Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 2026-07-07, 4 S 1005/25

4 S 1005/25Administrative Court / Division 4Jul 7, 2026

Regest

1. Die Berufung kann im Falle eines Bescheidungsurteils durch den Beklagten dergestalt beschränkt werden, dass sie sich ausschließlich gegen einen einzelnen Gesichtspunkt der durch das Gericht vertretenen Rechtsauffassung richtet. Voraussetzung ist insoweit, dass der beanstandete Gesichtspunkt vom Gesamtstreitstoff abtrennbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 - 5 C 8.12 -, Juris Rn. 12, 16 f. und vom 28.02.1979 - 8 C 39.78 -, Juris Rn. 11). 2. Eine solche beschränkt eingelegte Berufung kann jedenfalls nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht mehr auf die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils erweitert werden. Dem steht auch die Rechtskraft des zunächst nicht angegriffenen Teils des Urteils entgegen. 3. Die Richtlinie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie aus privaten Drittmitteln finanzierte Forschungs- und Lehrzulagen (Vergaberichtlinie Leistungsbezüge) ist hinsichtlich der Leistungsbezüge für besondere Leistungen hinreichend bestimmt und wissenschaftsadäquat. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 28. April 2025, 9 K 5578/22, Urteil

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat — 4 S 1005/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 4 S 1005/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0707.4S1005.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 124a Abs 3 S 1 VwGO, § 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 124a Abs 3 S 5 VwGO, § 121 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Die Berufung kann im Falle eines Bescheidungsurteils durch den Beklagten dergestalt beschränkt werden, dass sie sich ausschließlich gegen einen einzelnen Gesichtspunkt der durch das Gericht vertretenen Rechtsauffassung richtet. Voraussetzung ist insoweit, dass der beanstandete Gesichtspunkt vom Gesamtstreitstoff abtrennbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 - 5 C 8.12 -, Juris Rn. 12, 16 f. und vom 28.02.1979 - 8 C 39.78 -, Juris Rn. 11).

  2. Eine solche beschränkt eingelegte Berufung kann jedenfalls nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht mehr auf die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils erweitert werden. Dem steht auch die Rechtskraft des zunächst nicht angegriffenen Teils des Urteils entgegen.

  3. Die Richtlinie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie aus privaten Drittmitteln finanzierte Forschungs- und Lehrzulagen (Vergaberichtlinie Leistungsbezüge) ist hinsichtlich der Leistungsbezüge für besondere Leistungen hinreichend bestimmt und wissenschaftsadäquat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 28. April 2025, 9 K 5578/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2025 - 9 K 5578/22 - geändert und im Tenor insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag des Klägers auf Gewährung befristeter und unbefristeter besonderer Leistungsbezüge erneut zu entscheiden, soweit der Kläger weitere befristete besondere Leistungsbezüge in Höhe von 100 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2023 und weitere unbefristete Leistungsbezüge in Höhe von 100 Euro pro Monat seit 01.09.2021 begehrt. Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2022 und ihr Widerspruchsbescheid vom 20.09.2022 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten zu je 1/2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt höhere befristete und unbefristete Leistungsbezüge.

2 Der im Jahr 1961 geborene Kläger wurde im Jahr 2009 zum Professor für Wirtschaftsingenieurwesen (W 2) an der Studienakademie Heidenheim der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (im Folgenden DHBW) ernannt. Nach Inkrafttreten der Richtlinie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie aus privaten Drittmitteln finanzierte Forschungs- und Lehrzulagen (Vergaberichtlinie Leistungsbezüge) am 01.04.2021 beantragte der Kläger am 08.04.2021 erstmals befristete und unbefristete besondere Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesG i.V.m. § 3 Leistungsbezügeverordnung.

3 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen,

4 besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge können Beispiele für besondere Leistungen in den einzelnen Bereichen der Anlage 1 entnommen werden. Besondere Leistungsbezüge werden nach § 4 Abs. 2 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge in drei Stufen vergeben:

Stufe 1 – besonders gute Leistungen200 €/Monat
Stufe 2 – besonders sehr gute Leistungen300 €/Monat
Stufe 3 – besonders herausragende Leistungen400 €/Monat.

5 Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel zunächst befristet für die Dauer von zwei Jahren gewährt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge). Nach zwei Jahren kann die Entfristung des bisherigen Leistungsbezugs beantragt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge). Drei Jahre nach der Entscheidung kann erneut ein für die Dauer von zwei Jahren befristeter besonderer Leistungsbezug beantragt bzw. gewährt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge). Jede Professorin oder jeder Professor kann unbefristete besondere Leistungsbezüge maximal in Höhe von 1.200 € erhalten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge). Ist die Professorin oder der Professor zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung länger, d.h. in der Regel mehr als fünf Jahre an der DHBW tätig, und hat sie oder er sich in diesem Zeitraum durch kontinuierlich besondere Leistungen als überdurchschnittliche Leistungsträgerin bzw. als überdurchschnittlicher Leistungsträger gezeigt, so kann bei der ersten Antragstellung nach Absatz 3 ein unbefristeter und zusätzlich ein für zwei Jahre befristeter Leistungsbezug beantragt bzw. gewährt werden (§ 4 Abs. 4 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge).

6 Die Bewertung, ob die erbrachten Leistungen einer der drei benannten Leistungsstufen zuzuordnen sind, erfolgt nach Anlage 1 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge anhand der Zuordnung der jeweiligen Leistungen in den (Teil-)Leistungsbereichen Forschung, Engagement in der Lehre, Übernahme besonderer Aufgaben in der Lehre, Kunst, Nachwuchsförderung und Weiterbildung zu den Leistungskategorien D bis A. Dabei unterfallen der Kategorie D solche Leistungen, die im Bereich der Erfüllung der Dienstpflichten liegen. Von der Kategorie C sind Leistungen umfasst, die über die Erfüllung der Dienstpflichten hinausgehen und das Profil des Faches oder Studiengangs mitprägen. Der Kategorie B werden Leistungen zugeordnet, die über die Erfüllung der Dienstpflichten maßgeblich hinausgehen und das Profil des Fachs oder Studiengangs und des Studienbereichs in besonderer Weise mitprägen. Die höchste Leistungskategorie A erfasst Leistungen, die das Profil des Fachs oder Studiengangs und des Studienbereichs maßgeblich mitprägen sowie zur Reputation der Studienakademie oder der DHBW beitragen.

7 Anhand der Leistungskategorien in den (Teil-)Leistungsbereichen wird nach Anlage 1 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge im Anschluss ermittelt, ob die Leistungen einer der drei benannten Leistungsstufen entsprechen. Zum Erreichen der Leistungsstufe 1 (besonders gute Leistungen) müssen Leistungen der Kategorie C in mindestens zwei (Teil-)Leistungsbereichen erbracht werden (d.h. mindestens CC). Zum Erreichen der Leistungsstufe 2 (besonders sehr gute Leistungen) muss mindestens in einem Bereich die Kategorie A oder müssen kumulativ in einem Bereich Leistungen der Kategorie B und in einem anderen Bereich der Kategorie C oder in mindestens drei Bereichen Leistungen der Kategorie C erbracht werden (d.h. mindestens A oder CB oder CCC). Zum Erreichen der Leistungsstufe 3 (besonders herausragende Leistungen) muss mindestens in einem Teilleistungsbereich ein A und kumulativ in einem anderen Leistungsbereich ein C oder mindestens in zwei Bereichen ein B erreicht werden (d.h. mindestens CA oder BB).

8 Der Kläger schätzte in seiner nach § 4 Abs. 5 Vergaberichtlinie Leistungsbezüge mit der Antragstellung vorgesehenen Selbstbewertung seine besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Übernahme zusätzlicher Aufgaben in der Lehre und Nachwuchsförderung mit „A“, im Bereich Engagement in der Lehre mit „B“ ein. Die an der Studienakademie gebildete Bewertungskommission schlug im weiteren Verfahren eine hiervon abweichende Bewertung seiner Leistungen mit der Kategorie „C“ in den Bereichen Forschung, Engagement in der Lehre und Nachwuchsförderung sowie mit der Kategorie „D“ im Bereich Übernahme zusätzlicher Aufgaben in der Lehre vor. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen führten der Prorektor der Beklagten und der Kläger im Mai 2021 das nach § 4 Abs. 6 Satz 5 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge in diesem Fall vorgesehene Gespräch, in dem keine Übereinstimmung hinsichtlich der Bewertung erzielt wurde.

9 Am 19.01.2022 besprach der Kanzler der Beklagten den Antrag mit den Mitgliedern der Bewertungskommission Heidenheim. In der Folge beschloss am 31.01.2022 der Exekutivausschuss des Präsidiums der Beklagten eine mit der Beurteilung durch die Bewertungskommission übereinstimmende Leistungsbewertung und hierauf aufbauend die Vergabe befristeter und unbefristeter besonderer Leistungsbezüge in Höhe der Stufe 2 (jeweils 300 €), mithin von insgesamt 600 € im Monat.

10 Mit Bescheid vom 14.05.2022, dem Kläger am 23.05.2022 zugegangen, bewilligte die Beklagte dem Kläger die entsprechenden unbefristeten Leistungsbezüge in Höhe von 300 € pro Monat ab dem 01.09.2021 und die entsprechenden befristeten Leistungsbezüge in Höhe von 300 € pro Monat für den Zeitraum von zwei Jahren ab 01.09.2022.

11 Der Kläger legte hiergegen am 15.06.2022 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2022, dem Kläger am 28.09.2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

12 Der Kläger hat am 26.10.2022 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und um 100 € erhöhte befristete und um 200 € erhöhte unbefristete besondere Leistungsbezüge begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 28.04.2025 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers vom 08.04.2021 auf Gewährung befristeter und unbefristeter besonderer Leistungsbezüge erneut zu entscheiden, soweit der Kläger weitere befristete besondere Leistungsbezüge in Höhe von 100 € pro Monat für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2023 und weitere unbefristete Leistungsbezüge in Höhe von 100 € pro Monat seit 01.09.2021 begehrt. Der Bescheid des Präsidiums der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 14.05.2022 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.09.2022 wurde aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

13 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, aus der sich ein Anspruch auf unbefristete besondere Leistungsbezüge in Höhe von weiteren 200 € pro Monat ergeben könne. Der Kläger sei bereits in Stufe 2 (300 € pro Monat) eingeordnet, so dass für ihn in Bezug auf diesen Antrag ausschließlich eine Steigerung um 100 € auf Stufe 3 (400 € pro Monat) in Betracht komme. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Leistungsbezüge stünde einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer höheren besonderen Leistungszulage jedenfalls deren Beurteilungsspielraum bei der Leistungsbewertung entgegen.

14 Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag, soweit er weitere befristete besondere Leistungsbezüge in Höhe von 100 € pro Monat für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.08.2023 und weitere unbefristete Leistungsbezüge in derselben Höhe ab 01.09.2021 begehre. Der Bescheid sei zum einen aus dem Grund materiell rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, dass der für die Entscheidung über die Festsetzung der Leistungsbezüge zuständige Exekutivausschuss des Präsidiums sich auf eine bloße Plausibilitätsprüfung des Vorschlags der Bewertungskommission beschränkt habe.

15 Zum anderen genüge die Beschreibung der Leistungskategorien in Anlage 1 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge nicht dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit, sodass eine wissenschaftsadäquate Bewertung der Leistungen nicht sichergestellt sei. So werde mit der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge nicht hinreichend klar definiert, welcher Kategorie Leistungen zuzuordnen seien. Wann oder unter welchen Voraussetzungen eine Leistung das Profil des Fachs, des Studiengangs oder des Studienbereichs mitpräge, in besonderer Weise mitpräge oder maßgeblich mitpräge, sei nicht festgelegt. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, weshalb in der höchsten Leistungskategorie A nicht verlangt werde, dass die besonderen Leistungen mit der Erfüllung der Dienstpflichten einhergingen, während dies in den Kategorien B, C und D in unterschiedlicher Intensität ein Bewertungskriterium sei. Auch sei durch die Richtlinie nicht die Wissenschaftsadäquanz der Bewertung sichergestellt. Das Profil des Fachs oder Studiengangs und/oder des Studienbereichs prägen könne eine Leistung auf sehr verschiedene, auch auf nicht wissenschaftsadäquate Weise. Die Leistungskategorien der Beklagten würden daher nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausschließen, dass nicht wissenschaftliche, sondern gesellschaftliche, politische, finanzielle oder persönliche Umstände in die Bewertung einflössen, weil sie neben der wissenschaftlichen Bedeutung der Leistung prägend für das Studienfach, den Studiengang oder den Studienbereich seien.

16 Weiter könne die Kammer nicht prüfen, ob die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bei der Bewertung der Leistungen des Klägers durch den Exekutivausschuss im Einzelfall eingehalten worden seien, da die maßgeblichen Erwägungen des Exekutivausschusses insoweit nicht protokolliert seien, was zu Lasten der Beklagten gehe.

17 Bei der erneuten Bewertung werde der Exekutivausschuss des Präsidiums der Beklagten deshalb unter Beachtung des vollständigen Beurteilungsspielraums sowie mit Protokollierung der maßgeblichen Erwägungen und anhand überarbeiteter Leistungskriterien über den Antrag des Klägers zu entscheiden haben. Soweit bei der bisherigen Entscheidung Publikationen des Klägers mit dem Argument, diese seien der DHBW nicht bekannt, nicht beachtet worden seien, seien diese, da und soweit der Kläger sie in seinem Antrag benannt habe, auch zu beachten. Nicht als besondere Leistung zu werten seien hingegen dessen in dem Antrag aufgeführten Patente an sich, da diese Erfindungen - zwischen den Beteiligten unstreitig - außerhalb der Dienstpflicht gemacht worden seien und damit keine dem Hauptamt zugehörigen Leistungen darstellten.

18 Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.05.2025 zugestellte Urteil am 23.05.2025 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie hat diese am 10.07.2025 begründet und ausschließlich gerügt, dass sie durch das Verwaltungsgericht verpflichtet worden sei, anhand überarbeiteter Leistungskriterien über den Antrag des Klägers vom 08.04.2021 auf Gewährung befristeter und unbefristeter besonderer Leistungsbezüge erneut zu entscheiden. Sie hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei teilweise

19 unrichtig, da die Vergaberichtlinie Leistungsbezüge entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts rechtmäßig sei. Die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge anhand der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge erfolge wissenschaftsadäquat und stehe mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Für die Beklagte bestehe deshalb keine Verpflichtung, bei der erneuten Bewertung durch den Exekutivausschuss anhand überarbeiteter Leistungskriterien über den Antrag zu entscheiden. Die Beschreibung der Leistungskategorien in Anlage 1 genüge den zur Vermeidung willkürlichen Handelns notwendigen Voraussetzungen hinreichender Bestimmtheit. Sie erfolge deswegen anhand unbestimmter Begriffe, weil eine detaillierte Beschreibung einzelner Leistungen und die bezifferte Bewertung beispielsweise anhand eines Punktewertes der Vielfalt der an der Beklagten erbrachten Leistungen nicht gerecht werden könne. Mit rund 33.000 Studierenden, etwa 9.600 kooperierenden Unternehmen und sozialen Einrichtungen sowie rund 230.000 Absolventinnen und Absolventen sei die Beklagte die größte Hochschule des Landes Baden-Württemberg. Sie biete 35 Bachelor-Studiengänge mit über 100 Studienrichtungen in den Studienbereichen Gesundheit, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft an. Zudem würden 27 berufsbegleitende Masterstudiengänge angeboten. Es seien ca. 800 Professorinnen und Professoren bei der Beklagten beschäftigt, um dieses vielfältige Angebot zu ermöglichen. Naturgemäß bestünden für Professorinnen und Professoren aus derart verschiedenen Studienbereichen vielfältige Möglichkeiten, besondere Leistungen zu erbringen.

20 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lasse sich mit der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge nebst Anlage 1 unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden hinreichend klar vorhersehen, welcher Kategorie Leistungen zuzuordnen seien. Der Beschreibung der Leistungskategorien A bis D lasse sich eine Abstufung mit der Betonung der jeweiligen Steigerung zur nächsthöheren Kategorie entnehmen. Berücksichtige man diese Abstufung hinsichtlich der Kategorisierung nach der Auswirkung der einzuordnenden Leistung, liege hierin auch der Schlüssel zur Auslegung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten unbestimmten Begriffe.

21 Die Annahme, dass die Bewertungskommissionen oder der Exekutivausschuss bei ihrer jeweiligen Beurteilung Kriterien in die Bewertung mit einfließen lassen könnten, die nicht wissenschaftsadäquat seien, sei fernliegend. Insofern genüge eine isolierte Betrachtung der Beschreibungen der einzelnen Leistungskategorien nicht. Vielmehr sei die sich anschließende Tabelle der Anlage 1 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge in die Auslegung mit einzubeziehen. Gleiches gelte für die Regelung des § 3 Leistungsbezügeverordnung (LBVO). Die Vergaberichtlinie Leistungsbezüge orientiere sich an den in § 3 Abs. 2 bis Abs. 6 LBVO aufgeführten Kriterien und fülle die Regelungen anhand der Beispiele in Anlage 1 der Richtlinie aus. Sämtliche durch die Richtlinie benannten Beispiele seien mit der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbaren. Die Kombinatorik aus den verschiedenen Leistungen in den einzelnen (Teil-)Leistungsbereichen setze zwar Anreize zur Erzielung höherer Leistungen. Sie lasse den Professorinnen und Professoren aber gleichzeitig die Freiheit, ihre wissenschaftlichen Schwerpunkte dort zu setzen, wo sie sich besonders betätigen wollten.

22 Dem Verwaltungsgericht sei zwar insofern beizupflichten, als der Exekutivausschuss des Präsidiums sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen habe, unabhängig davon, welche Vorschläge die Bewertungskommission ausgearbeitet habe. Dieser Verpflichtung sei der Exekutivausschuss im streitgegenständlichen Einzelfall nicht hinreichend gerecht geworden. Die Beklagte könne nicht ausreichend belegen, dass der Exekutivausschuss sich mit den einzelnen Anträgen auf Gewährung der Leistungsbezüge des Klägers umfassend selbst auseinandergesetzt habe. Aus diesen Versäumnissen im konkreten Einzelfall lasse sich allerdings nicht auf die Rechtswidrigkeit der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge nebst Anlage 1 schließen.

23 Bei der erneuten Bewertung werde der Exekutivausschuss des Präsidiums der Beklagten daher unter Beachtung des vollständigen Beurteilungsspielraums sowie mit Protokollierung der maßgeblichen Erwägungen über den Antrag des Klägers entscheiden. Dies habe jedoch anhand der Leistungskriterien nach der gegenwärtigen Vergaberichtlinie Leistungsbezüge zu erfolgen. Eine Überarbeitung der Leistungskriterien sei nicht erforderlich.

24 Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass die Entscheidung des Exekutivausschusses nicht auf einer bloßen Plausibilitätskontrolle der Kommissionsvorschläge beruht habe, sondern Ergebnis eines mehrstufigen, inhaltlich geprägten Prüfverfahrens gewesen sei. Die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe sich auf eine reine Plausibilitätskontrolle beschränkt, erweise sich als auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhend.

25 Die Beklagte beantragt nunmehr,

26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2025 - 9 K 5578/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

27 Der Kläger beantragt,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Zur Begründung verweist er darauf, dass die Zuordnung von Studiengangsleitern zu den besonderen Leistungsbezügen rechtswidrig sei, weil diese Tätigkeit durch Funktionsleistungsbezüge zu honorieren sei. Es handle sich bei der Berücksichtigung der Aufgabe der Studiengangsleitung nicht um ein wissenschaftsadäquates Vergabekriterium, sondern um eine formal geregelte Verwaltungstätigkeit. Diese sei bereits gesondert spezifiziert und werde mit einer Deputatsminderung berücksichtigt. Zudem erscheine es zweifelhaft, wissenschaftsadäquate Leistungen einzuschätzen, die in unterschiedlichen Zeiträumen erbracht worden seien. Weiter sei nicht geklärt, ob die Beurteilung der Leistungen auf dem Input beruhen würde oder ob die Output-Leistungen berücksichtigt würden, welche sich erst nachträglich aufgrund der Wirkung und des Erfolges erweisen würden. Es gebe Fälle, in denen sich Erfolg ohne besondere Anstrengung einstelle, und Fälle, in denen große Anstrengungen nicht zum Erfolg führten. Insbesondere in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung seien Erfolg und die dafür erforderlichen Leistungen oft zeitlich entkoppelt, wodurch sich der Output erst mit deutlicher Verspätung erweise. Dagegen sei es beim Input fraglich, auf welche Weise ein Exekutivausschuss die Höhe von wissenschaftlichen Leistungen einschätzen könne, wenn dessen Mitglieder beispielsweise nicht an einer vorausgehenden Leistungsvereinbarung beteiligt gewesen seien. Entgegen der scheinbaren Objektivität eines Ausschusses liege dann lediglich die Einschätzung desjenigen vor, der diese Vereinbarung getroffen habe und persönlich noch Mitglied des Exekutivausschusses sei. Der Begriff der Leistung sei mit der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge nicht hinreichend objektiviert. Des Weiteren schließt sich der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an.

30 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

31 I. Die Berufung ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie begründet.

32 1. Soweit die Beklagte mit am 01.07.2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 29.06.2026 ihren Berufungsantrag erstmals auf die Abweisung der Klage erweitert hat, anstatt sich nur gegen bestimmte Elemente der für die Neubescheidung vorgegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu wenden, ist die Berufung bereits aus dem Grunde unzulässig, dass insoweit die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hatte ihren Antrag innerhalb der Begründungsfrist zunächst ausdrücklich auf einen abgrenzbaren Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils beschränkt, indem sie sich dagegen wandte, die Neubewertung der strittigen Leistungen, zu der sie durch das Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, anhand einer überarbeiteten Vergaberichtlinie Leistungsbezüge vornehmen zu müssen. Weiter hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass das Urteil nicht insgesamt, sondern teilweise unrichtig sei, und nur dessen „teilweise Abänderung“ beantragt. Dementsprechend hat sie auch die Begründung ihres Antrags ausschließlich auf diesen angegriffenen Teil der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beschränkt und eingeräumt, dass sie eine über

33 eine Plausibilitätsprüfung hinausgehende Befassung ihres Exekutivausschusses nicht nachweisen könne. Eine abweichende Auslegung ihres zunächst gestellten Antrags (vgl. § 88 VwGO) kommt damit nicht in Betracht.

34 a) Die zunächst erfolgte Beschränkung der Berufung war zulässig. Bei der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe anhand überarbeiteter Leistungskriterien erneut über den Antrag zu entscheiden, handelt es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen, abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 01.10.2024 - 9 B 29.23 -, Juris Rn. 17; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 A 1582/14 -, Juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2023 - 2 L 38/20 -, Juris Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 124 Rn. 18).

35 Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten und die anderen dort benannten Personen, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden. Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis (BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, Juris Rn. 12 m.w.N.).

36 Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist von der Urteilsformel auszugehen. Wo sie, wie etwa bei einer Klageabweisung, hierfür nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Da sich die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, erwächst im Falle eines Bescheidungsurteils nicht ausschließlich die Urteilsformel, sondern auch die in den Entscheidungsgründen verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für das jeweilige Urteil maßgebliche Rechtsauffassung zur Rechtskraft (BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 u.a. -, Juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss vom 22.04.1987 - 7 B 76.87 -, Juris Rn. 6). Diese Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung entfällt nur dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat (BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, Juris Rn. 13 f. m.w.N; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2011 - 6 S 2579/10 -, Juris Rn. 30, 33). Jede tragende, in einem Bescheidungsurteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts beschwert demnach denjenigen Beteiligten, mit dessen Rechtsauffassung sie sich nicht deckt, wenn bei einer erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei der Anwendung der vom Beteiligten für zutreffend erachteten Rechtsansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 u.a. -, Juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.10.2021 - 2 S 2470/20 -, Juris Rn. 27, vom 25.10.2000 - 11 S 43/00 -, Juris Rn. 38 und vom 09.12.1993 - 5 S 1409/93 -, Juris Rn. 32).

37 Demnach ist im Falle eines Bescheidungsurteils auch die Einschränkung des Rechtsmittels auf eine der zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassungen zulässig, wenn diese vom restlichen Streitgegenstand Unabhängigkeit aufweist. Voraussetzung hierfür ist, dass der beanstandete Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 - 5 C 8.12 -, Juris Rn. 12, 16 f. und vom 28.02.1979 - 8 C 39.78 -, Juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der zunächst beschränkt eingelegten Berufung erfüllt. Bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Vergaberichtlinie Versorgungsbezüge wegen mangelnder Bestimmtheit und der angenommenen fehlenden Beschränkung auf wissenschaftsadäquate Kriterien rechtswidrig und vor erneuter Entscheidung über den Antrag zu überarbeiten sei, handelt es sich um eine klar abgrenzbare, selbstständige Beschwer. Sie ist einer eigenständigen Klärung zugänglich, da sie mit den übrigen tatsächlichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die ausschließlich die

38 Frage betreffen, ob der Exekutivausschuss des Präsidiums seinen Beurteilungsspielraum voll beachtet und auf zutreffender Tatsachengrundlage entscheiden hat, nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen.

39 Hiernach hat die Beklagte ihre Berufung zunächst wirksam auf den bezeichneten Teil des Rechtsstreits begrenzt.

40 b) Eine Erweiterung dieser zunächst beschränkt eingelegten Berufung mit Schriftsatz vom 30.06.2026 war nicht mehr zulässig. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO längst abgelaufen (vgl. insofern auch Senatsurteil vom 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 -, Juris Rn. 33, hinsichtlich eines nichtbegründeten Hilfsantrags).

41 Nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO ist der nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu stellende „bestimmte“ Antrag Voraussetzung für eine zulässige Berufung. Dem Berufungsantrag ist mithin nicht nur begründende, sondern durch die Bestimmung durch den Rechtsmittelführer auch begrenzende Wirkung beizumessen; er hat jedenfalls im Verwaltungsprozess nicht lediglich vorläufige, ankündigende Wirkung. Eine nachträgliche Erweiterung des Berufungsantrags ist daher nur bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist möglich (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 25.08 -, Juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.02.2002 - 6 B 99.44 -, Juris Rn. 23; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 4 A 220/03 -, Juris Rn. 23 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.12.2025 - 5 Bf 36/22 -, Juris Rn. 240; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. Aufl., § 124a Rn. 51).

42 Die erweiterte Berufung wäre im Übrigen auch bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da das Urteil hinsichtlich des nicht innerhalb der Begründungsfrist angegriffenen Teils bereits Rechtskraft erlangt hatte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 25.08 -, Juris Rn. 10).

43 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit ausschließlich die Frage, ob die erneute Bewertung der durch den Kläger erbrachten Leistungen durch den Exekutivausschuss des Präsidiums der Beklagten anhand überarbeiteter Leistungskriterien zu erfolgen hat, mithin die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge.

44 a) Die Berufung ist hinsichtlich dieses ursprünglich geltend gemachten Begehrens zulässig und auch begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Richtlinie der Beklagten über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie aus privaten Drittmitteln finanzierte Forschungs- und Lehrzulagen (Vergaberichtlinie Leistungsbezüge) entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig wäre. Sie beruht auf § 38 Abs. 10 Satz 1 LBesG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 der LBVO und wurde durch den zuständigen Exekutivausschuss des Rektorats (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 5 LHG, § 8 Abs. 5 Nr. 4 der Satzung zur Weiterentwicklung der Leitungsstrukturen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 11.01.2021) erlassen, das nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LHG die Bezeichnung des „Präsidiums der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ führt (vgl. auch § 6 Nr. 1 der Grundordnung der Dualen Hochschule).

45 Die Vergaberichtlinie Leistungsbezüge ist auch materiell rechtmäßig. Leistungsbewertungen im Hochschulbereich sind grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen (siehe insgesamt BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 161).

46 aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beschreibung der Leistungskategorien in der Anlage 1 der Vergaberichtlinie Leistungsbezüge nicht den zur Vermeidung willkürlichen Handelns notwendigen Voraussetzungen hinreichender Bestimmtheit genügen würde, erweist sich als nicht gerechtfertigt.

47 Der Beschreibung der Leistungskategorien lassen sich die relevanten Kriterien hinreichend deutlich und vorhersehbar entnehmen. Dem widerspricht nicht die abstrakte Beschreibung der Leistungskategorien A, B, C und D. Angesichts der

48 dargelegten Größe der Beklagten und auch der Verschiedenartigkeit der angebotenen Studiengänge (insgesamt 62 Bachelor- und Masterstudiengänge in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft), erscheint eine abstrakte Formulierung unumgänglich, um eine allen (oder zumindest möglichst vielen) Einzelfällen gerechte Leistungsbewertung zu ermöglichen. Es ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Hochschule von der Größe der Beklagten zu abstrakten Kriterien greift, um nicht aus Versehen von vornherein relevante, wissenschaftsadäquate Kriterien willkürlich auszuschließen oder auch um innovationsoffen zu bleiben.

49 Die Kriterien der Anlage 1 zur Richtlinie stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf zwei Elemente ab. Zum einen ist danach relevant, inwieweit die erbrachten Leistungen über die bloße Erfüllung der Dienstpflichten hinausgehen (bloßes „Erfüllen“, „Hinausgehen“, „maßgebliches Hinausgehen“). Dabei liegt es auch auf der Hand, dass die in der höchsten Kategorie A erfassten Leistungen als „Leistungen, die das Profil des Fachs oder Studiengangs und des Studienbereichs mitprägen sowie zur Reputation der Studienakademie oder der DHBW beitragen“, per se in noch deutlicherem Ausmaß über die (einfache) Erfüllung der Dienstpflichten hinausgehen als Leistungen der Kategorien B oder C. Was unter der Erfüllung der Dienstpflichten zu verstehen ist, lässt sich den hochschulrechtlichen Bestimmungen, den internen Regelungen der Beklagten sowie Berufungs- und sonstigen individuellen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem jeweils zu bewertenden Hochschullehrer entnehmen.

50 Zum anderen unterscheiden sich die Kategorien - ebenfalls im Sinne einer jeweiligen Steigerung zwischen den Kategorien D bis A - in dem Wirkbereich der erbrachten Leistungen. So müssen die Leitungen der Kategorie C Auswirkungen auf das Profil des Faches und/oder Studiengangs aufweisen. Leistungen der Kategorie B müssen daneben das Profil des (gesamten) Studienbereichs „in besonderer Weise mitprägen“. Leistungen der Kategorie A erfordern neben der Anforderung, das Profil des Fachs oder Studiengangs und des Studienbereichs „maßgeblich“ mitzuprägen, zusätzlich, dass sie zur Reputation der gesamten Studienakademie oder der gesamten Hochschule beitragen. Aus der Kombination beider Anforderungen lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit die in dem jeweiligen (Teil-)Leistungsbereich erbrachte Leistungskategorie entnehmen.

51 bb) Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Richtlinie die Vergabe von Leistungsbezügen in nicht wissenschaftsadäquater Weise regeln würde. Denn den gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen lässt sich jedenfalls in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, welche Art von Leistungen nach der Richtlinie der Beklagten Bewertungsrelevanz aufweisen können.

52 Insbesondere ist hiernach mit hinreichender Deutlichkeit ausgeschlossen, dass nicht wissenschaftsadäquate Kriterien mitberücksichtigt werden. So schränkt bereits der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesG die Vergabe besonderer Leistungsbezüge auf besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ein. Hierauf verweist der Wortlaut des § 1 Nr. 1 LBVO, wonach diese das Nähere zur Vergabe von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 - 3 LBesG regelt. Darüber hinaus benennt § 3 Abs. 2 bis 6 LBVO verschiedene Beispiele, anhand derer besondere Leistungen in den einzelnen benannten Bereichen nachgewiesen werden können (u.a. Publikationen, Preise, Evaluationen, Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers, die Einwerbung von Drittmitteln in nicht geringem Umfang, eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit, besonderen Betreuungsaufwand im Rahmen der Lehrverpflichtung, besondere Belastung durch Prüfungstätigkeit, besonderer Aufwand hinsichtlich der Betreuung von Promotionen und weiterführenden Qualifikationen, nicht anrechenbare Betreuung von Promotionen).

53 Entsprechend benennt auch Anlage 1 der Vergaberichtlinie in der Aufstellung der Leistungsbereiche und Teilleistungsbereiche verschiedene Beispiele, die teils die in der Leistungsbezügeverordnung benannten Beispiele aufgreifen, teils aber auch weitere relevante Leistungen benennen oder konkretisieren, wie die Veranstaltung von Fachtagungen, die Gutachtertätigkeit, fremdsprachige Vorlesungen, die Qualität der eingesetzten Lehrmaterialien, die Organisation von Exkursionen, die Pflege des Bibliothekbestandes und einiges mehr. Zu-

54 gleich stellt die Übersicht deutlich heraus, dass es sich insoweit um eine beispielhafte Aufzählung besonderer Leistungen handelt und auch dort nicht genannte Leistungen berücksichtigt werden können und sollen, sofern sie den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Nachwuchsförderung oder Weiterbildung zugeordnet werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass hier Kriterien benannt wurden, die nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten in Forschung und Lehre stehen würden. Anhand dieser Beispiele ist damit der Bezug zu ausschließlich wissenschaftsadäquaten Leistungen nochmals rückgesichert. Konkrete Anhaltspunkte in der Richtlinie für die Berücksichtigung nicht wissenschaftsadäquater Aspekte hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt, sondern nur deren ausdrücklichen Ausschluss vermisst.

55 cc) Soweit der Kläger annimmt, dass die tatsächliche Bewertung im Einzelfall anhand weniger unzulänglicher fixer Kriterien stattfinde und gerade nicht die gesamten erbrachten Leistungen in den Blick nehme, betrifft dieser Einwand nicht die Rechtmäßigkeit der Richtlinie, sondern ist ausschließlich geeignet, die individuelle Bewertung in Frage zu stellen. Diese ist in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr streitgegenständlich. Sein weiterer Vortrag, wonach die Tätigkeiten von Studienbereichsleitern fehlerhaft nicht mehr den Funktionsleistungsbezügen, sondern den besonderen Leistungsbezügen zugeordnet würden, ist aus dem Grunde nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Richtlinie hinsichtlich der Bewertung von Nichtstudiengangsleitern (wie dem Kläger) in Frage zu stellen, da eine Berücksichtigung (wissenschaftsadäquater) Leistungen von Studienbereichsleitern nicht die Berücksichtigung gleicher oder anderweitiger wissenschaftsadäquater Leistungen von Nichtstudiengangsleitern ausschließt oder schmälert. Soweit Deputatsentlastungen der Studienbereichsleiter zu Lasten von Nichtstudiengangsleitern nicht berücksichtigt würden, könnte es sich allenfalls um eine fehlerhafte Anwendung der Kriterien nach der Richtlinie handeln. In der Richtlinie ist ein entsprechender Rechtssatz nicht enthalten.

56 Der Umstand, dass hinsichtlich des Klägers bei der erstmaligen Vergabe der Leistungsbezüge ein längerer Zeitraum berücksichtigt wurde, als zukünftig zu berücksichtigen sein wird, gereicht ihm jedenfalls nicht zum Nachteil, sondern wirkt sich allenfalls zu seinen Gunsten aus, weil alle seine seit 2009 erbrachten Leistungen auf diese Weise berücksichtigt werden konnten. Soweit der Kläger weiter moniert, dass er über einen längeren Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Richtlinie vom Bezug besonderer Leistungsbezüge nicht profitieren konnte, betrifft dieser Einwand allenfalls die Frage einer amtsangemessenen Alimentation vor Inkrafttreten der Richtlinie und wäre in diesem Zusammenhang geltend zu machen gewesen, er betrifft aber nicht die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen nach gegenwärtigem Recht.

57 Ebenso wenig trägt der weitere gegen die Richtlinie erhobene Einwand, dass nicht geklärt sei, ob die Leistungsbezüge ausschließlich auf vorausgegangen Anstrengungen beruhten, vom Kläger als „Input-Leistungen“ bezeichnet, oder auf deren Erfolg, als „Output-Leistungen“ bezeichnet. Die Auslegung der Richtlinie ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, dass sowohl der erbrachte Aufwand („Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten hinausgehen“) als auch der hierauf beruhende Erfolg im Sinne einer (maßgeblichen) Prägung des Fachs oder Studiengangs, eines Studienbereichs und des Beitrags zur Reputation der Studienakademie oder der gesamten Hochschule Relevanz aufweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit den benannten Kriterien ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Insbesondere erscheint der gewählte Maßstab nicht willkürlich oder sachfremd. Dies ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Klägers zur Fehleranfälligkeit beider Betrachtungsansätze. Das ausgesprochene technische Verständnis des Klägers des Begriffs der „Leistung“ wird dem Umstand nicht gerecht, dass es hier nicht um Messungen, sondern Bewertungen geht.

58 3. Die durch die Beklagte vorzunehmende Neubewertung ist danach insgesamt wie folgt durchzuführen: Sie hat entsprechend der dargelegten Erwägungen anhand der nicht überarbeiteten Vergaberichtlinie Leistungsbewertung zu erfolgen. Im Übrigen ist sie nach der insoweit rechtskräftigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durch den Exekutivausschuss des Präsidiums unter Beachtung des vollständigen Beurteilungsspielraums sowie mit Protokollierung der maßgeblichen Erwägungen durchzuführen. Soweit bei der bisherigen Entscheidung Publikationen des Klägers mit dem Argument, diese seien der Beklagten nicht bekannt, nicht beachtet worden sind, sind diese, soweit der Kläger sie in seinem Antrag benannt hat, nach der bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch zu beachten. Nicht als besondere Leistung zu werten sind nach der bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - auch in Anbetracht der insoweit undeutlichen Formulierung („dürfte“) - hingegen die in dem Antrag aufgeführten Patente des Klägers.

59 4. Die in der insgesamt neu gefassten Entscheidungsformel tenorierte Klageabweisung im Übrigen ergibt sich aus der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der Klage im Übrigen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere in Höhe der vom Kläger beantragten, den Höchstbetrag nach Stufe 3 überschreitenden unbefristeten besonderen Leistungsbezüge (100 € pro Monat) sowie dem Umstand, dass die Beklagte durch das Verwaltungsgericht lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde.

60 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

61 III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG gegeben ist.

Beschluss

62 vom 17. Juli 2026

63 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.400 EUR festgesetzt.

64 Gründe

65 Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hinsichtlich der unbefristeten Leistungsbezüge in der Berufungsinstanz lediglich eine Erhöhung um 100 € monatlich streitgegenständlich war, da die Klageabweisung hinsichtlich der weiter geltend gemachten 100 € durch die Beklagte nicht angegriffen wurde. Hiernach war der durch das Verwaltungsgericht auf 12.400 € festgesetzte Streitwert für die Berufungsinstanz um insgesamt 5.000 € zu reduzieren.

66 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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