Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-07-23, 6 S 2307/25

6 S 2307/25Administrative Court / Division 6Jul 23, 2026

Regest

Die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG (bzw. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F.) strafrechtlich geahndete Beteiligung eines Immobilienmaklers, Darlehensvermittlers, Versicherungsmaklers oder Finanzanlagenvermittlers an unerlaubten Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen weist einen den Katalogstraftaten nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Unrechtsgehalt sowie einen engen Gewerbebezug auf und ist für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit daher von besonderer Bedeutung. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 13. Oktober 2025, 10 K 61311/24, Urteil

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat — 6 S 2307/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 6 S 2307/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0723.6S2307.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 KredWG, § 34c Abs 2 Nr 1 GewO, § 34d Abs 5 S 1 GewO ... mehr

Leitsatz

Die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG (bzw. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F.) strafrechtlich geahndete Beteiligung eines Immobilienmaklers, Darlehensvermittlers, Versicherungsmaklers oder Finanzanlagenvermittlers an unerlaubten Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen weist einen den Katalogstraftaten nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Unrechtsgehalt sowie einen engen Gewerbebezug auf und ist für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit daher von besonderer Bedeutung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 13. Oktober 2025, 10 K 61311/24, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2025 - 10 K 6131/24 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 80.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine gegen den Widerruf der Erlaubnisse zur Ausübung der Tätigkeit als Makler und Darlehensvermittler (§ 34c GewO), als Versicherungsmakler (§ 34d GewO), als Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) und als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

2 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.05.2024 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2024 erwiesen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als rechtmäßig. Der Erlaubniswiderruf finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die gewerberechtlichen Erlaubnisse nicht zu erteilen, weil der Kläger nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Zwar liege kein Regelunzuverlässigkeitsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO (bzw. § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO) vor, weil der Kläger nicht wegen einer Katalogstraftat verurteilt worden sei. Gleichwohl rechtfertigten angesichts seiner im September 2023 erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht … zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Beihilfe zum Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 27 StGB Tatsachen i.S.v. § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO (bzw. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO) die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit. Hiervon sei auszugehen, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit bestünden u.a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Auch die einmalige Bestrafung wegen eines Vergehens, das nicht als Regelbeispiel genannt sei, könne Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, wenn sich die ihr zu Grunde liegende Tat im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe als sehr schwerwiegend darstelle. Daran gemessen sei von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die dem Urteil des Amtsgerichts … vom 22.09.2023 zugrunde liegenden Taten – die 15-fache Vermittlung von Anlageprodukten der … GmbH in dem Wissen, dass diese nicht die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besessen habe – stellten sich im Hinblick auf das vom Kläger betriebene Gewerbe als sehr schwerwiegend dar. Bereits der Strafrahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) zeige, dass es sich um eine erhebliche Straftat handele. Geschütztes Rechtsgut des § 54 KWG sei die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Sicherung des staatlichen Kreditaufsichtswesens. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit einer im Jahr 2011 erfolgten Anhebung des Höchststrafmaßes zudem ausdrücklich den Anlegerschutz erwähnt und ausgeführt, dass die Aufsichtsgesetze die Integrität des Finanzsystems wahren und (zumindest institutionell) dem Anlegerschutz Geltung verschaffen sollten. Ferner habe die Erhöhung des Strafmaßes im Interesse des Anlegerschutzes sicherstellen sollen, dass die Staatsanwaltschaften dem § 54 KWG in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken wie anderen Vermögensdelikten. Der Schutzzweck der Norm sei daher mit demjenigen der Regelbeispiele vergleichbar, die gegen das Vermögen gerichtete Straftaten zum Gegenstand hätten. Gegen die Auffassung des Klägers, dass es sich „eher um Ordnungsrecht“ handele, spreche zudem, dass das Betreiben eines Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern nach § 148 Nr. 1 GewO auch eine Straftat darstellen könne, sofern es wiederholt und beharrlich erfolge. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die Verurteilung im unteren Bereich des Strafrahmens liege, nur wegen Beihilfe erfolgt sei, außerdem, dass die zugrunde liegenden Taten aus den Jahren 2016 bis 2018 stammten, mithin bei Erlass des Widerspruchsbescheids mehr als sechs Jahre zurückgelegen hätten und kein weiteres Fehlverhalten ersichtlich sei. Allerdings sei zu beachten, dass bei den in § 34c Abs. 2 Nr. 1, § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Regelbeispielen ein Zeitrahmen von fünf Jahren ab rechtskräftiger Verurteilung ausdrücklich berücksichtigt werde. Auch wenn diese Vorschriften nicht direkt anwendbar seien, verdeutlichten sie doch eine „entsprechende gesetzgeberische Wertung“. Bei einer Gewerbeuntersagung wäre als zeitliche Grenze das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG zu beachten, welches mit Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist nach §§ 46, 36 BZRG eingreife. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die ca. ein Jahr vor Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Verurteilung keine Berücksichtigung mehr finden sollte. Zu Gunsten des Klägers sei weiterhin in die Betrachtung einzustellen, dass er während seiner 40-jährigen beruflichen Tätigkeit keine sonstigen Rechtsverstöße begangen habe, dass sein Führungszeugnis und das Gewerbezentralregister keine Eintragungen enthielten, dass kein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und dass keine Steuerrückstände bestünden. Erschwerend wirke sich hingegen aus, dass die abgeurteilten Taten in Ausübung der gewerblichen Vermittlertätigkeit des Klägers begangen worden seien. Bei den Gewerben des Klägers handele es sich um Vertrauensgewerbe, weil sie einen Umgang mit fremdem Vermögen beinhalteten. Deshalb müssten an die Zuverlässigkeit besondere Anforderungen gestellt werden, um Anleger und Verbraucher zu schützen. Der Kläger habe in den abgeurteilten Fällen das Vertrauen seiner Kundinnen und Kunden missbraucht und deren Interessen seinen eigenen Provisionsinteressen untergeordnet. Soweit er in der mündlichen Verhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass er selbst über das Vorliegen einer Erlaubnis der BaFin getäuscht worden sei, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn gerade im Falle einer gewerblichen Vermittlertätigkeit und Ausübung eines Vertrauensgewerbes komme einer entsprechenden Rückversicherung besondere Bedeutung zu. Soweit der Kläger ferner darauf verweise, dass er die betreffenden Produkte „nur“ in 15 Fällen vermittelt habe, stelle dies eine beträchtliche Anzahl an Fällen dar; auch das Anlagevolumen von insgesamt 332.188,92 EUR sei beträchtlich. Die betroffenen Kunden seien dadurch geschädigt worden, dass sie aus den – rückabzuwickelnden – Geschäften nicht die versprochene Rendite (11 %) erhalten hätten. Die vom Kläger gezeigte Gleichgültigkeit hinsichtlich des Schadenseintritts sei mit einem Vertrauensgewerbe unvereinbar. Zu beachten sei auch, dass es sich nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt habe, weil der Kläger bereits für die … GmbH als Vorgängerin der … GmbH Anlageprodukte vermittelt und daher gewusst habe, dass für entsprechende Geschäfte eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich sei. In der Gesamtschau sei daher von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Ohne den Widerruf der Erlaubnisse würde das öffentliche Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG gefährdet. Aus der Unzuverlässigkeit eines Maklers bzw. Vermittlers ergebe sich eine Gefährdung der durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO (und § 34d Abs. 5, § 34f Abs. 2 sowie § 34i Abs. 2 GewO) geschützten Rechtsgüter, weshalb die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnisse zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Schließlich seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Ein Ermessensausfall liege nicht vor. Der Erlaubniswiderruf sei auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Der Einwand des Klägers, seine Altersvorsorge sei durch den Widerruf der Erlaubnisse gefährdet, weil er Provisionen aus bestehenden Verträgen zu verlieren drohe, greife nicht durch. Es obliege dem 64-jährigen Kläger selbst, seine Nachfolge zeitnah so zu regeln, dass Bestandsprovisionen nicht verloren gingen. Die Anwartschaften des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 1.000,-- EUR seien zudem unabhängig von seinem ausgeübten Gewerbe.

3 2. Eine hiergegen gerichtete Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4 a) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 <juris Rn. 32> m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 3). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3).

5 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

6 aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Tatsachen gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO (bzw. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO) die Annahme rechtfertigten, der Kläger besitze nicht mehr die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weshalb die Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zum Widerruf seiner Gewerbeerlaubnisse berechtigt sei, und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG gefährdet würde.

7 (1) Nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO sind die jeweiligen gewerberechtlichen Erlaubnisse zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Von der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist nach allgemeinen Grundsätzen auszugehen, wenn dieser nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72 <juris Rn. 5>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - 6 S 552/23 -, GewArch 2024, 239 <juris Rn. 52 m.w.N.>). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit bestehen u.a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 <juris Rn. 14>; SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 6 A 619/20 -, juris Rn. 13). Ein Gewerbetreibender kann auch dann als unzuverlässig anzusehen sein, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nicht dem jeweils einschlägigen Katalog des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO (bzw. § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO) unterfällt und deswegen keinen Regelunzuverlässigkeitstatbestand erfüllt (vgl. Höfling, in: Friauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, Stand Februar 2026, § 34c Rn. 127; Will, in: BeckOK GewO, 70. Ed. Stand September 2025, § 34c Rn. 70a; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand 95. EL April 2025, § 34c Rn. 87; Thiel, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 34c Rn. 31). Die einmalige strafrechtliche Verurteilung reicht hierfür allerdings nur aus, wenn sich die zugrunde liegende Tat im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe als sehr schwerwiegend darstellt (vgl. Marcks, a.a.O.; s. zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c GewO bei Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG auch SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 6 A 619/20 -, juris Rn. 9 ff.).

8 (2) Hieran gemessen begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im September 2024 (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 6 A 619/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.) hätten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger nicht die für den Betrieb seiner Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

9 Die Verurteilung des Klägers wegen Beihilfe zum Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F., § 27 StGB weist, wiewohl sie keinen Regelunzuverlässigkeitstatbestand nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO erfüllt, einen engen Zusammenhang mit dessen gewerblicher Betätigung auf.

10 Das gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F. (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG n.F.) strafbewehrte Verbot des Betreibens von Bankgeschäften und des Erbringens von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts sowie der Sicherung des staatlichen Kreditaufsichtswesens und will gewährleisten, dass im Kredit- und Finanzgewerbe Verhältnisse herrschen, die das Vertrauen der Bevölkerung verdienen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - 5 StR 446/06 -, NStZ 2007, 647 <juris Rn. 8>; s. zur Schutzrichtung des § 32 KWG auch BGH, Urteil vom 14.07.2020 - VI ZR 208/19 -, ZIP 2020, 2132 <juris Rn. 14 m.w.N.>; Gercke/Stirner, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, 6. Aufl. 2024, § 54 KWG Rn. 5 m.w.N.). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 288) wurde der Strafrahmen für die vorsätzliche Tatbegehung im Höchstmaß von drei auf fünf Jahre erhöht und demjenigen des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB sowie der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB angeglichen, um sicherzustellen, „dass die Staatsanwaltschaften dem § 54 KWG in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken wie anderen Vermögensdelikten“ (BT-Drucks. 17/3023, S. 65; vgl. auch BR-Drucks. 482/10, S. 93). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber dem unerlaubten Angebot von Finanzdienstleistungen einen Unrechtsgehalt beimisst, der demjenigen der Katalogtaten nach (u.a.) § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO entspricht, und es sich dabei – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht „eher um Ordnungsrecht“ ohne vermögensschützenden Charakter handelt. Entsprechenden Verstößen kommt mithin bei dem hier in Rede stehenden Betrieb eines Vertrauensgewerbes, das wegen der damit einhergehenden Risiken für fremdes Vermögen erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person des Gewerbetreibenden stellt (vgl. HambOVG, Beschluss vom 16.07.2021 - 5 Bs 159/21 -, GewArch 2021, 464 <juris Rn. 14 m.w.N.>), besondere Bedeutung zu. Dass es sich bei § 54 Abs. 1 KWG, worauf der Zulassungsantrag zutreffend hinweist, nicht um einen Verbrechenstatbestand i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB handelt, vermag daran nichts zu ändern.

11 Die vom Kläger begangenen Beihilfehandlungen haben im Hinblick auf die von ihm betriebenen Gewerbe auch ganz erhebliches Gewicht. Nach den Feststellungen in dem der Verurteilung vorangegangenen, vom Kläger nur hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung angefochtenen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13.12.2022 hatte er zwischen November 2016 und September 2018 als Untervermittler 15 von ihm betreuten Kunden „Premium-Edelmetall-Kaufverträge“ mit der … GmbH in einem Gesamtvolumen von 332.188,92 EUR vermittelt, obwohl er wusste, dass diese nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügte. Damit hat er die betroffenen Kunden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bewusst und unter Ausnutzung des ihm als Anlagevermittler entgegengebrachten Vertrauens geschädigt, um Provisionszahlungen (in Höhe von mindestens 11.547,85 EUR) generieren zu können. Aufgrund seiner Erfahrungen aus einer Vermittlertätigkeit für die … GmbH war dem Kläger von vornherein bewusst, dass die unerlaubten Anlagegeschäfte rückabzuwickeln sein werden und die Kunden – über das von ihnen getragene Risiko einer Insolvenz der Gesellschaft und damit ggf. eines Totalverlusts hinaus – die versprochene Rendite nicht würden erzielen können (vgl. S. 6 des Strafbefehls). Der darin zu erblickende Verstoß gegen die Kernpflichten eines Vermittlers von Versicherungen, Darlehen oder Finanzanlageprodukten, seine Kunden wahrheitsgemäß über die Risiken ihrer Anlageentscheidung aufzuklären und ihre finanziellen Belange nicht seinen eigenen (Provisions-) Interessen unterzuordnen, lässt besorgen, dass der Kläger seine Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben wird und ist daher geeignet, die Annahme seiner Unzuverlässigkeit zu begründen.

12 Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Schwere der Verfehlungen unzutreffend bewertet, weil verkannt worden sei, dass sich die Verstöße auf einen „überschaubaren Zeitraum“ von weniger als zwei Jahren erstreckt hätten und dass nur eine geringe Zahl an Kunden betroffen gewesen sei, vermögen die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Würdigung zutreffend zugrunde gelegt, dass sowohl die Anzahl der Taten (15) als auch der Zeitraum, über den sich diese erstreckt haben (13.11.2016 bis 05.09.2018), die Anlagesummen und der entstandene Schaden in Gestalt der entgangenen Renditen erheblich gewesen sind (vgl. UA, S. 9).

13 Soweit der Kläger im Hinblick auf den Zeitablauf von ca. sechs Jahren zwischen der letzten Tat und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rügt, das Verwaltungsgericht habe die Verurteilung zu Unrecht als verwertbar angesehen, weil es fehlerhaft auf die nur für Katalogtaten geltende Fünfjahresfrist (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, § 34d Abs. 5 Satz 2, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO) abgestellt habe, greift das nicht durch. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob und ggf. inwieweit sich eine in der (erst mit Rechtskraft des Strafurteils beginnenden) Fünfjahresfrist ggf. zum Ausdruck kommende Wertung, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, auf andere Straftaten übertragen lässt (vgl. dazu auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand 95. EL April 2025, § 34c Rn. 90 a.E.). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits mit dem Tag des ersten Urteils beginnende Tilgungsfrist von fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG, deren Ablauf wegen des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG die äußerste Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit bildet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.05.1995 - 1 B 78.95 -, GewArch 1995, 377 <juris Rn. 6>, und vom 21.09.1992 - 1 B 152.92 -, GewArch 1995, 115 <juris Rn. 5>), im September 2024 noch (lange) nicht verstrichen war. Dass das Urteil dem Kläger nach den Umständen des Einzelfalls gleichwohl nicht mehr entgegengehalten werden durfte, weil er seit der letzten Tat im September 2018 einen grundlegenden Einstellungs- und Verhaltenswandel vollzogen hatte (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.05.2025 - 22 B 25.180 -, GewArch 2026, 80 <juris Rn. 35 m.w.N.>; s. zur Widerlegung der Regelvermutung nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO im Falle lange zurückliegender Straftaten auch BVerwG, Beschluss vom 09.07.1993 - 1 B 105.93 -, GewArch 1993, 414 <juris LS und Rn. 4>), legt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar. Der bloße Hinweis darauf, dass seit der Verurteilung „nichts mehr vorgefallen“ sei und der Kläger sich künftig „auf den Vertrieb von sicheren Versicherungsprodukten beschränken“ wolle, genügt hierfür nicht.

14 Fehl geht ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht habe für den Kläger günstige Umstände, insbesondere seinen untadeligen Lebenslauf, seine langjährige Tätigkeit in der Versicherungsbranche, die im behördlichen Verfahren eingeholten Negativauskünfte von Finanzamt und Insolvenzgericht sowie den Umstand, dass sein Führungszeugnis und das Gewerbezentralregister keine Einträge enthielten, „fehlerhaft völlig unberücksichtigt gelassen“ bzw. „nicht hinreichend gewürdigt“. Richtig ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht die genannten Umstände ausdrücklich zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat (vgl. UA, S. 8), aber gleichwohl zu dem – ohne weiteres nachvollziehbaren – Ergebnis gelangt ist, dass sie die negative Zuverlässigkeitsprognose angesichts des Gewichts der gewerberechtlich bedeutsamen Straftaten nicht in Frage stellen können.

15 (3) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Kläger schließlich auch insoweit nicht dar, als er sich – ohne nähere Ausführungen – gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass ohne den Erlaubniswiderruf das öffentliche Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG gefährdet würde (vgl. Antragsbegründung vom 23.12.2025, S. 5 oben). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine durch den Widerruf abzuwendende Gefährdung des öffentlichen Interesses aus dem Fehlen der erforderlichen Eignungsvoraussetzungen nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO gefolgert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.1993 - 1 B 112.93 -, GewArch 1995, 113 <juris Rn. 6>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 <juris Rn. 23>). Dass für die insoweit gleichlautenden Vorschriften der § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO etwas Anderes gelten sollte, ist weder dargelegt worden noch für den Senat ersichtlich.

16 bb) Soweit der Kläger geltend macht, die Widerrufsverfügung sei rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zustehende Ermessen nicht ausgeübt bzw. jedenfalls nicht alle relevanten Umstände in Erwägung gezogen habe und weil sich der (vollständige) Widerruf sämtlicher vier Erlaubnisse als unverhältnismäßig darstelle, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken.

17 Das Verwaltungsgericht hat einen Ermessensausfall im Hinblick darauf, dass die Verfügung vom 28.05.2024 ausdrückliche Ermessenserwägungen enthält (vgl. S. 5) und sich auch der Widerspruchsbescheid vom 17.09.2024 ausführlich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit sowie möglichen milderen Mitteln wie etwa einem Teilwiderruf befasst (vgl. S. 6 f.), zu Recht verneint. Daher kann offenbleiben, ob das Ermessen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG in Fällen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ohnehin in Richtung auf einen Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis reduziert ist (so wohl ThürOVG, Beschluss vom 23.02.2023 - 3 EO 559/22 -, GewArch 2023, 386 <juris Rn. 56 m.w.N.>; offengelassen bei SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2024 - 6 A 619/20 -, juris Rn. 22). Auch führt es nicht auf einen Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO, dass die Beklagte „überhaupt nicht thematisiert und beachtet [hat], dass es sich bei der Verurteilung um einen einmaligen Ausrutscher bei einer langjährigen persönlichen Bewährung davor und danach handelt“. Denn von einem einmaligen „Ausrutscher“ kann – wie bereits näher ausgeführt worden ist – angesichts der Umstände der Tatbegehung, insbesondere des Zeitraums von annähernd zwei Jahren, der Anzahl der betroffenen Kunden und des entstandenen Schadens keine Rede sein.

18 Auch mit dem Vorbringen, der Widerruf aller vier gewerberechtlichen Erlaubnisse stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG dar, weil es dem Kläger – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht möglich sei, einen Verlust der für seine Versorgung im Alter vorgesehenen Provisionen aus Bestandsverträgen abzuwenden, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Der Widerruf gewerberechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit steht grundsätzlich ebenso wie eine Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG und mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Denn eine Herausnahme des unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben ist notwendig, um die Allgemeinheit vor erheblichen Nachteilen zu schützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2025 - 6 S 191/24 -, n.v.; SächsOVG, Beschluss vom 11.06.2018 - 3 B 158/18 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.1996 - 11 B 53.96 -, juris Rn. 2, und vom 25.03.1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226 <juris Rn. 4>, wonach ein solcher Ausnahmefall nicht schon dadurch begründet werde, dass der Betroffene infolge der Gewerbeuntersagung sozialhilfebedürftig zu werden drohe). Dass ein derartiger Ausnahmefall im Fall des Klägers gegeben ist, der nach seinem erstinstanzlichen Vortrag über gesetzliche Rentenansprüche verfügt, legt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar. Auch zeigt er nicht substantiiert auf, weshalb vorliegend „eine Abmahnung bzw. ein Verweis oder eine Auflage bzw. nur ein Teilwiderruf z.B. bezogen auf die Erlaubnis nach § 34f GewO“ als gegenüber dem Widerruf sämtlicher Erlaubnisse milderes Mittel möglich und ausreichend sein sollte, obwohl die insoweit gleichlautenden § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO allesamt die (uneingeschränkte) Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraussetzen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar näher ausgeführt, dass ein Teilwiderruf, eine Auflage oder eine „Abmahnung“ nicht in gleicher Weise geeignet wären, den Schutz der Allgemeinheit sicherzustellen (vgl. UA, S. 11); dem setzt der Zulassungsantrag nichts von Substanz entgegen.

19 Schließlich ist auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die (angeblich) unzureichende Berücksichtigung des mit dem Widerruf der Gewerbeerlaubnisse verbundenen Arbeitsplatzverlusts seiner (vormals drei, nunmehr noch zwei) Angestellten den Kläger in eigenen Rechten verletzen soll (vgl. zur „nachrangigen“ Berücksichtigung der Belange Drittbetroffener im bipolaren Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Gewerbebehörde BayVGH, Urteil vom 14.08.2014 - 22 B 14.880 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

20 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten, noch auf den (niedrigeren) Wertansatz im Streitwertkatalog 2013 gestützten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

22 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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