelhaft wären, zeigt der Beklagte nicht auf. Er macht im Wege einer eigenen Beweisantizipation im Wesentlichen geltend, die Vernehmung der Zeugen wäre zur Identitätsklärung geeignet gewesen und hätte daher aufgrund des Stufenmodells des Bundesverwaltungsgerichts veranlasst werden müssen. Hiermit kritisiert er indes das Ergebnis der richterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne darzulegen, dass diese - gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßgaben - ernstlich zweifelhaft wäre.
34 2. Den Darlegungen des Beklagten ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen.
35 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4, vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26 und vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 <jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>).
36 Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folglich nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.
37 Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum die von ihm aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.2020 - 4 B 39.19 - juris Rn. 19 und vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 9). Auszugehen ist damit von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - juris Rn. 3).
38 Weiter ist es Sache des Antragstellers zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33). Er hat darzulegen, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 29; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 15.10.2020 - 6 B 22.20 - juris Rn. 5). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 <zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>). Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 16.03.2021 - A 11 S 123/20 - juris Rn. 3 ff.).
39 Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass es also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt habe, dass es das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt habe und dass seine Bewertungen deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 - juris Rn. 4, vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 - juris Rn. 4 und vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris Rn. 12). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 34; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 124a Rn. 85).
40 b) Der Beklagte hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,
41 „ob die fehlende Möglichkeit der Legalisation oder Urkundenüberprüfung von somalischen Urkunden das generelle Überspringen der ersten Stufe rechtfertigt - oder ob die fehlende Möglichkeit der Legalisation oder Urkundenüberprüfung allenfalls eine gesteigerte Prüfung des Beweiswerts vorgelegter Urkunden rechtfertigt.“
42 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird durch diese Frage nicht dargelegt. Der Beklagte hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass ihr entscheidungserhebliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, es sei Einbürgerungsbewerbern nicht zuzumuten, Dokumente zu beschaffen, denen die erforderliche Nachweisfunktion nicht zukommen könne. Dies gelte erst recht, wenn die Einbürgerungsbehörde - wie hier - tatsächlich beigebrachte Dokumente der somalischen Botschaft bereits unter Verweis auf das somalische Urkundenwesen allgemein als nicht geeignet zurückgewiesen habe. Auf diese konkrete Tatsachenwürdigung geht der Beklagte nicht ein und zeigt vor diesem Hintergrund keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
43 Ungeachtet dessen fehlt es hinsichtlich der Frage an einer hinreichend substantiierten Darlegung dazu, weshalb sie klärungsbedürftig ist, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage also umstritten ist.
44 3. Es besteht auch kein Anlass, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.
45 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO „darzulegen“.
46 Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3). Dabei ist die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - Rn. 6 und vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16).
47 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
48 Der Beklagte trägt vor, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des für die Identitätsprüfung von Einbürgerungsbewerbern entwickelten Stufenmodells ab (Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -) ab. Das Verwaltungsgericht habe entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung die erste Stufe des Stufenmodells nicht hinreichend ausgeschöpft und hätte daher bereits nicht zur nächsten Stufe übergehen dürfen. Die fehlende Möglichkeit der Legalisation oder Urkundenüberprüfung somalischer Urkunden rechtfertige nicht das generelle Überspringen der ersten Stufe, sondern allenfalls eine gesteigerte Prüfung des Beweiswerts vorgelegter Unterlagen.
49 Hiermit werden indes schon keine abstrakten, divergierenden Rechtssätze herausgearbeitet. Mit der geltend gemachten fehlerhaften Anwendung der zutreffend zugrunde gelegten höchstrichterlichen Grundsätze wird eine Divergenz nicht dargelegt.
50 4. Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
51 Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16 - juris Rn. 14; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 218; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2025, § 124 Rn. 85).
52 Das Bestehen eines Verfahrensmangels kann im Rechtsmittelzulassungsverfahren zudem nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es im vorangegangenen Rechtszug nicht versäumt hat, unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel auf die Behebung des Verfahrensmangels hinzuwirken (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19.09.2023 - 9 B 14.23 - juris Rn. 11 ff. und vom 08.04.2021 - 9 B 30.20 - juris Rn. 25 sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2022 - A 11 S 1180/20 - juris Rn. 41).
53 Der Beklagte erhebt die - bereits zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemachte - Aufklärungsrüge betreffend der nicht vernommenen weiteren Auslandszeugen. Diese hat - wie unter 1.b)bb)(2) ausgeführt - keinen Erfolg.
54 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
55 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie der Empfehlung in Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf vor dem 02.07.2025 in der Ausgangsinstanz anhängig gemachte Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats ist in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich für jeden Kläger der doppelte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.2023 - 11 S 2503/22 - juris Rn. 5).
57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
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