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A 8 K 6566/25•VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-04-23, A 8 K 6566/25
A 8 K 6566/25Administrative Court / Chamber 8Apr 23, 2026
Syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens aus der Region Afrin haben ohne Hinzutreten besonderer risikoerhöhender individueller Umstände nach dem Sturz des Regimes von Assad derzeit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: A 8 K 6566/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0423.A8K6566.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens aus der Region Afrin haben ohne Hinzutreten besonderer risikoerhöhender individueller Umstände nach dem Sturz des Regimes von Assad derzeit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1 Die Kläger, denen bereits jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2 Der am … in Afrin (Syrien) geborene Kläger zu 1 und die am … in … (Syrien) geborene Klägerin zu 2 sind mit einander verheiratete syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und Yeziden. Sie verließen Syrien im Jahr 2017 und hielten sich zunächst dreieinhalb Jahre in Griechenland auf. Die am … geborene Klägerin zu 3 ist ihre Tochter. Den Klägern wurde von der Hellenischen Republik (Griechenland) am 7. August 2019 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. In der Folge erhielten sie eine zunächst bis 6. August 2022 befristete Aufenthaltserlaubnis von Griechenland. Die von Griechenland ausgestellten Papiere haben die Kläger nach ihren Angaben jedoch aus Furcht zurückgeschickt zu werden vernichtet.
3 Die Kläger reisten nach eigener Angabe am 5. Dezember 2020 per Flugzeug nach Österreich und von dort auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. Dezember 2020 jeweils einen Asylantrag.
4 Die Kläger wurden am 21. Dezember 2020 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu ihren Asylgründen angehört. Der Kläger zu 1 gab an, er sei in Syrien in der Militärverwaltung tätig gewesen bis er aufgrund einer Augen-Operation habe aus dem Dienst ausscheiden müssen. Zu dieser Zeit habe er mit seiner Familie bereits 20 Jahre in Damaskus gelebt. Nach dem Verlassen des Militärs habe er von anonymer Hand einen Drohbrief erhalten. Er sei mit dem Tod, mit der Todesstrafe bedroht worden. Daraufhin seien er und seine Familie nach Afrin gezogen. Nach weiteren zwei Jahren hätten sie Syrien verlassen, da er gefürchtet habe, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe keine Waffe in die Hand nehmen und andere Menschen töten wollen. Zudem hätten seine Kinder Einberufungsbefehle bekommen. In Afrin habe es in dieser Zeit andauernde Auseinandersetzungen der am Krieg beteiligten Gruppierungen gegeben. Die Kurden seien durch die Freie Syrische Armee (FSA), die türkischen Besatzer, Al-Nusra und das Regime bedroht worden. Weder er noch Familienangehörige seien politisch aktiv oder persönlich Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen. Nach ihrer Ausreise sei es zur Bombardierung ihres Dorfes durch das türkische Militär gekommen. In Griechenland seien die Bedingungen schlecht gewesen. Nach der Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr erhalten. Die ganze Familie habe in einem Zelt geschlafen. Da es zu eng gewesen sei, habe der Kläger häufig draußen unter freiem Himmel geschlafen. Sie hätten von Lebensmitteln gelebt, die die Supermärkte weggeworfen hätten. Zudem hätten ihnen andere Lagerbewohner, namentlich arabischen Syrer, ständig Schwierigkeiten gemacht, da sie Kurden und Yeziden seien. Die Klägerin zu 2 gab an, dass sie Syrien verlassen hätten, weil die Kinder sonst hätten Wehrdienst leisten müssen und ihr Ehemann als Reservist eingezogen worden wäre. Die Kurden seien in Afrin ständig unter Druck gesetzt worden, etwa durch die Freie Syrische Armee und das türkische Militär. Ständig seien Flugblätter verteilt wurden, in denen die Kurden als Verräter beschimpft worden seien. Die finanziellen und sonstigen Lebensumstände in Griechenland seien schlecht gewesen. Es habe im Lager für sie keine Sicherheit gegeben, weil die Muslime die Yeziden unter Druck gesetzt hätten.
5 Auf eine Anhörung der Klägerin zu 3 wurde aus Altersgründen verzichtet.
6 Am 18. Januar 2021 teilte Griechenland auf ein Rücknahmeersuchen des Bundesamts mit, dass es die Kläger wegen des gewährten Schutzes nicht zurücknehme.
7 Mit Bescheid vom 29. April 2022 – ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks am 2. Mai 2022 als Einschreiben zur Post gegeben – erkannte das Bundesamt den Klägern jeweils den subsidiären Schutzstatus zu (unter 1.) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Auch wenn den Klägern in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, sei der Antrag zulässig. Denn die Kläger könnten angesichts der sie in Griechenland erwartenden Lebensverhältnisse, die gegen Art. 3 EMRK verstießen, nicht dorthin abgeschoben werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen vor.Dagegen lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vor.
8 Die Kläger haben am 19. Mai 2022 Klage erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen A 12 K 1714/22 geführt worden. Die Klagen sind zunächst damit begründet worden, das Assad-Regime sehe Wehrdienstverweigerer als Regime-Gegner an, weshalb dem Kläger zu 1 wegen einer ihm unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 AsylG drohe. Die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG.
9 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 (A 12 K 1714/22) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur Endentscheidung in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 C 26.21 ausgesetzt. Nach Ergehen des Urteils in diesem Verfahren am 24. März 2025 (1 C 7.24) ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bei der nun für es zuständigen 8. Kammer fortgesetzt worden. Zur Klagebegründung ist sodann vorgetragen worden, religiösen Minderheiten drohe in Syrien Verfolgung, insbesondere durch Islamisten, wie man am Beispiel der Verfolgung der Drusen in Suweida sehen könne. Die Kläger stammten zudem aus Afrin, wo es regelmäßig zu Vertreibungen, Enteignungen und systematischen Verfolgungshandlungen gegen die yezidische Bevölkerung und gegen Kurden komme.
10 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 hat das Bundesamt dem Verwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin die Entscheidung der griechischen Behörden über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger vom 7. August 2019 übermittelt. Die Kläger haben am 11. September 2017 auf Leros einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind hierzu am 18. und 19. September 2017 angehört worden. Der Kläger zu 1 hat hierbei angegeben, er habe nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst in Damaskus Probleme bekommen. Er sei bedroht worden und daraufhin mit seiner Familie in sein Heimatdorf … in der Region Afrin gegangen. In der Region seien die Freie Syrische Armee und die Al-Nusra-Front präsent gewesen. Er habe Angst, dass die Information, dass er für das syrische Militär gearbeitet habe, von diesen an die türkischen Behörden weitergegeben worden sei. Ein Cousin von ihm sei auf dem Weg von … in die Stadt Afrin nach der Person im Dorf, welche beim Militär gewesen sei, befragt worden. Er habe sich bedroht gefühlt. Die Kläger haben in der Folge von den griechischen Behörden den Flüchtlingsstatus vornehmlich wegen der Kriegssituation in Syrien zuerkannt bekommen. Ferner heißt es in der Begründung, Kurden würden durch den syrischen Staat diskriminiert. Zudem würde ethnischen und religiösen Minderheiten in Syrien häufig die Nähe zu einer der Konfliktparteien zugeschrieben mit der Folge, dass auch Zivilisten Ziel von Angriffen würden. Den Klägern drohe daher wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und, weil sie Yeziden seien, in Syrien das begründete Risiko eines ernsthaften Schadenseintritts. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien wegen zugeschriebener politischer Meinungen verfolgt würden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer ethnischen Herkunft und Religion stünden.
11 Die Kläger beantragen,
12 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und Nummer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 29. April 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klagen abzuweisen.
15 Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die griechischen Behörden aus, diese sei hauptsächlich mit Blick auf den damaligen Krieg in Syrien erfolgt. Soweit den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, weil sie Kurden seien, sei davon auszugehen, dass in den von der HTS kontrollierten Gebieten wenige Kurden lebten. Diese lebten Großteils im von der kurdisch dominierten DAANES-Verwaltung kontrollierten Nordosten des Landes. Auch in der Region Afrin habe es zuletzt einen großen kurdischen Bevölkerungsanteil gegeben, weshalb die Kläger in ihre Heimatregion zurückkehren könnten. Eine Verfolgung von Yeziden aus religiösen Gründen sei weder unter dem Assad-Regime noch jetzt bekannt. Darüber hinaus bestehe nach dem Sturz des Assad-Regimes keine politisch begründete Verfolgung oder solche aufgrund längerer Abwesenheit aus Syrien oder wegen der Antragsstellung selbst mehr. Zudem hätten die Kläger Syrien ohne Vorverfolgung verlassen.
16 Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen ihrer dortigen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 Der Kammer liegt die die Kläger betreffende Akte des Bundesamts (Gz. … vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren sowie die der Kammer zum Herkunftsland Syrien vorliegenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.
18 Das Gericht konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 22. Januar 2026 durch die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG).
19 Die Klagen haben keinen Erfolg.
20 I. Sie sind zwar zulässig. Insbesondere sind sie innerhalb der hier maßgeblichen zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben worden. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde der Bescheid am 2. Mai 2022 als Einschreiben zur Post gegeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung gilt die Zustellung des Bescheids somit am 5. Mai 2022 als bewirkt. Die Klageerhebungen am 19. Mai 2022 erfolgten damit fristgerecht.
21 II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 1. Allerdings scheitert der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auch wenn den Klägern bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
23 Ein Verwaltungsgericht darf einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 - NVwZ 2019, 1360 - juris Rn. 13).
24 Hier kann unterstellt werden, dass für Familien mit Kindern in Griechenland weiterhin Lebensverhältnisse vorliegen, die Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGrCh widersprechen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2433/21 - juris Rn. 20 ff.), anders als für alleinstehende, nicht vulnerable Männer (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 60) oder für arbeitsfähige junge Frauen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025 - 12 L 4728/25.F.A. - juris Rn. 10 ff.; Kammerbeschluss vom 29.12.2025 - A 8 K 6567/25).
25 Allerdings bedarf dies keiner weiteren Aufklärung, weil die Asylanträge jedenfalls auch unbegründet sind und ihnen daher nicht stattgegeben wird.
26 2. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht schon allein wegen des Umstands, dass ihnen diese Eigenschaft durch griechische Behörden zuerkannt wurde, zuzuerkennen.
27 Die von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt. Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 AsylG oder aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 6.24 - juris Rn. 13). Keiner näheren Erörterung bedarf die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Verantwortung für einen Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention in Verbindung mit § 11 ihres Anhangs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die Kläger verfügen nicht mehr über ihre von Griechenland möglicherweise ausgestellten Reiseausweise. Sie haben angegeben, die Dokumente aus Griechenland vernichtet zu haben.
28 Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 18.6.2024 - C-753/22 - Rn. 56). Anderes folgt nicht aus einem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-352/22), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 13).
29 3. Die Kläger haben auch bei Prüfung des § 3 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
30 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) oder Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5).
32 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12).
33 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 - juris Rn. 14).
34 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG).
35 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen müssen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32).
36 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 2.3.2010 - C-175/08 - juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20 bis 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 10 B 32.11 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34; Urteil vom 15.2.2012 - A 3 S 1876/09 - juris Rn. 30 bis 32).
37 Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG die Gründe für seine Verfolgungsfurcht vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5). Für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; hierbei müssen sich die Tatsachengerichte auch bei unklarer Erkenntnislage die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 22 ff.).
38 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 - juris Rn. 18). Allerdings spricht ein logisch strukturierter Vortrag nicht zwingend für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Allein die ungesteuerte Aussageweise ist ein Realitätskriterium; je impulsiver und assoziativer, je weniger chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnet, je weniger bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielend eine Aussage ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage realitätsbegründet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.7.2020 - A 2 S 873/19 - juris Rn. 16).
39 b) Ausgehend hiervon haben die Kläger über den ihnen bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Eigene Fluchtgründe für ihre minderjährige Tochter, die Klägerin zu 3, haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
40 aa) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Entscheidung Griechenlands vom 7. August 2019, mit der es den Klägern den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruhte, in vollem Umfang berücksichtigt. Wie von dem in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 78), hat das Gericht das Bundesamt gebeten, in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden über die erfolgte Zuerkennungsentscheidung zu treten. Die Äußerung der griechischen Behörden vom 10. Dezember 2025 ist dem Verwaltungsgericht vom Bundesamt mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 übermittelt worden. Die der Anerkennung vom 7. August 2019 beigefügte Begründung trägt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Die Begründung stellt vornehmlich auf die in Syrien herrschende Kriegssituation ab. Trotz einer weiterhin volatilen Sicherheitslage kann nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 unter der Übergangsregierung von Präsident Al-Sharaa derzeit nicht von flächendeckenden kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien ausgegangen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, S. 4 ff.). Soweit die griechischen Behörden in der Entscheidung vom 7. August 2019 ferner darauf abstellen, den Klägern drohe wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und, weil sie Yeziden seien, in Syrien das begründete Risiko eines ernsthaften Schadenseintritts, deckt sich diese Einschätzung nicht mit der aktuellen Erkenntnismittellage (dazu unter 3 b dd und ee).
41 bb) Die Kläger haben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland zunächst mit der dem Kläger zu 1 drohenden Einziehung als Reservist zum Wehrdienst begründet.
42 Die von dem Kläger zu 1 geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Pflichtwehrdienst oder einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise führt nach dem Machtwechsel in Syrien jedoch nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Die Kläger wurden vom Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass sich mit dem Sturz des Regimes von Assad im Dezember 2024 die Lage in Syrien grundlegend geändert hat. Die bloße Ableistung von Wehrdienst stellt jedoch – wie sich aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt – keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG dar. Erforderlich ist, dass die in dieser Norm genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Unabhängig hiervon droht dem Kläger zu 1 gegen seinen Willen gar keine Einziehung zum Wehrdienst mehr.
43 Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. August 2025 (3 KO 48/23 - juris Rn. 43 ff., insbes. Rn. 51 f.) an:
44 „Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und 38 Jahren obligatorisch war (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 152 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 1; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S.1). Der Übergangspräsident hat im Januar 2025 erklärt, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich berichten syrische Medien, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Es sollen in allen von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Rekrutierungszentren eingerichtet worden sein. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen dabei nun auf freiwilliger Basis (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 142). Voraussetzung sei, dass die Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt sind, keine chronischen Erkrankungen haben und nicht verletzt sind (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 2). Die abgeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren, bei deutlich verbessertem Gehalt (bis zum Vierfachen dessen, was in der Vergangenheit gezahlt wurde). Diensttuende sind zudem von einem möglichen zukünftigen Wehrdienst befreit (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13).“
45 Mit Blick auf das Alter und die von ihm angegeben gesundheitlichen Einschränkungen ist auch bei einer Rückkehr in ein kurdisch dominiertes Gebiet nicht davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 eine Einziehung zum Wehrdienst durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten droht.
46 cc) Der Kläger zu 1 hat angesichts der Erkenntnisquellenlage auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wegen seiner Tätigkeit für das syrische Militär unter Assad von der derzeitigen Regierung oder anderen Akteuren in Syrien verfolgt und bestraft zu werden.
47 Übergangspräsident Al-Sharaa hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Von der nach außen hin immer wieder die Einheit des syrischen Volkes und den Willen zum gemeinsamen Neuaufbau des Landes und des Staatswesens betonenden Regierung wurden aber auch so genannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, die wohl nicht nur von einfachen Soldaten, sondern auch von hochrangigen ehemaligen Militärs genutzt werden, welche sich eine Amnestie erhoffen. Die Betroffenen erhalten vorübergehende Niederlassungskarten und eine Entlassungsbescheinigung. Viele geben ihre Waffen ab (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 164).
48 Dass der Kläger zu 1, der nach eigener Angabe bereits in den Jahren 2012 oder 2013 nach einer Augen-Operation aus der Armee entlassen worden war und zuvor als recht rangniederer Soldat in der Position eines stellvertretenden Feldwebels nur Bürotätigkeiten für das Militär ausgeübt haben will, ohne aktiv an Kampfeinsätzen beteiligt gewesen zu sein, bei einer Rückkehr nach Syrien von der Übergangsregierung für die frühere Armeezugehörigkeit bestraft werden könnte, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Soweit der Kläger zu 1 gegenüber dem Bundesamt und auch in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung als einen Grund für die Ausreise angab, man habe sich direkt vor der Ausreise bei einem in die Stadt Afrin reisenden Cousin nach ihm als der Person im Dorf erkundigt, die früher für das Regime gearbeitet habe, ist mit Blick auf die dargelegte Erkenntnismittellage und darauf, dass auch die Region Afrin heute offiziell unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 11), nicht davon auszugehen, dass dem Kläger heute in seiner Heimatregion eine Verfolgung wegen seiner ehemaligen Militärangehörigkeit droht.
49 dd) Auch ist nicht festzustellen, dass die Kläger wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Syrien von einer Gruppenverfolgung betroffen wären.
50 Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 stammen nach eigener Angabe aus dem Dorf … in der Region Afrin, verbrachten aber etwa 20 Jahre in Al-Qutayfah in der Provinz Damaskus-Land (Rif Di-mashq), bevor sie wohl etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise im Jahr 2017 mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 3, nach … zurückkehrten.
51 Die Kläger würden voraussichtlich über den internationalen Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen, von dort aus wären sowohl Al-Qutayfah als auch das Dorf … in Afrin sicher zu erreichen. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert. Zivilpersonen können grundsätzlich ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 77; The Danish Immigration Service, Syria – Security situation, Juni 2025, S. 52; BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.7.2025, S. 17).
52 Eine Gruppenverfolgung von Kurden kann weder für Damaskus oder die Provinz Damaskus-Land noch für Afrin festgestellt werden.
53 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13), dass sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten, anlassbezogenen Maßnahmen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben kann, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13) – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris Rn. 20) – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.06 - juris Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie – gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder – nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris Rn. 23). Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris Rn. 21).
54 Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen Menschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen, sodass nicht von der nach den dargestellten Maßstäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen verhältnismäßigen Verfolgungsdichte auszugehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn. 53; ThürOVG, Urteil vom 12.11.2025 - 3 KO 74/23 - juris Rn. 71; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.2.2026 - 3 B 674/26 - juris Rn. 17; VG Regensburg, Urteil vom 26.1.2026 - RN 11 K 25.33928 - juris Rn. 44 ff.; VG Bremen, Urteil vom 19.1.2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 45).
55 Kurden leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Diese Regionen wurden sowohl vor als auch nach dem Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) durch die Kurden selbst verwaltet und militärisch von den sogenannten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) dominiert. Die Berichterstattung mit Blick auf die in Syrien lebenden Kurden ist seit dem Sturz des Assad-Regimes geprägt von Diskussionen und Verhandlungen auf politischer Ebene um die Integration der DAANES-Gebiete und der SDF-Truppen in ein neues, einheitliches Syrien (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 26). Im Jahr 2025 kam es zunächst zu einer politischen Annäherung zwischen der Übergangsregierung und den kurdischen Kräften. Am 10. März 2025 schlossen Übergangspräsident Al-Sharaa und SDF-Oberkommandierender Mazloum Abdi ein Abkommen über einen Waffenstillstand und die schrittweise Integration der militärischen und zivilen Strukturen der SDF in den syrischen Staat bis Ende 2025 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, S. 20; BAMF, Briefing Notes, 17.3.2025, S. 10). Im Gegenzug wurden den Kurden Zusicherungen zur Wahrung ihrer Bürgerrechte, zur Rückkehr Vertriebener sowie zur offiziellen Nutzung der kurdischen Sprache und zur Anerkennung kurdischer Feiertage gemacht. Das Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Die dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Januar 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6. Januar 2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Die Streitkräfte der Regierung setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Es wurde von den heftigsten Kämpfen seit dem Sturz des Assad-Regimes berichtet; in Aleppo seien innerhalb von fünf Tagen mindestens 23 Menschen getötet und 140.000 Menschen durch Artillerie- und Drohnenangriffe vertrieben worden. Es wird berichtet, dass es im Rahmen der Auseinandersetzungen auch zu Gewalt an Zivilisten kam. Am 16. Januar 2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, ferner wird das Newroz-Fest (21. März) künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Nach weiteren Zusammenstößen zwischen SDF und Regierungstruppen und der Übernahme mehrerer bislang kurdisch dominierter Gebiete durch die Übergangsregierung gaben die syrische Regierung und die SDF am 30. Januar 2026 bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt hätten. Die Vereinbarung sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens, zugleich sollen hochrangige SDF-Vertreter auf staatlicher Ebene eingebunden werden (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 12 f.; ACAPS, Syria, Briefing Note vom 15.1.2026). Auch für die Stadt Aleppo wird berichtet, dass sich die Sicherheitslage Ende Januar 2026 stabilisiert habe und etwa 90 Prozent der während der Gefechte aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat geflohenen Kurden zurückgekehrt seien (vgl. ACCORD, Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas vom 30.1.2026).
56 Diese Erkenntnislage zu Grunde gelegt ist für die von der Übergangsregierung der HTS beherrschten Gebiete eine umfassende und systematische Verfolgung der Kurden dahingehend, dass für jedes Gruppenmitglied eine konkrete und gegenwärtige Gefahr eigener Betroffenheit besteht – auch unter Berücksichtigung der Gefechte im Januar 2026 – nicht anzunehmen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 23.2.2026 - 3 B 674/26 - juris Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 19.1.2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 45). Zwar strebt die syrische Übergangsregierung eine weitestgehende politische Kontrolle über die bislang kurdisch selbstverwalteten Gebiete an und war in diesem Zusammenhang im Januar 2026 auch bereit, gewaltsam gegen die kurdischen Streitkräfte der SDF vorzugehen und dabei zivile Opfer in Kauf zu nehmen. Allerdings gibt es keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den besonders betroffenen, kurdisch dominierten Stadtteilen von Aleppo Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 233). Zudem hat die Übergangsregierung erstmals seit der Unabhängigkeit Syriens die nationalen Rechte der Kurden anerkannt und ermöglicht kurdischen Vertretern eine Mitwirkung auf höchster staatlicher Ebene. Insgesamt ist seit dem Amtsantritt Al-Sharaas eine zunehmende Annährung mit den kurdischen Vertretern zu beobachten. Auch die European Union Agency for Asylum (EUAA) stuft Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung nur dann als gefährdet ein, wenn sie als mit der SDF verbunden wahrgenommen werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 42). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das bei den aus Afrin stammenden Klägern der Fall sein könnte.
57 Insbesondere im Raum Damaskus leben Kurden ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, sofern sie sich nicht politisch aktiv betätigen oder als regierungskritisch wahrgenommen werden. Kurden werden als integrierter Teil der dortigen Gesellschaft beschrieben und sind insbesondere in den von Kurden dominierten Stadtvierteln äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden diesbezüglich keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet. Nach den Erkenntnismitteln werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Auch in Regierungsinstitutionen gibt es hochrangige kurdische Beamte, darunter auch den Bildungsminister. Im Vergleich zum vorherigen Regime zeigen die derzeitigen Behörden auch eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 232f.).
58 Auch für die Region Afrin ist keine Gruppenverfolgung der Kurden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.11.2025 - 3 KO 74/23 - juris Rn. 71; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.2.2026 - 3 B 674/26 - juris Rn. 25f.).
59 Die Regionen im Norden und Nordosten Syriens standen seit den türkischen Militäroperationen „Olivenzweig“ in Afrin 2018, „Friedensquelle“ 2019 im Nordosten Syriens und „Euphrat Shield“ 2020 in Nord-Aleppo teils unter dem Einfluss türkischer Sicherheitskräfte sowie der von der Türkei unterstützen Milizen der Syrischen Nationalen Armee (SNA). Viele Kurden wurden in der Folge aus ihren Häusern in Afrin vertrieben, in denen sich arabische Syrer aus anderen Landesteilen sowie Familien der SNA-Kämpfer niederließen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20.3.2025). Der SNA werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen zugeschrieben, es sollen Zivilisten bedroht und beraubt, Bestechungsgelder und Wertgegenstände erpresst, standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten verübt worden sein. Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in alawitischen Küstengebieten im März 2025 (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 132f., 147). Die von der Türkei nach wie vor besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 11, 132f.).
60 Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass auch in
61 den von den türkeinahen Milizen beherrschten Gebieten, so auch in Afrin nach der 2018 durchgeführten Operation „Olivenzweig“, Kurden zwar Diskriminierungen ausgesetzt sind, eine systematische Verfolgung jedoch nicht anzunehmen ist. Eine Verfolgung hängt vielmehr wiederum von den Umständen des Einzelfalls und dem Hinzutreten gefahrerhöhender Faktoren ab (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 18.4.2019 - 14 A 2608/18.A - juris Rn. 35).
62 Diese Bewertung gilt auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 fort. Am 6. Februar 2025 ist ein Konvoi der allgemeinen Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der Stadt Afrin eingetroffen, die dort offiziell die Kontrolle von der SNA übernommen hat. Auch Übergangspräsident Al-Sharaa besuchte Afrin im Februar 2025 und traf dort lokale kurdische Vertreter, die ihre Beschwerden vortrugen. Al-Sharaa versprach, die bewaffneten Gruppen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und Übergriffe auf die lokale kurdische Bevölkerung einzudämmen. Zwar sollen bereits vor der offiziellen Übernahme durch die HTS die pro-türkischen Gruppierungen ihre militärische Präsenz in Afrin deutlich reduziert und 70-80 % der SNA-Fraktionen die Stadt verlassen haben (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41, 104). Trotz der offiziellen Übernahme durch die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sollen jedoch weiterhin lokale bewaffnete Gruppierungen, auch die SNA, in der Region, insbesondere in den Distrikten außerhalb der Stadt Afrin agieren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20.3.2025; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 11, 25). Auch wurde nach der offiziellen Übernahme Afrins weiter von Enteignungen, Misshandlungen und Vertreibungen von Kurden durch die SNA berichtet. Wie seit dem Einmarsch der türkischen Kräfte in die Region insgesamt zu beobachten, sind von derartigen Übergriffen indes insbesondere Kurden bedroht, die als gefahrerhöhenden Umstand etwa eine Einreise aus den von der SDF kontrollierten Gebieten aufweisen oder denen aus anderen Gründen eine Nähe zur kurdischen YPG oder zur kurdischen PYD unterstellt wird, nicht aber Kurden ohne solche Bezüge (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 40; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.2.2026 - 3 B 674/26 - juris Rn. 26; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 42; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, S. 16; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 186, 234 f.).
63 Derartige gefahrerhöhende Umstände sind mit Blick auf die Kläger nicht ersichtlich, die Syrien bereits im Jahr 2017 verlassen haben, nach eigener Angabe in Syrien nicht politisch aktiv waren und die auch keinen ersichtlichen Bezug zu den DAANES-Gebieten und deren politischer Führung aufweisen, der bei ihrer Rückkehr nach Syrien möglicherweise zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden könnte. Soweit die Klägerin zu 2 mitteilte, ihre Kinder seien in der Schule als Kurden diskriminiert worden, und der Kläger zu 1 angab, während seiner Zeit beim Militär habe man ihm und anderen Kurden nicht vertraut und sie für Spitzel gehalten, zudem könne ein Araber dort einen Kurden zum Beispiel konsequenzlos einfach als „Esel“ beleidigen, was eine Erniedrigung darstelle, auch gebe es dort keine (Äußerungs-)Freiheit und kein würdevolles Leben für Kurden, ist bereits nicht ersichtlich, dass die geschilderten Diskriminierungen den Erheblichkeitsgrad von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG erreichen würden.
64 Zudem ist insbesondere seit dem im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und Kurden-Vertretern geschlossenen Abkommen eine Stabilisierung der Lage für Kurden auch in Afrin zu beobachten (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 189). Bereits seit Januar 2025 sollen etwa 70.000 Menschen allein in die Stadt Afrin zurückgekehrt sein, Anfang März 2025 wurde von der Rückkehr von mehr als 400 kurdischen Familien nach Afrin Stadt und Umgebung berichtet, während 600 Familien, die in den Kriegswirren dort angesiedelt worden waren, Afrin wieder verlassen haben sollen. Seit dem Abkommen vom 10. März 2025 sollen die kurdischen Rückkehrerzahlen noch einmal erheblich zugenommen haben. Es wird von 20.000 kurdischen Familien berichtet, die bis April 2025 nach Afrin zurückgekehrt seien. Da auch eine große Anzahl arabischer Siedler wieder in ihre Heimatregionen zurückgekehrt sei, soll es schon damals Dörfer in Afrin gegeben haben, in denen gar keine Araber mehr lebten. Bis Ende April 2025 sollen in manche Dörfer bis zu 90 % der vormaligen Einwohner zurückgekehrt sein (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 42; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20.3.2025). Auch die Kläger berichteten in ihrer informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl von Familienangehörigen, die das Heimatdorf nie verlassen, ihr Haus zeitweise allerdings mit arabischen Siedlern hätten teilen müssen, als auch von solchen, die Afrin zunächst verlassen hätten, unterdessen aber ins Dorf zurückgekehrt seien.
65 Die kontrollierte und sichere Rückführung von aus Afrin geflüchteten Kurden wurde bereits in Art. 5 der am 15. März 2025 geschlossenen Vereinbarung festgeschrieben, stockte jedoch ebenso wie die Umsetzung vieler anderer Punkte des Abkommens. Auch die Waffenstillstandsvereinbarung vom 30. Januar 2026 schrieb abermals die Verpflichtung des syrischen Staats zur Ermöglichung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen vor (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 25, 28 und 189). Im März und April 2026 kam es aktuellen Medienberichten zufolge tatsächlich bereits zur organisierten Rückführung von insgesamt 1.400 aus Afrin geflüchteten, kurdischen Familien durch die syrische Übergangsregierung, wobei ein Regierungssprecher betonte, dass man sich in ständiger Abstimmung mit den zuständigen Behörden darum bemühe, ein sicheres und stabiles Umfeld zu schaffen, das eine schrittweise und würdige Rückkehr der Bewohner ermögliche (vgl. Rudaw: Hundreds of displaced families set to return to Afrin as SDF-Damascus agreement progresses vom 15.4.2026, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/15042026, zuletzt aufgerufen am 16.4.2026; Sana: Convoy of displaced families return from Hasakah to Afrin vom 14.4.2026, https://sana.sy/en/syria/2310345/, zuletzt aufgerufen am 16.4.2026; Enab Baladi: Third group of displaced Afrin families in Qamishli returns to home areas vom 14.4.2026, https://english.enabbaladi.net/archives/2026/04/third-group-of-displaced-afrinfamilies-in-qamishli-returns-to-home-areas/, zuletzt aufgerufen am 16.4. 2026). Es ist allein aus politischen Gründen – die sichere Rückkehr von Kurden in ihre Heimatregionen ist ein zentraler Punkt für die mit der SDF geschlossenen Vereinbarungen – nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung, die sich bislang als auf Stabilisierung und auf Integration verschiedener Kräfte in das neu zu errichtende Staatswesen bedacht zeigt, hunderte Kurden, welche insbesondere in die DAANES-Gebiete geflüchtet waren, mit Konvois nach Afrin zurückbringt, ohne für deren grundlegende Sicherheit in der Heimatregion sorgen zu können.
66 ee) Auch die yezidische Religionszugehörigkeit der Kläger begründet nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist nach der aktuellen Erkenntnismittellage nicht davon auszugehen, dass Yeziden in Syrien ohne Hinzutreten risikoerhöhender Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfen.
67 Die Yeziden leben in Syrien traditionell nicht über das gesamte Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln konzentriert in angestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das Afrin-Gebiet und das Gebiet al-Hasaka. Die Yeziden bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit inmitten einer muslimischen Mehrheit. Sie stellten aber historisch in einigen Dörfern die Mehrheit, in anderen starke Minderheiten und traten damit durchaus als Gruppe mit einer eigenen religiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Im Afrin-Gebiet leben Yeziden, die eine 4.000 Jahre alte Religion praktizieren, seit Alters her (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2010 - 21 K 4217/09.A - juris Rn. 48). Die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden ist schwer zu bestimmen, weil Yeziden bereits unter dem Assad-Regime in den Personenstandsregistern als Muslime registriert wurden und viele an die muslimische Mehrheitsgesellschaft assimiliert lebten. Yeziden wurden bereits unter Assad teilweise gezwungen, am muslimischen Religionsunterricht in der Schule teilzunehmen. Da ein in den Personenstandsregistern als muslimisch registrierter Yezide offiziell keinen „ungläubigen“ in anderer Weise oder gar nicht registrierten Yeziden heiraten durfte, konnten die aus einer solchen Ehe hervorgehenden Kinder nicht offiziell registriert werden und waren in der Folge staatenlos. Negative Konsequenzen aus dieser staatlichen Praxis ergaben sich auch mit Blick auf das Erbrecht und die Möglichkeiten des Landerwerbs. Die Yeziden wurden von der muslimischen Mehrheitsgesellschaft als „Teufelsanbeter“ diffamiert, vor denen der Islam geschützt werden müsse. Derzeit leben in Afrin Schätzungen zufolge noch etwa 2.000 Yeziden gegenüber 50.000 bis 60.000 vor 2011 (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2010 - 21 K 4217/09.A - juris Rn. 176, 187ff.; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 259f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid:innen seit Sturz der Assad-Regierung <Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz> vom 23.1.2026, S. 4). Trotz dieser Diskriminierungen gingen die obergerichtliche und die erstinstanzliche Rechtsprechung nicht von einer Gruppenverfolgung der Yeziden durch den syrischen Staat unter dem Assad-Regime aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 43; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 27.9.2018 - 2 LB 21/18 - juris Rn. 30f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.1.2008 - Az. 3 L 75/06 - juris RdNrn. 51 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2011 - 14 A 1186/11.A - juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2011 - 14 A 64/11.A - juris, jew. m.w.N.; VG Halle
68 Soweit die Kläger geltend machen, in Syrien schon seit jeher in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden zu sein – die Klägerin zu 2 gab in der mündlichen Verhandlung insofern an, ihre Mutter habe ihr erst bei der Heirat gesagt, dass sie Yezidin sei und sie das für sich behalten solle, religiöse Praktiken hätten sie auch in ihrem Heimatdorf … in Afrin aus Angst nie ausüben können, während sie in Deutschland nun etwa nach yezidischem Brauch gefastet und das Eier-Fest gefeiert hätten – kam das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24. September 2010, Az. 21 K 4217/09.A, nach umfangreicher Auswertung von Erkenntnissen zu den in Syrien lebenden Yeziden zu dem Ergebnis, dass die yezidische Religionsausübung in Syrien unter anderem deshalb gestört sei, weil Angehörige der Priester-Kasten das Land freiwillig verlassen hätten. Die Zuordnung der einzelnen priesterlichen Sheikh-Familien zu den jeweiligen Laien-Familien (Muriden) sei indes bindend, ein personeller Austausch nicht vorgesehen, sodass die spirituelle Anleitung für die in Syrien verbliebenen Laien somit in vielen Fällen aus einem nicht asylrechtlich relevanten Grund nicht mehr gewährleistet sei (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2010 - 21 K 4217/09.A - juris Rn. 200ff.). Zudem stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung fest, dass die öffentliche Feier yezidischer Feste in Syrien unter dem Assad-Regime entgegen anderslautender Stimmen aus der yezidischen Community durchaus möglich gewesen sei (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2010 - 21 K 4217/09.A - juris Rn. 204ff.). Bei den dokumentierten Übergriffen auf Yeziden von hinreichender Intensität für den Flüchtlingsschutz habe man regelmäßig keine Anknüpfung an die yezidische Religionszugehörigkeit feststellen können. Die dokumentierte Störung yezidischer Feste sei etwa häufig darauf zurückzuführen gewesen, dass selbige für kurdische Feiern gehalten worden seien (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2010 - 21 K 4217/09.A - juris Rn. 213).
69 Aktuelle Erkenntnisse dazu, wie sich die staatsbürgerrechtliche Situation der Yeziden als sehr kleiner Bevölkerungsgruppe nach dem Sturz des Assad-Regimes entwickelt hat, sind nicht verfügbar. Offiziell propagiert die Übergangsregierung die Einheit Syriens und beteuert, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Übergangsprozess beteiligt würden (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, S. 14). Die Verfassungserklärung vom März 2025 erwähnt Yeziden nicht. Artikel 10 legt dar, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht oder Abstammung (vgl. Constitutional Declaration vom 13.3.2025, Artikel 10). Laut Artikel 3 ist die Glaubensfreiheit geschützt. Der Artikel schränkt jedoch ein, dass der Staat alle „göttlichen Religionen“ achtet (vgl. Constitutional Declaration vom 13.3.2025, Artikel 3). Durch den Begriff „göttliche Religionen“ könnten das Yezidentum, der Ismailismus und andere nicht-abrahamitische Glaubensrichtungen in Syrien von der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit ausgeschlossen sein (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid:innen seit Sturz der Assad-Regierung <Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz> vom 23.1.2026, S. 2 f.).
70 Soweit der Kläger zu 1 in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angab, das neue Regime würde Yeziden gezielt verfolgen, finden sich hierfür in den aktuellen Erkenntnismitteln indes keine Anhaltspunkte. Auch wenn die HTS aus der Verschmelzung der Al-Nusra-Front mit weiteren Rebellengruppen hervorging und die Kläger angaben, vor ihrer Ausreise aus Syrien in Afrin in Furcht vor den dort aktiven Islamisten der Al-Nusra-Front und anderen Gruppieren gelebt zu haben, finden sich bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übergangsregierung islamistisch und fundamental-orthodox geprägte Lebensregeln flächendeckend aufstellt und an deren Nichtbefolgung Konsequenzen knüpft, die das Ausmaß einer nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG asylrelevanten Verfolgungshandlung erreichen würden. Die gegenwärtige Regierung scheint größtenteils aus pragmatischen Akteuren zu bestehen, deren Hauptziel Machterhalt und Stabilität ist und nicht die Verfolgung einer religiösen oder ideologischen Agenda (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 9.12.2025, S. 38). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2, wie von ihr angegeben, in Syrien ohne eine den muslimischen Kleidervorschriften entsprechende Kopfbedeckung getötet würde, finden sich in den Erkenntnismitteln ebenfalls nicht. Eine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt es unter der aktuellen Übergangsregierung nicht (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 267).
71 Auch Befürchtungen, dass es den Yeziden ähnlich ergehen könnte wie den religiösen Minderheiten der Alawiten und der Drusen, welche im März 2025 in Latakia und im Juli 2025 in Suweida Massakern ausgesetzt waren, an denen laut Berichten auch Einheiten der Übergangsregierung beteiligt gewesen sind, sind lediglich hypothetisch. Zudem ist die Situation dieser beider Minderheiten nicht vergleichbar mit derjenigen der sehr kleinen Minderheit der Yeziden: Unter den überwiegend im Südwesten des Landes lebenden Drusen gibt es Autonomiebestrebungen, während die Übergangsregierung die Region unter ihre Kontrolle bringen will. Der Konflikt im Sommer 2025 eskalierte zudem insbesondere zwischen den Drusen und Beduinenstämmen, mit denen die Drusen seit langem über Weide-, Land- und Wasserrechte in Suweida streiten (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 251 f.). Auch auf der Minderheit der Alawiten liegt ein anderer Fokus als auf den Yeziden, weil die Alawiten mit der Assad-Familie jahrzehntelang die herrschende politische Elite im Land stellten und sie nun nach dem Sturz des Assad-Regimes aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit teils gezielt Opfer von Vergeltungsmaßnahmen werden (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 245).
72 Mit Blick auf den im Sommer 2014 im Nordirak durch den IS verübten Völkermord an den Yeziden ist es verständlich, dass etwa die Nachricht, im Zuge der Kämpfe zwischen der SDF und den Regierungstruppen im Januar 2026 seien zahlreiche IS-Kämpfer aus dem Lager al-Hol entkommen, bei den syrischen Yeziden Besorgnis auslöste. Zwar sind Splittergruppen des IS auch nach dessen offizieller militärischer Niederlage im Jahr 2019 weiterhin in Syrien aktiv. Allerdings sind keine Berichte von Angriffen des IS auf Yeziden in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes bekannt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid:innen seit Sturz der Assad-Regierung <Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz> vom 23.1.2026, S. 9; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 46).
73 Auch sind zwar Übergriffe auf Yeziden in türkisch kontrollierten Gebieten bekannt geworden, in denen sich die Sicherheitslage für Yeziden nach der Übernahme der Kontrolle durch die SNA auch merklich verschlechtert hat (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid:innen seit Sturz der Assad-Regierung <Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz> vom 23.1.2026, S. 8 f.; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 259 f.). Auch hier kann jedoch nicht klar gesagt werden, dass die dokumentierten Übergriffe an die yezidische Religionszugehörigkeit und nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpften (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 43).
74 Insgesamt ist damit auch nach dem Sturz des Assad-Regimes keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung der Yeziden in Afrin gegeben. Vielmehr scheint beim Blick der vor Ort befindlichen Akteure auf syrische Yeziden nach wie vor häufig ihre regelmäßig kurdische Volkszugehörigkeit im Vordergrund zu stehen, weshalb eine Verfolgung regelmäßig nur unter den unter 3 b) dd) genannten Voraussetzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Auch die Klägerin zu 2 gab in der mündlichen Verhandlung an, vor ihrer Ausreise sei sowohl gegen die kurdischen Yeziden als auch gegen die kurdischen Muslime im Dorf Unrecht verübt worden. Alle Kurden seien von den Arabern für Yeziden gehalten worden. Der Kläger zu 1 berichtete ebenfalls, die Unterdrückung in Afrin richte sich gegen die Kurden insgesamt.
75 Die Kläger haben auch insofern keine in ihrer Person liegenden Gründe vorgetragen, aus denen sich ein besonderes Risikoprofil ergibt, welches eine individuell andere Bewertung rechtfertigen würde. Nach eigener Angabe lebten die Kläger bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 jahrzehntelang als assimilierte Yeziden sowohl in ihrem Heimatdorf in Afrin als auch in Al-Qutayfah in Nachbarschaft mit Muslimen, ohne dass ihnen persönlich etwas zugestoßen wäre. In ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung haben sie geschildert, vor ihrer Ausreise Bombardierungen und Übergriffe auf Dorfbewohner mitbekommen zu haben, die ihrer eigenen Angabe nach indes sowohl die muslimischen als auch die yezidischen Bewohner ihres Dorfes betrafen und bei denen es sich überwiegend um allgemeine Folgen der damaligen kriegerischen Zustände gehandelt haben dürfte. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung von aktuellen Übergriffen auf Yeziden oder Kurden in ihrer Herkunftsregion berichteten, gaben sie an, diese Informationen aus den sozialen Medien erlangt zu haben. Überprüfen lassen sich diese Erkenntnisse nicht. Zudem ist – selbst wenn die Mitteilungen zutreffende Umstände beschrieben – nach der aktuellen Erkenntnismittellage davon auszugehen, dass es sich lediglich um vereinzelte Übergriffe und nicht um eine gezielte Verfolgung yezidischer Religionsangehöriger, welche eine verhältnismäßige Verfolgungsdichte im Sinne einer Gruppenverfolgung erreicht hätte, gehandelt haben dürfte. Insofern bleibt zudem, wie auch mit Blick auf die überwiegende Zahl der im Übrigen durch die Kläger geschilderten Übergriffe, unklar, von welchem Akteur aus welchem Grund es zu entsprechenden Handlungen gekommen sein soll, sodass bereits insoweit keine eindeutige Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal festzustellen ist.
76 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
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