VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 2026-06-18, 4 K 3094/23

4 K 3094/23Administrative Court / Chamber 4Jun 18, 2026

Regest

1. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft verstößt gegen die ihm obliegenden Sorg-faltspflichten, wenn er den Auftrag zur Erhebung einer Klage lediglich per einfacher E-Mail an seinen Prozessbevollmächtigten sendet und vor Fristablauf nicht kontrolliert, dass der Klageauftrag diesen auch tatsächlich erreicht hat. 2. Ist eine E-Mail auf dem Server des Empfängers angekommen, aber von dort nicht in das Empfängerpostfach weitergeleitet worden, handelt es sich um eine in die Sphäre des Empfängers fallende Störung, für welche dieser sich exkulpieren muss.

Full text

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer — 4 K 3094/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 4 K 3094/23

ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0618.4K3094.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 VwGO, § 173 VwGO, § 51 Abs 2 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 78 Abs 1 AktG ... mehr

Leitsatz

  1. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft verstößt gegen die ihm obliegenden Sorg-faltspflichten, wenn er den Auftrag zur Erhebung einer Klage lediglich per einfacher E-Mail an seinen Prozessbevollmächtigten sendet und vor Fristablauf nicht kontrolliert, dass der Klageauftrag diesen auch tatsächlich erreicht hat.

  2. Ist eine E-Mail auf dem Server des Empfängers angekommen, aber von dort nicht in das Empfängerpostfach weitergeleitet worden, handelt es sich um eine in die Sphäre des Empfängers fallende Störung, für welche dieser sich exkulpieren muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes.

2 Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, stellte im März 2021 einen Antrag auf Gewährung von sog. „Corona Überbrückungshilfe III“. Mit Bescheid vom 30.04.2021 gewährte die Beklagte Überbrückungshilfe i. H. v. 259.244,56 EUR.

3 Am 25.10.2021 stellte die Klägerin durch ihren prüfenden Dritten einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe III i. H. v. 696.993,48 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30.11.2022 wurde dieser Antrag i. H. v. 307.693,53 EUR bewilligt, im Übrigen abgelehnt.

4 Am 09.12.2022 schlossen die Klägerin und ihr jetziger Prozessbevollmächtigter einen Mandatsvertrag. Die Kommunikation zwischen dem Vorstand der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten erfolgte überwiegend per E-Mail.

5 Gegen den Teilbewilligungsbescheid vom 30.11.2022 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 28.12.2022 Widerspruch ein.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.08.2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 07.08.2023 setzte er den Vorstand der Klägerin hierüber in Kenntnis, wies – fehlerhaft – darauf hin, dass die Klagefrist am 07.09.2023 (richtig: 04.09.2023) ablaufe und bat um Mitteilung, ob Klage erhoben werden solle.

7 Mit E-Mail vom 08.08.2023 teilte der Vorstand der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten Folgendes mit: „Wir werden in den kommenden Tagen einmal die Widerspruchsbegründung gründlich lesen, um zu sehen, wie wir unsere Chancen bei einer Klage einschätzen.“ Zudem bat er um Information, welche Bearbeitungszeit für die Ausarbeitung der Klageschrift benötigt werde bzw. bis wann der Prozessbevollmächtigte das „Go“ haben müsse sowie mit welcher Laufzeit der Angelegenheit und mit welchen Kosten erstinstanzlich zu rechnen sei. Diese E-Mail beantwortete der Bevollmächtigte mit E-Mail vom 21.08.2023. Unter anderem teilte er mit: „Die Erhebung der Klage ist ein kurzes Schreiben, die Beauftragung kann daher kurzfristig erfolgen. Die Begründung der Klage erfolgt im Anschluss, die Bearbeitungszeit wird deutlich höher sein, eine genaue Bearbeitungszeit kann ich nicht nennen, rechne aber mit zwei Arbeitstagen.“

8 Am Samstag, den 02.09.2023, schrieb der Vorstand der Klägerin eine E-Mail an die bereits zuvor genutzte E-Mail-Adresse des Prozessbevollmächtigten, in der er um termingerechte Einreichung der Klage sowie hinsichtlich der Ausarbeitung der Klageerwiderung (gemeint: Klagebegründung) um telefonische Abstimmung nach seiner Urlaubsrückkehr ab dem 14. September bat. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten ging ihm diese E-Mail nicht zu. Eine Klageerhebung erfolgte zunächst nicht.

9 Am 15.09.2023 bat der Vorstand der Klägerin den Bevollmächtigten um Zusendung eines Doppels der Klageschrift. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten ging ihm auch diese E-Mail nicht zu.

10 Am 18.09.2023 teilte der Bevollmächtigte dem Vorstand der Klägerin per E-Mail mit, nachdem er von ihm nichts mehr gehört habe und das Verwaltungsverfahren damit abgeschlossen sei, würde er, wenn kein weiterer Beratungsbedarf bestehe, das Mandat abschließen. Nach Erhalt dieses Schreibens schrieb der Vorstand der Klägerin am 21.09.2023 per E-Mail an den Bevollmächtigten, er könne das Schreiben nicht nachvollziehen und wies u.a. darauf hin, am 02.09.2023 schriftlich (per E-Mail) um Klageerhebung gebeten zu haben. Der Bevollmächtigte teilte mit E-Mail vom selben Tag mit, er habe weder die Mail vom 02.09.2023 noch diejenige vom 15.09.2023 erhalten. Sie befänden sich weder in seinem Postfach noch in seinem Spam-Ordner, den er regelmäßig durchsehe. Warum er die Mails nicht erhalten habe, könne er nicht nachvollziehen. Zudem wies er die Klägerin auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Voraussetzungen hin.

11 Die Klägerin hat am 29.09.2023 Klage erhoben und beantragt, ihr wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Nachfrage der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten überspanne die Anforderungen. Der Geschäftsführer habe keinen Anlass gehabt, noch einmal gesondert nachzufragen, da die Kommunikation mit seinem Prozessbevollmächtigten über mehrere Monate ohne Beanstandungen funktioniert gehabt habe. Zuvor habe es keine Probleme beim Empfang gegeben und E-Mails seien ohne Rückfragen zuverlässig bearbeitet worden. Aus den Server-Log-Daten gehe hervor, dass die E-Mail vom 02.09.2023 jedenfalls an den Provider des Empfängers zugestellt worden sei. Dass eine E-Mail versandt, aber nicht zum Empfänger weitergeleitet werde, sei selten, sodass hiermit nicht gerechnet werden müsse. Das Thema sei bekannt gewesen, ein einfacher Schriftsatz habe genügt, sodass eine nochmalige Nachfrage nicht nötig gewesen sei. Bei Brief oder Fax müsse der Absender ebenfalls nur gewährleisten, dass die in seinem Einflussbereich liegenden Modalitäten eingehalten würden. Es werde nicht gefordert, dass der Absender durch nochmalige Nachfrage sicherstelle, dass das Schriftstück auch angekommen sei. Bezüglich der Sorgfaltspflichten dürfe nicht nach der Höhe des Gegenstandswerts differenziert werden. Dass ein Klagauftrag nahe gelegen habe, sei spekulativ. Die Klägerin habe angekündigt gehabt, nach Beantwortung einiger Fragen zu den Modalitäten der Klage die Sache selbst zu prüfen und zu entscheiden. Es sei ihre Sache gewesen, den Klagauftrag zu erteilen, eine erneute Nachfrage durch die Rechtsanwaltskanzlei sei nicht geboten gewesen.

12 Die Klägerin beantragt,

13 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Billigkeitsleistung in Höhe von 389.299,95 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 26.07.2023 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung führt die Beklagte aus, kurz vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist bestünden erhöhte Sorgfaltspflichten, gerade auch im Hinblick auf die Absendung der entsprechenden Schriftsätze, die stets innerhalb der jeweiligen Frist beim Gericht eingehen müssten. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, sich davon zu überzeugen, dass der Bevollmächtigte gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorgehe. Schon die Tatsache, dass dieser sich auf die E-Mail vom 02.09.2023 nicht bestätigend gemeldet habe, hätte bei der Klägerin Zweifel daran aufkommen lassen müssen, ob der Bevollmächtigte gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorgehen würde. In Anbetracht der Fördersumme hätte die Klägerin die zur Auftragserteilung übersandte E-Mail mit einer Empfangs- oder Lesebestätigung versenden können, sodass sie Gewissheit über den Empfang ihrer Auftragserteilung gehabt hätte. Alternativ hätte die Klägerin den Bevollmächtigten telefonisch um Bestätigung bitten können.

17 Dem Gericht liegen die elektronisch geführten Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage hat keinen Erfolg.

19 I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, jedoch unzulässig. Sie wurde nicht fristgerecht erhoben (dazu 1.) und der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2.).

20 1. Die Klage wurde am 29.09.2023 und damit nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben (§ 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid – der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt – wurde dem Klägervertreter am 04.08.2023 zugestellt. Die Klagefrist war somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB bereits mit Ablauf des Montags, den 04.09.2023, verstrichen.

21 2. Der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.

22 Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3 VwGO). Die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, müssen mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist vorgebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1975 - 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 = juris Rn. 14 f.).

23 Die Wiedereinsetzungsgründe sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2, § 294 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens darzutun; nicht erforderlich ist – im Gegensatz zum Beweis – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es sind alle Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein, Parteivernehmung und Versicherung an Eides statt) zugelassen, sofern die Beweisaufnahme unmittelbar erfolgen kann. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt aufgrund der freien richterlichen Würdigung des gesamten Vorbringens. Die Glaubhaftmachung kann auch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 60 Rn. 34).

24 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die gesetzliche Klagefrist ohne Verschulden versäumt hat.

25 Verschuldet ist die Versäumung einer Frist immer dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Der Norm liegt ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff zugrunde, so dass es auf die Leistungsfähigkeit der konkret handelnden Person ankommt (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 60 Rn. 9 m. w. N.). Wiedereinsetzung kann dabei nur gewährt werden, wenn die Fristversäumung gerade auf dem unverschuldeten Umstand beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5). Die am gewöhnlichen Ursachenverlauf orientierte adäquate Kausalität ist gegeben, wenn der Beteiligte (oder sein Vertreter) bei gewöhnlichem Verlauf die Frist gewahrt hätte, wenn der unverschuldete Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 60 Rn. 48; Peters in: BeckOK VwGO, § 60 Rn. 24). Sind mehrere Umstände für die Fristversäumnis ursächlich geworden, ist eine wertende Betrachtung erforderlich. Hat der Beteiligte oder sein Vertreter schuldhaft eine Ursache für die Fristversäumnis gesetzt, kann eine Wiedereinsetzung regelmäßig auch dann nicht gewährt werden, wenn das spätere Verhalten eines Dritten – sei es schuldhaft oder nicht – ebenfalls kausal wird (vgl. Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 60 Rn. 49).

26 Sowohl den Vorstand der Klägerin (dazu a)) als auch den Prozessbevollmächtigten (dazu b)) trifft ein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, welches sich die Klägerin jeweils zurechnen lassen muss.

27 a) Der Vorstand der Klägerin hat die ihm gebotene und zumutbare Sorgfalt bei der Sicherstellung der Fristeinhaltung nicht gewahrt. Das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters – hier des Vorstands, § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG – muss sich die Klägerin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 51 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

28 aa) An den Vorstand einer Aktiengesellschaft können nach den oben dargelegten Maßstäben höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an eine im Rechts- und Geschäftsleben unerfahrene Person. Wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt, haben die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Als Maßfigur ist der professionelle und hauptamtliche Geschäftsleiter anzusehen, der die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (vgl. Fleischer in: BeckOGK AktG, § 93 Rn. 58). Zu den Aufgaben des Vorstands gehört es auch, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (BGH, Urteil vom 27.09.1956 - II ZR 144/55 - BGHZ 21, 354 = juris Rn. 16; Spindler in: Münchener Kommentar AktG, 6. Auflage 2023, § 93 Rn. 25). Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören dabei insbesondere Organisationspflichten, in deren Rahmen der Vorstand gegebenenfalls auch verpflichtet sein kann, Aufgaben zu delegieren, wobei ihn wiederum eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Unterrichtung und Überwachung trifft (vgl. Grigoleit/Tomasic in: Grigoleit, AktG, 3. Auflage 2025, § 93 Rn. 56).

29 bb) Gemessen hieran hat der Vorstand der Klägerin nicht die gebotenen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine fristwahrende Klageerhebung sicherzustellen. Er hat gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er den Prozessbevollmächtigten lediglich per einfacher E-Mail mit der Erhebung der Klage beauftragt und vor Fristablauf nicht kontrolliert hat, dass der Klageauftrag den Prozessbevollmächtigten auch tatsächlich erreicht hat.

30 Bei der Übersendung einer E-Mail besteht immer die Gefahr, dass diese den Empfänger – etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers – nicht erreicht. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall anschaulich. Ein Rechtsanwalt etwa – an den indes besonders hohe Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen sind – verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er eine E-Mail, die wesentliche Informationen für die Entscheidung erhält, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden solle, ohne Lesebestätigung versendet, um sicherzustellen, dass die E-Mail den Empfänger auch tatsächlich erreicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23.05.2024 - 6 ZB 24.730 - juris Rn. 10 und vom 20.02.2017 - 16a D 16.2092 - juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 18.11.2021 - I ZR 125/21 - juris Rn. 14 und vom 17.07.2013 - I ZR 64/13 - juris Rn. 11). Aus Sicht der Kammer wäre ein solches Vorgehen aber auch von dem Vorstand der Klägerin bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erwarten und ihm zumutbar gewesen. Allein der Umstand, dass beim Versand der E-Mail keine Fehlermeldung erfolgte, durfte den Vorstand der Klägerin noch nicht dazu veranlassen anzunehmen, dass die E-Mail auch tatsächlich bei seinem Prozessbevollmächtigten angekommen war. Mag es auch selten vorkommen, dass eine versandte E-Mail aus technischen Gründen nicht bei dem (End-)Empfänger ankommt, liegt ein solcher Fall allerdings nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung. Etwas anderes gilt angesichts der mangelnden Verlässlichkeit des E-Mail-Verkehrs auch dann nicht, wenn bereits im Vorfeld zwischen den Betroffenen per E-Mail kommuniziert wurde und es in diesem Zusammenhang (noch) nicht zu Fehlern gekommen ist. Dem Vorstand der Klägerin als einem regelmäßig am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmendem, international tätigem Unternehmen musste dieser Umstand auch bekannt gewesen sein. Ein Verschulden des Vorstands ist nach den oben dargelegten Maßstäben auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die E-Mail-Kommunikation im Geschäftsleben üblich war bzw. ist.

31 Soweit die Klägerin einwendet, ihrem Vorstand wäre bei Erteilung des Klageauftrags auf dem Postweg nicht abverlangt worden, dem Schreiben noch „diverse Telefonate o. Ä.“ nachfolgen zu lassen und entscheidend wäre (allein) die ordnungsgemäße Versendung des Auftrags, überzeugt dies nicht. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung, nach der es genügt, wenn der Absender eines Briefes diesen zutreffend adressiert, frankiert und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass er nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.03.1995 - Bf VI 24/94 -; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92 - und vom 28.03.1994 - 2 BvR 814/93 - jeweils juris) bzw. wenn der Absender eines Faxes dessen ordnungsgemäße Übermittlung anhand des Sendeberichts hinreichend kontrolliert hat (BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 51.07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2019 - 4 B 812/18 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 CS 04.3045 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.1993 - 11 A 12565/93 -; BGH, Urteil vom 29.04.1994 - V ZR 62/93 - jeweils juris), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn zum einen betreffen die zitierten Entscheidungen jeweils die unmittelbare Zusendung eines fristwahrenden Schriftstücks an die jeweils zuständige Stelle, etwa das Gericht oder eine Behörde. Im vorliegenden Fall hingegen mussten nach der Erteilung des Klageauftrags noch weitere Zwischenschritte erfolgen, namentlich musste zunächst der Klageauftrag dem Rechtsanwalt der Klägerin zugehen, dieser musste ihn wahrnehmen, weiterbearbeiten und hieran anschließend fristgerecht Klage erheben. Zum anderen wurde in der genannten Rechtsprechung für die Übertragung des Schriftstücks jeweils ein nach der Prozessordnung anerkanntes Übermittlungsmedium verwendet (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5), was bei einer einfachen E-Mail gerade nicht der Fall ist. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass es auch beim Faxversand, bei der Post oder im elektronischen Rechtsverkehr zu Fehlern kommen kann. Dennoch ist diesen – wie ausgeführt – eine höhere Verlässlichkeit beizumessen als einer einfachen E-Mail. Zudem wird nach dieser Rechtsprechung vom Absender durchaus eine Ausgangskontrolle verlangt, die über den Nichterhalt einer Fehlermeldung hinausgeht, und es ist gerade nicht dargelegt, dass der Vorstand der Klägerin eine solche bereits vorgenommen hätte, bevor die ihm mitgeteilte Klagefrist abgelaufen war.

32 Selbst wenn man vom Vorstand nicht verlangen wollte, die E-Mail mit dem Klageauftrag mit einer Lesebestätigung zu versehen, hätte er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die ausbleibende Reaktion des Prozessbevollmächtigten zum Anlass nehmen müssen, jedenfalls vor Ablauf der ihm mitgeteilten Klagefrist bei diesem nachzufragen und ihn nicht erst danach am 15.09.2023 erneut zu kontaktieren. Der Rechtsschutzsuchende darf Fristen zwar bis zuletzt ausschöpfen, ihn trifft in diesem Fall jedoch eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05. 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6). Je näher das Ende einer Frist rückt, desto höher ist das Risiko, diese zu versäumen; dies muss ein Beteiligter einkalkulieren (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 60 Rn. 40). Soweit die Klägerin vorträgt, es habe keinen Anlass gegeben zu zweifeln, dass die ansonsten zuverlässig arbeitende Kanzlei den Klageauftrag nicht genauso zuverlässig bearbeiten würde, dürfte es darauf schon nicht ankommen, wenn man das Hindernis hier nicht in der unzuverlässigen Bearbeitung, sondern in der mangelnden Kenntniserlangung von der E-Mail sieht. Im Übrigen ist der vorgelegten Korrespondenz zu entnehmen, dass E-Mails des Vorstands an seinen Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit zwar zuverlässig, aber nicht stets innerhalb weniger Tage bearbeitet wurden. So erfolgte etwa die Antwort des Rechtsanwalts auf die Anfrage des Vorstands vom 08.08.2023 zu den Modalitäten des Klageverfahrens erst nach dreizehn Tagen, obwohl die einmonatige Klagefrist damals bereits zu laufen begonnen hatte. Angesichts dessen durfte der Vorstand der Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die E-Mail mit dem Klageauftrag vom 02.09.2023 werde rechtzeitig innerhalb der aus seiner Sicht verbliebenen vier Werktage bis zum Ablauf der – ihm fehlerhaft mitgeteilten – Klagefrist am 07.09.2023 (richtig: 04.09.2023) bearbeitet werden. Soweit sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz entnehmen lässt, dass der Vorstand der Klägerin in dem betreffenden Zeitpunkt urlaubsabwesend war, hätte es ihm nach den oben dargelegten Maßstäben des § 93 Abs. 1 AktG oblegen, die Kontrolle, ob eine Reaktion des Bevollmächtigten erfolgte bzw. die Aufgabe einer notfalls nochmaligen Nachfrage bei der Kanzlei an eine geeignete Person zu übertragen und diese entsprechend zu instruieren. Dass der Vorstand der Klägerin entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, hat er nicht glaubhaft gemacht.

33 Das der Klägerin zurechenbare Verschulden ihres Vorstands ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil auf der Grundlage der im Klageverfahren vorgelegten Log-Daten ihres Servers davon auszugehen ist, dass die E-Mail mit dem Klageauftrag den Einflussbereich des Absenders verlassen hat und auf dem Server des Empfängers (also des Prozessbevollmächtigten) angekommen ist. Denn die Server-Log-Daten kontrollierte der Vorstand der Klägerin seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zufolge erst, nachdem die Versäumung der Klagefrist aufgefallen war.

34 b) Der Prozessbevollmächtigten hat ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden trifft. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich die Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. An Rechtsanwälte sind dabei besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Sie müssen stets alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Fristversäumnisse zu vermeiden (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 60 Rn. 20).

35 aa) Zwar war es – wie auch die Klägerin geltend macht – für den Prozessbevollmächtigten nicht geboten, vor Ablauf der Klagefrist beim Vorstand der Klägerin nachzufragen, ob eine Klage erhoben werden solle. Denn dieser hatte zuletzt mit E-Mail vom 08.08.2023 deutlich mitgeteilt, die Frage der Klageerhebung eigenständig prüfen zu wollen.

36 bb) Allerdings ist nach dem durch Vorlage der Server-Log-Daten untermauerten Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die E-Mail mit dem Klageauftrag tatsächlich jedenfalls auf dem Server des Prozessbevollmächtigten und damit in seinem Verantwortungsbereich angekommen ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, es habe eine technische Störung bestanden, die nicht habe aufgeklärt werden können und die dazu geführt habe, dass die E-Mail nicht in sein Postfach weitergeleitet worden sei, handelt es sich um eine in die Sphäre des Bevollmächtigten fallende Störung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5 zum Telefaxversand), für die er sich nicht exkulpiert hat.

37 Nach seinem gesamten Vortrag vermochte die Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines entsprechenden technischen Fehlers festzustellen. Bereits der Umstand, dass die E-Mail-Kommunikation der Kanzlei grundsätzlich reibungslos funktioniert haben soll und allein zwei E-Mails der Klägerin – versandt in einem Abstand von dreizehn Tagen – nicht angekommen sein sollen, ist fernliegend. Dass es grundlegende, jedenfalls zeitweise auftretende, Serverprobleme gab, ist nicht dargelegt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte lediglich angegeben, weder in seinem Posteingang noch im Spamordner, den er regelmäßig kontrolliere, seien die E-Mails vom 02.09.2023 und vom 15.09.2023 aufgetaucht. Grund hierfür sei eine nicht aufklärbare technische Störung gewesen. Nachweise hierfür hat er nicht vorgelegt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat er schlicht behauptet, dass er beim Auffallen des Fehlers mit dem für den Provider der Kanzlei zuständigen IT-Fachmann gesprochen habe, der jedoch keinen Fehler habe finden können. Er habe mit vier kundigen Personen gesprochen, die ihm mitgeteilt hätten, dass es selten, aber möglich sei, dass eine E-Mail vom Server nicht auf seinen Laptop weitergeleitet werde.

38 Das Gericht zweifelt nicht daran, dass – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt vorgetragen hat – die Server-Log-Daten seines eigenen Servers heute, mehr als zweieinhalb Jahre nach dem maßgeblichen Zeitraum im September 2023, nicht mehr abrufbar sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann indes berücksichtigt werden, ob und ggf. welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1995 - 7 B 163.95 - juris Rn. 5). Aus der Sicht der Kammer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits beim Auffallen der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag zur Glaubhaftmachung geeignete Mittel gesichert wurden, etwa die genannten Server-Log-Daten oder Screenshots des Postfachs. Schriftliche Erklärungen oder etwa eine eidesstattliche Versicherung des Administrators, inwieweit und mit welchem Ergebnis das Vorliegen einer technischen Störung seinerzeit überprüft wurden, hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgelegt.

39 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Beschluss

40 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf

41 389.299,95 EUR

42 festgesetzt.

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