Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-02-13, L 8 BA 1958/23

L 8 BA 1958/23Social Insurance Court / Division 8Feb 13, 2026

Regest

1. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV begründet auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Festsetzung von Säumniszuschlägen. 2. Die Anwendung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV setzt nicht voraus, dass das zur Feststellung der Versicherungspflicht einer Lehrtätigkeit führende Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erst nach Inkrafttreten dieser Norm am 01.03.2025 abgeschlossen wird. 3. Zu den Voraussetzungen einer getrennten Würdigung der Versicherungspflicht bei für denselben Unternehmer verrichteten Tätigkeiten als Dozent und als Geschäftsführer (hier bejaht). Verfahrensgang vorgehend SG Reutlingen, 1. Juni 2023, S 3 BA 2165/20, Gerichtsbescheid

Full text

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat — L 8 BA 1958/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: L 8 BA 1958/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0213.L8BA1958.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 127 Abs 1 S 1 SGB 4

Leitsatz

  1. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV begründet auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Festsetzung von Säumniszuschlägen.

  2. Die Anwendung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV setzt nicht voraus, dass das zur Feststellung der Versicherungspflicht einer Lehrtätigkeit führende Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erst nach Inkrafttreten dieser Norm am 01.03.2025 abgeschlossen wird.

  3. Zu den Voraussetzungen einer getrennten Würdigung der Versicherungspflicht bei für denselben Unternehmer verrichteten Tätigkeiten als Dozent und als Geschäftsführer (hier bejaht).

Verfahrensgang

vorgehend SG Reutlingen, 1. Juni 2023, S 3 BA 2165/20, Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 01.06.2023 aufgehoben, soweit dadurch folgende Regelungen des Bescheids vom 02.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2020 aufgehoben worden sind:

  • Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015;

  • Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Festsetzung von Umlagen aufgrund eines Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin in Höhe von 11.162,21 € im Jahr 2012, 8.012,58 € im Jahr 2013, 10.428,16 € im Jahr 2014 und 17.574,24 € im Jahr 2015;

  • Feststellung der Versicherungspflicht des F1 sowie Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Tätigkeit des Herrn F2 in Zeiträumen zwischen dem 01.03.2012 und dem 30.11.2015;

  • Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 3.059 € wegen Beitragsrückständen für Herrn F2 und in Höhe von 4.557 € wegen Beitragsrückständen für Herrn K1.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 69.117,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von insgesamt 69.117,80 € für Beiträge und Umlagen für Tätigkeiten, welche die Beigeladenen zu 1 und 2 und der 2021 gestorbene Herr F2 für die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 verrichtet haben, und für Säumniszuschläge.

2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Gesellschaftsvertrag in der am 17.07.1998 beurkundeten Fassung lautet:

3 „§ 1 Firma, Sitz

4 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: F3 – Fortbildungswerk B2 GmbH.

5 (2) Der Sitz der Gesellschaft ist S2.

6 § 2 Gegenstand des Unternehmens

7 (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Beratung für Mitglieder des B1 [B1] e.V., staatliche und kommunale Institutionen sowie Unternehmungen der Freien Wirtschaft, in den Fachbereichen Heizung, Sanitär, Lüftung-, Klima-, Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Aufzugs- und Fördertechnik, Umweltschutz, Brandschutz und Energieberatung. […]

8 § 3 Stammkapital, Stammeinlagen

9 (1) 1Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 100.000, i.W. einhunderttausend Deutsche Mark. 2Es ist voll einbezahlt. […]

10 § 5 Geschäftsführung, Vertretung, Beirat

11 (1) 1Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. 3Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

12 (2) 1Durch Beschluss der Gesellschafter kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft erteilt werden. 2Ferner kann einem oder mehreren Geschäftsführern durch Beschluss der Gesellschafter ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. […]

13 § 7 Gesellschafterversammlung

14 (1) 1Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Berufungsfrist von vier Wochen durch Brief einberufen. […]

15 (2) 1Eine Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal jährlich anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. 2Außerdem sind Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals innehaben, jederzeit berechtigt, Gesellschafterversammlungen einzuberufen. 3Sie haben dabei die in Absatz 1 bestimmte Form einzuhalten. [...]

16 § 8 Gesellschafterbeschlüsse

17 (1) Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je DM 100 des eingebrachten Kapitals eine Stimme.

18 (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt.

19 (3) 1Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % aller Stimmen: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils und Ausschluß eines Gesellschafters, c) Auflösung der Gesellschaft.

[…]“

20 Gesellschafter der Klägerin waren bis zum 31.12.2015 u.a. die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie Herr K2 und der 2021 verstorbene F1. Der Beigeladene zu 1 hielt seit Januar 2007 Anteile i.H.v. 10.328,10 € (20,20 % des Stammkapitals) und seit dem 03.12.2015 Anteile i.H.v. 15.338,76 € (30 % des Stammkapitals). Der Beigeladene zu 2 hielt seit Januar 2007 Anteile i.H.v. 3.374,53 € (6,6 % des Stammkapitals) und seit dem 03.12.2015 Anteile i.H.v. 13.446,98 € (26,3 % des Stammkapitals). F1 hielt seit Januar 2007 Anteile i.H.v. 3.374,53 € (6,6 % des Stammkapitals). K2 hielt seit dem 06.09.2012 Anteile i.H.v. 10.328,10 € (20,20 % des Stammkapitals) und seit dem 03.05.2015 Anteile i.H.v. 15.338,76 € (30 % des Stammkapitals).

21 Geschäftsführer der Klägerin waren der Beigeladene zu 1 sowie im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 auch ein weiterer Gesellschafter. Seit dem 01.01.2016 ist der Beigeladene zu 1 im Handelsregister als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, eingetragen. Einen schriftlichen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 über dessen Tätigkeit als Geschäftsführer gibt es nicht.

22 Der Gesellschaftsvertrag regelt keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Mitarbeit in der Gesellschaft. Insbesondere werden die Gesellschafter nicht verpflichtet, für die Klägerin Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder Beratungen durchzuführen. Es gibt für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 auch sonst keine schriftlichen Verträge zwischen der Klägerin einerseits und den Beigeladenen zu 1 und 2, dem F1 sowie K2 andererseits, die letztere zur Verrichtung von Tätigkeiten für erstere verpflichten.

23 Der Beigeladene zu 1 rechnete seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 ab, indem er die in den jeweiligen Kalendermonaten geleisteten Arbeitsstunden als Geschäftsführer („Dienstleistungen im F3 Büro“) mit einem Stundensatz von 35 € (2012), 40 € (2013-2014) oder 45 € (2015) multiplizierte, für die Fahrten von seinem Wohnsitz zur Betriebsstätte der Klägerin eine Pauschale von 0,35 € pro km addierte und Umsatzsteuer in Höhe von 19 % der Zwischensumme hinzufügte. Insgesamt erhielt der Beigeladene zu 1 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer von der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 11.162,21 € (2012), 8.012,58 € (2013), 10.428,16 € (2014) und 17.574,24 € (2015).

24 Die dem Unternehmensgegenstand der Klägerin entsprechenden Aus- und Fortbildungsveranstaltungen wurden im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 von etwa 20 Referenten durchgeführt. Die Klägerin legte gegenüber allen Referenten einheitliche Honorartagessätze in Höhe von 500 € fest. Abweichungen hiervon gab es nicht. Im Zeitraum von 2012 bis 2015 gab es keine gemeinsame Veranstaltung der Klägerin, zu der alle Dozenten eingeladen oder anwesend waren.

25 Der Beigeladene zu 1 war im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 für die Klägerin auch als Referent tätig und führte als solcher Brandschutzseminare durch. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber gab es im hier interessierenden Zeitraum bis zum 31.12.2015 nicht. Für seine Referententätigkeit rechnete er gegenüber der Klägerin den Honorartagessatz von 500 € zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 0,35 € pro km ab. Hotelübernachtungen des Beigeladenen zu 1 bei mehrtägigen Veranstaltungen wurden entweder von der Klägerin gebucht und bezahlt oder vom Beigeladenen zu 1 als Spesen abgerechnet. Die Unterlagen für die Brandschutzseminare erstellte der Beigeladene zu 1 selbst. Im Falle seiner Verhinderung stellte der Beigeladene zu 1 seine Unterlagen einem anderen Dozenten zur Verfügung.

26 Der Beigeladene zu 2 war – ebenfalls ohne schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin – in den Monaten Februar, März, September und Oktober 2012, Februar bis April, Juni und September 2013, Februar, Mai, Oktober und November 2014 sowie von Februar bis Juni und von September bis November 2015 für die Klägerin als Referent für Lüftungstechnik und Hygiene in der Lüftungstechnik tätig. Die Klägerin nannte ihm den Ort, den Tag und das Thema des Seminars. Der Beigeladene zu 2 entschied darauf über die Annahme des Auftrags. Wenn sich im weiteren Verlauf nicht genug Seminarteilnehmer angemeldet hatten, teilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 2 etwa 2 Wochen vor dem Termin mit, dass das Seminar nicht stattfinde. Wurde der Termin von der Klägerin abgesagt, erhielt der Beigeladene zu 2 dafür keine Vergütung. Der Beigeladene zu 2 erstellte für seine Referententätigkeit eine eigene Präsentation und eigene Unterlagen für die Seminarteilnehmer. Die Unterlagen für die Seminarteilnehmer wurden von der Klägerin gedruckt. Über die Festlegung des Seminarthemas hinaus machte die Klägerin dem Beigeladenen zu 2 keine Vorgaben zum Inhalt des Seminars. Der Beigeladene zu 2 bestimmte den Inhalt seiner Seminare frei unter Berücksichtigung der Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. zur Lüftungstechnik und Hygiene der Lüftungstechnik. Die Seminare fanden in von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten statt, die mit Beamern und sonstiger Vortragstechnik ausgestattet waren. Der Beigeladene zu 2 brachte zu den Seminarveranstaltungen lediglich seinen eigenen Laptop mit. Die Lage und Dauer der Mittagspause während der Seminare legte der Beigeladene zu 2 ohne Rücksprache mit der Klägerin fest. War der Beigeladene zu 2 verhindert, ein Seminar durchzuführen, stellte er der Klägerin seine Unterlagen für einen von der Klägerin gefundenen Ersatzdozenten zur Verfügung. Für seine Referententätigkeit rechnete der Beigeladene zu 2 gegenüber der Klägerin den Honorartagessatz von 500 € sowie im Umfang der Nutzung seines eigenen Pkw Fahrtkosten in Höhe von 0,35 € pro km ab. Hotelübernachtungen und Flugreisen des Beigeladenen zu 2 zu entfernteren Veranstaltungsorten wurden von der Klägerin gebucht und bezahlt.

27 Der 2021 gestorbene F1 war – ebenfalls ohne schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin – in den Monaten März bis Juli, September, November und Dezember 2012, April bis Juli und September bis Dezember 2013, Februar, Mai bis Juli, September, November und Dezember 2014 sowie Februar, April bis Juli und September bis November 2015 für die Klägerin als Referent tätig. Hierfür rechnete er gegenüber der Klägerin den Honorartagessatz von 500 € ab. Flugreisen, Mietwägen und Hotelübernachtungen des F1 bei mehrtägigen Seminaren wurden entweder von der Klägerin gebucht und bezahlt oder von F1 als Spesen abgerechnet.

28 In einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) stellte die Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 21.12.2015 fest, dass die von K2 seit dem 06.09.2012 für die Klägerin verrichtete Tätigkeit als „mitarbeitender Gesellschafter/Berater“ im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, in dem seit dem 06.09.2012 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

29 Mit an K2 adressiertem Bescheid vom 18.05.2016 stellte die AOK B3 fest, dass in seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Seine daneben verrichtete selbständige Tätigkeit sei nicht hauptberuflich, da die abhängige Beschäftigung bei der Klägerin überwiege. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben.

30 Die Beklagte führte bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 01.02.2018 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch.

31 Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 02.03.2018 traf die Beklagte nach Anhörung der Klägerin folgende Regelungen:

32  Der Beigeladene zu 1 ist wegen der seit dem 07.07.1992 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als „Gesellschafter-Geschäftsführer/Dozent“ versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Hierfür werden für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 5.476,97 € und nach dem Recht der Arbeitsförderung i.H.v. 866,80 € sowie die Insolvenzgeldumlage i.H.v. 73,63 € festgesetzt.

33  Der Beigeladene zu 2 ist wegen der mindestens seit dem 22.01.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als „mitarbeitender Gesellschafter/Dozent“ versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Hierfür werden für die Zeiträume vom 01.02. – 31.03.2012, 01.09. – 31.10.2012, 01.02. – 30.04.2013, 01. – 30.06.2013, 01. – 30.09.2013, 01. – 28.02.2014, 01.05. – 30.06.2014, 01.10. – 30.11.2014, 01.02. – 30.06.2015 und 01.09. – 30.11.2015 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 4.089,50 € und nach dem Recht der Arbeitsförderung i.H.v. 727,50 € sowie die Insolvenzgeldumlage i.H.v. 31,38 € festgesetzt.

34  F1 ist wegen der mindestens seit dem 22.01.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als „mitarbeitender Gesellschafter/Dozent“ versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hierfür werden für die Zeiträume vom 01.03. – 31.07.2012, 01. – 30.09.2012, 01.11. – 31.12.2012, 01.04. – 31.07.2013, 01.09. – 31.12.2013, 01. – 28.02.2014, 01.05. – 31.07.2014, 01. – 30.09.2014, 01.11. – 31.12.2014, 01. – 28.02.2015, 01.04. – 31.07.2015 und 01.09. – 30.11.2015 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 5.474,25 €, zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 8.433,43 €, zur sozialen Pflegeversicherung i.H.v. 1.196,50 € und nach dem Recht der Arbeitsförderung i.H.v. 964,56 € sowie die Insolvenzgeldumlage i.H.v. 69,75 € festgesetzt.

35  Auf Grundlage der mit Bescheid der Clearingstelle vom 21.12.2015 festgestellten Versicherungspflicht des K2 wegen abhängiger Beschäftigung seit dem 06.09.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung werden für die Zeiträume vom 06.09. – 30.11.2012 und vom 01.01.2013 – 31.12.2015 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15.544,52 €, nach dem Recht der Arbeitsförderung i.H.v. 2.467,44 € und die Insolvenzgeldumlage i.H.v. 115,90 € sowie für die Zeiträume vom 06.09. – 30.11.2012 und vom 01.01.2013 – 22.07.2015 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 10.641,28 € und zur sozialen Pflegeversicherung i.H.v. 617,27 € festgesetzt.

36  Für die Monate Februar 2016 bis August 2017 werden Säumniszuschläge i.H.v. 1.016,50 € auf nicht gezahlte Beiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 2, Säumniszuschläge i.H.v. 3.059 € auf nicht gezahlte Beiträge für die Beschäftigung des F1 und Säumniszuschläge i.H.v. 5.776 € auf nicht gezahlte Beiträge für die Beschäftigung des K2 festgesetzt.

37  Die Klägerin wurde aufgefordert, insgesamt 68.194,28 € an die für die Beigeladenen zu 1 und 2, F1 und K2 zuständigen Einzugsstellen zu zahlen.

38 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin abhängig beschäftigt sei, da er weder über mindestens 50 % des Stammkapitals noch über eine Sperrminorität verfüge. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossene Stimmrechtsvereinbarungen zugunsten des Beigeladenen zu 1 seien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Der Beigeladene zu 1 übe seine Tätigkeit als Dozent im Rahmen seiner „mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit“ aus. Eine Trennung der Tätigkeiten sei unzulässig. Maßgebend sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie F1 seien jeweils als „mitarbeitender Gesellschafter/Dozent“ abhängig beschäftigt, da sie aufgrund ihrer Geschäftsanteile zwischen 6,6 % und 30 % des Stammkapitals keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten. Die Tätigkeit als Dozent werde jeweils im Rahmen der mitarbeitenden Gesellschaftertätigkeit ausgeübt. Eine Trennung der Tätigkeiten sei unzulässig. Maßgebend sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als mitarbeitende Gesellschafter. Aufgrund der mit Bescheid der Clearingstelle vom 21.12.2015 bestandskräftig festgestellten Versicherungspflicht des K2 seien von der Klägerin Beiträge für den Zeitraum vom 06.09.2012 – 31.12.2015 nachzuentrichten. Die Säumniszuschläge seien festzusetzen, da der die Tätigkeit des K2 betreffende Bescheid der Clearingstelle vom 21.12.2015 am 26.01.2016 bestandskräftig geworden sei und die Verhältnisse der anderen Gesellschafter annähernd identisch gewesen seien.

39 Gegen den Bescheid vom 02.03.2018 legte der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 03.04.2018 Widerspruch ein und beantragte, diesen Bescheid aufzuheben. Die Gesellschafter der Klägerin seien bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie F1 nähmen nicht funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der Klägerin teil. Die Funktion der Klägerin erschöpfe sich darin, dem jeweils auf selbständiger Basis als Referent tätigen Gesellschafter Veranstaltungen zu vermitteln und das Haftungsrisiko des einzelnen Referenten zu beschränken. Der einzelne Referent entscheide frei, ob und wann er eine Fortbildungsveranstaltung durchführen wolle. Falle eine Veranstaltung oder der Referent aus, erhalte letzterer weder eine Vergütung noch eine Entgeltfortzahlung. Mit Schreiben vom 24.04.2018 führte der Prozessbevollmächtigte „zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 0[2].03.2018 bezogen auf den Gesellschafter … K1“ ergänzend aus, dass dessen Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit seit dem 06.09.2012 außer Frage stehe. Es bestehe jedoch auch im Zeitraum vom 23.07. – 31.12.2015 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Die Abführung der auf K2 entfallenden Beiträge sei nicht möglich, da sich die von der Beklagten im Bescheid vom 02.03.2018 bezeichnete Einzugsstelle für unzuständig halte und die zuständige Einzugsstelle die Abführung der Beiträge mangels entsprechender Meldung der Beklagten nicht akzeptiere. Die Klägerin habe es daher nicht zu vertreten, dass bisher keine Zahlungen veranlasst werden konnten. Insoweit seien Säumniszuschläge nicht angefallen.

40 Mit Bescheid vom 09.07.2020 änderte die Beklagte den Bescheid vom 02.03.2018 bezüglich folgender Regelungen ab:

41  Auch für den Zeitraum vom 23.07. – 31.12.2015 liegt für K2 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung vor. Für diesen Zeitraum werden – über die mit Bescheid vom 02.03.2018 erhobenen Beiträge hinaus – Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 1.831,33 € und zur sozialen Pflegeversicherung i.H.v. 311,19 € festgesetzt.

42  Die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf nicht gezahlte Beiträge für die Beschäftigung des K2 für die Monate Februar 2016 bis Juni 2016 wird zurückgenommen.

43 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein bedingter Vorsatz der Klägerin bezüglich der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen erst seit Zugang des Bescheids der AOK B3 vom 18.05.2015 (s.o.) vorliege. Die Klägerin habe deshalb nur noch für die Monate Juli 2016 bis August 2017 Säumniszuschläge i.H.v. 4.557 € auf nicht gezahlte Beiträge für die Beschäftigung des K2 zu zahlen. Die Summe der Nachforderung steige von 68.194,28 € auf 69.117,80 €.

44 Der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte mit Schreiben vom 15.07.2020 und 16.07.2020 aus, dass die Feststellung der Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung des K2 vom 06.09.2012 bis 31.12.2015 im Sinne der Klägerin sei. Die nachträgliche Entrichtung der Beiträge für die Tätigkeit des K2 im Zeitraum vom 06.09.2012 bis zum 31.12.2015 sei wohl richtig und auch im Sinne der Klägerin. Allerdings müssten auch die Säumniszuschläge ab Juli 2016 auf nicht gezahlte Beiträge für die Beschäftigung des K2 zurückgenommen werden. Ferner gehe der Teilabhilfebescheid nicht auf die Widersprüche gegen die Regelungen des Bescheids vom 02.03.2018 mit Bezug zu den Beigeladenen zu 1 und 2 und F1 ein. Diese seien als Referenten freiberuflich für die Klägerin tätig gewesen.

45 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2020 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2020 als unbegründet zurück. Die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 und 2 und des F1 wegen abhängiger Beschäftigung sowie die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen seien rechtmäßig. Die Beigeladenen zu 1 und 2 und F1 hätten aufgrund ihrer jeweiligen Anteile am Stammkapital keine Rechtsmacht besessen, ihre Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Die Klägerin habe mit den Beigeladenen zu 1 und 2 und F1 mündliche Vereinbarungen über freiberufliche Auftragsverhältnisse als Dozenten getroffen. Allein dieser Wille führe jedoch nicht dazu, dass die Tätigkeit als selbständige Tätigkeit einzuordnen sei. Aus dem Umstand, dass bei Nichtausführung der Arbeit keine Vergütung erfolgt, ergebe sich kein Unternehmerrisiko. Die Beigeladenen zu 1 und 2 und F1 hätten unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Fortbildungsveranstaltungen stets nur das vereinbarte Honorar in Höhe eines von der Klägerin für alle Dozenten einheitlich bestimmten Tagessatzes beanspruchen können. Für die Ausführung der Aufträge hätten die Beigeladenen zu 1 und 2 und F1 kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt und insbesondere keine eigenen Geschäfts- oder Betriebsräume unterhalten. Ihre Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie nach Annahme eines Auftrags der Klägerin an deren terminlich und örtliche Vorgaben gebunden gewesen seien. Dass die Klägerin den Dozenten keine inhaltlichen Weisungen erteilt habe, stehe der Annahme einer Weisungsgebundenheit nicht entgegen, da diese bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sei. Schließlich sei auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtmäßig. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben. Die Klägerin habe nach Erhalt des Statusfeststellungsbescheids vom 21.12.2015 betreffend die Versicherungspflicht des Herrn K1 wegen abhängiger Beschäftigung und nach Erhalt des Bescheides der AOK B3 vom 18.05.2016 über die Versicherungspflicht des Herrn K1 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nichts getan, um eine Klärung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht für die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie für Herrn F2 herbeizuführen. Die Klägerin habe auch keinen Beleg zum Nachweis ihrer Behauptung vorgelegt, sie habe die Beklagte schon vor Jahren um die Mitteilung des Empfängers der für Herrn K1 abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gebeten. Somit seien die Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.08.2018 i.H.v. 4.557 € zu Recht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2020 wurde am 01.10.2020 zur Post aufgegeben.

46 Am 03.10.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 aufzuheben. Es bestehe keine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 und 2 sowie des Herrn F2 wegen abhängiger Beschäftigung. Die Referenten organisierten sich selbst und müssten sich lediglich an vereinbarte Veranstaltungstermine halten. Auch habe kein Referent die Sicherheit, ob und wie oft er von er Klägerin beauftragt werde. Außerdem seien zu Unrecht Säumniszuschläge für die – als solche nicht beanstandeten – Sozialversicherungsbeiträge für Herrn K1 festgesetzt worden. Zwar habe die Klägerin Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Jedoch habe niemand der Klägerin mitgeteilt, an welche Einzugsstelle die Beiträge abzuführen seien. Die Klärung der zuständigen Einzugsstelle sei ausschließlich Aufgabe der Beklagten.

47 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es sei grundsätzlich Aufgabe der Klägerin, die Beiträge für ihre Arbeitnehmer in der korrekten Höhe auch rückwirkend zu zahlen.

48 2021 ist Herr F2 gestorben.

49 Am 14.03.2023 hat das SG das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten nichtöffentlich erörtert.

50 Durch Gerichtsbescheid vom 01.06.2023 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den Bescheid vom 02.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 aufgehoben. Während ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann selbständig sei, wenn er mehr als 50 % der Geschäftsanteile der GmbH habe, komme es bei mitarbeitenden Gesellschaftern wie den Beigeladenen zu 1 und 2 und Herrn F2 auf die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit an. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin verpflichte die Beigeladenen zu 1 und 2 und Herrn F2 nicht, Arbeitsleistungen in Gestalt von Schulungen zu erbringen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche, dass kein Weisungsrecht der Klägerin mit Blick auf Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit bestanden habe. Die Dozenten hätten selbst bestimmt, ob und welche Schulungstermine sie wahrnahmen, die Dauer der Schulungen selbst bestimmt und auch die Schulungsunterlagen selbständig und ohne inhaltliche Vorgaben der Klägerin erstellt. Es habe auch keine enge persönliche oder zeitliche Eingliederung der Dozenten in die betrieblichen Abläufe oder Räumlichkeiten der Klägerin gegeben. Der fehlende Einsatz nennenswerter eigener Betriebsmittel schließe eine selbständige Tätigkeit nicht aus, da sonst betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten. Die Erhebung der Säumniszuschläge sei rechtswidrig, da es bereits an einer versicherungspflichtigen Tätigkeit fehle. Die für die Beschäftigung des Herrn K1 im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.08.2017 entstandenen Beiträge habe die Klägerin an die BKK S1 abgeführt. Der Klägerin und ihrer Geschäftsführung habe nicht gewusst, dass diese Einzugsstelle nicht zuständig gewesen sei. Die Möglichkeit, dass die AOK B3 zuständige Einzugsstelle gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewusst verkannt. Etwaige fahrlässige Unkenntnis rechtfertige die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Beklagten am 19.06.2023 zugestellt worden.

51 Am 06.07.2023 hat die Beklagte beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer und der Beigeladene zu 2 sowie Herr F2 als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt gewesen seien. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 und des Herrn F2 habe dem Gesellschaftszweck der Klägerin gedient. Ein fehlendes inhaltliches Weisungsrecht könne bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein und stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Mitarbeit sei nicht erforderlich. Eine abhängige Beschäftigung liege auch dann vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden kann, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Dies sei hier der Fall.

52 Die Beklagte beantragt,

53 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 01.06.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

54 Die Klägerin beantragt,

55 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

56 Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und nimmt darauf Bezug.

57 Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben jeweils keinen Antrag gestellt.

58 Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit am 24.06.2024 mit den Beteiligten nichtöffentlich erörtert.

59 Mit Schreiben vom 09.12.2025 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf die Vorschrift des § 127 SGB IV in der seit dem 01.03.2025 geltenden Normfassung hingewiesen. Der Beigeladene zu 1 (Schreiben vom 31.12.2025) und der Beigeladene zu 2 (Schreiben vom 05.01.2026) haben jeweils ausdrücklich erklärt: „Falls das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Berufungsverfahren L 8 BA 1958/23 meine Lehrtätigkeit für die Klägerin nicht als selbständige Tätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung beurteilt, stimme ich zu, dass meine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erst ab dem 01.01.2027 eintritt.“

60 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61 Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG statthaft und zulässig.

62 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Beklagten nach Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 01.06.2023, durch den das SG den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2020 aufgehoben hat, sowie nach Abweisung der Klage.

63 Die notwendigen Beiladungen sind erfolgt. Die Beklagte ist nach ihren eigenen Angaben (Schreiben vom 07.12.2023) der für die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie für den2021 gestorbenen Herrn F2 zuständige Rentenversicherungsträger. Weitere Fremdversicherungsträger sind gemäß § 75 Abs. 2b Satz 1 SGG zum Rechtsstreit nicht beizuladen, weil die für Herrn F2 bis zu seinem Tod zuständige Kranken- und Pflegekasse nach Zugang des richterlichen Schreibens vom 12.09.2024, das sie gemäß § 75 Abs. 2b Satz 2 SGG über die Erhebung der Klage und die Möglichkeit einer Beiladung auf Antrag benachrichtigt hat und ihr am 16.09.2024 zugestellt worden ist, weder innerhalb der gesetzten Frist bis 30.09.2024 noch später die Beiladung beantragt hat. Eine Beiladung der für die Beigeladenen zu 1 und 2 zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht notwendig, da die Beklagte die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1 und 2 in der gesetzlichen Krankenkasse und das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt und insoweit keine Beiträge festgesetzt hat. Soweit das SG durch Beschluss vom 14.02.2023 den bereits 2021 gestorbenen Herrn F2 notwendig beigeladen hat, hat der Senat das Rubrum berichtigt und führt Herrn F2 nicht mehr als Beigeladenen, zumal auch keine Rechtsnachfolger des Herrn F2 vorhanden sind, die aus seiner Versicherung eine Hinterbliebenenrente beziehen, auf deren Höhe sich die Zahlung der streitgegenständlichen Beiträge für Herrn F2 auswirken könnte.

64 Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Das SG hätte den Bescheid vom 02.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2020 nicht aufheben dürfen, soweit die Beklagte darin

65  die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 festgestellt und hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen aufgrund eines aus der Beschäftigung als Geschäftsführer der Klägerin erzielten Arbeitsentgelts in Höhe von 11.162,21 € im Jahr 2012, 8.012,58 € im Jahr 2013, 10.428,16 € im Jahr 2014 und 17.574,24 € im Jahr 2015 festgesetzt,

66  die Versicherungspflicht des F1 festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beschäftigung des Herrn F2 in Zeiträumen zwischen dem 01.03.2012 und dem 30.11.2015 festgesetzt und

67  Säumniszuschläge in Höhe von 3.059 € wegen Beitragsrückständen für Herrn F2 und in Höhe von 4.557 € wegen Beitragsrückständen für Herrn K1 erhoben hat.

68 Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Zwar sind die Beigeladenen zu 1 und 2 in ihrer für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Dozenten abhängig beschäftigt gewesen. Die Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung tritt jedoch gemäß der Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht vor dem 01.01.2027 ein. Anderes gilt für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.

69 Die von der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakte sind formell rechtmäßig.

70 Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie der Widerspruchsbescheide gegenüber der Klägerin folgt aus § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Diese Vorschrift begründet auch die Zuständigkeit der Beklagten für die Festsetzung von Säumniszuschlägen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2023 – L 2 BA 55/23 – juris Rn. 87-97; Scheer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl. 2021, § 28p Rn. 264 f.). Säumniszuschläge stehen aufgrund der Verortung des § 24 SGB IV im Zweiten Titel („Beiträge“) des Zweiten Abschnitts des SGB IV in einem Sachzusammenhang mit den Beitragsforderungen (vgl. Scheer, a.a.O.). Ferner schließt die in § 28e Abs. 4 SGB IV geregelte Legaldefinition der Beitragsansprüche auch Säumniszuschläge mit ein. Schließlich spricht der Wortlaut des § 28k Abs. 1 Satz 1 SGB IV („Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge“) für ein weites Verständnis des Beitragsbegriffs (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., R. 95). Vor Erlass des Bescheides vom 02.03.2018 hat die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 07.09.2017 gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein formeller Begründungsmangel besteht nicht und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

71 Die Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn F2 ist materiell rechtmäßig.

72 Rechtsgrundlage der Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe in der Kran-ken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI, in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

73 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2024 – B 12 BA 3/23 R – juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.05.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).

74 Gemessen daran war Herr F2 nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als Dozent der Klägerin abhängig beschäftigt. Die für die Klägerin verrichtete Tätigkeit des Herrn F2 als Dozent stellt eine Lehrtätigkeit dar, da seine Vortragstätigkeit der Übermittlung von Wissen und der Unterweisung von praktischen Tätigkeiten gedient hat, ohne dass es hierbei auf einen Lernerfolg ankommt (vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK-SGB IV, § 127 Rn. 14, Stand: 15.11.2025). Der Tätigkeit des Herrn F2 als Dozent lag keine schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin zugrunde. Die tatsächlichen Verhältnisse seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Dozent sprechen für eine Beschäftigung.

75 Herr F2 unterlag einem örtlichen und zeitlichen Weisungsrecht der Klägerin, da er seine Vortragstätigkeit auf von der Klägerin organisierten Veranstaltungen zu von der Klägerin vorgegebenen Themen an von der Klägerin vorgegebenen Tagen und Orten durchgeführt hat. Dass ihm die Klägerin keine Vorgaben zum Inhalt seiner Vorträge und seiner Schulungsunterlagen gemacht hat, steht der Weisungsgebundenheit nicht entgegen, da der Inhalt der Vorträge maßgeblich durch die besonderen Kenntnisse und Expertise des Herrn F2 geprägt worden ist und sich seine Weisungsgebundenheit als Hochqualifizierter und Spezialist insoweit zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert hat. Verbleibende zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten des Herrn F2 etwa mit Blick auf die Dauer und Lage der Mittagspause der Vortragsveranstaltung erweisen sich als geringfügig und entfalten zur Überzeugung des Senats keine das Gesamtbild der Tätigkeit prägende Wirkung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu einwendet, dass es Herrn F2 freigestanden habe, die ihm einmal jährlich vorgeschlagenen Schulungstermine nach eigenem Dafürhalten anzunehmen oder abzulehnen, geht dieser Einwand ins Leere. Denn wird – wie hier – die Übernahme einzelner Vortragstätigkeiten individuell vereinbart und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 18).

76 Herr F2 war auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Er war nach den tatsächlichen Umständen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Im Fall seiner Verhinderung konnte er seine Vertretung nicht selbst bestimmen. Die Suche nach einem Ersatzdozenten oblag vielmehr der Klägerin. Während der Vorträge nutzte Herr F2 auch die von der Klägerin angemietete oder sonst zur Verfügung gestellte technische Ausstattung des von der Klägerin bereitgestellten Vortragsraums. Für seine Zuhörer vorgesehene Schulungsunterlagen wurden von der Klägerin ausgedruckt. Schließlich bediente sich Herr F2 der personellen und sachlichen Ressourcen der Klägerin, die für ihn Flugreisen, Mietwägen und Hotelübernachtungen bei mehrtägigen Seminaren gebucht und bezahlt hat.

77 Ein eigenes Unternehmerrisiko trug Herr F2 bei seiner Tätigkeit als Dozent nicht. Er verfügte über keine eigene Betriebsstätte und setzte nur in geringem Ausmaß eigene Betriebsmittel (z.B. Laptop) ein. Seine Vergütung mit dem von der Klägerin für alle Dozenten einheitlich festgelegten Tagessatz von 500 € erfolgte unabhängig von der Zahl seiner Zuhörer oder deren Bewertung seiner Vortragstätigkeit. Durch schnelleres Sprechen oder eine geänderte Schwerpunktsetzung innerhalb des von der Klägerin vorgegebenen Vortragsthemas die Vortragszeit wesentlich zu verkürzen und dadurch dieselbe Vergütung in erheblich kürzerer Zeit zu verdienen, ist zur Überzeugung des Senats nur in geringem Umfang möglich und begründet kein gewichtiges Unternehmerrisiko. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hinweist, dass Herr F2 keine Vergütung erhielt, wenn die Klägerin einen Termin z.B. wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl etwa 2 Wochen zuvor absagte, begründet dies ebenfalls kein gewichtiges Unternehmerrisiko. Dieses liegt nur dann vor, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 – juris Rn. 34). Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Dozent im Fall der Absage einer Vortragsveranstaltung 2 Wochen vor dem Termin bereits einen wesentlichen Anteil seiner eigenen Arbeitskraft zur Vorbereitung des Vortrags eingesetzt hat und diese Vorbereitung nicht für andere Vortragsveranstaltungen nutzbar machen kann. Dass Herr F2 ebenso wie die Beigeladenen zu 1 und 2 auch für andere Auftraggeber tätig werden durfte und auch war, spricht nicht für seine Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 – juris Rn. 34).

78 In der Gesamtabwägung überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Aspekte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung des Herrn F2 in die Arbeitsorganisation der Klägerin deutlich, zumal kein eigenes Unternehmerrisiko des Herrn F2 bestand. Das tatsächliche Bild der Tätigkeit des Herrn F2 entspricht somit dem einer abhängigen Beschäftigung.

79 Auf die von der Beklagten betonte ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, regelmäßig abhängig beschäftigt ist (BSG, Urteil vom 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 12.05.2020 – B 12 KR 30/19 R – juris Rn. 30 ff.), kommt es hier nicht an, da Herr F2 zwar (Minderheits-)Gesellschafter, nicht aber bei der Klägerin angestellt war. Zwischen Herrn F2 und der Klägerin wurde kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet, sondern die Übernahme einzelner Vortragstätigkeiten individuell vereinbart (s.o.). Die Klägerin nannte Herrn F2 den Ort, den Tag und das Thema des Seminars, worauf Herr F2 über die Annahme des jeweiligen Auftrags entschied. Eine Verpflichtung des Herrn F2 und anderer Gesellschafter zur Mitarbeit in der Gesellschaft ergibt sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für sonstige schriftlichen oder mündlichen Verträge zwischen der Klägerin und Herrn F2, die letzteren zur dauerhaften Verrichtung von Vortragstätigkeiten für erstere auf Abruf verpflichten.

80 Die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2 ist materiell rechtswidrig.

81 Auch der Beigeladene zu 2 war nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als Dozent der Klägerin abhängig beschäftigt. Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 als Dozent lag ebenfalls keine schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin zugrunde. Die tatsächlichen Verhältnisse seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Dozent gleichen jedoch denen des Herrn F2 (s.o.) und sprechen für eine abhängige Beschäftigung. Auf die von der Beklagten hervorgehobene Rechtsprechung des BSG zur abhängigen Beschäftigung von in der Gesellschaft angestellten Gesellschaftern dieser Gesellschaft (s.o.) kommt es auch hier nicht an, da zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Klägerin kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet, sondern die Übernahme einzelner Vortragstätigkeiten individuell vereinbart wurde.

82 Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung tritt dennoch nicht vor dem 01.01.2027 ein. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der seit dem 01.03.2025 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 (BGBl. I Nr. 63, S. 7): Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 ein, wenn 1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und 2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Diese Übergangsregelung gibt Bildungseinrichtungen und sonstigen Unternehmen, die mit Lehrkräften zusammenarbeiten, bis zum 31.12.2026 Zeit, dass sog. Herrenberg-Urteil (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris) umzusetzen und ihre Organisations- und Geschäftsmodelle anzupassen (vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK-SGB IV, § 127 Rn. 6, Stand: 15.11.2025).

83 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind hier gegeben. Die Beklagte hat in einem Verfahren nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Dass sowohl der entsprechende Bescheid vom 02.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2020 vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV am 01.03.2025 erlassen worden sind, steht der Anwendung dieser Norm nicht entgegen. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst alle Sachverhalte bis zum 31.12.2026 unabhängig davon, ob das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren bei Inkrafttreten dieser Norm bereits abgeschlossen war (Zieglmeier, a.a.O., Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen – Urteil vom 03.09.2025 – L 2 BA 24/25 – juris Rn. 95). Denn der Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV enthält – im Unterschied zu § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – keine explizite Begrenzung seiner Regelungswirkung auf die Zeit seit dem 01.03.2025. Der in der Abwendung existenzgefährdender Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für einen (bis zum Ablauf des 31.12.2026) begrenzten Zeitraum liegende Normzweck des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. BT-Drs. 20/14744, S. 29) würde erheblich relativiert, wenn die Norm nur solche Verfahren nach § 7a, § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erfasste, bei denen der Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid erst nach Inkrafttreten der Norm am 01.03.2025 erlassen worden ist (so jedoch U. Geiger, Mögliche Auswirkungen der Übergangsregelung zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften (§ 127 SGB V) auf die Arbeitslosenversicherung, in: info also 2025, S. 153 <154>; Boecken, Zum zeitlichen Anwendungsbereich der „Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“ nach § 127 SGB IV, in: ASR 2025, S. 183 <185 f.>). Die Erwähnung der „Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder … der Versicherungspflicht und Beitragshöhe … nach § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5“ dient lediglich der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV von § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV („sofern keine solche Feststellung vorliegt“).

84 Bei der vom Beigeladenen zu 2 ausgeübten Beschäftigung, die der Feststellung seiner Versicherungspflicht zugrunde liegt (s.o.), handelt es sich auch um eine Lehrtätigkeit. Denn die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 als Dozent für Lüftungstechnik sowie für Hygiene in der Lüftungstechnik dient der Übermittlung von Wissen und der Unterweisung von praktischen Tätigkeiten, ohne dass es hierbei auf einen Lernerfolg ankommt (vgl. BT-Drs. 20/14744, S. 29; Zieglmeier, in: BeckOGK-SGB IV, § 127 Rn. 14, Stand: 15.11.2025).

85 Ferner sind der Beigeladene zu 2 und die Klägerin bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Diese Überzeugung stützt der Senat, da hier kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist, auf den Umstand, dass der Beigeladene zu 2 seit Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin Honorarrechnungen mit darin ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt hat, welche die Klägerin beglichen hat, ohne Meldungen an die Einzugsstelle getätigt zu haben.

86 Schließlich hat der Beigeladene zu 2 ausdrücklich zugestimmt, dass die an seine Beschäftigung als Dozent für die Klägerin anknüpfende Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erst ab dem 01.01.2027 eintritt. Dies entnimmt der Senat der vom Beigeladenen zu 2 am 05.01.2026 nach richterlicher Aufklärung über die Rechtsfolgen unterschriebenen Formblatt, das auch der Beklagten übermittelt worden ist.

87 Rechtsfolge des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Aufschub der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2 in seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Dozent bis zum 01.01.2027. Für die Zeit vor dem 01.01.2027 – und damit auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 – besteht keine Zahlungspflicht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

88 Die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist materiell rechtswidrig, soweit sie seine für die Klägerin verrichtete Tätigkeit als Dozent betrifft, und materiell rechtmäßig, soweit seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin betroffen ist.

89 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.08.1963 – 3 RK 86/59 – juris Rn. 20) ist es rechtlich möglich, dass dieselbe Person für denselben Unternehmer gleichzeitig als abhängiger Arbeitnehmer und daneben selbständig tätig ist (gemischte Tätigkeit). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen neben der Beschäftigung und unabhängig von ihr ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 03.02.1994 – 12 RK 18/93 – juris Rn. 18). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 26.03.1998 – B 12 KR 17/97 R – juris Rn. 14). Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BSG, Urteil vom 03.02.1994 – 12 RK 18/93 – juris Rn. 18). Das Erfordernis einer Abgrenzung setzt voraus, dass bei verschiedenen, für denselben Unternehmer verrichteten Tätigkeiten grundsätzlich jede Tätigkeit für sich zu betrachten und dabei das Ausmaß ihrer zeitlichen, örtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Verschränkung mit der für denselben Unternehmer verrichteten weiteren Tätigkeit zu würdigen ist.

90 In Anwendung dieser Maßstäbe handelt es bei den vom Beigeladenen zu 1 für die Klägerin verrichteten Tätigkeiten als Dozent für Brandschutz und als Geschäftsführer um verschiedene Tätigkeiten, deren sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Der Beigeladene zu 1 hat seine Tätigkeit als Dozent für Brandschutz im Wesentlichen neben und unabhängig von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer verrichtet. Während seine Tätigkeit als Geschäftsführer in den Büroräumen der Klägerin erfolgte, fand seine Dozententätigkeit nie in den Büroräumen der Klägerin, welche für die Durchführung von Vortragsveranstaltungen gar nicht ausgestattet waren, sondern stets in besonderen Schulungs- oder Tagungsräumen in größeren Städten im Bundesgebiet statt. Die klare zeitliche Trennung beider Tätigkeiten ergibt sich daraus, dass der Beigeladene zu 1 für die Geschäftsführungstätigkeit keine feste monatliche Vergütung erhalten, sondern nur die jeweils tatsächlich für die Geschäftsführung aufgewandten Stunden mit dem Stundensatz von 35 € im Jahr 2012, 40 € in den Jahren 2013 bis 2014 und 45 € im Jahr 2015 multipliziert und der Klägerin unabhängig und getrennt von seiner nach Tagessätzen von 500 € abgerechneten Dozententätigkeit für Brandschutzseminare in Rechnung gestellt hat. Schließlich sind die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1 als Dozent und als Geschäftsführer weder organisatorisch noch inhaltlich verschränkt. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Dozent für Brandschutz kann hinweggedacht werden, ohne dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer in ihrer konkreten Gestalt entfiele und umgekehrt. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1 die aus seiner Tätigkeit als Dozent für Brandschutz gewonnenen Kenntnisse auch für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einsetzen konnte und umgekehrt. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der vom Beigeladenen zu 1 für die Klägerin verrichteten Tätigkeiten als Dozent und als Geschäftsführer unabhängig voneinander zu würdigen sind.

91 Auch der Beigeladene zu 1 war nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als Dozent der Klägerin abhängig beschäftigt. Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Dozent lag ebenfalls keine schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin zugrunde. Die tatsächlichen Verhältnisse seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Dozent gleichen jedoch denen des Herrn F2 (s.o.) und sprechen für eine abhängige Beschäftigung. Auch mit Blick auf den Beigeladenen zu 1 tritt Versicherungspflicht aufgrund seiner Beschäftigung als Dozent für die Klägerin nicht vor dem 01.01.2027 ein. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind auch beim Beigeladenen zu 1 gegeben. Seine Beschäftigung als Dozent für Brandschutz stellt ebenfalls eine Lehrtätigkeit dar (s.o.). Ferner sind der Beigeladene zu 1 und die Klägerin bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Diese Überzeugung stützt der Senat, da auch hier kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist, auf den Umstand, dass der Beigeladene zu 1 seit Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin Honorarrechnungen mit darin ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt hat, welche von der Klägerin ohne Meldungen an die Einzugsstelle beglichen worden sind. Schließlich hat auch der Beigeladene zu 1 ausdrücklich zugestimmt, dass die an seine Beschäftigung als Dozent für die Klägerin anknüpfende Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erst ab dem 01.01.2027 eintritt. Dies entnimmt der Senat der vom Beigeladenen zu 1 am 30.12.2025 nach richterlicher Aufklärung über die Rechtsfolgen unterschriebenen Formblatt, das auch der Beklagten übermittelt worden ist. Rechtsfolge des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Aufschub der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Dozent bis zum 01.01.2027. Für die Zeit vor dem 01.01.2027 – und damit auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 – besteht keine Zahlungspflicht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aus dem Arbeitsentgelt, das dem Beigeladenen zu 1 aus seiner bei der Beklagten ausgeübten Beschäftigung als Dozent für Brandschutz zugeflossen ist.

92 Zu Recht hat die Beklagte jedoch die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in seiner weiteren für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin festgestellt.

93 Die vorstehend dargestellten Abgrenzungsmaßstäbe zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 KR 21/19 R – juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 18 ff.; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 5/16 R – juris Rn. 13 ff.). Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 KR 21/19 R – juris Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 21). Die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen kann (BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – juris Rn. 14). Gesellschafter-Geschäftsführer müssen daher Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik (BSG, a.a.O.). Daher reicht es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten (BSG, a.a.O.). Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – juris Rn. 14).

94 Gemessen daran war der Beigeladene zu 1 nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin abhängig beschäftigt. Der Beigeladene zu 1 verfügte im hier interessierenden Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2015 nur über Anteile i.H.v. 20,20 % des Stammkapitals und seit dem 03.12.2015 über Anteile i.H.v. 30 % des Stammkapitals. Ihm war durch den Gesellschaftsvertrag auch keine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt, da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität kam dem Beigeladenen zu 1 seit dem 03.12.2015 nur in den Angelegenheiten zu, in denen § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags eine Mehrheit von 75 % aller Stimmungen vorschrieb. Dazu zählten nur die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils, der Ausschluss eines Gesellschafters und die Auflösung der Gesellschaft. Dagegen bedurften insbesondere die Erteilung von Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer oder die Kündigung des Geschäftsführungsverhältnisses durch die Gesellschafterversammlung keiner qualifizierten, sondern lediglich einer einfachen Mehrheit der Gesellschafterversammlung.

95 Die Beklagte hat deshalb in den angefochtenen Bescheiden zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgesetzt, soweit der Bemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden ist, das der Beigeladene zu 1 aus seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Klägerin erzielt hat. Da kein schriftlicher Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Klägerin geschlossen worden ist, hat sich der Senat aufgrund der schlüssigen und durch entsprechende Rechnungen gestützten Angaben des Beigeladenen zu 1 davon überzeugt, dass die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht mit einem monatlich oder jährlich zustehendem Festgehalt, sondern stundenweise nach tatsächlich geleisteter Arbeit vergütet worden ist. Weil der Beigeladene zu 1 bei der Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten sorgsam zwischen seiner Tätigkeit als Dozent für Brandschutz und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin unterschieden hat, ist der Senat aufgrund der vom Beigeladenen zu 1 vorgelegten Rechnungen „für Dienstleistungen im F3 Büro“ davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1 aus seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2012 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 11.162,21 €, im Jahr 2013 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 8.012,58 €, im Jahr 2014 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 10.428,16 € und im Jahr 2015 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 17.574,24 € erzielt hat. Soweit die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund dieser Arbeitsentgelte bemessen hat, sind diese Beiträge materiell rechtmäßig.

96 Die Erhebung von Säumniszuschlägen i.H.v. 1.016 € für die den Beigeladenen zu 2 betreffenden Beitragsrückstände ist rechtswidrig, da für den Beigeladenen zu 2 aufgrund der Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV keine Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 zu zahlen sind (s.o.). Die Erhebung von Säumniszuschlägen i.H.v. 3.059 € für die Herrn F2 betreffenden Beitragsrückstände und i.H.v. 4.557 € für die Herrn K1 betreffenden Beitragsrückstände ist materiell rechtmäßig.

97 Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung – wie hier – durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass dem Arbeitgeber nicht wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist, wobei im Falle einer juristischen Person des Privatrechts wiederum die Kenntnis zumindest eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs von der Zahlungspflicht ausreicht (BSG, Urteil vom 18.10.2022 – B 12 R 7/20 R – juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R – juris Rn. 13 ff.). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 23). Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, genügt dagegen nicht (BSG, a.a.O.). Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt die Klägerin die Feststellungslast. § 24 Abs. 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf die rechtsbegründenden Tatsachen der Ausnahme beruft (BSG, Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R – juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R – juris Rn. 30 f). Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung (BSG, Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R – juris Rn. 25). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

98 In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht der im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 entstandenen Sozialversicherungsbeiträge für Herrn F2 und Herrn K1 hatte. Die Beklagte hat im Bescheid vom 09.07.2020 zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin seit Zugang des Statusfeststellungsbescheides vom 21.12.2015 und des Bescheides der AOK B3 vom 18.05.2015 Kenntnis von ihrer Pflicht hatte, die seit dem Jahr 2012 für die Beschäftigung des Herrn K1 entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Kenntnis der Klägerin von ihrer Beitragszahlungspflicht in seiner Klagebegründung auch nicht in Abrede gestellt und lediglich darauf hingewiesen, dass es mangels Benennung der zuständigen Einzugsstelle durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei, die für Herrn K1 nachzuzahlenden Beiträge abzuführen. Dies führt jedoch nicht zum Fortfall der positiven Kenntnis der Klägerin von ihrer Beitragszahlungspflicht. Für eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geforderte entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV in Fällen, in denen die Beitragszahlung mangels Kenntnis des zuständigen Zahlungsempfängers unterbleibt, besteht kein Anlass. Denn Säumniszuschläge erfüllen einen doppelten Zweck aus Druckmittel und Schadensausgleich (BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 28/18 R – juris Rn. 12 m.w.N.). Sie sollen die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers sanktionieren. Sie dienen zugleich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung, indem sie den Schuldner einerseits unter Druck setzen, seiner Zahlungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt nachzukommen, andererseits aber auch einen standardisierten Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger unter gleichzeitiger Vermeidung von Zinsvorteilen der säumigen Beitragsschuldner bewirken. Es soll sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsträger über die fälligen Beiträge verfügen, um ihren Leistungspflichten nachkommen zu können (BSG, a.a.O.). Selbst wenn im vorliegenden Fall kein Druckmittel erforderlich gewesen sein sollte, bleibt das Bedürfnis nach Schadensausgleich für den verspäteten Zufluss der fälligen Beiträge für die seit dem Jahr 2012 verrichtete Tätigkeit des Herrn K1.

99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladenen haben im Klage- und Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Klägerin aufzulegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

100 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

101 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG, entspricht der streitbefangenen Nachforderung von insgesamt 69.117,80 € und kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (zum Beschlusscharakter einer Streitwertfestsetzung im Urteil vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2020 – L 4 BA 1107/20 B – juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 – L 3 SF 162/06 – juris Rn. 2 m.w.N.; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197a Rn. 5 m.w.N.).

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